Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Orientierungssatz
Die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage muß für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich sein, dh es muß über sie durch das Revisionsgericht sachlich entschieden werden können. Demgemäß muß mit der Beschwerde auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage dargelegt werden.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 30.10.1991; Aktenzeichen L 8 Al 178/88) |
Gründe
Die Klägerin betätigte sich bis zum Frühjahr 1984 auf dem Gebiet des Baugewerbes. Am 5. Dezember 1986 wurden die Ablehnung eines Konkursantrages und die Auflösung der Gesellschaft, am 6. März 1987 wurde die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Die Anträge der Klägerin, den auf einer Baustelle (der Firma D. & W. <D.> in München) eingesetzten Arbeitnehmern vom 14. November 1983 bis 20. Januar 1984 Schlechtwettergeld (SWG) und Wintergeld (WG) zu gewähren, wurden von der Beklagten mit dem Hinweis abgelehnt, die Klägerin habe überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben (Bescheide vom 26. Januar und 23. Juli 1984; Widerspruchsbescheid vom 7. August 1984). Darüber hinaus hob die Beklagte ihre Entscheidungen über die Bewilligung von SWG und WG (einschließlich Zuschüssen zu den Rentenversicherungsbeiträgen) für die Zeiträume von Januar bis März 1981 sowie von November 1981 bis März 1982 rückwirkend auf und forderte von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 54.734,07 DM, weil die Klägerin auch in diesen Zeiträumen überwiegend unerlaubten Arbeitnehmerverleih betrieben habe (Bescheid vom 31. Januar 1985; Widerspruchsbescheid vom 1. April 1985). Das Sozialgericht (SG), das die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 15. Mai 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 30. Oktober 1991). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung, die nicht gemäß den §§ 144 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sei und der weder die Ablehnung des Konkursantrages noch die Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister entgegenstünden, sei unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen in der Zeit vom 14. November 1983 bis 20. Januar 1984 seien nicht gegeben, da die von der Klägerin eingesetzten Arbeitnehmer aufgrund unzulässiger Arbeitsvermittlung tätig geworden seien. Das ergebe sich aus der vom SG durchgeführten Vernehmung der Zeugen F. und S. , aus dem Gesamtergebnis des gegen den Geschäftsführer der Klägerin durchgeführten Strafverfahrens sowie daraus, daß die Entleiherfirma (D. ) den gegen sie erlassenen Bußgeldbescheid nicht angefochten habe. Auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für die Zeiträume von Januar bis März 1981 und von November 1981 bis März 1982 seien rechtmäßig. Aufgrund der Überprüfung des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsunterlagen (betreffend den Geschäftsführer der Klägerin) und der Verwaltungsakten der Beklagten stehe fest, daß die Klägerin schon während dieser Zeiträume unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieben habe. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, der seit mehreren Jahren im Baugewerbe tätig sei, habe in den Leistungsanträgen zumindest grob fahrlässig einen Hinweis darauf unterlassen, daß es sich bei den eingesetzten Arbeitnehmern um Leiharbeitnehmer gehandelt habe (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - <SGB X>). Schließlich sei die von der Beklagten zu beachtende Einjahresfrist (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) nicht versäumt worden.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, am 26. Februar 1992 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und am 3. März 1992 Revision eingelegt.
Die Revision, die trotz entsprechender Anregung von der Klägerin nicht zurückgenommen wurde, ist unzulässig. Gegen das Urteil eines LSG steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht (BSG) nur zu, wenn sie in dem Urteil des LSG oder in dem Beschluß des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 2 SGG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Vorliegend hat das LSG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen. Als Rechtsmittel kommt daher ausschließlich die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) in Betracht. Die Revision der Klägerin war somit gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 1).
Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im zweitinstanzlichen Urteil wendet, ist gleichfalls unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf die sie sich in erster Linie stützt, nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, muß in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muß daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind und weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 4, 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; Hennig/Danckwerts/König, Komm zum SGG, Stand Januar 1990, § 160 Anm 7 und § 160a Anm 7.7; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rz 106 ff; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG 4. Aufl 1991, § 160a Rz 14). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
Die Beschwerdeführerin mißt folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei: (1) Entspricht es dem Grundgesetz und dem Gerichtsverfassungsgesetz, daß Sozialgerichte der Bundesländer der Personalhoheit von Arbeits- und Sozialministerien unterstehen und nicht der von Justizministerien? (2) Dürfen auf den Titelblättern von Urteilen der Landessozialgerichte Landeswappen verwendet werden? (3) Kann auf eine gelöschte GmbH § 116 Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 73a SGG angewandt werden? (4) Darf ein LSG Strafakten verwerten, ohne sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen? (5) Muß eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor einem LSG an den Prozeßbeteiligten die Mitteilung enthalten, daß Akten der Staatsanwaltschaft in zwei verschiedenen Verfahren verwertet werden sollen? (6) Wie weit reicht die Amtsermittlungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit, wenn sie nach § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X rückwirkend einen Bewilligungsbescheid aufheben möchte?
In bezug auf die zu 1), 2), 4), 5) und 6) aufgeworfenen Rechtsfragen mangelt es bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Ergeben sich - wie hier - hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen Zweifel, muß der Beschwerdeführer im einzelnen aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der einzelnen Rechtsfrage umstritten ist (Kummer, aaO, Rz 118). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt jegliche Äußerungen hierzu vermissen. Zudem hat sie nicht beachtet, daß es für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit Fragen des Grundgesetzes nicht ausreicht, die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten rechtlichen Sachverhalts zu behaupten. Vielmehr muß substantiiert dargetan werden, welche Vorschrift des Grundgesetzes verletzt ist, weil erst dann Inhalt und Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage und eine eventuelle Verfassungswidrigkeit genügend gekennzeichnet sind (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11).
Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin mit der Rechtsfrage zu 3) eine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet hat. Jedenfalls ist die Klärungsfähigkeit nicht dargetan. Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Die mit der Beschwerde herausgestellte Rechtsfrage muß für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich sein, dh es muß über sie durch das Revisionsgericht sachlich entschieden werden können. Demgemäß muß mit der Beschwerde auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage dargelegt werden. Dem ist die Beschwerdeführerin hier nicht nachgekommen.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), ist von der Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt worden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt, ist der Verfahrensmangel in der Begründung zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu müssen, wie bei der Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision, die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 24, 34 und 36). Das ist hier nicht geschehen.
Die Beschwerdeführerin wirft dem LSG vor, es habe den Lieferschein FMB (Fertigputze, Mauermörtel, Bodenestriche) vom 2. November 1983, die Rechnung FMB vom 7. November 1983, die Abrechnung der Klägerin an die D. vom 16. Februar 1984 und den Brief des Zeugen H. (bzw der D. ) vom 22. März 1984 nicht gewürdigt; überdies sei es auf die Berufungsbegründung der Klägerin durch deren Geschäftsführer vom 18. Juni 1988 nicht eingegangen. Doch greift die Beschwerdeführerin damit lediglich die tatsächlichen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des LSG an (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Eine solche Rüge wird, wie aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG hervorgeht, dem Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht gerecht (BSG SozR 1500 § 160 Nr 26; Hennig/Danckwerts/König, aaO, § 160 Anm 9.5; Meyer-Ladewig, aaO, § 160 Rz 17).
Die Beschwerdeführerin macht dem LSG des weiteren zum Vorwurf, es habe den Zeugen H. nicht vernommen und selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1991 keine Zeugen vernommen, sondern sich auf die Vernehmung der Bediensteten der Beklagten durch die Vorinstanz verlassen und sich keinen eigenen Eindruck verschafft. Damit rügt sie sinngemäß, das LSG sei seiner Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht nachgekommen. Indes kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision führen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur dann auf § 103 SGG gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Letzteres ist nicht dargetan worden. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, daß die Rüge auch deshalb unschlüssig ist, weil nicht dargelegt wurde, inwiefern die Vernehmung des Zeugen H. die Entscheidung des LSG beeinflußt hätte, diese also auf der Nichtvernehmung beruhen kann. Insoweit führt die Beschwerdeführerin auf S. 6 der Beschwerdebegründung sogar das Gegenteil aus: "Was die Beweisaufnahme ergeben hätte, weiß niemand."
Auch soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) beruft, ist der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht schlüssig aufgezeigt. Wird der Verfahrensmangel des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, genügt der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Darlegungspflicht nur dann, wenn er substantiiert angibt, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; Hennig/Danckwerts/König, aaO, § 160a Anm 7.9.4; Kummer, aaO, Rz 233). Diesen Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des behaupteten Zulassungsgrundes ist vorliegend nicht entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin trägt zwar vor, das LSG habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil die beim Beschluß über die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe mitwirkenden Richter befangen gewesen seien und der Beschluß selbst fehlerhaft gewesen sei. Indessen ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, daß und in welcher Weise sich der nicht anfechtbare Ablehnungsbeschluß auf das übrige Verfahren vor dem LSG fehlerhaft ausgewirkt haben sollte.
Sinngemäß wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beschwerdeführerin ferner damit begründet, daß ihr weder die Verfügung des Richters R. vom 22. Oktober 1990 (Anfrage an das Handelsregister und Bitte an die Beklagte um Übersendung der Unterlagen der Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin sowie der Unterlagen des Bußgeldverfahrens gegen die D. ) noch die Übersendung der Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I (eine Akte und drei Leitzordner) mit Begleitschreiben vom 7. Dezember 1990 mitgeteilt worden seien; zudem sei ihr die Beiziehung der Akten der beiden Strafverfahren nicht in Zusammenhang mit der Ladung vom 15. Oktober 1991 mitgeteilt worden. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt. Weder hat sie vorgebracht, an welchem Tatsachenvortrag sie durch die unterlassenen Mitteilungen gehindert worden ist, noch hat sie dargetan, in welchem Sinne ihr unterbliebener Tatsachenvortrag die Entscheidung des LSG beeinflußt hätte. Die Behauptung, bei rechtzeitiger Übersendung der oa Unterlagen "wäre der Prozess gewonnen worden", ersetzt diese Darlegung nicht.
Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts beruft, den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise bezeichnet. Insoweit hätte sie der ihr obliegenden Bezeichnungspflicht nur genügt, wenn sie für die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts konkrete Anhaltspunkte geliefert hätte. Zwar ist zu bedenken, daß es sich bei Besetzungsfragen um gerichtsinterne Vorgänge handelt, die den Beteiligten nicht ohne weiteres bekannt sind. Dennoch darf der Verfahrensmangel nicht "auf Verdacht" behauptet werden. Darauf läuft es aber hinaus, wenn zum Beleg der behaupteten ordnungswidrigen Besetzung auf den Geschäftsverteilungsplan des Vorjahres abgehoben wird. Grundsätzlich ist nämlich von der ordnungsmäßigen Besetzung der Gerichte auszugehen. Folglich reicht nicht die Behauptung aus, die Richter hätten nicht mitwirken dürfen. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die unvorschriftsmäßige Besetzung ergibt (BVerwG DÖV 1983, 247; Meyer-Ladewig, aaO, § 160a Rz 16); das gilt auch für die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung durch ehrenamtliche Richter (BSG SozR 1500 § 6 Nr 2; BFHE 132, 377). Die Beschwerdeführerin hat dieser ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht entsprochen.
Mit ihrem Hinweis, die Bestellung des Richters am LSG R. zum Berichterstatter ab 1. Mai 1990 sei zweifelhaft, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, das LSG sei bei Erlaß des angefochtenen Urteils unvorschriftsmäßig besetzt gewesen; sie hat dies lediglich in Frage gestellt und für im "Dunklen" liegend erklärt, weshalb der besagte Richter nicht schon zum 1. Januar 1990 zum Berichterstatter ernannt worden sei. Mit ihrem weiteren Vortrag, die Besetzung der Richterbank (mit den drei Berufsrichtern und den beiden ehrenamtlichen Richtern namens G. und D. ) sei fehlerhaft gewesen, behauptet die Beschwerdeführerin zwar die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des zweitinstanzlichen Spruchkörpers. Konkrete Angaben, weshalb dies der Fall gewesen ist, fehlen jedoch gänzlich.
Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowohl die Berufs- wie die ehrenamtlichen Richter, die am LSG-Urteil vom 30. Oktober 1991 mitgewirkt hätten, würden wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 60 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO) abgelehnt, nicht geeignet, die Revisionsinstanz zu eröffnen. Abgesehen davon, daß das Ablehnungsgesuch, da nach Beendigung des zweitinstanzlichen Verfahrens gestellt, prozessual überholt ist (BFHE 130, 20, 21; BFHE NVwZ 1990, 504; Meyer-Ladewig, aaO, § 60 Rz 11), ist ein Revisionszulassungsgrund insoweit nicht vorgesehen. Ebensowenig vermag der Umstand, daß die Entscheidung des LSG, wie die Beschwerdeführerin offensichtlich meint, von falschen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ausgeht und deshalb unrichtig ist, die Revisionsinstanz zu erschließen; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Entspricht die Begründung der Beschwerde somit nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).
Damit steht zugleich fest, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist mithin gleichfalls abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 und § 116 Satz 2 ZPO). Darauf, ob die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an inländische juristische Personen erfüllt sind (§ 116 Satz 1 Nr 2 ZPO), kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung betreffend die Revision beruht auf § 193 SGG, die Kostenentscheidung hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen