Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) idF des Art 3 Nr 4 Buchst b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫) vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996 iVm Art 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) idF des Art 4 Nr 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art 14 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch Vervielfältigung der für FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 gemindert worden ist?
Tatbestand
I
Streitig ist der Wert des subjektiven Rechts der Klägerin auf Altersrente.
Die am 21. April 1937 in F. … /B. … geborene Klägerin ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A. Sie war in Rumänien vom 22. September 1955 bis zum 6. Januar 1956 und vom 1. Februar 1956 bis zum 10. November 1962 als Buchhalterin in einer Zuckerfabrik, vom 15. November 1962 bis zum 1. Dezember 1963 als Technische Zeichnerin, sodann bis zum 1. Juli 1967 als Technikerin (Planung) und zuletzt bis zum 31. Mai 1990 als Technikerin (Heizung und Sanitär) bei einem Architekten- und Ingenieure-Kreis-Planungsbüro beitragspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie eine rumänische Altersrente. Am 24. August 1990 siedelte die Klägerin von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über, nahm ihre Wohnung in S. … und bezog zunächst Eingliederungshilfe. Ab dem 17. Dezember 1990 stand sie in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die sie zum 30. April 1997, dem Ende des Monats der Vollendung ihres 60. Lebensjahres, aufgab.
Auf den Antrag vom 17. Oktober 1996 bewilligte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 1997 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 1. Mai 1997 ein Recht auf Altersrente (für Frauen) mit einem monatlichen Wert von 1.536,04 DM. Ein bereits seit 1991 laufendes Verfahren zur Kontenklärung wurde im Blick hierauf nicht mehr abgeschlossen; ebenso wurde auch eine von der Klägerin am 15. Januar 1996 beantragte Rentenauskunft nicht mehr erteilt. Im Rahmen der Wertbestimmung des Rechts auf Altersrente wurde die Zeit der Beschäftigung in der Zuckerfabrik bis zum 10. November 1962 in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) des Bereiches 10 (Lebensmittelindustrie) der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die weitere Zeit bis zum 31. Mai 1990 in dieselbe Qualifikationsgruppe des Bereiches 12 (sonstige produzierende Bereiche) der Anlage 14 zum SGB VI eingestuft (Anlage 10 des Bescheides vom 14. Februar 1997). Die sich unter Zugrundelegung der nach den genannten Tabellen als versichert geltenden Arbeitsverdienste ergebenden Entgeltpunkte wurden dann gemäß § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S 1416) mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, dh um 40 vH gekürzt.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid (ohne Datum, abgesandt am 22. Juli 1997) zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die vorgenommene Absenkung der Entgeltpunkte (EP) nicht zu beanstanden sei. Einer der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle liege nicht vor. Im übrigen stelle es keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Gesetzgeber die Leistungen nicht mehr wie früher nach den auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten berechne, sondern, um den unterschiedlichen Lebensbedingungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen und eine Gleichbehandlung mit den einheimischen Versicherten in strukturschwachen Gebieten zu erreichen, der Rentenberechnung nur noch einen bestimmten Anteil hiervon zugrunde lege.
Auch vor den Instanzgerichten ist die Klägerin jeweils erfolglos geblieben. Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 1998 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 21. Juli 1998 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) idF des WFG vom 25. September 1996 (aaO) sei nicht verfassungswidrig. Motiv der durch das WFG mit Wirkung vom 7. Mai 1996 eingeführten Absenkung der EP um 40 vH sei die Erwägung, daß über 50 Jahre nach Kriegsende und wegen der Überwindung der deutschen und europäischen Teilung eine unveränderte Beibehaltung der für einen Übergangszeitraum konzipierten, ein hohes Rentenniveau sichernden, Regelungen sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sei. Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem die Höhe der Rente vom Zeitpunkt des Zuzugs abhängig gewesen sei (Stichtag 1. Januar 1991), sollten nunmehr alle künftigen Rentenzugänge gleichbehandelt werden.
Weiter führte das LSG aus, die Regelung in § 22 Abs 4 FRG falle nicht unter den Schutzbereich des Art 14 Grundgesetz (GG). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe es stets vermieden, die Berechnungsfaktoren und damit die Höhe der auf FRG-Zeiten beruhenden Renten an der Eigentumsgarantie des Art 14 GG zu messen; vielmehr sei das die Bereinigung von Kriegsfolgelasten bezweckende Prinzip der Eingliederung in die im Bundesgebiet herrschenden Lebensverhältnisse vorrangig mit allgemeinen sozialstaatlichen Erwägungen begründet worden. Daß die Eigentumsgarantie nicht ebenso wie für inländische Beitragszeiten ein Prüfungsmaßstab sein könne, folge aus dem Grundsatz, daß sozialversicherungsrechtliche Positionen nur dann dem Eigentumsschutz unterfielen, wenn sie nicht nur dem Versicherten zu dessen Existenz dienten, sondern auch auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Derartige Eigenleistungen habe die Klägerin für ihre in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu einem Sozialversicherungsträger im Bundesgebiet nicht erbracht. Auch liege kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot vor, vielmehr handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des WFG habe die Klägerin noch keine laufenden Leistungen bezogen, auf deren dauernden Bezug sie sich hätte einstellen können und die ihr eine verläßliche Grundlage für Vermögensdispositionen geboten hätten. Weder sei die Position der vom Fremdrentenrecht Begünstigten so verfestigt gewesen, daß sie mit einem Abbau nicht mehr hätten rechnen müssen, noch sei ihr Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung schutzwürdiger als das mit dem WFG verfolgten Anliegen einer dauerhaften Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats. Die Stichtagsregelung zum 1. Oktober 1996 rechtfertige sich daraus, daß der Gesetzgeber im Interesse einer erforderlichen rasch eingreifenden Verbesserung der finanziellen Situation der Rentenversicherung aus Gründen des Vertrauensschutzes den Bestandsrentnern den Vorzug gegenüber dem Schutz der Rentenanwartschaften habe geben dürfen.
Die in dem Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsbestimmungen mit dem GG, erstattet von Prof. Dr. Dr. Podlech und Prof. Dr. Azzola, TU Darmstadt, sowie Rechtsanwalt Dieners, Darmstadt, vom April 1998 vorgetragenen Einwände, die pauschale Kürzung der Ansprüche dürfe nicht für eine bestimmte Gruppe von Versicherten zur Bildung eines unabhängig von der binnenwirtschaftlichen Entwicklung ermittelten EP-Wertes führen, sie sei „um so weniger erlaubt”, als sie überwiegend durch das FRG gebildete Versicherungsverläufe erfasse, und sie dürfe schließlich die Rentenhöhe einer großen Zahl von Anspruchsberechtigten nicht der Sozialhilfe annähern oder diese unterschreiten lassen, seien im Einzelfall der Klägerin nicht erheblich. Zum einen beziehe die Klägerin eine anfängliche Rente von über 1.400,00 DM, so daß das Sozialhilfeniveau bereits überschritten sei, zum anderen habe sie nach ihrer Übersiedlung im August 1990 noch über sechs Jahre Gelegenheit gehabt, Beitragszeiten aus einer inländischen Beschäftigung zu erwerben. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG auch nicht darin, daß § 22 Abs 4 FRG weder für die nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht Berechtigten noch für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gelte.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Absenkung der EP für ihre in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten auf 60 vH ihres Vollwertes. Sie ist der Auffassung, die Regelung des Art 6 § 4c FANG iVm § 22 Abs 4 FRG verstoße gegen Art 14 GG iVm Art 116 Abs 1 GG und Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsprinzip), Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Sie trägt ua auch unter Bezugnahme auf das og Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem GG (aaO) vor: Fremdrentenanwartschaften seien vom Eigentumsschutz des Art 14 GG mitumfaßt. Im Rahmen des Eigentumsschutzes fremdrentenrechtlicher Positionen werde die einkommensbezogene Eigenleistung bei dem durch Art 116 Abs 1 GG statusrechtlich umschriebenen Personenkreis aufgrund des Integrationsversprechens fingiert. Rechtsfolge sei die Unterstellung einer solchen Rechtsposition unter den Eigentumsschutz und somit die Gewährung eines subjektiv-öffentlichen Rechts für den Betroffenen. Die Kürzung aller EP, die ein Anspruchsberechtigter in seinem Erwerbsleben vor seiner Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erworben habe, greife bei den bis zum Inkrafttreten des WFG schon Zugezogenen in eine erworbene Rentenanwartschaft und damit in Art 14 GG ein. Die durch das WFG getroffenen Kürzungen bezweckten insbesondere, die Rentenkassen zu entlasten. Das öffentliche Interesse an diesen Neuregelungen sei zwar unbestreitbar. Die Schwere des Eingriffs, die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gruppen und die Verletzung des Gebotes einer sachgerechten Lastenverteilung führten jedoch dazu, das private Interesse der von der Kürzung Betroffenen höher als das öffentliche Interesse zu bewerten. Fremdrentenberechtigte, die am 7. Mai 1996 und später ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland genommen hätten und alle vorher Zugezogenen, deren Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 liege, verlören durch die Kürzung gegenüber allen Bestandsrentnern, die Leistungen nach dem FRG erhielten, sowie allen Berechtigten, deren Ansprüche in das SGB VI überführt worden seien, rückwirkend einen erheblichen Teil ihrer erworbenen Anwartschaften. Die Differenzierungen gegenüber diesen Gruppen seien gleichheitswidrig und hätten für Aussiedler, die im Zeitpunkt des Zuzugs einem rentennahen Jahrgang angehörten und ausschließlich oder – wie die Klägerin – nahezu ausschließlich über Ansprüche nach dem FRG verfügten, zudem eine sozialstaatswidrige Folge; diese ergebe sich daraus, daß Personen aus den rentennahen Jahrgängen, die ausschließlich oder ganz überwiegend über Rentenanwartschaften nach dem FRG verfügten, von der Kürzung erheblich stärker betroffen würden, als die in jungen Jahren Zugezogenen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juli 1998 und das Urteil des SG Stuttgart vom 24. Februar 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1997 zu verurteilen, ihr die Altersrente ab 1. Mai 1997 ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten um 40 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Durch Art 6 § 4c FANG iVm § 22 Abs 4 FRG würden keine Grundrechte der Klägerin verletzt. Art 116 Abs 1 GG sei kein Grundrecht. Das Eigentumsrecht der Klägerin sei nicht verletzt. Denn die Ausgestaltung von Rentenansprüchen nach dem FRG unterfalle nicht dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG. Voraussetzung hierfür sei nämlich eine Eigenleistung des Betroffenen, die zu Sozialversicherungssystemen der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden müsse. Wenn schon Beitragszahlungen in der früheren DDR nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht dem Eigentumsschutz unterfielen, so müsse dies erst recht für Beiträge gelten, die in Rumänien entrichtet worden seien. Wenn der Gesetzgeber des FRG Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten mit Rentenleistungen honoriere, so sei dies kein Ausfluß einer Verpflichtung nach Art 14 Abs 1 GG, sondern Ausdruck staatlicher Fürsorge. In diesem Fall sei es dem Gesetzgeber – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art 14 Abs 1 GG – unbenommen, derartige Leistungen zu reduzieren. Zwar entfalte die Neuregelung des § 22 Abs 4 FRG eine sog unechte Rückwirkung. Es sei jedoch mit dem Rechtsstaatsprinzip durchaus vereinbar, bei Vorliegen triftiger Gründe „unecht” rückwirkende Normen zu schaffen. Dies sei hier der Fall. Die Absenkung der Bewertung der FRG-Zeiten sei unter dem Gesichtspunkt der angespannten Haushaltslage der Rentenversicherungsträger bzw des Bundes erfolgt. Eine schonende Absenkung im Wege von Übergangsvorschriften könne dann nicht gefordert werden, wenn sonst – wie hier – das Ziel der Konsolidierung der Rentenversicherung gefährdet sei.
Der Senat hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Unterlagen des 5. Senats des BSG bezüglich dortiger Anfragen an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hinsichtlich der mit dem WFG verbundenen Einsparungen beigezogen, den Beteiligten unter dem 25. November 1999 einen Fragenkatalog übersandt und mit Schreiben vom 30. November 1999 eine Auskunft des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger eingeholt. Auf die entsprechenden Unterlagen (Bl 34 ff der Revisionsakte) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat hält die vorgelegten Regelungen allein insofern für verfassungswidrig, als sie unter Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG auch die Inhaber bereits erworbener Anwartschaftsrechte erfassen (vgl nachfolgend unter III A, IV und V). Die Revision der Klägerin müßte bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Regelungen erfolglos bleiben (dazu im einzelnen nachfolgend unter III). Klage und Berufung waren zwar jeweils zulässig, insbesondere muß sich die Klägerin nicht etwa ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis deshalb entgegenhalten lassen, weil sie sich gegen den verfassungswidrigen Eingriff bereits zu einem früheren Zeitpunkt gleich nachhaltig, aber mit geringerem Aufwand hätte zur Wehr setzen können (III B), doch erweisen sich die angegriffenen Bescheide der Beklagten verwaltungsverfahrensrechtlich (nachfolgend unter III C 1) wie im Blick auf die Anwendung des sonstigen einfachen Gesetzesrechts (hierzu unter III C 2) als rechtmäßig. Wären demgegenüber die vorgelegten Normen nichtig, wäre der Wert des Rechts auf Altersrente auch bei der Klägerin allein nach § 63 Abs 2 SGB VI unter ungekürzter Berücksichtigung der ihr für gleichgestellte Beitragszeiten nach dem FRG als versichert zugewiesenen Arbeitsverdienste zu bestimmen. Auch wenn insofern nicht auf konkrete gesetzliche Bestimmungen (IV B 5), bereichsspezifische Grundsätze bzw Traditionen (IV B 1) oder in anderem Zusammenhang gefundene Ergebnisse (IV B 2, 3) zurückgegriffen werden kann, ist doch das Institut des Anwartschaftsrechts mittlerweile auch im öffentlichen Recht anerkannt (IV B 4), und hat das einfache Gesetzesrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Sache nach Anwartschaftsrechte im Sinne einer bereits abschließend zugewiesenen Position mit bezifferbarem Vermögenswert ausgestaltet (IV B 6); dies gilt auch, soweit die gewährleistete Teilhabeposition im Einzelfall auf dem FRG beruht (IV B 7). Mit dem vom einfachen Gesetzgeber ausgestalteten Inhalt ist das der Klägerin ab Vollendung des 55. Lebensjahres mit einem relationalen Mindestwert endgültig zugewiesene Anwartschaftsrecht in vollem Umfang Schutzgut von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG, der nur so seinen freiheitsgewährleistenden Aspekt auch im Rentenrecht vollständig zu entfalten vermag (IV C). Auch wenn sich aus Art 14 GG kein genereller Schutz vor Veränderung ergibt (nachfolgend V A), hat der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang die Grenzen der ihm eingeräumten Veränderungsbefugnis überschritten: Er hat dem eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrecht der Klägerin mit dem WFG durch Absenkung auf 60 % seines früheren Wertes unter Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit (V B 2) und den Gleichheitsgrundsatz (V B 3) verfassungswidrig eine neue Inhaltsbestimmung gegeben (hierzu insgesamt nachfolgend unter V B). Dieses Ergebnis kann mangels Auslegungsalternative nicht durch eine verfassungsgemäße Interpretation vermieden werden (insofern nachfolgend VI).
III
A) Der Senat hält die vorgelegten Regelungen nicht ihrem gesamten Inhalt nach und unter allen Umständen für verfassungswidrig. Er geht vielmehr davon aus, daß der bundesdeutsche Gesetzgeber gleichermaßen in der Frage, ob er eine Zuordnung von Personen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch ohne dort originär durch Beiträge versicherte Entgelte überhaupt vornimmt, als auch bezüglich der Ausgestaltung einer derartigen Zuordnung im einzelnen zunächst grundsätzlich frei ist. Hat er jedoch eine entsprechende Grundsatzentscheidung getroffen und sind auf ihrer Grundlage nach den Maßstäben des aufnehmenden Systems dem einzelnen Betroffenen hinreichend verfestigte Rechtspositionen erwachsen, ist deren Inhalt nur noch unter Beachtung der sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Bindungen einer Änderung zugänglich. Der entscheidende Mangel der nach Überzeugung des Senats verfassungswidrigen neuen Bestimmungen des sog Fremdrentenrechts besteht demgemäß darin, daß sie sich nicht allein zukunftsgerichtet auf die Integration der Neuzugänge (dh von neu in das Bundesgebiet zuziehenden Personen im Sinne von Art 116 GG) beschränken bzw vergangenheitsbezogen nur noch nicht zu Anwartschaftsrechten verfestigte Rechtspositionen umgestalten, sondern auch die Inhaber bereits erworbener Anwartschaftsrechte erfassen und diese ohne bereichsspezifischen Anlaß und unter Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit ungerechtfertigt sowie unverhältnismäßig benachteiligen.
B) Klage und Berufung waren jeweils zulässig; im Ergebnis zutreffend hat demgemäß das SG über die Begründetheit der Klage entschieden und das LSG die Zurückweisung der Berufung auf die sich nach seiner Rechtsauffassung ergebende materielle Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gestützt. Hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 2. Alt iVm Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) setzt die angenommene Zulässigkeit allerdings notwendig die Existenz einer geschützten Rechtsposition bereits bei Inkrafttreten des WFG voraus; die zumindest erforderliche Möglichkeit einer Beschwer (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG) durch den allein hinsichtlich der darin enthaltenen Regelung über den Höchstbetrag (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 5 und Beschluß vom 18. August 1999, B 4 RA 25/99 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) angegriffenen Verfügungssatz über den dynamisierbaren monatlichen Wert des Rentenrechts käme andernfalls von vornherein und unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Wie auch zwischen den Parteien unstreitig ist, stimmt nämlich der Bescheid vom 14. Februar 1997 mit der im Zeitpunkt seines Ergehens geltenden und seither unveränderten aktuellen Rechtslage überein. Die Möglichkeit eines dennoch bestehenden Eingriffs in eine von der Rechtsordnung gewährleistete weitergehende Rechtsposition kann hier demzufolge allein daraus resultieren, daß die derzeitige Gesetzeslage ihrerseits mit ihrem Inkrafttreten möglicherweise verfassungswidrig eine damals bestehende Position der Klägerin reduziert hat und damit auch die von der Beklagten getroffene Einzelfallregelung zu Unrecht die Auswirkungen des damaligen Eingriffs rezipiert, konkretisiert, aktualisiert und perpetuiert. Allein dann, wenn man demgemäß mit der Auffassung des vorlegenden Senats davon ausgeht, daß das WFG – möglicherweise verfassungswidrig – ein bereits am 7. Mai 1996 bestehendes Anwartschaftsrecht der Klägerin beeinträchtigt haben kann und sich der angegriffene Verfügungssatz über den Wert des Rentenrechts seinerseits rechtswidrig hierauf stützt, kommt denkbar eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit in Betracht. Die Klage hätte andernfalls – was die Vorinstanzen unbeachtet gelassen haben – bereits mangels Zulässigkeit abgewiesen werden müssen.
Es fehlt zudem auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage. Insbesondere muß sich die Klägerin nicht etwa nachträglich entgegenhalten lassen, sie habe sich gegen den verfassungswidrigen Eingriff des WFG in den Wert ihres Rentenanwartschaftsrechts (nicht: in dessen Bestand) bereits bei dessen Inkrafttreten mit geringerem Aufwand, dennoch aber so nachhaltig wehren können, daß es des nunmehrigen Rechtsstreits nicht mehr bedurft hätte. Insofern hat hier die Rechtsnormverfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf außer Betracht zu bleiben. Zudem kommt aufgrund der Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Rechtslage eine abschließende Wertbestimmung von Rentenrechten – und damit auch deren fachgerichtliche Überprüfung – erst mit dem Rentenbeginn in Betracht. Zwar begründet der eigentumsrechtliche Schutz bereits des Rentenanwartschaftsrechts einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unmittelbar aus Art 14 Abs 1 GG (vgl Schulze-Fielitz in: H. Dreier ≪Hrsg≫, Grundgesetz-Kommentar, Bd 1, 1996, Art 19 Rn 112 mwN ≪Fn 382≫); ferner ist das einfachgesetzlich gegebene Anwartschaftsrecht auf Rente als subjektiv-öffentliches Recht auch aus Art 19 Abs 4 GG mit der Garantie effektiven (auch zeitnahen) Rechtsschutzes bewehrt. Jedoch kann nach materiellem Rentenrecht vor Eintritt von Versicherungsfall und Rentenbeginn weder bereits abschließend ein alle Bewertungselemente umfassender Relations- noch erst recht ein Geldwert des Anwartschaftsrechts bestimmt werden. Erst mit dem Rentenbeginn (so ausdrücklich § 64 SGB VI: „… mit ihrem Wert bei Rentenbeginn …”), also bei Erstarken zum Vollrecht stehen nämlich die dem (monatlichen Geld-)Wert des Anwartschaftsrechts beim Übergang zum Vollrecht, festlegenden Berechnungsgrößen, die Faktoren der sog Rentenformel, fest. Es handelt sich hierbei zunächst um den vom Versicherten im Vergleich zum Durchschnittsversicherten in seinem gesamten Versicherungsleben durch Beitragszeiten (§ 55 Abs 1 SGB VI) erworbenen (Relations-)Wert seiner Rangstelle, der ggf durch sozial ausgleichende oder sozial entschädigende beitragsfreie Zeiten (zB Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten ≪§§ 57, 58, 250 SGB VI≫) nach dem Durchschnitt seiner Gesamtbeitragsleistung (§ 71 Abs 1 SGB VI) angehoben wird, also um den Wert seiner relativen Teilhabeberechtigung im Vergleich mit dem zeitgleich versichert gewesenen Durchschnittsrentner. Dieser Relationswert wird verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der sog EP. Dabei ist die Anzahl der EP für die beitragsfreien Zeiten (auch wenn sie mit Beitragszeiten zusammentreffen, sog beitragsgeminderte Zeiten) aufgrund der vorgeschriebenen Gesamtleistungsbewertung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls bestimmbar, der den „Rentenbeginn” auf den Anfang des Folgemonats festlegt und damit den zu bewertenden Gesamtzeitraum abschließt, §§ 63 Abs 3, 66 Abs 1 Nr 2, 71 SGB VI; auch die anderen Faktoren der sog Rentenformel, nämlich die den Wert der (relativen Teilhabeberechtigung, persönliche Rangstelle) zusammen mit den „EP” abschließend festlegenden Relationswerte des Zugangsfaktors (§ 53 Abs 5, 6, § 77 SGB VI) und des Rentenartfaktors (§ 63 Abs 4, § 67 SGB VI) und der das rentenversicherungsrechtliche „Alterslohnprinzip” konkretisierende und deshalb allein einen Geldwert in die Rentenformel einbringende „aktuelle Rentenwert” (§ 63 Abs 7, § 68 SGB VI) sind erst „bei Rentenbeginn”, also bei Beginn des auf den Versicherungsfall folgenden Monats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschließend bestimmt; erstmals dann kann damit überhaupt der monatliche Rentenwert eines subjektiven Rechts aus der Altersversicherung seinem realen Geldbetrag nach bestimmt werden. Jedes von der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt angebrachte Rechtsschutzbegehren, das nur den Wert des Anwartschaftsrechts betroffen hätte, könnte demgemäß begründet nur erhoben werden im Blick auf die zu diesem Zeitpunkt allein feststehende Summe der EP aus Beitragszeiten in den abgelaufenen Kalenderjahren als Mindestwert der erworbenen Rangstelle, also bezüglich der bislang erworbenen und in ihrem Mindestwert bereits abschließend bestimmbaren künftigen Teilhabeberechtigung. Eine solche Klage wäre auf Feststellung des Mindestwertes der bislang durch Beitragszeiten erworbenen Rangstelle gerichtet, also auf Feststellung einer Summe von EP. Die Statthaftigkeit und prinzipielle Zulässigkeit dieser Klage kann der Klägerin aber nicht entgegengehalten werden, sobald – wie hier – eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Geldwert des Vollrechts auf Rente vorliegt, gegen die Rechtsschutz mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) möglich ist. Die Feststellungsklage tritt zurück, zumal bei ihr der mögliche gerichtliche Rechtsschutz zwangsläufig hinter der Möglichkeit zurückbleibt, bereits einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (vgl im übrigen zu den weiteren Möglichkeiten und zur Problematik des Rechtsschutzes bei gesetzlicher Änderung von Elementen des Erwerbs eines Rechts auf Rente oder der Leistungsregeln Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr 9).
C) Die Beklagte hat das für sie einschlägige Verfahrensrecht sowie das maßgebliche materielle Gesetzesrecht zutreffend angewandt. Die Revision der Klägerin müßte daher ausgehend von der einfachgesetzlichen Gestaltung der Rechtslage durch die vorgelegten Regelungen und deren unterstellter Verfassungsmäßigkeit notwendig erfolglos bleiben. Wäre der Gesetzgeber nicht seinerseits von Verfassungs wegen (Art 1 Abs 3, 20 Abs 3 Regelung 1 GG) gehalten, im Rahmen belastender rentenrechtlicher Neuregelungen bereits entstandene subjektive (Voll-)Rechte bzw iS von Anwartschaftsrechten verfestigte Anwartschaften zu beachten und hierfür jeweils ausreichende Übergangsregelungen vorzusehen, hätte das damalige Anwartschaftsrecht der Klägerin mit Inkrafttreten des WFG eine abschließende und insofern auch für das spätere Vollrecht verbindliche Umgestaltung erfahren. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:
1) Der angegriffene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig ergangen; insbesondere kann seine Aufhebung nicht bereits auf der Grundlage von § 42 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen fehlender Anhörung der Klägerin (§ 24 Abs 1 SGB X) begehrt werden. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, daß der Eingriff in das eigentumsgrundrechtlich geschützte Anwartschaftsrecht der Klägerin nicht durch die Beklagte als Teil der zweiten Gewalt vorgenommen, sondern vielmehr unmittelbar durch einen Akt der Gesetzgebung bewirkt wurde. Selbst wenn im übrigen eine Anhörungspflicht grundsätzlich bestanden hätte, wäre die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang befugt gewesen, hiervon abzusehen; bei der Minderung des Anwartschaftsrechts durch Kürzung der ermittelten Summe der EP aus nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH handelt es sich nämlich um eine im wesentlichen schematische Entscheidung, die zur selben Zeit eine Vielzahl von Betroffenen auf identischer Rechtsgrundlage und nach Maßgabe eines seiner Struktur nach stets gleichen Rechenvorgangs erfaßt, § 24 Abs 2 Nr 4 2. Alt SGB X. Ebenso hat die Beklagte jedenfalls bis zum Abschluß des Vorverfahrens einer eventuellen Begründungspflicht genügt (vgl nachfolgend unter 2e).
2) Ohne daß hierüber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch zu entscheiden wäre, hat die beklagte BfA der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 1997 hinsichtlich Rentenart, -beginn und -dauer bereits bindend (§ 77 SGG) ein Recht auf Altersrente für Frauen zuerkannt (vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 – 4 RA 108/94 – SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 26). Streitig ist demgegenüber allein der Verfügungssatz über die sog Rentenhöhe insoweit, als der hierin ua liegenden Bemessung des dynamisierbaren Höchstbetrages des monatlichen Rechts auf Rente EP für Zeiten nach dem FRG zugrunde liegen.
Auch insofern ist die betroffene Regelung nicht angegriffen, als allein Umfang und Zuordnung der auf dieser Grundlage zu berücksichtigenden Entgelte bzw der rechnerische Vorgang ihrer nach Kalenderjahren gestaffelten Division durch das Durchschnittsentgelt der Versicherten betroffen ist. Die Klägerin wendet sich gegen die vorgenommene Wertermittlung vielmehr ausdrücklich und allein insoweit, als die Beklagte den ermittelten Relationswert mit dem Faktor 0,6 multipliziert und demgemäß nur mit 60 % in die weitere Berechnung eingestellt hat. Dieses Vorgehen steht jedoch in Übereinstimmung mit der einfachgesetzlichen Rechtslage und verletzt demgemäß die Klägerin insoweit auch nicht in ihrem (vom subjektiven Recht auf Rente mitumfaßten) Recht auf richtige Feststellung der sog Rentenhöhe.
a) Das SGB VI verspricht dem Versicherten in der gesetzlichen Altersversicherung im Grundsatz ein im wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter (und zu etwa einem Fünftel – § 213 SGB VI – aus Bundessteuern) finanziertes, staatlich garantiertes und durch frühere Beiträge zu diesem System (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht gegen seinen Rentenversicherungsträger. Dieses Recht ist darauf gerichtet, vom zuständigen Träger nach Eintritt des Versicherungsfalles monatliche Zahlung eines Geldbetrages als Altersrente zu verlangen, deren (monatlicher) Wert gemäß der individuell erlangten Rangstelle nach dem (im aktuellen Rentenwert konkretisierten) Alterslohnprinzip ausgestaltet ist, dh eine gemäß dem relativen Wert seines Teilhaberechts (persönliche Rangstelle) am versicherten Durchschnittsentgelt der aktiven Arbeitnehmer und dessen Veränderungen bemessene Rente zu erhalten (vgl Urteil des Senats vom 10. November 1998, – B 4 RA 33/98 R – BSGE 83, 104, 108 f). Nach § 64 SGB VI ergibt sich dieser monatliche Wert eines Rechts auf Rente „Monatsbetrag der Rente”), wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (sog Rentenformel). Die „Höhe einer Rente” ist der Wert des gegen den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Rentenrechts; dieses ist vom monatlich als Rechtsfrucht hieraus entstehenden einzelnen Zahlungsanspruch zu unterscheiden, dessen Höchstbetrag durch den Rentenwert bestimmt ist; vom Einzelanspruch ist der – in den Rentenbescheiden zumeist irreführend vorangestellte – (Auszahl-)Betrag zu sondern; dieser ist geringer als der Einzelanspruch, wenn der Rentenversicherungsträger Erfüllungseinwände erhebt (zB Aufrechnung, Verrechnung mit dem Beitragsanteil zur Krankenversicherung, Abzweigung etc) oder sonstige den Einzelanspruch treffende Gegenrechte geltend macht; der Auszahlbetrag ist höher als der Einzelanspruch (und damit als der Rentenwert), wenn der Träger andere Rechte des Versicherten aus dem SGB VI oder aus anderen Gesetzen erfüllt, die keine Rechtsfrüchte des Rechts auf Rente sind (sog Zusatzleistungen, Höherversicherung, Beitragszuschuß zur Krankenversicherung etc, vgl zB §§ 315 ff SGB VI).
Der Wert des Rechts auf Altersrente richtet sich primär nach der Höhe der während des Versicherungslebens „durch Beiträge” versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Uneingeschränkt gilt dieses „Beitragsprinzip” aber nur bei den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern eines Rentenversicherungsträgers, die ihre Rentenversicherungsbeiträge selbst zahlen (und tragen) müssen, also bei den freiwillig Versicherten und den Pflichtversicherten (primär: auf Antrag Pflichtversicherte und zwangsversicherte Selbständige), die Selbstzahler sind. Bei den zwangsversicherten Arbeitnehmern, die etwa fünf Sechstel der beitragsrelevanten Mitglieder ausmachen, kommt es für die Zeiten, in denen sie eine versicherungs- und „beitragspflichtige” Beschäftigung (§§ 1, 162 SGB VI) verrichtet haben, bezüglich der Anerkennung dieser Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und des erzielten Arbeitsentgelts als versicherter Arbeitsverdienst rechtlich nicht notwendig darauf an, ob die Pflichtbeiträge für sie wirklich gezahlt wurden, auch nicht darauf, ob der Arbeitgeber den sog Arbeitnehmeranteil wirklich vom Arbeitsentgelt abgezogen hat. Hat der Arbeitgeber, der allein dem Träger die Pflichtbeiträge schuldet, und von dem dieser sie allein fordern darf und (rechtzeitig) muß, die Beiträge nicht gezahlt, ist gleichwohl der Arbeitsverdienst rentenversichert, wenn das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war, oder wenn der Versicherte die Beschäftigung und Beitragszahlung oder den Abzug des sog Arbeitnehmeranteils glaubhaft macht (§§ 199, 203 SGB VI) oder wenn die Einzugsstelle (oder der Rentenversicherungsträger) rechtswidrig den Anspruch auf Pflichtbeiträge nicht (rechtzeitig) geltend macht. Das in den einzelnen Kalenderjahren versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen findet dabei seinen Ausdruck „wird umgerechnet”) in EP als Relationsgröße; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts in einem Kalenderjahr ergibt einen vollen EP (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Der „Monatsbetrag der Rente” (= Rentenwert) ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden, § 64 SGB VI.
Das versicherte Erwerbseinkommen bildet den Versicherungsgegenstand, also das Objekt, für dessen Verlust oder Beeinträchtigung durch den Versicherungsfall die nach dem Alterslohnprinzip berechnete Rente nach Maßgabe des Versicherungsziels (§ 63 Abs 4 SGB VI – Rentenartfaktor) Ersatz bringen soll. Das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung wird demgemäß zwar stets bis zum Wert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragserhebung herangezogen, ist demgegenüber aber nicht bei jeder Rentenart (§ 33 SGB VI) in gleicher Höhe rentenwirksam versichert iS von § 63 SGB VI; vielmehr ergibt sich (bei anderen als Altersrenten) je nach Rentenart ein nach Maßgabe des jeweiligen Sicherungsziels im Vergleich zur Altersrente in unterschiedlicher Höhe bestimmter versicherter Arbeitsverdienst als Versicherungsgegenstand. Bei Altersrenten (ohne Knappschaftsversicherung) beträgt der Rentenartfaktor stets 1,0 (§ 67 Nr 1 SGB VI), wird also der volle versicherte Arbeitsverdienst Versicherungsgegenstand, soweit nicht ein besonderer, auf den Rentenbeginn bezogener Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) eingreift.
Der Sachbezug zwischen dem individuell festgestellten Versicherungsgegenstand, dem versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, und dem monatlichen Wert des Rentenrechts wird im wesentlichen dadurch hergestellt, daß das in den einzelnen Kalenderjahren versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller zeitgleich Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Durch Zahlung von Beiträgen oder durch gleichgestellte Leistungen erwirbt der Versicherte eine prozentuale Rangstelle im Vergleich zu den anderen zeitgleich versichert gewesenen Mitgliedern der Versicherungskörperschaft. Die persönlichen EP werden dabei ermittelt, indem die Summe der EP (für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für sog beitragsgeminderte Zeiten, Zu- oder Abschläge nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich und Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt … wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Für Beitragszeiten werden EP ermittelt, indem die – bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigende (§ 157 SGB VI) – Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt (§§ 63 Abs 2, 70 Abs 1 SGB VI) oder ein EP-Wert spezialgesetzlich bestimmt wird.
Beitragszeiten sind zunächst nur Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Satz 1 SGB VI). Grundsätzlich ist die beklagte Körperschaft nämlich allein ihren Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) – und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie – zur Leistung verpflichtet (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66). Nur ausnahmsweise werden demgegenüber – wie hier – auch sonstige Personen ohne frühere eigene Zugehörigkeit zur bundesdeutschen Versichertengemeinschaft (jedoch zu Lasten ihrer gegenwärtig beitragsrelevant versicherten Mitglieder) zum Ausgleich im Anwendungsbereich fremder Rechtssysteme erworbener, aber aus besonderen Gründen (vor allem Kriegseinwirkung, NS-Verfolgung, Vertreibung wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volk, Untergang der DDR etc) verlorener Rechte und Anwartschaften auf Alterssicherung in Systemen, die der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ähnlich waren, so behandelt, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen; in derartigen Fällen bedarf es jedoch schon wegen der Intensivierung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der heute beitragsrelevant Zwangsversicherten als der Hauptgruppe der beitragstragenden Mitglieder der Rentenversicherungsträger, stets der für den Bundesrechtskreis rechtsbegründenden bundesgesetzlichen Bestimmung, welche außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten Sachverhalte den Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt werden sollen, welche Arbeitsverdienste als versichert gelten sollen und in welchem Ausmaß die Versicherten auch am sozialen Ausgleich teilhaben sollen. Ferner muß ein besonderer Rechtsgrund diese Gleichstellung zu Lasten der beitragsrelevant Versicherten rechtfertigen, da diese Minderheit der Bevölkerung etwa vier Fünftel auch dieser Gleichstellungen durch eigene, die Mehrheit nicht treffende Vermögensopfer finanzieren muß.
b) Die Klägerin gehört als anerkannte Vertriebene iS von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG – Aussiedlerin iS des § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG) idF vom 2. Juni 1993 (BGBl I S 829) nach § 1 Buchst a FRG zu dem vom FRG erfaßten Personenkreis. Bei ihr stehen demgemäß Beitragszeiten, die sie bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten Zeiten gleich, § 15 Abs 1 Satz 1 FRG; ebenso steht auch die der Beitragsentrichtung zugrundeliegende Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich, S 2 aaO. Alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich generell nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein geltenden Vorschriften, § 14 FRG; im konkreten Zusammenhang der Bestimmung des Rentenwerts legt insbesondere § 22 Abs 1 FRG zunächst die Modalitäten fest, die es ermöglichen, trotz Fehlens von durch Beiträge im Bundesgebiet versicherten Entgelten für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste zu bestimmen, die zum kalenderjährlichen Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ins Verhältnis gesetzt werden können und so ua „EP”, also den Mindestwert der Rangstelle aus gleichgestellten Beitragszeiten ergeben.
c) Die Klägerin hat – wie ausgeführt – ua hinsichtlich der von der Beklagten ermittelten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste, Bedenken nicht erhoben, obwohl auch insofern bereits zumindest die gute Möglichkeit eines gesetzlichen Eingriffs in ihr Anwartschaftsrecht besteht. Zwar konnte die BfA auf Anfrage des Senats die bereits durch weitere gesetzliche Kürzung der maßgeblichen Entgelte konkret und individuell erlittenen Einbußen der Klägerin mangels Zuordnung zu den Leistungsgruppen des früheren Rechts bzw aufgrund programmtechnischer Schwierigkeiten nicht konkret berechnen. Generell legen jedoch die nach dem Zuzug der Klägerin im August 1990 gerade mit dem Ziel einer Senkung des Werts von Anwartschaftsrechten (nur) aus FRG-Gleichstellungen vorgenommenen nachhaltigen Änderungen der gesetzlichen Anweisungen zur Bestimmung eines fiktiven versicherten Arbeitsverdienstes ein derartiges Ergebnis nahe. Die hiermit verbundene Reduzierung der persönlichen Rangstelle legt wirtschaftlich aufgrund der – allerdings weder im Gesetz selbst noch in den sog Materialien näher erläuterten – Überlagerung beider Maßnahmen eine der Klägerin insgesamt zugemutete Entwertung ihrer rentenrechtlichen Position über die Grenze von 40 % hinaus nahe, die sich isoliert bereits aus der angegriffenen Vervielfältigung der EP mit dem Faktor 0,6 ergibt.
Der Deutsche Bundestag (Gesetzgeber) war im Rahmen des am 1. April 1952 in Kraft getretenen (BGBl I S 848) Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG) dem sog Entschädigungsprinzip gefolgt und hatte für den rentenversicherungsrechtlichen Ausgleich von Vertreibungsschäden (Lastenausgleich wegen verlorener Alterssicherung) wesentlich auf die Verhältnisse im jeweiligen Heimatland abgestellt. In deutlicher Abkehr hiervon wurde mit dem FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) rückwirkend zum 1. Januar 1959 (Art 7 § 3 Satz 1 FANG) für den Vertreibungsschadenausgleich das sog Eingliederungsprinzip verankert. Den Betroffenen wurden für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste nunmehr – ausgehend von der Einstufung in Leistungsgruppen (Anlage 1 zu § 22 FRG) und anhand der Anlagen 4 bis 5 aaO – auf der Grundlage von Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes ermittelte Bruttoarbeitsentgelte entsprechend einem im Bundesgebiet Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung und beruflicher Stellung zugewiesen (vgl exemplarisch Roland Moser, Das FRG, DRV 1988, 455, 456, 478; zur Verfassungsmäßigkeit des damaligen Vorgehens s BVerfGE 43, 213 = SozR 5050 § 22 Nr 5 sowie Beschlüsse vom 1. August 1984 – 1 BvR 1396/83 – SozR 5050 § 22 Nr 16 und 18. Dezember 1985 – 1 BvR 611/85 – SozR 5050 § 22 Nr 18).
In dem Bemühen um eine weitere Festigung des Eingliederungsgedankens bei gleichzeitig verstärkter Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik wurde mit den – in Art 15 Abschnitt B Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 28. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) getroffenen und vorweg zum 1. Juli 1990 in Kraft gesetzten (Art 85 Abs 6) – Neuregelungen auf der Grundlage des sog Branchenmodells eine weitergehende Differenzierung nach insgesamt 24 Wirtschaftsbereichen mit 8 Leistungsgruppen vorgenommen (vgl BT-Drucks 11/5530 S 28 f und Rudolf Dederer, Neuregelungen des RRG 1992 im Bereich des Fremdrentenrechts, DRV 1989, 816, 817, 825 ff). Diese Bestimmungen galten auch im Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik und waren unmittelbar auf sie anzuwenden, ohne daß dem Übergangsregelungen entgegengestanden hätten (Art 6 §§ 4, 5 FANG idF von Art 16 RRG 1992).
Schließlich brachte das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) zum 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) mit Art 14 Nr 20 Buchst b erneut eine nachhaltige Änderung der einschlägigen Bewertungsregelungen des FRG und in Art 15 der begleitenden Übergangsbestimmungen des FANG. Das FRG sollte nunmehr insbesondere im Zusammenhang mit der Einheit Deutschlands unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Integrationsprinzips dessen differenzierte Handhabung in Abhängigkeit vom Aufenthalt in den alten oder neuen Bundesländern ermöglichen und jetzt einen an den jeweiligen Verhältnissen orientierten Ausgleich der Vertreibungsschäden leisten. Gleichzeitig wurde erneut der Versuch unternommen, einer angeblich breiten öffentlichen Diskussion über eine angebliche Bevorzugung von Aussiedlern den Boden zu entziehen (vgl BT-Drucks 12/630 S 16 und Andreas Polster, Erneute Änderungen des Fremdrentenrechts, DRV 1992, 165, 168). Zur Befriedigung des im Zusammenhang hiermit gesehenen Bedürfnisses nach einer Absenkung des Ausgleichs von Vertreibungsschäden durch Zuerkennung niedrigerer als versichert geltender Arbeitsverdienste wurde nunmehr auch für vertriebene Versicherte innerhalb des alten Bundesgebietes auf die bei gleichgestellten Beitragszeiten deutlich schwächere Wirtschaftsstruktur der untergegangenen DDR abgestellt. Diese fand (nach Hochwertung fiktiv verdienter Mark-Beträge auf DM entsprechend der Anlage 10 zum SGB VI) ihren typisierten Ausdruck gegliedert nach sog Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen in der Anlage 14 zum SGB VI. Unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzuges des Vertriebenen (1945 bis 1995) findet das neue Bewertungsschema auf „Rentenneuzugänge” nach dem 31. Dezember 1995 (dh auf alle Vollrechte auf Rente mit Rentenbeginn ab 1. Januar 1996) ausnahmslos Anwendung (Art 6 § 4 Abs 3 Satz 3 idF von Art 15 Nr 2 Buchst b Buchst cc RÜG) und bestimmt damit unmittelbar mit seinem Inkrafttreten auch das Anwartschaftsrecht, ab 1. Mai 1997 auch das Vollrecht der Klägerin in der Altersrentenversicherung.
d) Auf die Klägerin anwendbar und von ihr auch angegriffen ist aber die gesetzliche Anweisung in § 22 Abs 4 FRG idF des WFG, die zunächst nach den allgemeinen Vorgaben des § 63 Abs 2 SGB VI ermittelten EP aus nach dem „Branchenmodell” bewerteten (gleichgestellte) Beitragszeiten mit nur 60 % ihres rechnerischen Betrages in die Feststellung der persönlichen Rangstelle und damit auch in die Rentenwertermittlung einzustellen. Insofern hat die Beklagte jedoch die einfachgesetzliche Rechtslage zutreffend angewandt.
Der Gesetzgeber hat parallel zur zunehmenden Verfeinerung des gesetzlichen Modells der Ermittlung eines als versichert geltenden Arbeitsverdienstes bzw zur Absenkung des sich hieraus ergebenden Gesamtniveaus zusätzlich in zwei Schritten eine Reduktion des Höchstbetrages der sich ergebenden EP-Werte vorgenommen. So hat er zunächst durch § 20 Abs 3 FRG idF des Art 14 Nr 20 Buchst a RÜG mit Wirkung vom 1. August 1991 (Art 42 Abs 8 RÜG) die nach dem Branchenmodell des RRG ermittelten EP um 30 % ihres Wertes gemindert und diese Regelung auch nach Inkrafttreten der Neukonzeption von § 22 FRG durch das RÜG zum 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) als nunmehrigen § 22 Abs 4 FRG idF des Art 14 Nr 20 Buchst b RÜG beibehalten:
„(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind.”
Allerdings war die Klägerin von dieser Maßnahme noch nicht betroffen, da sowohl § 22 Abs 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung als auch § 22 Abs 4 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung ua auf Berechtigte, die ihren Aufenthalt vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten, keine Anwendung fanden (Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des Art 15 Nr 2 RÜG). Die Übergangsvorschrift hatte damals folgenden Wortlaut:
„(5) § 22 Abs 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die
- vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben,
- nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder
- Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 1. August 1991 haben.”
Im zweiten Schritt hat der Gesetzgeber dann die nunmehr in Frage stehende Regelung getroffen und mit Art 3 Nr 4 Buchst b WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461) § 22 Abs 4 mit Wirkung vom 7. Mai 1996 (Art 12 Abs 2 WFG) wie folgt gefaßt:
„(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.”
Zusätzlich und gleichzeitig (Art 12 Abs 2 WFG) wurden mit dem neuen § 22b FRG idF des Art 3 Nr 5 WFG – begrenzt auf nach dem 7. Mai 1996 Zugezogene (§ 4b FANG idF von Art 4 Nr 4 WFG) – Obergrenzen der bei einem Berechtigten insgesamt nach dem FRG anrechenbaren EP festgelegt:
„(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.
(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.
(3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.”
Zum 7. Mai 1996 (Art 12 Abs 2 WFG) wurde außerdem Art 6 § 4 Abs 5 FANG durch Art 4 Nr 2 Buchst b WFG wie folgt gefaßt:
„(5) § 22 Abs 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.”
Die zusätzlich zum 7. Mai 1996 neu in Kraft getretene (Art 12 Abs 2 WFG) Übergangsvorschrift des Art 6 § 4c FANG idF des Art 4 Nr 4 WFG lautet wie folgt:
„Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und Art 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.”
Die geänderten Übergangsvorschriften führen dazu, daß die zum 7. Mai 1996 in Kraft getretene EP-Kürzung auf 60 vH des Relationswerts für FRG-Zeiten insoweit auch den Gesamtrelationswert des damaligen Anwartschaftsrechts der Klägerin und damit nunmehr mittelbar auch die Wertermittlung ihres Rentenrechts bestimmt. War sie bis dahin nur von der sich aus dem geänderten Bewertungssystem des RÜG „Branchenmodell”) ergebenden Absenkung des Entgeltniveaus betroffen (1. – nicht angegriffener – Kürzungsschritt), so ergibt sich nunmehr zusätzlich und übergangslos eine Minderung der sich auf dieser Grundlage ergebenden EP um 40 vH ihres Wertes (2. – angegriffener – Kürzungsschritt), während sie von der ursprünglichen Minderung des Relationswerts um 30 vH durch § 22 Abs 4 FRG in der vom 1. Januar 1992 bis 6. Mai 1996 geltenden Fassung noch ausgenommen war. Ersichtlich unterfällt die Klägerin nämlich nach dem vom LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dem Anwendungsbereich der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen (Art 6 § 4 Abs 5 FANG in der ab dem 7. Mai 1996 geltenden Fassung des WFG, der wörtlich mit Buchst b der bis dahin geltenden Regelung übereinstimmt). Ebensowenig erfüllt sie die kumulativen Voraussetzungen des neuen Art 6 § 4c FANG, der allein solche Personen von der Neuregelung ausnimmt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits vor ihrem Inkrafttreten genommen hatten und deren Rente gleichzeitig binnen eines knappen halben Jahres danach beginnt; damit sind positiv erfaßt alle FRG-Berechtigten, die am 7. Mai 1996 oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und alle vorher Zugezogenen, deren Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 liegt. Gerade dies ist bei der Klägerin der Fall; zwar hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 genommen, doch begann ihre Rente nach dem insofern bindenden Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 1997 (§ 77 SGG) erst nach dem 1. Oktober 1996 am 1. Mai 1997.
e) Die Beklagte hat die gesetzliche Neuregelung auch im rechnerischen Ergebnis korrekt – wenn auch aus dem „Rentenbescheid” nur unvollständig und mit einigem Aufwand erkennbar – umgesetzt. Auch insofern liegt indessen ein zur Aufhebung führender Formfehler schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls der (undatierte) Widerspruchsbescheid eine entsprechende Erläuterung nachholt (§ 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X) und eine Entscheidungsalternative (auf der Grundlage des einfachen Gesetzesrechts) nicht in Betracht kommt (§ 42 Satz 1 SGB X).
Gleichermaßen im „Versicherungsverlauf” (Anlage 2 des Bescheides vom 14. Februar 1997) wie im Rahmen der Ermittlung von „Entgeltpunkten für Beitragszeiten” (Anlage 3 aaO) sind nicht diejenigen Entgelte angegeben, die sich aufgrund der in Anlage 10 aaO ausdrücklich vorgenommenen Zuordnung von Pflichtbeitragszeiten zu den Bereichen 10 bzw 12 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 14 zum SGB VI unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Vielmehr hat die Beklagte – ohne dies im Ausgangsbescheid unmittelbar oder zumindest durch eine Bezugnahme auf § 22 Abs 4 FRG anzudeuten – bereits die Tabellenwerte um jeweils 40 vH gekürzt und nur das Resultat dieser Rechenoperation im Bescheid aufgeführt. Auf diese Weise sind zwar entgegen der gesetzlichen Anweisung in § 22 Abs 4 FRG nicht erst die jeweils ermittelten EP durch Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6 gekürzt, sondern EP auf der Basis entsprechend gekürzter Entgelte ermittelt worden; da der letztendlich zugrundezulegende Relationswert „EP”) jedoch Quotient einer Division ist, ist jedenfalls abgesehen von Rundungsdifferenzen rechnerisch (und zunächst) unerheblich, ob der Dividend (als versichert geltender Arbeitsverdienst je Kalenderjahr) oder erst der Quotient um 40 vH gekürzt wird. Es ergibt sich damit folgende Aufstellung:
Zeitraum |
Entgelte nach Tabelle |
Entgelte gekürzt um 40 vH lt. Bescheid |
Durchschn. Entgelte |
EP nach Tabelle bzw. Mindest-EP |
EP gekürzt |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
22.9.55-31.12.55 |
1343,38 |
806,02 |
4548 |
0,2954 |
0,1772 |
1.1.56-6.1.56 |
86,12 |
51,67 |
4844 |
0,0625 |
0,0107 |
1.2.56-31.12.56 |
4736,42 |
2841,85 |
4844 |
0,9778 |
0,5867 |
1.1.57-31.12.57 |
5344,00 |
3206,4 |
5043 |
1,0597 |
0,6358 |
1.1.58-31.8.58 |
3766,00 |
2259,6 |
5330 |
0,7066 |
0,4239 |
1.9.58- 31.12.58 |
1883,00 |
1129,8 |
5330 |
0,3533 |
0,212 |
1.1.59-31.12.59 |
5920 |
3552 |
5602 |
1,0568 |
0,6341 |
1.1.60-31.12.60 |
6507 |
3904,2 |
6101 |
1,0665 |
0,6399 |
1.1.61-31.12.61 |
7031 |
4218,6 |
6723 |
1,0458 |
0,6275 |
1.1.62-30.4.62 |
2549,67 |
1529,8 |
7328 |
0,3479 |
0,2088 |
1.5.62-31.10.62 |
3824,50 |
2294,7 |
7328 |
0,5218 |
0,3131 |
1.11.62-10.11.62 |
212,47 |
127,48 |
7328 |
0,029 |
0,0174 |
15.11.62-30.11.62 |
416,44 |
249,86 |
7328 |
0,0568 |
0,0341 |
1.12.62-31.12.62 |
780,83 |
468,5 |
7328 |
0,1066 |
0,0639 |
1.1.63-31.12.63 |
9954 |
5972,4 |
7775 |
1,2803 |
0,7682 |
1.1.64-31.12.64 |
10831 |
6498,6 |
8467 |
1,2792 |
0,7675 |
1.1.65-31.12.65 |
11734 |
7040,4 |
9229 |
1,2714 |
0,7629 |
1.1.66-31.12.66 |
12448 |
7468,8 |
9893 |
1,2583 |
0,755 |
1.1.67-31.12.67 |
12628 |
7576,8 |
10219 |
1,2357 |
0,7414 |
1.1.68-31.12.68 |
13270 |
7962 |
10842 |
1,2239 |
0,7344 |
1.1.69-31.12.69 |
14294 |
8576,4 |
11839 |
1,2074 |
0,7244 |
1.1.70-31.12.70 |
15936 |
9561,6 |
13343 |
1,1943 |
0,7166 |
1.1.71-31.12.71 |
17667 |
10600,2 |
14931 |
1,1832 |
0,7099 |
1.1.72-31.12.72 |
19170 |
11502 |
16335 |
1,1736 |
0,7041 |
1.1.73-31.12.73 |
21349 |
12809,4 |
18295 |
1,1669 |
0,7002 |
1.1.74-31.12.74 |
23516 |
14109,6 |
20381 |
1,1538 |
0,6923 |
1.1.75-31.12.75 |
25240 |
15144 |
21808 |
1,1574 |
0,6944 |
1.1.76-31.12.76 |
26611 |
15966,6 |
23335 |
1,1404 |
0,6842 |
1.1.77-31.12.77 |
28109 |
16865,4 |
24945 |
1,1268 |
0,6761 |
1.1.78-31.12.78 |
28846 |
17307,6 |
26242 |
1,0992 |
0,6595 |
1.1.79-31.12.79 |
30174 |
18104,4 |
27685 |
1,0899 |
0,6539 |
1.1.80-31.12.80 |
32575 |
19545 |
29485 |
1,1048 |
0,6629 |
1.1.81-31.12.81 |
34021 |
20412,6 |
30900 |
1,101 |
0,6606 |
1.1.82-31.12.82 |
35297 |
21178,2 |
32198 |
1,0962 |
0,6577 |
1.1.83-31.12.83 |
36448 |
21868,8 |
33293 |
1,0948 |
0,6569 |
1.1.84-31.12.84 |
36870 |
22122 |
34292 |
1,0752 |
0,6451 |
1.1.85-31.12.85 |
37127 |
22276,2 |
35286 |
1,0522 |
0,6313 |
1.1.86-31.12.86 |
37958 |
22774,8 |
36627 |
1,0363 |
0,6218 |
1.1.87-31.12.87 |
38649 |
23189,4 |
37726 |
1,0245 |
0,6147 |
1.1.88-31.12.88 |
39112 |
23467,2 |
38896 |
1,0056 |
0,6033 |
1.1.89-31.12.89 |
40116 |
24069,6 |
40063 |
1,0013 |
0,6008 |
1.1.90-31.5.90 |
17255 |
10352,99 |
41946 |
0,4114 |
0,2468 |
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|
|
|
38,9315 |
23,332 |
§ 22 Abs 4 FRG führt damit im Fall der Klägerin für sich bereits zu einem Verlust von etwa 15 EP, dh zur Minderung ihrer Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft um 15 Kalenderjahre mit Durchschnittsverdiensten; dies entspricht einem Drittel der Erwerbsbiographie eines sog Eck-Rentners, an dem sich die Ausgestaltung der Altersrentenversicherung im System der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert.
Insgesamt hat die Beklagte – bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes – auch die vor dessen Inkrafttreten bereits abschließend bestimmbaren Relationswerte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH gekürzt und auf dieser geänderten Grundlage den Wert des Rentenrechts im angegriffenen Bescheid vom 14. Februar 1997 formell und materiell gesetzmäßig bestimmt. Ebenfalls zutreffend hätte demgemäß das SG die hiergegen zulässig gerichtete Klage ab- und das LSG die zulässige Berufung zurückgewiesen. Die aufgrund der Zulassung durch das LSG statthafte und auch im übrigen zulässige Revision wäre folglich mangels eines Verstoßes gegen Bundesrecht oder ihm gleichstehende Vorschriften (§ 162 SGG) durch den vorlegenden Senat als unbegründet zurückzuweisen. Sind demgegenüber die vorgelegten Normen nichtig, ergibt sich aus ihnen auch keine rückwirkende Neugestaltung der konkret-individuellen Rechtslage kraft Gesetzes; der Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente wäre demgemäß auch hinsichtlich ihrer für gleichgestellte Beitragszeiten fiktiv versicherten Arbeitsentgelte ungekürzt und wie bei allen anderen Versicherten allein mit Hilfe der Relationswerte zu bestimmen, die sich nach § 63 Abs 2 SGB VI aus der Division durch das Durchschnittsentgelt ergeben.
IV
Die Beklagte war durch die einfachgesetzliche Rechtslage nicht gehalten, die Bewertung der Beitragszeiten nach dem FRG noch entsprechend § 22 Abs 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung und nach Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung vorzunehmen. Die hiernach noch grundsätzlich vorzunehmende Vervielfältigung der entsprechenden EP mit dem Faktor 0,7 hätte gemäß dem bis zum 6. Mai 1996 geltenden Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG vom 25. Juli 1991 (aaO) – aF – keine Anwendung auf Berechtigte gefunden, die – wie die Klägerin – vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten. Demgegenüber unterfallen Aussiedler, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, nach dem Wortlaut von Art 6 § 4c FANG ausnahmslos und selbst dann, wenn sie schon vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet übergesiedelt waren, dem Anwendungsbereich des § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25. September 1996. Mit diesem Inhalt der genannten Stichtagsregelung greift die Vorschrift verfassungswidrig in das bereits vor dem 7. Mai 1996 erworbene Anwartschaftsrecht der Klägerin ein, das den Schutz von Art 14 Abs 1 GG genießt.
A) Die gesetzliche Rentenversicherung basiert in ihrem gedanklichen Ansatz auf der Solidarität (sog „Generationenvertrag”) von jeweils (wenigstens) drei Generationen beitragsrelevant zwangsversicherter Arbeitnehmer (vgl exemplarisch Oswald von Nell-Breuning, Drei Generationen in Solidarität – Rückbesinnung auf den echten Schreiber-Plan, Köln 1980). Was zur Verteilung ansteht, muß stets von der derzeit aktiven Generation produziert werden. Diese hat demgemäß gleichermaßen die Mittel bereitzustellen, um der nicht mehr produktiven Generation den ihr zukommenden Anteil am laufenden Sozialprodukt zukommen zu lassen und zusätzlich eine nachwachsende Generation heranzuziehen in der Erwartung, diese werde sie nach Eintritt in das Erwerbsleben ihrerseits am aktuell Erwirtschafteten ebenso teilhaben lassen, wie sie selbst dies gegenüber der vorangegangenen Generation getan hatte.
Sachlich und organisatorisch beschränkt sich das Rechtssystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Transfer (nur) des Erwerbseinkommens eines Teils der gegenwärtig Erwerbstätigen auf einen größeren Teil der nicht (mehr) erwerbstätigen Generation. Im Wege des sog Umlageverfahrens (vgl zur Entwicklung: Georg Wannagat, Das bewährte – finanziell stets funktionsfähige – Rentenversicherungssystem in seiner 100jährigen Geschichte, Festschrift für Wolfgang Gitter 1995, 1055) müssen die Rentenversicherungsträger dabei die Rentenansprüche der jeweiligen Vollrechtsinhaber bezogen auf das Kalenderjahr im wesentlichen aus den Beiträgen erfüllen, die für das von den aktiv beitragsrelevant Versicherten erzielte und bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigte Bruttoeinkommen gezahlt werden (§ 153 Abs 1 SGB VI). In Anbetracht des (mit Ausnahme der Verwaltungskosten und des Verwaltungsvermögens) praktisch vollständigen und – nur durch die Vorschriften über die Schwankungsreserve gepufferten (§§ 216 f SGB VI) – sofortigen Verbrauchs der zur Verfügung stehenden Mittel findet zugunsten der aktuell Pflicht- oder Zwangsversicherten weder real noch als finanztechnischer Vorgang „vergeistigt” eine Anhäufung eingezahlter Beiträge iS eines individuellen Sparvorgangs statt (vgl Ruland in Sozialrechtshandbuch, 2. Aufl, Rentenversicherung, Rn 43), um hieraus den künftigen eigenen Bedarf nach Beendigung der Erwerbsphase zu bestreiten. Eine „Rentenkasse” im Sinne über längere Zeit angesparter und für den Bedarfsfall zur Auszahlung mit Zins und Zinseszins bereitstehender Vermögenswerte gibt es damit nicht. Die beitragsrelevant versicherte Generation „zahlt” stets fremde, nie ihre eigenen Renten (in diesem Sinne auch BVerfGE 54, 11, 28). Ein unmittelbarer (dh durch keine rechtlichen Wertungen vermittelter) wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen geleisteten Beiträgen und später bezogener Rente entfällt damit notwendig schon deshalb. Er besteht zudem auch nicht etwa in einem übertragenen Sinne insofern, als es für den Wert späterer Vollrechte auf Rente maßstäblich auf die absolute Höhe der während des Erwerbslebens in bestimmten Zeiträumen abschnittsweise oder insgesamt als Summe geleisteten Beiträge ankäme; entscheidend ist vielmehr stets allein das Verhältnis des jeweils versicherten (oder als versichert geltenden tatsächlichen bzw fiktiven) Arbeitsverdienstes zum jeweilig kalenderjährlichen Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer, also das Verhältnis im Vergleich zum Durchschnitt, in dem man in der aktuellen Erwerbsphase durch versicherte Arbeit zur Bestreitung der Kosten der damaligen Altersrenten beigetragen hat.
1) In Anbetracht des vollständigen Verbrauchs des von ihr real in das System Eingebrachten ist die erwerbstätige und beitragsrelevant versicherte Generation in der Leistungsphase schon praktisch unabweisbar auf eine anderweitige, nämlich rechtliche, Absicherung ihrer eigenen Position angewiesen. Der „Konsumverzicht” zugunsten der vorangegangenen Generation wie das Vertrauen, künftig selbst in den Genuß einer derartigen Umverteilung zu kommen, können daher nur in einem grundsätzlich auf staatlichem Zwang beruhenden (und faktisch stets den Großteil des Erwerbseinkommens erfassenden) System begründet sein, das selbst gegenüber politischen Änderungswünschen jeweiliger Mehrheiten ein ausreichendes Mindestmaß an Verläßlichkeit und Bestandsschutz für die aktuell Belasteten bietet. Die verbürgte Kontinuität des Systems in seinen tragenden Grundlagen muß auch diejenigen Defizite in angemessenem Umfang kompensieren, die sich durch die grundsätzliche zeitliche Inkongruenz von Deckungs- und Leistungsverhältnis der Versicherung bzw durch das Fehlen eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen aktiver und nicht mehr und noch nicht erwerbstätiger Generation ergeben.
Insbesondere muß demgemäß im Sinne der Verläßlichkeit der Institution zunächst jeweils strukturell sichergestellt sein, daß grundsätzlich auch künftig die Rentenversicherungsträger die erforderlichen Einnahmen (Beiträge und Bundeszuschüsse – §§ 153, 213 SGB VI) erzielen. Bezüglich des kalenderjährlichen Gesamtaufkommens an Beiträgen kommt es in erster Linie auf das Gesamt-Bruttoeinkommen der jeweils aktuell zwangsversicherten Arbeitnehmer an, weil diese Gruppe etwa fünf Sechstel der (etwa 31,5 Millionen) beitragsrelevant versicherten Mitglieder der Rentenversicherungsträger ausmacht, ferner auf die Arten der beitragsbelasteten Einnahmen (§§ 161 ff – Beitragsbemessungsgrundlagen) und auf die Obergrenze ihrer Beitragsbelastung (Beitragsbemessungsgrenze – § 159 SGB VI); da die Gesamtbeitragseinnahmen sogar steigen können, wenn der Beitragssatz stagniert oder sinkt oder wenn auch die Gesamtzahl der Versicherten geringer wird, kommt es auf diese beiden Größen (Versichertenzahl, Beitragssatz) rechtlich erst nachrangig an. Wegen des hohen Anteils der Zwangsversicherten mit unterdurchschnittlichem Bruttolohn und der gesetzlichen Bindung der Beitragsbemessungsgrenze an die Entwicklung der Bruttolohnsumme und bei unveränderter Festlegung der Regeln über die Beitragsbemessungsgrundlagen oder über die Versicherteneigenschaft (§§ 1 bis 8 SGB VI) ist es jedoch erforderlich, den Fortbestand einer ausreichend großen Anzahl von jeweils beitragsrelevant Versicherten zu sichern. Andererseits muß in diesem System jedenfalls in den Grundzügen die bisherige Bestimmung der haftungsbegründenden Tatbestände, des Versicherungsgegenstandes, dh des versicherten Einkommens (vgl zur Unterscheidung Urteil des Senats vom 14. Mai 1996, 4 RA 60/94, Umbruch S 7, ohne den hier zitierten Teil veröffentlicht in BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13) und des Alterslohnprinzips beibehalten werden. Auch auf der individuellen Ebene der Rechtsposition des einzelnen beitragsrelevant Versicherten ist rechtlich Bestands- und Entfaltungsschutz bereits während der aktiven Erwerbsphase notwendig und gesetzlich ausgestaltet im Sinne eines mit zunehmender Dauer der Zugehörigkeit anwachsenden und sich schließlich zu einem subjektiven Recht verfestigenden Anwartschaftsrechts, das als Äquivalent systemnützlicher Aufwendungen die jeweils persönlich erreichte relative Berechtigung auf Teilhabe am „Alterslohn” ausdrückt und bei den Zwangsversicherten deren Einbeziehung vor Art 2 Abs 1 GG fortdauernd zu rechtfertigen vermag. Dies setzt hinsichtlich des Deckungsverhältnisses der Altersrentenversicherung voraus, daß entsprechende Rechte gesetzlich begründet und ausgestaltet werden und daß grundsätzlich vorweg bestimmbar ist, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben für die Bewertung der individuell erbrachten systemnützlichen Leistung diese Rechte dem Versicherten als gesicherter Rechtsgrund seiner Ansprüche auf Leistungen der Altersversicherung zuwachsen.
Mit der – bei Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im jeweiligen Bundesgebiet regelmäßig für die Rentenversicherungsträger beitragsrelevanten – Versicherteneigenschaft ist demgemäß im Kernbereich der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, dem die Beiträge zustehen, gegeben. Dieses Mitgliedschaftsverhältnis gliedert sich in das eigentliche Versicherungsverhältnis, aus dem unterschiedliche Leistungsverhältnisse entstehen können (in Rehabilitations-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Alters- oder Hinterbliebenenversicherung), sowie in Beitrags- und Mitgestaltungsverhältnisse (zB Wahlen). Nach den Vorschriften über die rentenrechtlichen Leistungsverhältnisse ist jeweils weitere Grundvoraussetzung für die Anwendung der versicherungsrechtlichen Anspruchsnormen, daß die für die Rentenart spezifische Mindestversicherungszeit (Wartezeit) – bei BU- und EU-Versicherung ggf vorzeitig – vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt ist und ggf weitere Voraussetzungen unterschiedlicher Rechtsnatur erfüllt sind, die der Gesetzestext mißverständlich die jeweiligen besonderen „versicherungsrechtlichen Voraussetzungen” nennt (§ 34 Abs 1 SGB VI).
2) Speziell im Rahmen der Altersversicherung geht das typisierende Regelungskonzept des Gesetzes für alle Versicherten unwiderlegbar und endgültig davon aus, daß eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr zugemutet werden kann und der Versicherte damit sein bisheriges Erwerbseinkommen verliert; in diesem Sinne ist das Alter „Risiko” der Rentenversicherung und die Vollendung des 65. Lebensjahres der kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfall. Die Versichertengemeinschaft stellt demgemäß diese Versicherten allein aufgrund ihres Alters durch Zuerkennung eines Vollrechts auf Regelaltersrente nach Maßgabe der erworbenen Rentenanwartschaften und in dem von ihnen gewählten Umfang (Voll- oder Teilrente) nach dem Alterslohnprinzip von der Sorge um den hierdurch erworbenen Lebensunterhalt frei, ohne das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Einzelfall zu verlangen oder den Berechtigten zur Ausübung seines Vollrechts rechtlich anzuhalten; im Gegenteil: der Wert der Rente wird je Kalendermonat, für den der Einzelanspruch nicht geltend gemacht wird, erhöht (§ 77 Abs 3 Nr 2 SGB VI). Vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird bestimmten Gruppen von Versicherten (§§ 36 bis 40 SGB VI), die spezielle längere Wartezeiten zurückgelegt haben (§§ 50, 51 SGB VI), im Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters ein besonderes Gestaltungsrecht, nämlich die individuelle Rechtsmacht eingeräumt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob (und innerhalb der Wahlmöglichkeiten der Teilrentenregelung des § 42 Abs 2 SGB VI inwieweit) sie sich weiterhin eine Erwerbstätigkeit zumuten oder eine durch die Altersrente auszugleichende Einkommenseinbuße hinnehmen wollen (vgl zuletzt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 34 Nr 1). In der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entstehen damit subjektive (Voll-)Rechte auf Renten nach § 33 Abs 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 1999)
I. kraft Gesetzes
mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von fünf Jahren, §§ 35, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI,
II. kraft Ausübung eines besonderen Gestaltungsrechts
Hat der Versicherte die Wartezeit erfüllt und ist der Versicherungsfall kraft Gesetzes oder wegen Ausübung des Gestaltungsrechts eingetreten, beginnt der Zeitraum, für den erstmals ein Anspruch auf (Alters-)Rente entsteht, grundsätzlich mit dem Beginn des auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Kalendermonats, zu dessen Beginn also die sog „Anspruchsvoraussetzungen für die Rente” erfüllt sind, § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI.
3) Der Wert des Vollrechts auf Rente (mißverständlich „Monatsbetrag der Rente” genannt – § 64 SGB VI) und damit die Höhe der hieraus erwachsenden monatlichen Einzelansprüche (vgl zur Unterscheidung etwa Urteil des Senats in SozR 5070 § 21 Nr 4 mwN) wird verwaltungstechnisch – wie oben dargestellt – nach der sog Rentenformel als Produkt aus den Faktoren EP, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert (mit ihrem jeweiligen Wert bei Rentenbeginn) ermittelt. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt (SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 6 f), daß diese Formel als rechtlichen Gehalt noch hinreichend erkennen läßt, daß die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung (sog prozentuale „Rangstelle”, näher dazu BSGE 82, 83, 94 ff mwN), die in dem Teilprodukt aus EP, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sog aktuellen Rentenwert – § 68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll.
Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt (und Arbeitseinkommen) durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage des gesetzlichen Systems der Rentenversicherung konkretisiert, daß der aus Anlaß des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen (nicht: „Lohnersatz”) entsprechend den während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelten mittels Rente als entsprechender Alterslohn befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, der dem Versicherten wegen Eintritts des Versicherungsfalles – in typisierender Betrachtung – entgangen ist (vgl ähnlich § 252 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫); dieser Wert wird unter Berücksichtigung von Zugangs- und Rentenartfaktor (dazu sogleich) aufgrund der „Rangstelle” des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten ergibt; dieser Verhältniswert bestimmt den Anteil des Versicherten an dem versicherten Durchschnittsentgelt der aktuell Beschäftigten (Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert). Nicht geleistete Arbeit als solche ist damit der innere Grund dieser Versicherungsleistung, sondern allein die früheren systemnützlichen Vermögenseinbußen der beitragsrelevant Versicherten, die im Kernsystem der bundesrechtlichen Altersrentenversicherung regelmäßig aufgrund der Zuführung von Beiträgen (durch den Versicherten oder seinetwegen durch Dritte) den Rentenversicherungsträger im jeweiligen Bundesgebiet die Erfüllung der Zahlungsansprüche der damaligen Rentner ermöglichten.
Näherhin wird die Rangstelle als individueller und relativer Ausgangswert (verwaltungstechnisch: „EP”) für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert: Der Versicherte soll aufgrund seines jeweiligen Vollrechts auf Rente (Rentenart) nur den Ausgleich des durch den jeweiligen Versicherungsfall verursachten Verlustes beanspruchen können, der – bei anderen Renten – durch Vergleich mit der Altersrente bestimmt wird, bei Altersrenten also stets den vollen „Alterslohn” bedeutet (§ 63 Abs 4 SGB VI – Sicherungsziel); daher wird für jedes Recht auf Rente durch den jeweiligen Rentenartfaktor (§§ 67, 82 SGB VI) der im Einzelfall versicherte Vermögenswert eigenständig als Dezimalbruch des individuellen Ausgangswertes „Rangstelle”) und somit als „prozentuale Rangstelle” festgesetzt. Bei vorzeitigen Renten wegen Alters kann der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) zu einer weiteren individuellen Absenkung oder Erhöhung des konkret versicherten und durch die Rente auszugleichenden Vermögenswertes und damit des Werts der Teilhabeberechtigung führen.
4) Das durch die Kapitaldeckung finanzierte Recht auf Altersrente war ursprünglich auf die Zahlung eines bloßen Sicherheitszuschusses zum anderweitig (Familie) zu deckenden Lebensunterhalt beschränkt (Verhandlungen des Reichstages, 4. Session 188/189, Aktenstück Nr 10 S 49). Ausgehend vom Modell des erfüllten Arbeitslebens, das das Gesetz heute bei 45 Versicherungsjahren annimmt (§ 68 Abs 3 Satz 3 SGB VI) hat es sich spätestens seit 1957 zu einer eigenständigen Grundlage für die Aufrechterhaltung der während des Erwerbslebens gerade durch versicherten Arbeitsverdienst erreichten Lebensstellung mittels entsprechenden Alterslohns entwickelt. Hingegen hat das positive Recht zu keiner Zeit eine „Lebensstandardsicherung” versprochen. Diese tritt – rechtlich zufällig – bei den Altersrentnern ein, deren Lebensstandard auch vor dem Versicherungsfall allein oder im wesentlichen auf dem versicherten Arbeitsverdienst beruhte. Es kommt damit für die Wertermittlung des individuellen Rentenrechts weder auf die Höhe der ursprünglich entrichteten und in ihrer Gesamtheit am Bedarf der damaligen Rentnergeneration orientierten Beiträge (oder zB Beitragssätze) an, noch ist die individuell zustehende Rente Instrument speziell zur Bekämpfung von (Alters-)Armut; sie sichert einen typisierten Bedarf (Ausfall des versicherten Arbeitsverdienstes), nicht aber Bedürftigkeit (zutreffend Ruland, aaO Rn 45). Sie ist nicht Ausdruck staatlicher (oder arbeitgeberischer) „Fürsorge”, sondern deren Ablösung durch „verdiente Rechte.”
Die Wertbestimmung von Rechten auf Altersrenten repräsentiert den am Gedanken der Teilhabeäquivalenz orientierten und nach Maßgabe im wesentlichen des durch Beiträge versicherten Einkommens bestimmten Anteil des Versicherten an demjenigen, was von den derzeit erwerbstätigen Arbeitnehmern, die regelmäßig zwangsversichert sind, erwirtschaftet wird. Ausgedrückt im jeweiligen aktuellen Rentenwert handelt es sich um den Geldbetrag der vom Rentenversicherungsträger zu erfüllenden Ansprüche und damit die Höhe der erforderlichen Einnahmen (Beiträge, Bundeszuschuß) sowie die auf diese Weise vorgenommene Bestimmung dessen, was derzeit zur Verteilung unter den nicht mehr Erwerbstätigen ansteht. Der Begriff der Teilhabeäquivalenz besagt dabei – wie bereits dargelegt – nicht etwa, daß „eigene Beiträge” und der Wert des späteren Rentenrechts in einem mathematisch bestimmbaren Verhältnis zueinander stünden; er bezeichnet vielmehr allein die das Kernsystem der bundesrechtlichen Rentenversicherung prägende Grundstruktur, daß der durch Beiträge versicherte Arbeitsverdienst für etwa fünf Sechstel der beitragsrelevant Versicherten gleichermaßen Grundlage (Beitragsbemessungsgrundlage) für die Beteiligung an den je aktuell finanziellen Aufwendungen für die jeweiligen Rentner wie auch der Wertbestimmung eigener Rentenrechte aus der Versicherung ist. Zwischen der Summe der im Erwerbsleben gezahlten Beiträge oder Beitragssätze und der Höhe der Rente besteht demgemäß nicht nur keine direkte, sondern überhaupt keine Äquivalenz (unzutreffend daher Ruland, aaO Rn 55 mwN); dies hat nichts mit der sog Gesamtäquivalenz der gesetzlichen Ausgestaltung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis zu tun.
B) Indessen sind die beitragsrelevant Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bereits vor Entstehen eines Vollrechts (§ 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) durch das jeweils gültige Bundesrecht (Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫, Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫, SGB VI) stets nicht nur auf bloße Hoffnungen oder vage Erwerbs- oder Erhaltungsaussichten (häufig auch schon Anwartschaft genannt; „Anwartschaft” im weitesten Sinne) verwiesen worden. Als gesetzlich ausgestaltete Individualrechte aus der Versicherung (vgl zur Abgrenzung gegenüber dem hier nicht interessierenden Recht auf Versicherung und der Anwartschaft hierauf Grüttner, aaO S 88 f) gab und gibt es vielmehr auch bereits zu früheren Zeitpunkten konkrete rechtlich verfestigte Positionen in Gestalt sog Anwartschaftsrechte. Allerdings ist dieses subjektive Recht nicht in spezifischen Regelungen als Vorstufe zum Vollrecht auf Rente konkretisiert. Es gibt auch keine in sich folgerichtige (terminologische) bzw inhaltliche Ausgestaltung des SGB VI, aus welcher sich Voraussetzungen und Inhalt dieses Anwartschaftsrechts erschließen ließen. Ebensowenig kann – trotz häufiger Verwendung des Ausdrucks „Rentenanwartschaft” in Rechtsprechung und Schrifttum – auf eine bereichsspezifische Tradition zurückgegriffen oder die bloße Übertragung in anderem rechtlichen Zusammenhang gefundener Ergebnisse in Betracht gezogen werden. Das Vorliegen eines im Gesetzesrecht begründeten Anwartschaftsrechts als subjektiv-öffentliches Recht wird jedoch im konkreten Kontext bestimmter rentenrechtlicher Vollrechte und der Stufenfolge des gerade hierauf bezogenen Erwerbsvorgangs deutlich. Jedenfalls sobald – wie im Fall der Klägerin – das 55. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (hier lagen außerdem bereits auch noch die Voraussetzungen eines besonderen Gestaltungsrechts ≪hier nach § 39 SGB VI≫ vor), gibt es ein subjektives Anwartschaftsrecht der Versicherten mit einem Mindestwert ihrer Rangstelle (die Summe der EP) hinsichtlich der künftigen Entstehung eines Rechts auf Altersrente; eine derartige Position weist nämlich bereits einen vorweg genau bestimmbaren und durch die Verwaltung nicht mehr entziehbaren Mindest-Teilhabewert hinsichtlich des bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalls (nach Maßgabe insbesondere des dann einschlägigen aktuellen Rentenwertes) zu Beanspruchenden auf, der nach dem Gesetz als Grundlage für eigene Vermögensdispositionen dienen soll. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:
1) Der Begriff der Anwartschaft findet sich bereits in den einschlägigen Reichsversicherungsgesetzen, dem Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung (I und AVG) vom 22. Juni 1889, dem Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 und dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (AVG); von dort wurde es bis zur Rentenreform 1957 in die RVO übernommen. Bei unterschiedlicher und partiell höchst komplizierter rechtstechnischer Ausgestaltung im einzelnen (vgl ausführlich Karl Friedrich Gerard, Die Bedeutung der Anwartschaft in der sozialen Gesetzgebung des Deutschen Reiches, Karlsruhe 1914) war dort unter der Anwartschaft der noch nicht zur Anspruchsreife gelangte, durch eine gesetzmäßige Beitragsleistung bedingte Zustand des Versichertseins einer in der Invaliden-, Hinterbliebenen- und Angestelltenversicherung versicherungsfähigen Person zu verstehen (Gerard aaO, S 9 mit weiteren Hinweisen auf grundsätzlich ähnliche Begriffsbestimmungen in der zeitgenössischen Literatur). Neben der Erfüllung der Wartezeit und dem Eintritt des Versicherungsfalls handelte es sich bei der Anwartschaft im damaligen Sinne um die dritte, stets unverzichtbare, Voraussetzung für die Entstehung aller subjektiven Vollrechte aus der Versicherung, weil sie auch Bedeutung für die Finanzierung der Versicherungsleistungen hatte.
Zur „Vermeidung qualvoller Pein” für die Beteiligten (Gerard, aaO S 4) und um nicht durch einen „tückischen Verlust seiner numerischen Kraft beraubt zu werden” (Gerard, aaO S 25), bedurfte der Zustand des Versichertseins nach Maßgabe im einzelnen der jeweiligen Regelungen über das Erlöschen bzw Wiederaufleben der Anwartschaft der fortdauernden Aufrechterhaltung der einmal erreichten Position durch weitere Beiträge innerhalb vorgeschriebener Rahmenzeiträume bzw durch Erfüllung ersetzender gesetzlicher Tatbestände. Gleichzeitig war die Anwartschaft damit grundsätzlich auf weiteres Wachstum angelegt. Jeder einzelne wirksam entrichtete Folgebeitrag trug uno actu ebenso dazu bei, die Gesamtheit der vorangegangenen zu erhalten, wie sie zu erweitern. Waren umgekehrt die Voraussetzungen des Aufrechterhaltens bzw Wiederauflebens nicht erfüllt, ergab sich hieraus das Erlöschen aller vom Anfang des Versicherungsverhältnisses bis zum Ablauf der ungenügend belegten Anwartschaftsperiode geleisteten Beitragsmarken (Gerard, aaO S 124, 125; ebenso etwa Kaskel/Sitzler, Grundriß des sozialen Versicherungsrechts, Berlin 1912, S 188, 258).
So sehr sie als Grundlage für den Vollrechtserwerb von unverzichtbarer und ausschlaggebender Bedeutung war, so wenig wurde der Anwartschaft selbst bereits eine eigenständige Rechtsqualität iS eines Anwartschaftsrechts zuerkannt. Sie wurde vielmehr als eine bloße Möglichkeit bzw Aussicht angesehen, aus der bei Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen (insbesondere Wartezeit und Versicherungsfall) zwar ein Recht entstehen konnte, die aber für sich noch nicht bereits eine rechtlich endgültig zuerkannte Stellung repräsentierte (vgl Kaskel/Sitzler, aaO S 45, 186, 256 und Hanow/Lehmann, Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, dritte vermehrte Auflage, Berlin 1914, § 1280 RVO Anm 3).
2) Die Entwicklung von Vorstufen eines Vollrechts zum Anwartschaftsrecht iS einer rechtlich bereits vorweg und eigenständig zugewiesenen Position entstammt dem Zivilrecht und findet bereits in den Protokollen der zweiten BGB-Kommission (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, Bd I S 181) Erwähnung. Obwohl dann im Text des BGB nicht ausdrücklich erwähnt, wird es doch unausgesprochen an einigen Stellen zugrundegelegt (vgl Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, Stuttgart 1990, S 79) und ist schließlich von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) über Jahrzehnte hin zu einem heute allgemein anerkannten Rechtsinstitut ausgeformt worden. Ausgehend im wesentlichen von dem gesetzlich nur schuldrechtlich ausgestalteten Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) wurde dabei im Zuge eines Rechtsfortbildungsprozesses das „Recht auf den Erwerb des Eigentums” auch dinglich dem bereits vollendeten Erwerb gleichgestellt und als rechtlich gesicherte und geschützte subjektive Rechtsstellung ua für seinerseits pfändbar und übertragbar erachtet (RGZ 101, 185, 187 und 140, 223, 225 mwN; BGHZ 10, 69 und 20, 88, 94 mwN). Ebenso wurde ein Anwartschaftsrecht etwa auch hinsichtlich der Stellung des Nacherben (RGZ 101, 185, 187) und des allein wirtschaftsfähigen Abkömmlings als Hoferbe nach der Höfe-Ordnung (BGHZ 23, 203, 205) angenommen (anders dagegen die Stellung des Vermächtnisnehmers vor Eintritt des Erbfalls: bloße – rechtlich nicht gesicherte – Möglichkeit bzw Hoffnung, BGHZ 115, 117, 118; offen gelassen hinsichtlich des Schlußerben eines sog Berliner Testaments in BGHZ 37, 319, 322 f).
Ein Anwartschaftsrecht besteht demnach immer dann, wenn von dem mehraktigen Erwerbstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann (BGHZ 27, 360, 368). Zur Begründung wird jeweils weniger rechtlich als betont mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Verwertung bereits der derzeitigen Position bzw mit (volks-)wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen argumentiert, hinter denen rechtliche bzw rechtspolitische Bedenken zurückstehen müßten (so ausdrücklich etwa RGZ 101, 185, 191; vgl im selben Sinne auch BGHZ 20, 88, 98 mwN; 28, 17, 25; 45, 85, 89; 75, 221, 227). Dem zweckorientierten Ausgangspunkt der Konstruktion entspricht eine mehr bildhafte als rechtliche Sprache; diese gipfelt unter Hintanstellung des Umstandes, daß es sich gerade um eine Vorstufe des noch nicht in allen Voraussetzungen erfüllten Vollrechts – und damit gerade um keine Wesensgleichheit – handelt, in der von Schwister (Anm zum RG JW 1933, 1762, 1764) geprägten und mittlerweile allgemein gebräuchlichen Formel, es handele sich beim Anwartschaftsrecht um ein dem „Vollrecht wesensgleiches Minus” (so übernommen dann etwa in BGHZ 28, 16, 21). Eine eher dogmatisch orientierte Auffassung (vgl Heinrichs in Palandt, Komm zum BGB, Rn 9 vor § 158) behandelt das Anwartschaftsrecht als Erwerbsrecht eigener Art, das dadurch gekennzeichnet ist, daß aus ihm bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen ipso iure das dingliche oder schuldrechtliche Vollrecht entsteht.
3) Für das Recht der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ausdrücklicher Fortführung der zum BGB entwickelten Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Regelungen mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) im Wege der Rechtsfortbildung den Rechtssatz aufgestellt, daß einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört hat und dem vor dem 65. Lebensjahr vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wird, die bis zu seinem Ausscheiden (aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers) erdiente Versorgungsanwartschaft erhalten bleibt (Urteil vom 10. März 1972, BAGE 24, 177). Das Gericht hat dabei zur Begründung seiner Auffassung darauf hingewiesen (aaO S 186), in ähnlicher Weise wie dem dinglichen Anwartschaftsrecht komme der Ruhegeldanwartschaft ein vom Recht geschützter Versorgungswert zu, der umso größer sei, je mehr der Arbeitnehmer von seiner Leistung für die Entstehung des Vollrechts, nämlich der Betriebstreue, erbracht habe.
Besonders deutlich trete der wachsende Wert der Versorgungsanwartschaft dann in Erscheinung, wenn für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (wie bei der beamtenrechtlichen Versorgungsregelung) ein bestimmter Prozentsatz der Vergütung als Ruhegeld zugesagt sei. Dort, wo der Arbeitgeber durch Rückstellung oder in anderer Weise kontinuierlich Mittel für die künftige Versorgung ansammele, drücke sich spiegelbildlich auf der Seite der Pflichtigen der Wert der Anwartschaft aus. Zwar sei der Versorgungsanwartschaft anders als bei den dinglichen Anwartschaften kein Verkehrswert beizumessen, ebensowenig wie wegen der Zweckbindung eine Verfügungsbefugnis anzuerkennen sei. Die Versorgungsanwartschaft könne jedoch nicht als wert- und substanzlos bis zum Erwerb des Vollrechts behandelt werden. Sie habe vielmehr einen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bemessenden rechtlich geschützten anteiligen Wert, der dann nicht entschädigungslos entzogen werden könne, wenn er gemessen an der Zwecksetzung einen bestimmten Umfang erreicht habe. … Eine weitere Härte der Verfallbarkeit liege darin, daß die in der Erwartung auf die Versorgung im Betriebe verbrachte Arbeitszeit nicht wiederholbar sei und in der Regel nicht ausgeglichen werden könne.
In dem Bestreben, das mit der genannten Entscheidung des BAG begonnene Richterrecht (vgl zur weiteren Entwicklung etwa BVerfGE 65, 196, 198 mwN) abzulösen, hat der Gesetzgeber dann die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung mit den §§ 1 bis 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) selbst einer Regelung zugeführt. Der Arbeitnehmer behält danach unter den in § 1 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im einzelnen aufgeführten Bedingungen „seine” (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) – damit iS der Unabhängigkeit von einem weiteren Verbleiben beim selben Arbeitgeber „unverfallbar” gewordene – Anwartschaft der Art nach und in der sich aus § 2 BetrAVG nach den Grundsätzen der ratierlichen Ermittlung ergebenden Höhe. Der Gesetzgeber spricht dabei an verschiedenen Stellen von der Anwartschaft auf Versorgung (§§ 1 Abs 1 Satz 1, 2 Abs 1 Satz 1, 3 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 2 Satz 1, 9 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 2 BetrAVG) und nennt sie Versorgungsanwartschaft (§ 7 Abs 2 Satz 1), hat aber auf eine Legaldefinition der Anwartschaft verzichtet. Demgemäß wurde (im Anschluß insbesondere an die Entscheidung des BAG vom 10. März 1972) auch weiterhin davon ausgegangen, daß es sich bei der Anwartschaft um eine rechtlich geschützte Vorstufe des Vollrechts handele (vgl Heubeck ua, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl 1982, § 1 BetrAVG Rn 77).
4) In Anlehnung an die Entwicklung im Zivilrecht sind mittlerweile auch im öffentlichen Recht subjektive Individualpositionen grundsätzlich anerkannt, die sich trotz ihrer ursprünglichen konstitutiven Verleihung durch den Staat zu einem späteren Zeitpunkt seiner alleinigen Disposition entziehen. Derartige Positionen haben die Fähigkeit, Rechtsnormen im individuellen Interesse in Bewegung zu setzen (Wilfried Berg, Bestandsschutz von Renten und Anwartschaften in der Sozialversicherung und im Versorgungsrecht, Köln 1963, S 31 mH auf G. Jellinek, System der subjektiv-öffentlichen Rechte, 1905, S 51, 79, 127) und verleihen dem einzelnen die durchsetzbare Rechtsmacht, durch (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, Verwaltungsakt oder Rechtsnorm festgelegte Befugnisse gegenüber der öffentlichen Verwaltung durchzusetzen (vgl Berg, aaO S 32 mwN).
Gegenüber den „klassischen” Anwartschaftsrechten des Zivilrechts bedarf es allerdings mehrerer Modifikationen. Dies gilt zunächst insofern, als im Rahmen gesetzesgebundener Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG, § 31 SGB I) eine Gefährdung der Erwerbsposition durch ein rechtmäßiges Handeln des Versicherungsträgers grundsätzlich nicht in Betracht kommt; die Stellung des Anwartschaftsinhabers und die Frage, ob die Erfüllung noch fehlender Tatbestandsmerkmale „allein in seiner Hand” liegt, verliert folglich jedenfalls zur Abgrenzung insofern und im selben Maße an Bedeutung. Die Gefahr für die Erwerbsposition droht hier vielmehr in der Weise, daß gerade der Gesetzgeber selbst sein früher (abstrakt-generell) gegebenes Versprechen einschränken könnte; für das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts kommt es damit hier wesentlich darauf an, inwieweit bereits das ursprünglich Zugesagte seinem Inhalt nach auch insofern im rechtlichen Grundsatz „veränderungsfest” ausgestaltet war, dh grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden dürfte, soweit nicht hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses einen verhältnismäßigen Eingriff ausnahmsweise rechtfertigen.
Des weiteren ist für das öffentliche und speziell das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung – schon im Blick auf die vielfachen Einschränkungen ihrer Verwertbarkeit unterliegenden Vollrechte – auch der für die entsprechende Rechtsfortbildung im Zivilrecht herausragend bedeutsame Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit von Erwerbspositionen von naturgemäß geringerer Bedeutung (vgl BVerfGE 53, 257, 291; ebenso Grüttner, aaO S 92). Demgegenüber ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, daß sich der nach dem normativen Leitbild qua lege und unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Schutzbedürftigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung Einbezogene kontinuierlich an den Aufwendungen für die derzeit vom System Rentenberechtigten beteiligt und demgemäß schon zur Legitimation des ausgeübten Zwangs vor Art 2 Abs 1 GG (vgl BVerfG in SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7 = BVerfGE 97, 271 mwN) einer sukzessiven rechtlichen Verfestigung des erworbenen Anteilsrechts bedarf. Nicht anders als im Zivilrecht vollzieht sich auch der Vorgang des Erwerbs von Rechten aus der Altersversicherung im Rahmen eines gestuften sukzessiven Aufbaus der Erwerbsposition vom Eintritt in die Versicherung über die Erfüllung der Wartezeit ggf weiterer Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes und den Eintritt des Versicherungsfalls mit Entstehen des Vollrechts (vgl Grüttner, aaO S 94). Ob und ab welchem Zeitpunkt innerhalb dieser Entwicklung dem besonderen Bedürfnis nach Schutz der Erwerbsposition Rechnung getragen ist, ist jeweils Teil der einfachgesetzlichen Ausgestaltung und ihrer fachgerichtlichen Auslegung.
5) In Anlehnung an die Begrifflichkeit des BetrAVG hat der Gesetzgeber im Zusammenhang der Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch im Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung wieder begonnen, von „Anwartschaften” zu sprechen (§§ 1587a Abs 2 Nr 2, 1587b Abs 1 Satz 1 BGB); er macht auf diese Weise zumindest deutlich, daß auch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls eine vermögenswerte Position vorliegt (vgl Ruland, aaO Rn 43). Der weitergehende BGB-Begriff der bloßen Aussicht (§§ 1587 Abs 1 Satz 1, 2, Abs 3, 1587a Abs 1) findet demgemäß im Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung keine Verwendung (eine „Aussicht” in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung der Zivilgerichte ≪vgl OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 68, 69 mwN≫ dann angenommen, wenn kein Rechtsanspruch auf eine Leistung besteht oder entstehen kann, wohl aber bei gewöhnlicher Entwicklung im Versorgungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Versorgung gewährt wird; sie ist damit die Vorstufe zu einer Versorgungsleistung, deren künftige Erbringung als gesichert anzusehen ist ≪OLG Düsseldorf, aaO≫). Demgegenüber wird für die gesetzliche Rentenversicherung ausgehend insbesondere von § 1587a Abs 7 BGB mit der ersten Beitragszahlung – und unabhängig von der Erfüllung von Wartezeiten – bereits das Vorliegen einer „Anwartschaft” im Sinne einer „nach Grund und Höhe gesicherten Aussicht” (vgl BGH, FamRZ 1981, 856) angenommen (vgl auch Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, S 106 f).
Ebenso geht das Gesetz auch im Zusammenhang der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet von einem weiten Begriff der Anwartschaft aus. Ähnlich dem Versorgungsausgleich gebietet dabei auch hier der Zweck des Gesetzes ein umfassendes Begriffsverständnis; als Anwartschaft iS von § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist demgemäß jede in einem der genannten Systeme erworbene und als nach deren Maßstäben in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung überführbar anerkannte Position anzusehen.
Im Zusammenhang des Rentenrechts im SGB VI verwendet das Gesetz den Begriff der „Anwartschaft” ohne (übergreifende) Inhaltsbestimmung an verschiedenster Stelle und in unterschiedlichsten Zusammenhängen. Im Blick auf offensichtliche Unterschiedlichkeiten des hiermit im einzelnen Anwendungszusammenhang jeweils Bezeichneten kann bereits nicht festgestellt werden, ob über den jeweiligen spezifischen Kontext hinaus überhaupt Gemeinsamkeiten intendiert sind und ob es sich – dies unterstellt – inhaltlich um eine Vorstufe des Anwartschaftsrechts oder bereits um dessen Umschreibung handeln soll (beides verkennt etwa Grüttner, aaO S 89, allerdings noch zum ähnlichen Textbefund in der RVO). Speziell im Blick auf den vorliegenden Zusammenhang können mangels eines spezifisch rentenrechtlichen Gehalts zunächst diejenigen Bestimmungen außer Betracht bleiben, die sich auf Versorgungsanwartschaften bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, kirchlichen Orden, internationalen Organisationen, im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung, aus Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets oder auf Leistungen aus anderen Zweigen der Sozialversicherung beziehen (§§ 4 Abs 1 Satz 2/5 Abs 1 Nrn 2, 3/6 Abs 1 Nrn 2, 5/8 Abs 2 Nr 4/12 Abs 1 Nr 3/66 Abs 1 Nr 5/76a/162 Nr 4/181 Abs 2, 5/184 Abs 2 Nr 2/185 Abs 2a Nr 1/187b Abs 1/204 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 2/233 Abs 1 Satz 1/233a Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 3, Abs 5/256a Abs 3 Satz 1/256c Abs 4/259b Abs 1/270 Abs 2 Nr 4/307b Abs 1, 5/307c Abs 1 Satz 2 Nr 2/313a Abs 1 Satz 2/313a Satz 2 Nr 2 SGB VI). Ohne eigenen Erkenntniswert sind darüber hinaus auch diejenigen Regelungen des SGB VI, die sich – unter Übernahme der in diesem Zusammenhang gebräuchlichen Begrifflichkeit – auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften beziehen (§§ 8 Abs 1 Nr 2/76 Abs 2 bis 5/86 Abs 1, 2/109 Abs 3/ 141 Abs 1 Nr 7/183 Abs 1/185 Abs 2/187 Abs 1 Satz 1 bis 3, Abs 2/187a Abs 3/225 Abs 1, 2/264/264a Abs 1, 2/265a/281 Abs 1 Satz 1 bis 3, Abs 2/290 Satz 1, 2 Nr 2 SGB VI).
Eigenständig rentenrechtliche Regelungen enthalten demnach nur noch
- § 91 SGB VI (Aufteilung von Witwen- und Witwerrenten aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten),
- § 92 SGB VI (Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines Versicherten und andere Leistungen),
- § 107 Abs 1 Satz 2 SGB VI (Ermittlung von Witwen- und Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft nach Abfindung eines Berechtigten),
- § 109 Abs 1, 2 SGB VI (Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Regelaltersrente sowie auf Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Tod),
- § 124 Abs 2 SGB VI (Berechnung der auf einen Zeitabschnitt entfallenden Rentenanwartschaft),
- § 149 Abs 3 SGB VI (Unterrichtung des Versicherten über die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblichen Sozialdaten),
- § 184 Abs 2 Nr 3 SGB VI (Aufschub der Beitragszahlung bei Zahlung einer widerruflichen Versorgung, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist),
- § 197 Abs 3 SGB VI (Beitragszahlung nach Fristablauf und drohendem Verlust der Anwartschaft),
- §§ 240 Abs 2 und 241 Abs 2 SGB VI (Anwartschaftserhaltungszeiten bei Wartezeiterfüllung für Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984),
- § 242 Abs 2 SGB VI (Anwartschaftserhaltungszeiten für verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau),
- § 243 Abs 3 SGB VI (Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente aus Rentenanwartschaften des Versicherten),
- § 255 SGB VI (Rentenartfaktor für Witwen- und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten),
- § 268 SGB VI (Beginn von Witwen- und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten).
Ein durchgängiger Begriffsinhalt ist damit jedenfalls schon deshalb nicht verbunden, weil für das Vorliegen einer Anwartschaft teilweise die Erfüllung der Wartezeit ausdrücklich oder sinngemäß Voraussetzung ist, in anderen Fällen dagegen nicht. So erfordern die zitierten Bestimmungen über die Hinterbliebenenrenten (§§ 91, 92, 107 Abs 1 Satz 2, 243 Abs 3, 255, 268 SGB VI) jeweils notwendig ein entsprechendes Stammrecht, das seinerseits jeweils von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Versicherten abhängt. Ebenso kommen eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI „ohne weitere rentenrechtliche Zeiten” bzw nach § 109 Abs 2 Satz 1 SGB VI über die „Höhe der Anwartschaft auf Rente, die … zustehen würde” und die Zahlung einer gleichwertigen Versorgung iS von § 184 Abs 2 Nr 3 SGB VI nur bei Erfüllung zumindest der Wartezeitvoraussetzung in Betracht. Schließlich setzen auch alle Bestimmungen über die Anwartschaftserhaltung (§§ 240 Abs 2, 241 Abs 2, 242 Abs 2 SGB VI) ersichtlich die Wartezeiterfüllung zu einem früheren Zeitpunkt voraus. Demgegenüber kennen weder die genannten Bestimmungen im Zusammenhang des Versorgungsausgleichs bzw der Rentenüberleitung noch innerhalb des SGB VI über die Unterrichtung nach § 149 Abs 3 SGB VI und (wegen ihres besonderen Bezuges zum Versorgungsausgleich) die Auskunft nach § 109 Abs 3 SGB VI sowie die Berechnung nach § 124 Abs 2 SGB VI ein derartiges Erfordernis.
6) Dennoch hat auch der Gesetzgeber des SGB VI der Sache nach Anwartschaftsrechte im vorstehend beschriebenen Sinne mit einem bezifferbaren Vermögenswert ausgestaltet. Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner tragenden Strukturen. Der Mindest-Relationswert für Anwartschaften auf Rechte aus der Altersversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit jedenfalls bei Erfüllung aller Erwerbsvoraussetzungen für das Vollrecht mit Ausnahme des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres individuell zugewiesen. Demgegenüber gibt der zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, ob das Anwartschaftsrecht bereits zu diesem Zeitpunkt auch den Zeitpunkt des kraft Gesetzes eintretenden Versicherungsfall des Alters (Vollendung des 65. Lebensjahres) oder bei erfüllten Voraussetzungen für ein Recht, den Eintritt des Versicherungsfalls selbst zu bestimmen (§§ 36 bis 40 SGB VI), den Fortbestand des bisherigen Mindestalters oder der sonstigen bisherigen Voraussetzungen grundsätzlich garantiert. Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine „Aussicht”, ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene „Billigkeitsmaßnahme” des Gesetzgebers handelt). Insofern könnten aus der Sicht des einfachen Rechts Bedenken bestehen, weil zu einem derart frühen Zeitpunkt weder feststeht, daß überhaupt jemals ein Vollrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann noch insbesondere, um welches konkrete Recht es sich dabei handeln könnte (gerade dies verlangt ausdrücklich aber BVerfGE 69, 272, 308) und im übrigen der Abwehrcharakter der Wartezeit als Mindestversicherungszeit (so wörtlich § 34 Abs 1 SGB VI) unbeachtet bleibt (vgl hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 48 Nr 7 S 35 = BVerfGE 97, 378).
Ohne dies spezifisch begrifflich oder an herausgehobener Stelle der Sache nach anzusprechen, gestaltet auch der SGB VI-Gesetzgeber Anwartschaftsrechte jedenfalls in dem Sinne aus, daß mit ihrem Vorliegen von einer auch wertmäßig verfestigten und nicht mehr ohne weiteres entziehbaren Position ausgegangen werden kann. Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 ≪= BVerfGE 53, 257≫). Bereits mit jedem einzelnen Kalenderjahr (§ 63 Abs 2 SGB VI) und unabhängig von einer späteren und ua hierauf basierenden Rentenwertfestsetzung erwirbt der Versicherte damit nach dem Prinzip der Teilhabeäquivalenz einen Zuwachs seines Anteils am künftig nach Eintritt des Versicherungsfalls von den Arbeitnehmern dann erzielten Durchschnittsentgelt. Dieser Anteil bemißt sich nach der Relation seines (bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigten) und (durch Beiträge) versicherten Entgelts (§§ 63 Abs 2 Satz 1, 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI), das in Zeiten seiner aktiven Erwerbstätigkeit Grundlage der Höhe des Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zugunsten der damaligen Rentnergeneration war, zum Durchschnittsentgelt aller damals Versicherten im selben Kalenderjahr (bzw dem nach § 70 Abs 1 Satz 2 SGB VI vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelt). Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306). Eine derartige gesetzwidrige Betrachtungsweise beseitigte gerade die proportionale Äquivalenz zwischen dem früher (im Vergleich zum Versicherten mit durchschnittlichem Arbeitsverdienst) für die damaligen Rentner finanziell Geleisteten und dem in entsprechender Höhe (im Vergleich zum aktuellen Durchschnittsverdienst der Versicherten) zu beanspruchenden „Alterslohn”.
Die jeweils mit dem Schluß eines Kalenderjahres erreichte Summe der EP für Beitragszeiten ist damit – ggf modifiziert durch Zu- oder Abschläge für einen durchgeführten Versorgungsausgleich (§§ 66 Abs 1 Nr 3, 76 SGB VI) – eine dem Versicherten in jedem Augenblick des Versicherungsverhältnisses zugeordnete und von der späteren Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse unabhängige Größe. In ihr findet seine „Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft” (BVerfGE 54, 11, 29), dh seine Teilhabeposition innerhalb der künftigen Gemeinschaft der Rentner, Ausdruck. Hinzu kommen ggf jeweils – nur hinsichtlich ihres „ob” feststehende, bezüglich ihres Relationswertes aber wegen der erst mit Entstehung des Vollrechts durchführbaren Gesamtleistungsbewertung (§ 71 ff SGB VI) noch offene – EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 2, 3 SGB VI).
Die damit ab Beginn der Versicherung (unmittelbar qua lege) sukzessive kalenderjährlich aufgebaute Rangstelle ist jedenfalls dann im Bezug auf ein seiner Art nach bestimmtes künftiges Rentenstammrecht endgültig zugewiesen, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen (mit Ausnahme des Versicherungsfalls) vorliegen und der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dies folgt unmittelbar aus der § 109 Abs 1 SGB VI zugrundeliegenden gesetzlichen Wertung. Der Vorschrift kann zunächst direkt entnommen werden, daß dem Versicherten jedenfalls mit Erfüllung der erforderlichen Wartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres auf der Grundlage eines regelmäßig vorangehenden Kontenklärungsverfahrens (§ 149 SGB VI) ein (einklagbarer) Anspruch auf eine Wissenserklärung des Versicherungsträgers über die Höhe der sich künftig mit Vollendung des 65. Lebensjahres hypothetisch als Regelaltersrente ergebenden Rente zusteht. Die erteilte Auskunft basiert damit auf Datenmaterial (insbesondere dem jeweils kalenderjährlich versicherten Erwerbseinkommen), das im Rahmen von § 149 Abs 5 SGB VI bereits partiell tatbestandlich „durch Bescheid verbindlich festgestellt ist” und auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit der Versicherungsträger (§ 149 Abs 1, 2 SGB VI) wie der Versicherte selbst (§ 149 Abs 3 SGB VI) fortlaufend hinzuwirken haben. Hiervon ausgehend erfordert § 109 Abs 1 SGB VI – teils ausdrücklich, teils sinngemäß – ein Verfahren, um die vor Eintritt des Versicherungsfalls allein als Relationswert ausdrückbare Anwartschaft auf fiktiver Grundlage bereits als „Höhe der Anwartschaft auf Regelaltersrente”, dh als sich nach derzeitiger Kenntnis voraussichtlich ergebenden Rentenwert zu beziffern; eine bereits abschließende Wertermittlung kommt nämlich vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht in Betracht, da im Blick auf die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten und für Kalendermonate ihres Zusammentreffens mit Beitragszeiten (irreführend sog beitragsgeminderte Zeiten) weder die Summe der EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) ermittelt werden kann noch der (Rentenartfaktor und der) aktuelle Rentenwert mit ihrem allein maßgeblichen „Wert bei Rentenbeginn” (§ 64 SGB VI) schon abschließend zur Verfügung stehen können.
In ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung dient die damit erteilte Auskunft über den hypothetischen Geldwert des Anwartschaftsrechts (nicht der zugrunde liegenden Elemente !) vergangenheitsbezogen der Information der rentennahen Jahrgänge über das bereits Erworbene; zukunftsgerichtet richtet sie den Blick auf weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich der in § 109 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI ausdrücklich angesprochenen Vermögensdispositionen (vgl § 187a SGB VI), Nachzahlungen (§§ 209, 204 ff SGB VI) oder Klärungen anderer Art im System (zB §§ 187b, 207 SGB VI) oder der Notwendigkeit weiterer Vorsorge in anderen Systemen. Unabhängig davon, ob im Einzelfall – je nach der Praxis der einzelnen Versicherungsträger – als quasi „antizipierter Rentenbescheid” eine vollständige Offenlegung des Wertermittlungsvorgangs oder eine bloße Ergebnismitteilung erfolgt (vgl zum Inhalt der Rentenauskunft etwa Gemeinhardt, Kontenklärung und Rentenauskunft nach dem SGB VI, MittLVAOMiFr 1992 S 149 sowie Winter, Rentenauskünfte – ein Service für die Versicherten, rv 1995 S 121), kann der entsprechenden gesetzlichen Anordnung jedenfalls ohne weiteres die materiellrechtliche Grundentscheidung entnommen werden, daß die im Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch Beitragszeiten bereits erworbene Rangstelle mit ihrem bereits endgültig feststehenden (Mindest-)Relationswert, der sich als Summe kalenderjährlich abgeschlossener Verhältniswertbestimmungen in EP aus Beitragszeiten darstellt, spätestens mit diesem Zeitpunkt dem Versicherten auch abschließend und verläßlich zugewiesen ist. Insbesondere bedarf es gerade insofern keiner Fiktionen oder rechtlichen Unterstellungen. Abgeschlossene Lebenssachverhalte liegen in einer abgeschlossenen gesetzlichen Bewertung mit einem exakt bestimmten Relationswert vor.
7) Dies gilt auch, soweit die Teilhabeposition der Klägerin auf dem FRG beruht. Das Gesetz weist zunächst die Rechte und Pflichten der nach seinem dritten Abschnitt „Gesetzliche Rentenversicherung”) Berechtigten (ua Vertriebenen iS von § 1 Buchst a FRG) grundsätzlich den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften zu (§ 14 FRG). Darüber hinaus stehen speziell Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, § 15 Abs 1 Satz 1 FRG. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich, § 15 Abs 1 Satz 2 FRG. Die in § 15 FRG genannten Beitragszeiten werden – sofern sie nicht der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen sind –, nach der Art der Beschäftigung der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet, § 20 Abs 1 FRG. Für die Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden EP in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt.
Unter diesen Umständen sind Beitragszeiten nach dem FRG aufgrund ihrer umfassenden Gleichstellung integrierter Teil der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Position der Begünstigten. Weder treten sie daher als wertbildendes Element besonderer FRG-Rentenrechte noch als besonders kenntlich gemachter Teil von SGB VI-Positionen in Erscheinung. Sie werden demgemäß auch ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten in das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VI eingestellt und partizipieren nicht anders als die aufgrund im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworbenen EP an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm.
C) Die Klägerin hatte unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen bis unmittelbar vor Inkrafttreten des Art 6 § 4c FANG iVm § 22 Abs 4 FRG eine vermögenswerte Rechtsposition in Form eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente; dieses war mit einem Anwartschaftsrecht darauf verbunden, bei Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 39 SGB VI das Gestaltungsrecht (nicht einen „Anspruch”) zu erlangen, den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters selbst zu bestimmen und dadurch ggf „vorgezogen” ein Recht auf Altersrente (sog Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI) zu erreichen. Diese kombinierte Gesamtrechtsposition war ihr durch Erfüllung der vom SGB VI-Gesetzgeber für den Erwerb allgemein geforderten Voraussetzungen rechtlich endgültig und individuell zugeordnet. Nicht anders als sonstige Rechte im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, für die dies seit langem anerkannt ist, war sie damit durch Art 14 Abs 1 GG eigentumsgrundrechtlich geschützt. Auch insofern ist ohne Belang, daß der diesem Anwartschaftsrecht zugeordnete Mindestrelationswert partiell auf „Beitragszeiten” im Vertreibungsgebiet beruhte, die durch das FRG rechtsbegründend den bundesrechtlichen Beitragszeiten gleichgestellt waren.
1) Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst Eigentum als Rechtsinstitut, das im wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Rechtsobjekt gekennzeichnet ist, und einen Grundbestand an Normen, der eine entsprechende Zuordnung ermöglicht (BVerfGE 31, 229, 240). Was im einzelnen als Eigentum zugewiesen ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken durch den – bei Begründung und Änderung von bestehenden Rechtspositionen – seinerseits grundrechtsgebundenen einfachen Gesetzgeber, Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Historisch und sachlich knüpft die Gewährleistung von Eigentumspositionen an die klassische Zuordnung von Sachen (und den Möglichkeiten ihrer Nutzung) zu Personen an (Badura, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, Berlin 1994 § 10, Rn 1; ebenso Krause, Eigentum an subjektiven Rechten, S 21). Durch die entsprechenden objektivrechtlichen Normen des einfachen Rechts begründete subjektive Rechtspositionen erhalten durch das hiervon zu unterscheidende subjektive verfassungsrechtliche Recht – und in dessen Grenzen – einen besonderen, nämlich auch gegen die gesetzgebende Gewalt gerichteten Schutz (Art 1 Abs 3 GG). Dem Eigentümer ist damit auch die Rechtsmacht zugewiesen, diejenigen Eingriffe dieser Gewalt abzuwehren, durch die sein konkret bestehendes grundrechtlich geschütztes Eigentum unter Verstoß gerade gegen verfassungsrechtliche Bindungen entzogen oder beeinträchtigt wird (vgl Badura, aaO S 334, 342).
Ebenso wie im Zivilrecht das wirtschaftliche Interesse an der Verkehrsfähigkeit von Positionen vor Entstehung des Vollrechts deren rechtliche Anerkennung wesentlich befördert hat, geht heute entsprechend der Verlagerung der Vermögensstrukturen von den Sachenrechten zu den obligatorischen Rechten auch der von Art 14 GG vermittelte Schutz über das klassische Sacheigentum hinaus. Insofern setzt sich die bereits durch Art 153 Weimarer Reichsverfassung (WRV) eingeleiteten Entwicklung eines spezifisch verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fort. Vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts in diesem erweiterten Sinne erfaßt sind zunächst jedenfalls alle zivilrechtlichen vermögenswerten Rechtspositionen, die dem einzelnen in einer der staatlichen Dispositionsbefugnis grundsätzlichen entzogenen gesicherten Sphäre des Zu-Eigen-Habens (vgl Wolfgang Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, Stuttgart 1990, S 47 mwN) als Rechtsträger in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (Badura, aaO S 348 mwN). BVerfGE 42, 263, 294 bezeichnet diese Zuordnung unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung im einzelnen als primäres Kennzeichen des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Eigentums gibt, hat die Verfassung mit Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, einzelne Positionen im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten und nach dem jeweiligen Bereich sachgerechte „bereichsspezifische”) Maßstäbe für seine Nutzung und Verwertung sicherzustellen (BVerfGE 31, 229, 240; ebenso etwa Wendt in: Sachs, Kommentar zum GG, § 14 Rn 11).
2) Die Gewährleistung des Eigentums ergänzt die von Art 2 Abs 1 GG garantierte Handlungs- und Gestaltungsfreiheit in zwei Richtungen. Demgemäß ist in der Rechtsprechung des BVerfG (beginnend mit BVerfGE 1, 264, 277, 278) ausgesprochen, daß zunächst, was der einzelne durch seine Leistung erworben hat, in besonderem Sinne als sein Eigentum anzuerkennen und als schutzwürdig anzusehen ist. Eigentum ist in diesem Sinne gleichsam der verfestigte Niederschlag der – im wirtschaftlichen Sinne bereits erfolgreich ausgeübten – Freiheit in der äußeren Güterwelt (vgl Berg, Bestandsschutz von Renten und Anwartschaften in der Sozialversicherung und im Versorgungsrecht, S 47). Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie ist indessen nicht mehr primär Sach-, sondern Rechtsträgergarantie (so ausdrücklich BVerfGE 24, 367, 400), so daß die Gewährleistung des Eigentums insbesondere auch in einem finalen Verhältnis zur Handlungs- und Gestaltungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG steht.
In seiner durch das GG gegenüber der WRV erweiterten Bedeutung ist es Aufgabe gerade des Eigentums in seiner personenhaften Bezogenheit (BVerfGE 24, 367, 400), als Grundlage künftiger Freiheitsbetätigung zu dienen. Seine Funktion besteht insofern darin, dem einzelnen durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu gewährleisten und ihn damit in die Lage zu setzen, sein künftiges Leben einschließlich des politischen Bereichs (Badura, aaO S 330) aufgrund eigener Entscheidungen und mit eigenen Mitteln selbst(verantwortlich) zu gestalten (vgl BVerfGE 31, aaO mwN). In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.
Ergebniskonservierender und freiheitsgewährleistender (zukunftsbezogener) Aspekt der Eigentumsgarantie müssen keineswegs immer zusammenfallen. Zwar kann bei Positionen, die mit eigenen Mitteln erworben wurden, grundsätzlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie auch ihrerseits als Grundlage künftig eigener freier Gestaltung und weiteren Erwerbs individuell zugewiesen sind, dh auch Eigentum iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG sein werden. Die Eigentumsgarantie bliebe aber hinter ihrer freiheitsrechtlichen Funktion als gesicherte Zuweisung materieller Grundlagen naturgemäß gerade zukunftsbezogener Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zurück, käme sie allein auf der Grundlage der vermögenswerten Resultate in der Vergangenheit abgeschlossener Handlungen in Betracht.
Ohne weiteres hat demgemäß das BVerfG den Aspekt der „weiteren Lebensgestaltung” bereits für sich etwa bei schuldrechtlichen Ansprüchen genügen lassen, die den Charakter eines Äquivalents für Lebenstüchtigkeit besitzen und demgemäß in ihrer Zuordnung und in ihrem Bestand in der Hand des Berechtigten durch die grundgesetzliche Garantie gewährleistet sind (BVerfGE 42, 263, 293 „Contergan-Urteil”); das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist nämlich in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, dh Zuordnung zu einem Rechtsträger (BVerfG aaO, 294), in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative „von Nutzen” sein soll und durch die von dieser Nutzung nicht immer deutlich abgrenzbare grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Wäre im übrigen eine von Art 14 GG geschützte Zuweisung ohne vorher zum Erwerb eingesetzte eigene Mittel von vornherein ausgeschlossen, könnte auch das etwa nur schenkungsweise oder durch Aneignung oder als Lotteriegewinn Erworbene nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen; dies wird jedoch soweit ersichtlich nicht in Zweifel gezogen (vgl Ossenbühl, Der Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen in der Rechtsprechung des BVerfG, Festschrift für Wolfgang Zeidler, 625, 632). Vor diesem Hintergrund vermag die Eigentumsgarantie dann auch bei gesetzlichen Zuweisungen ohne Vorleistung ihrer Funktion als Bestandsschutz- bzw Werterhaltungsgarantie zu genügen, die sich in derartigen Fällen als isoliert um ihrer selbst willen zugewiesene Rechtsfolge nur schwer erklären ließen.
3) Gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter in Art 14 GG eine spezielle Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 31, 275, 293), die über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinausgeht (BVerfGE 58, 81, 121). Dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz kommt damit im Zusammenhang von Art 14 GG keine selbständige Bedeutung zu. Die Funktion der Eigentumsgarantie besteht nämlich gerade darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der hierdurch geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen (BVerfGE 36, 281, 293). Sowohl für den Gesetzgeber als auch für die rechtsprechende Gewalt bietet Art 14 Abs 1 GG konkretere und deutlicher konturierte Maßstäbe einer verfassungsrechtlichen Beurteilung als der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, so daß seine Anwendung nicht nur ein höheres Maß an Schutz, sondern auch an Rechtsgewißheit gewährleistet (BVerfGE 53, 257, 294 mH auf BVerfGE 36, 281, 293).
4) Das BVerfG hat sukzessive schließlich auch subjektive öffentliche Rechte als ihrer Art nach vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfaßt anerkannt und mehrfach auch den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich bejaht:
Das BVerfG war in Fortführung der zur Weimarer Verfassung ganz herrschenden Auffassung zunächst noch davon ausgegangen, daß der Schutz des Art 14 Abs 1 GG generell nicht auf vorwiegend durch das öffentliche Recht gewährte, jedenfalls nicht auf in Erfüllung der staatlichen Fürsorgepflicht eingeräumte, Positionen erstreckt werden könne (BVerfGE 1, 264, 278; 2, 380, 402). In nachfolgenden Entscheidungen bekannte sich das Gericht dann zu der „differenzierenden Lösung” (BVerfGE 16, 94, 111 und 18, 392, 397), daß ein derartiger Schutz immerhin dann in Betracht komme, wenn ein vermögenswertes subjektives öffentliches Recht seinem Inhaber eine Stellung verschaffe, „die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß Art 14 GG Anwendung finden muß”; im Einzelfall wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen – hinsichtlich einer in Frage stehenden Zusicherung an bestimmte öffentlich Bedienstete bezüglich der weiteren Verwendung – allerdings weiterhin verneint (vgl BVerfGE 4, 219, 240 f, 242). Der damit eingeleiteten Entwicklung sind der BGH und das BVerwG, die zunächst jeweils eine umfassende Einbeziehung aller öffentlich-rechtlichen Ansprüche befürwortet hatten, beigetreten (vgl zur Entwicklung Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, S 25 ff, 27).
Mit der Entscheidung zur Anwartschaft auf Sterbegeld in der sozialen Krankenversicherung (BVerfGE 11, 221 = SozR GG Art 14 Nr 7) wurden die bis dahin entwikkelten Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungssystem übertragen (aaO S 226), ein Eigentumsschutz im konkreten Zusammenhang jedoch weiterhin dahingestellt gelassen. Selbst wenn man bei ihr unterstelle, daß sie als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen sei, könne die Anwartschaft des entsprechenden Schutzes nur insoweit teilhaftig sein, wie das ihrem Inhalt entspreche und erscheine ihre Neuordnung nicht als Enteignung. Die Anwartschaft auf Sterbegeld enthalte jedoch keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der gesetzlich … festgelegten Leistungen. Die Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspreche dem Charakter des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung, die auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe und selbständigen, eigenverantwortlichen Versicherungsträgern anvertraut sei.
Speziell bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung stellte das BVerfG erstmals im Beschluß vom 11. Oktober 1962 (BVerfGE 14, 288, 293) zunächst ausdrücklich fest, daß die Position eines Selbstversicherten vor Ablauf der Wartezeit aufgrund des besonderen Übergewichts der staatlichen Gewährung nicht „Eigentum” iS von Art 14 GG ist; ebenso liege hinsichtlich der Weiterversicherung der Schwerpunkt der Rechtsposition in der staatlich gewährten Erwerbsberechtigung, also in der Aussicht, durch Entrichtung weiterer Beiträge die Voraussetzungen für den künftigen Erwerb von Anwartschaften und Rentenansprüchen zu schaffen (BVerfGE 24, 220, 226). Auch die fehlende Vererblichkeit von Ansprüchen aus den (gesetzlichen) Rentenversicherungen verstoße nicht gegen die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums- und Erbrechts (BVerfGE 19, 202). Hinsichtlich der Begrenzung der persönlichen Bemessungsgrundlage bei der Berechnung von Renten nach § 32 Abs 1 Halbsatz 2 AVG hat das Gericht im Beschluß vom 16. Mai 1966 (BVerfGE 20, 52, 54 = SozR Art 14 GG Nr 11) ausgeführt, soweit Sozialrenten überhaupt dem Schutz des Art 14 GG unterstehen könnten, beziehe sich dieser jedenfalls nicht darauf, daß eine bestimmte Art der Rentenberechnung beibehalten werde; die Beschwerdeführer erhielten auf der Grundlage der Berechnung nach neuem Recht im übrigen sogar eine erheblich höhere Rente, so daß weder eine Enteignung noch eine unzulässige Rückwirkung vorliege.
Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten. Die Anwartschaft der in der Sozialversicherung Versicherten auf Altersversorgung möge zu den öffentlich-rechtlichen Positionen gehören, die (mit) auf eigener Leistung der Versicherten beruhten und daher des Eigentumsschutzes fähig seien. Dieser Schutz erstrecke sich indessen nicht auf die Aussicht (hier auf der Grundlage von Art 2 § 17 G Nr 590 der saarländischen Versicherten), das Altersruhegeld – im Gegensatz zu der früheren und der im übrigen Bundesgebiet geltenden Regelung – bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an beziehen zu können. Ob das Altersruhegeld vom 60. oder erst vom 65. Lebensjahr an gewährt werde, zähle ebensowenig wie die Beitrags- und Leistungshöhe zum feststehenden Inhalt jener Anwartschaft. Die Veränderlichkeit der genannten Modalitäten sei von vornherein in der Anwartschaft angelegt; sie entspreche dem Charakter der Sozialversicherung, die auf dem Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe.
Auch hinsichtlich der Neuregelung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in § 1304e RVO (§ 83e AVG) durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (RAG) läßt der Dreier-Ausschuß im Beschluß vom 13. Juli 1978 (SozR 2200 § 1304e Nr 1) dahingestellt, ob die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs erfüllt seien, jedenfalls handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Dem Gesetzgeber stehe es frei, ob er hierbei stärker versicherungsrechtliche Aspekte betone und den Zuschuß an der Höhe der individuellen Rente ausrichte, oder ob er das Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs stärker betone und aus diesem Grunde jedem Versicherten ein gleich hoher Zuschuß zukomme (Hinweis auf BVerfGE 22, 241, 253).
Schließlich wurde im Zusammenhang der Regelungen über den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1) erstmals ausdrücklich anerkannt, daß Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafften, die derjenigen des Eigentümers entspreche (S 289 aaO). Abgestellt wird insofern auf die „Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist” sowie die konstituierenden Merkmale des durch Art 14 GG geschützten Eigentums (BVerfGE 53, 290; 69, 272, 299 f). Ausgangspunkt für die funktionelle Betrachtungsweise sei der enge innere Zusammenhang zwischen der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit nach Art 2 Abs 1 GG (BVerfGE 53, 257, 290). Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300). Sei diese Aufgabe früher hauptsächlich durch privates Sachvermögen geleistet worden, so erlange in der heutigen Gesellschaft die Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (BVerfGE 53, 257, 290). Hinsichtlich der konstituierenden Merkmale des durch Art 14 GG geschützten Eigentums sei darauf abzustellen, ob eine vermögenswerte Rechtsposition vorliege, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sei, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhe und zudem der Existenzsicherung diene (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f). Ansprüche und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung seien ihrem Inhaber in diesem Sinne einer privaten Nutzungs- bzw Verfügungsbefugnis individuell zugeordnet: Zwar stünden sie nicht uneingeschränkt zur Disposition des Berechtigten, doch unterlägen zum einen auch sonstige private Vermögensrechte Einschränkungen und komme zum anderen der Grundgedanke der Verfügungsbefugnis als Voraussetzung verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes, nämlich die Herrschaft über das Eigentumsobjekt und damit der besondere personale Bezug des Inhabers zu diesem, auch hier zum Ausdruck. Ein derartiger Bezug werde nämlich „bei Rentenansprüchen und -anwartschaften nicht nur durch die spätere Nutzung, sondern auch dadurch hergestellt, daß ihr Umfang durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt werde, wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck finde”. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei. Gegenstand des Schutzes seien der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergäben (BVerfGE 53, 257).
Gestützt auf die vorgenannte Entscheidung im 53. Band weist das BVerfG im Zusammenhang der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. RAG (BVerfGE 58, 81, 109) abermals darauf hin, daß im Hinblick auf Art 14 GG die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt sei. Renten und Rentenanwartschaften beruhten auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führten. Die einzelnen Elemente könnten nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. … Soweit in bestehende Anwartschaften eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen, daß in ihnen – im Blick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs – von vornherein die Möglichkeiten von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. Die insofern für einen Eingriff erforderlichen legitimierenden Gründe (Hinweis auf BVerfGE 31, 275, 290) lägen bei Regelungen vor, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, verbessern, oder veränderten Bedingungen anzupassen. … Das BVerfG habe wiederholt ausgesprochen, daß sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen dürfe, nicht unabhängig davon beantworten lasse, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben habe. …Je höher der einem Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung sei, desto stärker trete der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm der tragende Grund des Eigentumsschutzes hervor. …In dieser Hinsicht seien Ausfallzeiten besonders dadurch geprägt, daß sie dem Versicherten angerechnet würden, ohne daß er dafür Beiträge bezahlt habe. Das BVerfG habe daraus gefolgert, daß Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhten und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien (Hinweis auf BVerfGE 29, 283, 302 und 50, 177, 187). … Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise lasse es nicht mehr zu, zwischen den einzelnen Elementen einer Rentenposition im Hinblick auf gesetzgeberische Eingriffe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG relevante Unterschiede zu machen. Sie hätte zur Folge, daß bei rentenrechtlichen Positionen ein besonderer personaler Bezug, der durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt werde, wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck finde, nicht mehr herstellbar wäre. Damit entfiele ein wesentliches Kriterium, aus dem die Grenzen gesetzlicher Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechtspositionen zu bestimmen seien. … Die angegriffene Regelung sei nicht unverhältnismäßig. Auch wenn der Gesetzgeber bei dem Zugriff auf die Ausbildungs-Ausfallzeiten einen weiten Gestaltungsspielraum habe, müsse doch der Eingriff in eine für den Versicherten bestehende Position in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck stehen. Wiederholt habe das BVerfG ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis bringen müsse und daß demgemäß Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müßten. …Nichts anderes gelte für diejenigen, die der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des RRG 1972 beigetreten waren. Prüfungsmaßstab dafür, ob sie in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der günstigeren Bewertung geschützt seien, sei Art 14 Abs 1 GG. … Auch wer als Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung beitrete, könne nicht von vornherein erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. … Wer der Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage mit den anderen Versicherten auch die Risiken.
Soweit das Gesetz vom Ermessen des Versicherungsträgers abhängige Leistungen vorsehe, erwachse den Versicherten hieraus keine Rechtsposition, die als Eigentum anzusehen sei und durch Art 14 GG geschützt sein könne (BVerfGE 63, 152, 174). Ob auch die Anpassung der Versichertenrente Teil des Schutzgegenstandes der Eigentumsgarantie sei und inwieweit hieraus ggf Folgerungen abgeleitet werden könnten, könne offen bleiben (BVerfGE 64, 87, 98). … Selbst wenn man einen derartigen Schutz unterstelle, habe sich der Gesetzgeber mit der in Frage stehenden Vorgehensweise im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten. … Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens für den Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit sei zu berücksichtigen, daß hier dem Vertrauen des Einzelnen auf die unveränderte Fortgeltung einer gesetzlichen Regelung keine erhebliche Bedeutung zukomme. Besonders für den Bereich der Rentenversicherung habe das BVerfG bereits ausgeführt, daß der Versicherte zusammen mit den Chancen, welche die gesetzliche Rentenversicherung ihm gebe, auch Risiken trage. Zu diesen gehörten die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität.
Im Zusammenhang des (im Ergebnis verneinten) Eigentumsschutzes einer Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner faßte das BVerfG seine Rechtsprechung zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen abermals zusammen (BVerfGE 69, 272). Ua wies es dabei darauf hin, daß es der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung nicht entgegenstehe, wenn die Rechtsposition auch oder überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhe; dies schließe den Eigentumsschutz ebensowenig von vornherein aus wie bei Sachgütern, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien. Der Umfang der Eigenleistung sei vor allem für die weitere Frage wesentlich, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position regeln könne. Demgemäß unterfielen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhten, daß der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt habe, nicht dem Schutz des Art 14 GG. … Ob eine sozialversicherungsrechtliche Position auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhe, werde sich regelmäßig nur anhand des Einzelfalles beurteilen lassen. Dafür gebe es jedoch eine Reihe allgemeiner Kriterien: den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers seien danach auch die Arbeitgeberanteile im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zuzurechnen. … Seien Beiträge aufgrund wechselnder Gesetzgebung in sehr unterschiedlicher Höhe geleistet worden, sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. … Bei aufeinander abgestimmten Sozialversicherungssystemen könne es auf unterschiedlich hohe Eigenfinanzierungsanteile nicht ankommen. …
Zur Beseitigung einer Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung hielt das BVerfG (BVerfGE 70, 101) auch einen erheblichen Eingriff in Rentenanwartschaften als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG für mit dem GG vereinbar. …Versicherungsrenten und die hierauf gegründeten Anwartschaften stünden unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; diese sei nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber die doppelte Anrechnung identischer Zeiten sowohl auf die rentenrechtlichen als auch auf die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche allein für künftig entstehende Versicherungsverhältnisse ausgeschlossen, würden gegen eine so einleuchtende Regelung ersichtlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Soweit der Gesetzgeber damit zugleich in bestehende Anwartschaften eingegriffen habe, sei zu berücksichtigen, daß in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. … Allerdings sei der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er müsse sich am Wohl der Allgemeinheit orientieren, welches nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums sei. Insbesondere müßten Inhalts- und Schrankenbestimmungen stets verhältnismäßig sein. … Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Gesetzgeber mit dieser in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Konsolidierung der Rentenversicherung konzipierten Regelung eine größere Beitragsgerechtigkeit in der Rentenversicherung erstrebt habe. … Darüber hinaus habe der Gesetzgeber deutlich machen müssen, daß er den Willen gehabt habe und habe durchsetzen wollen, Einschränkungen vornehmlich in solchen Bereichen vorzusehen, in denen sie am ehesten vertretbar erschienen seien. Tatsächlich sei es im Interesse der Einsehbarkeit von Kürzungen sozialer Leistungen wesentlich, daß neben der Sanierungsnotwendigkeit auch deutlich werde, daß der Gesetzgeber ebenfalls dort Einschränkungen vornehme, wo es sich um eine nur schwer verständliche frühere Gewährung von Begünstigungen handele.
Im Rahmen seiner zweiten Entscheidung zur Beschränkung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. RAG (BVerfGE 71, 1) gelangte das BVerfG zu der Auffassung, daß Personen, die der Rentenversicherung freiwillig als Pflichtversicherte beigetreten waren, eine Möglichkeit eingeräumt werden müsse, ihr Versicherungsverhältnis zu beenden. … Entgegen der Auffassung der Bundesregierung komme es nicht darauf an, daß die Begrenzung der Bewertung der Ausfallzeiten beim Kläger des Ausgangsverfahrens „nur” zu einer Verkürzung seiner Rentenanwartschaft von 6,3 % geführt habe, sondern darauf, welche Auswirkungen das Gesetz im allgemeinen und in typischen Fällen gehabt habe. Insofern ergebe sich schon aus den früher getroffenen Feststellungen (BVerfGE 58, 81, 122), daß der Ausgangsfall gegenüber der allgemein zu erwartenden Verkürzung der zu erwartenden Renten zwischen 3 % und 8 % nicht atypisch sei.
Hinsichtlich der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 verschärften Voraussetzungen für den Bezug von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ging das BVerfG (BVerfGE 75, 79) davon aus, daß der Gesetzgeber in die eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft der Kläger, die alle die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten bereits erfüllt hatten, eingegriffen habe. Sie hätten damit nämlich eine Position innegehabt, die sie – bei Eintritt des Versicherungsfalls und Stellung eines Rentenantrages – ohne weitere Voraussetzungen zum Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente berechtigt hätte. Indessen sei ihnen die Anwartschaft durch die angegriffenen Regelungen nicht „total” entzogen, sondern von erneuten und weiteren Beitragsleistungen abhängig gemacht worden. … Damit handele es sich nur um eine Modifikation der Anwartschaft, die nach den Grundsätzen zu beurteilen sei, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG bestimmen dürfe.
Mit Beschluß vom 9. Januar 1991 (BVerfGE 83, 182) verneinte das BVerfG ein verfassungsrechtliches Gebot einer Befugnis des aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtigen früheren Ehegatten, gegen einen dem Ausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheid zu klagen. … Es wies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, daß der Ausgleichsverpflichtete durch den Versorgungsausgleich bereits den Teil seines Versorgungsstammrechts verloren habe, der im Wege des Quasi-Splittings auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen worden sei. … Der Versorgungsausgleich verfolge das Ziel, dem Ehegatten mit den geringeren Anrechten statt einer nur abgeleiteten Versorgung eigenständige Anwartschaften auf Leistungen für den Fall des Alters und der Invalidität zu verschaffen. … Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versorgungsverhältnisse, so daß die versorgungs- und rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien. … Die im Rahmen des sogenannten Quasi-Splittings zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften würden diesem als eigenes Recht zugeordnet, das er durch eine entsprechende Antragstellung nach Belieben wahrnehmen könne, wenn in seiner Person ein Versicherungsfall eingetreten sei. Die durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften nähmen folglich ebenso wie andere rentenrechtliche Positionen an dem durch Art 14 Abs 1 GG gewährleisteten Schutz teil.
Zum Ausgleich der durch Kindererziehung bedingten Nachteile bei der Altersversorgung erkannte das BVerfG eine in Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG wurzelnde Verpflichtung des Gesetzgebers zum Ausgleich in erweitertem Umfang an (BVerfGE 87, 1). Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widme, habe ihre Wurzeln nicht allein im Rentenrecht und brauche folglich auch nicht allein dort behoben zu werden. … Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der „kindererzieherischen Familienmitglieder” niederschlage, sei sie vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen. Auch insofern stehe dem Gesetzgeber aber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere ergebe sich aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der (ungleichartigen) Beitragszahlung gleichzustellen. … Andererseits sei die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ein geeignetes und systemgerechtes Mittel zum Ausgleich der Benachteiligung in der Alterssicherung. Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand habe der Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan, wenngleich für die Begrenzung auf einen Wert von 75 vH des Durchschnittseinkommens ein sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich sei. …
Im Zusammenhang der Kindererziehungszeiten habe der Gesetzgeber auch nicht etwa das Prinzip der Lückenschließung mit der Folge zugrunde gelegt, daß sie durch Beitragszeiten verdrängt werden könnten (BVerfGE 94, 241). … Er habe vielmehr unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG Kindererziehungszeiten subsidiär ausgestaltet, obwohl ihr Wert im rentenrechtlichen Zusammenhang nicht dadurch vermindert werde, daß die Erziehungsperson in der ersten Lebensphase des Kindes in abhängiger Beschäftigung gestanden oder freiwillige Beiträge entrichtet habe. … Das Grundgesetz lege den Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Lösung fest. Er sei insbesondere von Verfassungs wegen nicht gehalten, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Ziel, die soziale und wirtschaftliche Lage kindererziehender Mütter und Väter bedarfsorientiert zu verbessern, außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Einklang mit dem GG habe erreichen können, habe das BVerfG nicht zu entscheiden. …
Die Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen unterlägen nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 97, 271). Zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten Rechtspositionen könnten grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f). Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300). Ob auch die Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Art 14 Abs 1 GG unterfielen, habe das BVerfG bislang offen gelassen (vgl BVerfGE 55, 114, 131 f; 69, 272, 299). Diese Frage sei zu verneinen. Die Voraussetzungen, unter denen eine sozialversicherungsrechtliche Position dem Eigentumsschutz unterfalle, seien nicht erfüllt: a) Nach der Konzeption des Gesetzgebers sei die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als Rechtsposition privatnützig zugeordnet. Die Leistung erstarke gemäß § 41 AVG – ebenso wie nach § 46 Abs 1 SGB VI – nicht mit Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht. Sie stehe vielmehr unter der weiteren Voraussetzung, daß der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebe. Zwar sei die Wahrscheinlichkeit, daß sich das versicherte Risiko verwirkliche, bei verheirateten Versicherten deutlich erhöht. Es bleibe aber bei einer bloßen Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfalle. b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405). Zwar sei ursprünglich die Einführung der Hinterbliebenenversorgung in der Arbeiterrentenversicherung durch eine Erhöhung des Reichszuschusses finanziert worden (vgl RT-Drucks 12/II/Nr 340 vom 12. März 1910, S 362). Heute jedoch sei der aus Steuermitteln aufgebrachte Bundeszuschuß nicht auf eine staatliche Mitfinanzierung der Hinterbliebenenversorgung ausgerichtet (vgl § 213 SGB VI; früher § 116 Abs 1 AVG). Die Hinterbliebenenrenten würden vielmehr wie alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie aus dem Bundeszuschuß finanziert. Der auf die Hinterbliebenenrenten entfallende Anteil an den Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung habe 1985 ca. 5,1 Prozentpunkten aus einem Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,5 vH entsprochen; 1996 habe er nach Angaben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger bei 4,2 Prozentpunkten aus dem Beitragssatz von 19,2 vH gelegen. Die Hinterbliebenenrenten beruhten aber nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnten. Es fehle der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sei zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt. Dieses Prinzip werde aber durch soziale Gesichtspunkte modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruhe im wesentlichen auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthalte von jeher ein Element sozialer Fürsorge. Auch die Hinterbliebenenrente sei eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt werde (vgl BVerfGE 76, 256, 300 f). Während der Versichertenrente Beiträge zugrunde lägen, werde die Hinterbliebenenrente ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs werde dadurch betont, daß die Vorsorge für die eigenen Angehörigen bei der individuellen Beitragsbemessung des Versicherten unberücksichtigt bleibe. Vielmehr trage jeder Versicherte über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei. Auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen habe, zahle gleiche Beiträge (vgl BVerfGE 48, 346, 357 f).
Schließlich hat das BVerfG im Zusammenhang der sog Systementscheidung des Einigungsvertrages (EV) zuletzt ausgeführt (BVerfGE 100, 1), die Ansprüche und Anwartschaften, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworben worden seien, wiesen auch die wesentlichen Merkmale des Eigentums iS von Art 14 GG auf. Sie seien in ähnlicher Weise wie entsprechende Rechtspositionen der westdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten zur Sicherung ihrer Existenz. Auch fehlte es ihnen, wenn man die besonderen Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der DDR berücksichtige, nicht an einer nennenswerten Eigenleistung. Nicht nur zur Sozialpflichtversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung seien Beiträge entrichtet worden. Auch Arbeitnehmer, die Zusatz- und Sonderversorgungssystemen angehörten, hätten vielfach Beiträge gezahlt, die bis zu 10 vH der Bruttoentgelte erreichen konnten. Allerdings habe dies nicht ausnahmslos gegolten. Soweit eine Beitragspflicht bestanden habe, seien die Beiträge überdies teilweise niedrig und der zugesagten Versorgungsleistung nicht adäquat gewesen. Diese Besonderheiten stünden jedoch der eigentumsrechtlichen Schutzwürdigkeit nicht entgegen. Wie das BVerfG bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben habe, beruhe der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt sei, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde (vgl BVerfGE 69, 272, 301). Es habe deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl BVerfGE 69, 272, 302). Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung stehe danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position – ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien – auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgingen, wenn der Versicherte sie jedenfalls als „seine”, ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten könne (vgl BVerfGE 69, 272, 301). Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der DDR komme daher der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben worden seien. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der DDR auf vielfache Weise hergestellt worden. In einigen Zusatzversorgungsregelungen sei die Bedeutung der beruflichen Leistungen und Arbeitserfolge ausdrücklich hervorgehoben und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt (vgl § 9 Abs 1 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951, GBl S 675). Teilweise hätten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch den Zweck gehabt, fehlende leistungsgerechte Entlohnung auszugleichen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Arbeitsentgelte nicht durchweg habe zahlen können (vgl Bienert, ZSR 1993, S 349, 351 f). Häufig sei den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht freigestanden. Ebensowenig hätten sie Einfluß darauf gehabt, ob und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzubringen gewesen seien. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung, wie beispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe bei Professoren und hauptamtlichen Mitarbeitern des Staatsapparats, hätten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen gedient. Dies habe der Sachverständige Prof. Dr. Kaufmann in der mündlichen Verhandlung dargelegt. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt gestammt hätten. Solche Erwägungen lägen auch in der Bundesrepublik Deutschland den Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den ergänzenden Direktversicherungen durch die Arbeitgeber zugrunde. Der Anerkennung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften als hinreichendes Substrat des Eigentumsrechts mit der Folge, daß sie durch den EV in den Schutzbereich von Art 14 GG gelangten, stehe die Rechtsprechung des BVerfG zum Fremdrentenrecht nicht entgegen (vgl BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 176). Danach hätten Übersiedler aus der DDR allein durch das FRG einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten. Diese Rechtsprechung beruhe aber auf der vollständig anderen Rechtslage vor dem Beitritt. Solange die DDR bestanden habe, hätten Rentenberechtigte aus denselben Beitragszeiten Rentenansprüche alternativ in beiden Gebieten geltend machen können. In der Bundesrepublik Deutschland sei das Folge des Eingliederungsprinzips gewesen. Doppelleistungen seien durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen gewesen (vgl hierzu BVerfGE 95, 143, 155 f, 161). Da der Bezug einer Leistung nach Fremdrentenrecht die in der DDR erworbene Rechtsposition als Rentenstammrecht unberührt gelassen habe, habe nach damaliger Rechtslage keine Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften stattgefunden. Erst die mit Art 20 des Staatsvertrages eingeleitete Entwicklung habe zur Übernahme der in der DDR erworbenen Rechtspositionen und ihrer Anerkennung in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b EV geführt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz komme den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten hätten. Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gelte, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergebe, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei (vgl BVerfGE 53, 257, 292). Der Gesetzgeber genieße dabei aber keine völlige Freiheit. Er müsse vielmehr die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehörten (vgl BVerfGE 37, 132, 140), achten und dürfe diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Doch variiere sein Spielraum dabei je nach dem Anteil personaler und sozialer Komponenten des Eigentumsobjekts. Diese Grundsätze seien auch für die Ausgestaltung von Eigentumspositionen durch den EV gültig, die auf Arbeits- und Beitragsleistungen in der DDR zurückgingen. Zwar seien diese Rechtspositionen erst aufgrund des Vertrages und mit seinem Wirksamwerden dem Schutz von Art 14 GG unterstellt worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Gesetzgeber bei der Ratifikation des EV an das GG gebunden gewesen sei. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die mit Art 14 Abs 1 GG unvereinbar seien, habe er deswegen nicht erlassen dürfen (vgl BVerfGE 91, 294, 308 f). Allerdings komme dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und -anwartschaften wiesen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stünden sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl im einzelnen BVerfGE 53, 257, 292 f). Deswegen verleihe Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge (vgl BVerfGE 53, 257, 293). Allerdings verenge sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maß, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt seien. Der EV-Gesetzgeber habe die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vorgefunden, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hätten, welche den Anforderungen des GG nicht unterlegen sei und daher an ihr auch nicht gemessen werden könne. In den Geltungsbereich des GG seien diese Rechtspositionen aufgrund ihrer Anerkennung durch den EV-Gesetzgeber, der die Beitrittsbedingungen und -folgen festgelegt habe, und mit den Maßgaben eingetreten, die dieser in Ausübung seiner Befugnis aus Art 14 Abs 1 und 2 GG für sie festgesetzt habe. …
Die Grundentscheidung widerspreche bei verfassungskonformer Auslegung nicht Art 14 Abs 1 Satz 1 GG. Aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er sei nicht gehindert gewesen, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Darin liege keine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gegenüber der Bevölkerung der DDR. Auch das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland genieße als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, sondern könne vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden. Bei den mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben hätten, müsse freilich die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden. Diese verleihe der individuellen Rechtsposition aber keinen absoluten Schutz. Das gelte insbesondere, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe stehe, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert gewesen sei, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Er sei dabei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl BVerfGE 84, 90, 122 f; 95, 267, 309). Inhalt und Schranken des Eigentums würden gemäß Art 14 Abs 1 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art 14 Abs 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten habe. Diese Befugnis schließe auch Änderungen erworbener Rechtspositionen ein. Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304). Art 14 Abs 1 Satz 2 GG lasse es jedoch nicht zu, daß die Umstellung mit Einbußen einhergehe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprächen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälerten. Unter diesem Gesichtspunkt begegne es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt habe. Dasselbe gelte für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, daß die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Beide Schritte wahrten den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhielten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibe. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne daß das Rentensystem gesprengt würde. Die Absenkung sei im Regelfall auch verhältnismäßig. …
Mit der bisherigen Rechtsprechung ist damit – auch entgegen Bedenken in der Fachliteratur (vgl etwa die Nachweise bei Wannagat, Die umstrittene verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Festschrift für Horst Peters zum 65. Geburtstag, 171, 179 Fn 12) – insbesondere anerkannt, daß
- die Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts unmittelbar durch Gesetz seinem eigentumsgrundrechtlichen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich entgegensteht,
- es Sache der einfachgesetzlichen Begründung und Ausgestaltung von (subjektiven öffentlichen) Rechten ist, ob sie ihrem Inhaber abschließend zugeordnet sein sollen,
- damit der einfache Gesetzgeber selbst auch mittelbar seine verfassungsrechtliche Bindung hinsichtlich künftiger Änderungen begründet,
- umgekehrt damit der Gesetzgeber aber auch selbst einer unerwünschten Verfestigung von subjektiven Positionen des öffentlichen Rechts vorbeugen kann,
- auch Rechte und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Schutzgut von Art 14 GG sein können, sofern und soweit sie dem Eigentümer nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen.
5) Innerhalb des durch Beitragsentrichtung für das versicherte Entgelt gekennzeichneten Kernsystems der gesetzlichen Rentenversicherung kommen nach dieser Rechtsprechung entstandene Vollrechte (§ 40 SGB I) aus der Versicherung und Anwartschaftsrechte hierauf grundsätzlich als Schutzgut von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG in Betracht. Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (etwa BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109): „Gegenstand und Umfang der Eigentumsgarantie werden durch Art 14 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 GG bestimmt. Zunächst ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der Grundsatzentscheidung des Verfassungsgebers festzulegen. … Nur das durch die Gesetze ausgeformte Eigentum bildet den Gegenstand der Eigentumsgarantie und ist verfassungsrechtlich geschützt” (BVerfGE 24, 367, 396 mH auf BVerfGE 20, 351, 356). Welche Reichweite der konkret vermittelte Schutz hat, richtet sich nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 70, 101, 110 mH auf BVerfGE 37, 132, 140; 50, 290, 339 ff; 53, 257, 292). Hat demgemäß der – kompetenzgemäß handelnde und seinerseits notwendig an der Institutsgarantie des Eigentums orientierte – Gesetzgeber Versicherten eine konkrete Rechtsposition – als herausragendes Kennzeichen des Eigentums (BVerfGE 42, 243, 294) – individuell, dauerhaft und unabhängig von der weiteren Entwicklung zugeordnet, was im Streitfall der Auslegung der Fachgerichte obliegt, ist sie damit aufgrund der einfachgesetzlichen Konkretisierungsbedürftigkeit von Art 14 GG auch jeweils eigentumsgrundrechtlich geschützt.
Den Versicherten bereits abschließend zugewiesene Anwartschaftsrechte bestehen nach den vorstehenden Ausführungen für Versicherte im Rahmen der Altersrentenversicherung, die hier allein zu prüfen ist, einfachgesetzlich spätestens dann, wenn mit Ausnahme des Versicherungsfalls alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Vollrechts erfüllt sind und das 55. Lebensjahr vollendet ist. Jedenfalls der ab diesem Zeitpunkt jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres erreichte und verwaltungstechnisch als Summe der bis dahin aus Beitragszeiten ermittelten EP ausgedrückte Mindestteilhabewert ist damit auch eigentumsgrundrechtlich geschützt. Wollte man demgegenüber selbst unter diesen Voraussetzungen noch kein eigentumsgrundrechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht als wertmäßig bestimmbare und individuell zugeordnete rentenrechtliche Position anerkennen, gingen die Aussagen des BVerfG über den Eigentumsschutz von „Rentenanwartschaften” insgesamt ins Leere; ein Grundrechtsverstoß (Art 14 GG) des Gesetzgebers durch Änderung von Voraussetzungen oder Inhalt des bislang einfachgesetzlich begründeten Anwartschaftsrechts wäre von vornherein ausgeschlossen.
6) Die Klägerin war ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres am 21. April 1992 Inhaberin eines nicht nur gesetzlich zugewiesenen, sondern auch eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts.
a) Diese Position genießt den Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG, da sie auf den Erwerb von Vollrechten angelegt war, die ihrerseits den Kriterien der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung genügen. Insbesondere beruhte die damalige Position der Klägerin gleichermaßen individuell (bei Inkrafttreten der vorgelegten Bestimmungen waren in der Bundesrepublik 66 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt) wie generell (im Jahre 1997 wurden exemplarisch 79,08 % aller Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für Leistungsansprüche nach dem SGB VI ≪353.336 Mill DM≫ durch Beitragseinnahmen ≪279.403 Mill DM≫ gedeckt ≪Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1999, S 458≫) zu einem erheblichen Anteil auf Beiträgen und damit gerade nicht „ausschließlich auf staatlicher Gewährung”.
b) Etwas anderes kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht etwa deshalb gelten, weil dem Anwartschaftsrecht der Klägerin neben Pflichtbeitragszeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem auch bundesrechtlich gleichgestellte Beitragszeiten (nach dem FRG) zugrunde liegen. Das einfachgesetzlich einheitlich ausgestaltete und zugewiesene Anwartschaftsrecht kann nur einheitlich und als solches am Schutz von Art 14 GG teilhaben oder nicht. Ist daher eine Aufspaltung in mehrere Rechte nicht bereits vorweg und vom Gesetzgeber selbst vorgesehen, gibt auch das spezifische Verfassungsrecht dem BSG nicht die Kompetenz zu einer das Anwartschaftsrecht (oder Vollrecht) nachträglich in gesetzlich unterschiedlich geschützte Positionen auflösenden Rechtsprechung. Demgemäß erlangt auch nicht auf dieser Stufe der Umstand erneut Bedeutung, daß sich das ausgestaltete Recht ursprünglich teils aus originär durch Pflichtbeitragszeiten versicherte, teils aus in gleichgestellten Beitragszeiten versichert geltenden Arbeitsverdiensten herleitet. Andernfalls würde gerade die verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber zugewiesene Gestaltungskompetenz mißachtet, der unter Beachtung der Institutsgarantie des Eigentums, des Freiheitsschutzes der zu Drittbegünstigungen verpflichteten Zwangsversicherten und des Gleichheitssatzes auch andere Lebenssachverhalte mit spezifischem Bezug zur Altersrentenversicherung „im Generationenvertrag” den Pflichtbeitragszeiten und dadurch versicherten Arbeitsverdiensten gleichstellen darf. Die Verfassung findet das Schutzgut vor und gestaltet es nicht selbst.
Durch Regelungen des FRG wird kein außerhalb der gesetzlichen Rechte auf Altersrenten (§§ 35 bis 40 SGB VI) hiervon zu unterscheidendes besonderes Recht auf eine „Fremd- bzw Aussiedlerrente” oder eine Anwartschaft hierauf begründet. Der Begriff der „Fremdrente” kennzeichnet vielmehr lediglich den Umstand, daß aufgrund des Vertreibungsschicksals und fehlender Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik für einen abgegrenzten Kreis von Begünstigten die Begründung des Versicherungsverhältnisses mit einem bundesrechtlichen Rentenversicherungsträger, falls aber (wie hier) Bundesgebiets-Beitragszeiten vorliegen, jedenfalls die Zuweisung eines Teils der wertbildenden Elemente für den Erwerb und den Wert eines Rechts auf Rente auf der konstitutiven Bestimmung durch Bundesgesetz beruht. Demgemäß ging es im Bereich des Fremdrentenrechts unabhängig von seiner Gestaltung im einzelnen stets darum, bei einem „Versicherungsträger” außerhalb der Bundesrepublik erfüllte Tatbestände den nach bundesdeutschem Rentenversicherungsrecht erforderlichen Pflichtbeitragszeiten ihrer Art nach gleichzustellen (soweit nicht der gegen den Wert des Rentenrechts gerichtete Einwand des Auslandswohnsitzes betrachtet wird – §§ 110, 113 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2 SGB VI) und als versichert geltende Arbeitsverdienste sachgerecht zu bestimmen; auf dieser Grundlage sind den Vertriebenen und DDR-Flüchtlingen sowie den vertriebenen NS-Verfolgten dann dieselben Rechte zuerkannt worden wie im jeweiligen Bundesgebiet Versicherten und – unter Einbeziehung ggf zusätzlich im Bundesgebiet erfüllter Tatbestände – auch wertmäßig einheitlich nach den für alle geltenden Bestimmungen bestimmt worden. Weder das FAG vom 7. August 1953 (BGBl I S 848) noch das FRG idF von Art 1 FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) sahen demgemäß die Zuständigkeit besonderer Träger oder besondere Rentenrechte „Leistungen”) für den von ihnen jeweils erfaßten Personenkreis vor.
Ebensowenig sind dem einfachen Gesetzesrecht auch nur andeutungsweise Hinweise darauf zu entnehmen, daß etwa innerhalb einzelner Rechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der vom FRG (fiktiv) zugewiesenen Beitragszeiten und Arbeitsverdienste eine wertmäßige Bestimmung von (verselbständigten) „Teilrechten” erfolgen sollte. Vielmehr kennt das Rentenrecht auch bei Einbeziehung von FRG-Beitragszeiten im Ergebnis stets nur eine einzige unteilbare Position, deren Wert grundsätzlich auf der Basis aller (fiktiv oder tatsächlich) durch Beitragszeiten versicherten Arbeitsverdienste, erfolgt. Es gibt damit außerhalb des SGB VI zwar ergänzende Sonderregelungen (vgl in diesem Sinne zutreffend BVerfGE 29, 22, 24) zu Voraussetzungen und Inhalt von Einzelelementen des Rechtserwerbs und seiner Wertermittlung, die den (heute) im SGB VI unmittelbar erfaßten aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung gleichstehen. Keinesfalls aber kennt das positive Gesetzesrecht neben der gesetzlichen Altersrentenversicherung ein dieser zwar irgendwie technisch zugeordnetes, inhaltlich aber gesondertes Rentenrecht mit andersartigen (Teil-)Rechten und Ansprüchen. An der Einheitlichkeit des einfachgesetzlichen Anwartschaftsrechts anknüpfend muß auch der eigentumsgrundrechtliche Schutz der Verfassung diesem subjektiven Recht der Klägerin ungeteilt zugute kommen (vgl ausdrücklich BVerfGE 58, 81, 109). Der Schutzbereich des Grundrechts erfaßt nicht etwa einzelne Elemente des Anwartschaftsrechts oder diese nur in unterschiedlicher Weise und Intensität, als handelte es sich um eigenständige voneinander zu unterscheidende Positionen. Andernfalls wäre den Inhabern einer durch Gesetz zuerkannten rentenrechtlichen Position (Vollrecht oder Anwartschaftsrecht) anders als allen anderen Grundrechtsinhabern der Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG regelmäßig unter Hinweis darauf zu verweigern, daß jeweils einzelne Erwerbs- oder Bewertungsgründe ihres Rechts „auf staatlicher Gewährung” durch Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten (oder – hier nicht zu erörtern – auf staatlich erzwungener Drittbegünstigung durch die „Beitragszahler” im sog sozialen Ausgleich) beruhen; bezogen auf das durch Gesetz zuerkannte subjektive Recht selbst schließt aber sogar bei Sachgütern der Erwerb mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen den Grundrechtsschutz als Eigentum nicht aus (BVerfGE 69, 272, 301).
Darüber hinaus ist das Erdienen einer öffentlich-rechtlichen Position durch eigene Leistung in Gestalt von Beiträgen nur ein – wenn auch gewichtiger – Anhaltspunkt für das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition, die die konstituierenden Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs trägt und „so stark ist, daß ihre ersatzlose Streichung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde”. Der Aspekt der Leistung des einzelnen dient insofern nicht etwa zur Bildung eines besonderen Typus von Rechten, deren konstituierendes Merkmal er neben anderen wäre, sondern fungiert im Rahmen der Abgrenzung und Aussonderung solcher Positionen, die allein staatlicher Fürsorge entspringen (vgl exemplarisch BVerfGE 2, 380, 402; 4, 219, 242; 16, 94, 113; 24, 220, 226), als zwar im Einzelfall hinreichendes, nicht aber notwendiges Hilfskriterium. Auch nach der grundsätzlichen Anerkennung von subjektiven öffentlichen Rechten als potentiellem Schutzgut von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geht es nämlich weiterhin darum, insbesondere solche Rechte auszusondern, die vom Gesetz nur unter aufschiebenden Bedingungen vorgesehen sind (vgl BVerfGE 4, 219, 242), deren weitere Gestaltung wesentlich hoheitlichem Handeln vorbehalten bleibt (BVerfGE 1, 264, 278) oder die nach ihrer bereits vorweg festgelegten Zweckbestimmung der zielgerichteten Kompensation von Notlagen (vgl zu diesem Kriterium zutreffend etwa Rohwer-Kahlmann, Zum Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen, SGb 1975, 161, 162) oder der Förderung bzw dem Ausgleich bei umschriebenen Bedarfslagen dienen und damit gerade nicht dauerhaft und der Ausgestaltung zivilrechtlicher vermögenswerter Positionen vergleichbar einer Sphäre des Zu-Eigen-Habens individuell zugeordnet sind.
Inwieweit eine rechtliche Position konkret und individuell zugeordnet ist, ist Ergebnis der Auslegung des einfachen Rechts. Das Vorliegen einer derartigen Gestaltung mag dabei in der Tat zunächst dann besonders naheliegend erscheinen, wenn sie sich evident nicht allein als Resultat gesetzlicher Zuweisung präsentiert, sondern die dort ausgestaltete Position ihrerseits in eigenem Tun des Begünstigten gründet; das BVerfG hat demgemäß auch in ständiger Rechtsprechung betont, daß gerade die vorangegangene Beitragszahlung (des Selbstzahlers, Arbeitgebers oder sonstigen Dritten) für versichertes Erwerbseinkommen auf eine derartige einfachgesetzliche Zuweisung schließen läßt und demgemäß den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen zu begründen vermag (vgl exemplarisch BVerfGE 1, 264, 277 f; 2, 380, 399; 14, 288, 292; 16, 94, 113; 18, 292, 397; 29, 283, 302; 53, 257, 291 f). Daneben gibt es innerhalb des Systems allerdings keine weiteren „(Gegen-)Leistungen” des Versicherten, aus denen ein personaler Bezug zu seinen Rentenansprüchen, -vollrechten und -anwartschaftsrechten abgeleitet werden könnte und die durch einkommensbezogene Beitragszahlungen nur besonders verdeutlicht oder exemplifiziert würden (so aber etwa BVerfGE 53, 257, 291); insbesondere sind nach Bundesrecht unversicherte „Arbeitsleistungen” ohne spezifischen finanziellen Bezug (durch freiwillige Beiträge) zu den Aufwendungen des bundesdeutschen Rentenversicherungsträgers für die Erfüllung der jeweils aktuellen Zahlungsansprüche der Rentner nach positiven einfachem Gesetzesrecht nicht geeignet, eigene rentenrechtliche Positionen des „Arbeitenden” gegen die beitragsrelevant Versicherten aufzubauen und schließlich zum Vollrecht zu Lasten Dritter erstarken zu lassen.
Zutreffend deutet demgemäß das BVerfG auch bereits (in BVerfGE 53, 257, 291) an, daß sich der geforderte personale Bezug auch (wohl allein) „durch die spätere Nutzung” ergeben kann (ähnlich BVerfGE 14, 288, 293; anders allerdings zum FRG noch die – ausdrücklich nicht tragenden – Ausführungen in BVerfGE 29, 22, 34). Diese in der Tradition der eigentumsrechtlichen Schutzgutbestimmung im Zivilrecht stehende Auffassung hat das BVerfG später im konkreten Zusammenhang des Rentenversicherungsrechts fortgeführt. So hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. RAG (BVerfGE 58, 81, 109 f) auf den Aspekt der Beitragsbezogenheit keinerlei Bezug genommen und dort vielmehr – wie bereits ausgeführt – die gesamte rentenrechtliche Position in ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung zum fraglichen Zeitpunkt als Schutzgut angesehen. Ebenso ist auch seinen Darlegungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 87, 1, 40 ff bzw 94, 241, 264) nicht zu entnehmen, daß die im SGB VI insofern bereits als – fiktive (§ 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI) – Pflichtbeitragszeiten ausgestalteten bzw bei der (durch Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG gebotenen systemimmanenten) Fortentwicklung dieses Vorgehens noch hinzukommenden Zeiträume in ihrem eigentumsgrundrechtlichen Schutz etwa hinter originären Beitragszeiten zurückbleiben sollten. Desgleichen hat das BVerfG ohne weiteres angenommen, daß im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Quasi-Splitting an den Ausgleichsberechtigten übertragene Rentenanwartschaften, für die insoweit keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren, ebenso wie andere rentenrechtliche Positionen an dem durch Art 14 Abs 1 GG gewährleisteten Schutz teilnehmen (BVerfGE 83, 182, 199); demgegenüber hat es in diesem Zusammenhang dem Umstand keinerlei Beachtung geschenkt, daß der Rentenversicherungsträger insofern regelmäßig nicht in den Genuß von Beiträgen kommt und ihm im Rahmen von § 225 Abs 1 SGB VI eine – nur bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende – Aufwandserstattung zusteht. Schließlich hat das Gericht im Zusammenhang der Rentenüberleitung nochmals ausdrücklich betont, daß der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung nicht von vornherein entgegenstehe, daß eine rentenrechtliche Position – ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben wurden – auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgehe, wenn der Versicherte sie jedenfalls als „seine” ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten kann (BVerfGE 100, 1, 35 mH auf BVerfGE 69, 272, 301).
Der Umstand, daß eine gesetzliche Berechtigung ohne eigene Vorleistung des Begünstigten eingeräumt ist, kann unter diesen Umständen aus der Sicht des Eigentumsgrundrechts für sich allein allenfalls Anlaß zu einer weiteren Prüfung sein, ob sonstige Gesichtspunkte für ihre konkrete und individuelle Zuweisung vorliegen, nicht aber bereits abschließend deren materielles Ergebnis bestimmen. Wie bereits dargelegt, müßte sich die Eigentumsgarantie im Bereich des Rentenrechts andernfalls auf das durch die abgeschlossene Betätigung von Freiheit Erworbene beschränken, ohne gerade die für ein Freiheitsrecht typische Zukunftsoffenheit, wie sie in Art 14 GG eine spezifische Ausgestaltung gefunden hat, eigenständig und in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Sie wäre unter diesen Umständen darauf beschränkt, erworbenes Vermögen in seiner Substanz bzw seinem Wert zu bewahren, könnte aber umgekehrt zur Gewährleistung eines gerade hierauf beruhenden und hierdurch gewährleisteten Freiheitsraums allenfalls innerhalb des sich in unmittelbarer Fortsetzung dieser Funktion beschränkt eröffnenden Bereichs (und folglich nicht in Erfüllung einer entsprechenden eigenständigen Aufgabe) beitragen. Art 14 GG bliebe damit isoliert dem Bestandsschutz bzw der Werterhaltung „potentieller Energie” um ihrer selbst willen verpflichtet, ohne gleichzeitig deren Handlungsaspekt „kinetische Energie”) mitzubeachten. Im besonderen Zusammenhang wäre das Grundrecht gegenüber seiner umfassenden – gleichrangig beide voneinander zu unterscheidenden Aspekte umfassenden – Aufgabenstellung (vgl BVerfGE 31, 229, 239) defizitär. Der Rechtsprechung des BVerfG kann jedoch bisher nicht entnommen werden, daß gerade das insofern gewährleistete Eigentum – und die hieran geknüpften Folgen – etwa gegenüber zivilrechtlichen Positionen von vornherein von verfassungsrechtlich nachrangiger Qualität wäre; ebenso ist bisher auch nicht erkennbar, daß das Verständnis der Eigentumsgewährleistung gerade insofern isoliert einem aufgrund seiner Beschränkung überholten Grundrechtsverständnis (vgl hierzu Böhmer, Grundfragen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1988, 2561, 2562) verhaftet bleiben müßte. Schon deshalb bedarf damit die volle Entfaltung des eigenständig freiheitsgewährleistenden Aspekts der Eigentumszuweisung einer Anerkennung des grundrechtlichen Schutzes auch solcher rentenrechtlicher Positionen, die zwar nicht auf der Grundlage durch Bundesgebiets-Beitragszeiten versicherten Arbeitsverdienstes zu gewähren sind, wohl aber dennoch vom einfachen Gesetzgeber seiner eigenen künftigen Einflußnahme so weit enthoben sind, daß ihr individueller Zuweisungscharakter unzweifelhaft deutlich wird (BVerfGE 40, 65, 83 betont gerade diesen Gesichtspunkt einer weiteren Fortentwicklung der Rechtsprechung).
Der FRG-Gesetzgeber hat eine derartige Individualzuweisung in der Art vorgenommen, daß er die in ihren Grundlagen ua in § 15 FRG geregelte Entschädigung der Fremdrentner für die aufgrund des Vertreibungsschicksals im Ausland verlorenen Berechtigungen auf Sozialleistungen (vgl BSG in SozR FRG § 15 Nr 16 S Aa 14) gerade der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen hat. Zwar mag hierin ursprünglich eine frei gewährte Begünstigung gelegen haben (BVerfGE 29, 22, 33; insofern bestätigt in BVerfGE 100, 1, 36), die durch Art 14 GG noch in keiner Weise geboten war und ihren Ursprung in der grundsätzlich freien gesetzgeberischen Entscheidung darüber hatte, in welcher konkreten Weise dem Gebot des Art 3 Abs 3 GG, eine Diskriminierung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu vermeiden (vgl hierzu die Nachweise in der veröffentlichten abweichenden Meinung der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt sowie des Richters Kühling zum Urteil des BVerfG vom 14. März 2000, 1 BvR 284/96, Umbruch S 2), Rechnung zu tragen war. Dieser Umstand hindert indessen grundsätzlich nicht, daß die vom Gesetzgeber neu begründeten und ausgestalteten Ansprüche Gegenstand der Eigentumsgarantie sind (BVerfGE 53, 164 = SozR 2200 § 1318 Nr 5 S 10 f). Ein gerade auf die Begründung von Eigentum zielender „Wille des Gesetzgebers” auch in Fällen ursprünglich „freier” Gewährung wird gerade darin deutlich, daß er die Betroffenen gestützt auf die ihm nach Art 74 Nr 12 (nicht: Nr 7) GG zustehende Kompetenz (BVerfGE 87, 1, 34) einem System zuordnet, das aufgrund der Struktur seines Kernbereichs eine allein von fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung subjektiver Rechte typischerweise gerade nicht kennt und sie dort ausdrücklich und nachhaltig inländischen Versicherten gleichstellt, ohne dem ursprünglich andersgearteten Erwerb ihrer rentenrechtlichen Positionen grundsätzlich noch Relevanz beizumessen (auf spezifische Sonderregelungen im Rahmen der Zuordnung von Tabellenwerten ≪BVerfGE 43, 213 ff = SozR 5050 § 22 Nr 5≫ bzw des Ruhens von Ansprüchen ≪BVerfG in SozR 2200 § 1317 Nr 8≫ kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an).
V
A) Die neue Inhaltsbestimmung hat in das eigentumsgeschützte Anwartschaftsrecht eingegriffen.
Dieser als Ausdruck der Gesamtheit der einschlägigen Gesetzeslage vor Inkrafttreten des WFG eigentumsgrundrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin (vgl zum Vergleichsmaßstab exemplarisch Böhmer, aaO S 2572) hat der Gesetzgeber durch die wertmindernde Absenkung der EP für die zurückgelegten und bereits abschließend bewerteten FRG-Beitragszeiten auf 60 vH unzulässig eine neue Inhaltsbestimmung gegeben. Demgegenüber liegt keine Enteignung iS von Art 14 Abs 3 GG vor. Ein derartiger Zugriff auf die konkrete Rechtsposition der Klägerin zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben war nämlich ersichtlich nicht intendiert (vgl BVerfGE 52, 1, 27; 79, 174, 191; 100, 226, 239). Die bloße Neugestaltung von subjektiven Rechten im Zuge der abstrakten und generellen Neuordnung eines Rechtsgebiets ist demgegenüber an Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu messen (BVerfGE 31, 215, 292; 58, 137, 144; 83, 201, 212 f); überschreitet sie – wie hier – ihre sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen, ist die gesetzliche Neuregelung unwirksam und weder in eine Enteignung umzudeuten noch durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung heilbar (BVerfGE 52, 1, 28).
Durch das WFG vom 25. September 1996 ist nach dem Wortlaut des Art 6 § 4c FANG die vorher für die vor dem 1. Januar 1991 eingereisten Vertriebenen, NS-Verfolgten, DDR-Flüchtlinge und Aussiedler durch Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG aF bestehende Ausnahme von der Reduzierung der EP für ihre gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten weggefallen. Durch die Regelung in Art 6 § 4c FANG ist schon nach deren Wortlaut nunmehr auch im Falle der Klägerin § 22 Abs 4 FRG uneingeschränkt anzuwenden. Die EP für ihre in Rumänien zwischen dem 22. September 1955 und dem 31. Mai 1990 zurückgelegten und nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten sind nur noch mit 60 vH ihres Vollwertes zu berücksichtigen, weil ihre Rente erst am 1. Mai 1997 (und somit nach dem 30. September 1996) begonnen hat. Damit wird deutlich, daß der im Vergleich zum Rechtszustand vor dem 7. Mai 1996 erheblich geringere Wert ihrer Anwartschaft auf eine Altersrente (für Frauen) durch die für sie ungünstigere Bewertung ihrer tatbestandlich in Rumänien zurückgelegten FRG-Beitragszeiten in Gestalt der Absenkung der EP durch die Bestimmung des Art 6 § 4c FANG iVm § 22 Abs 4 FRG verursacht wird. Die Vorschrift mindert damit unmittelbar das Anwartschaftsrecht der Klägerin um den Wert von 15 Arbeitsjahren, der sich gerade in der gesetzlich zugesagten Mindestteilhabe nach Maßgabe der in EP ausgedrückten Relationswerte für Beitragszeiten verbarg. Sie nimmt damit gleichzeitig Einfluß auf den für die individuelle Teilhabeberechtigung wertbestimmenden Faktor des (aus damaliger Sicht) künftigen Vollrechts auf Altersrente.
1) Indessen stellt nicht jeder Grundrechtseingriff eine Grundrechtsverletzung dar. Eigentumspositionen sind demgemäß nicht etwa deshalb schlechthin unantastbar oder keiner inhaltlichen Veränderung mehr zugänglich, weil sie grundrechtsgeschützt sind (Badura, aaO S 360). Vielmehr ergibt sich aus Art 14 Abs 1 Satz 2 GG gerade, daß Inhalt und Schranken des Eigentums einer gesetzlichen Konkretisierung bedürftig und zugänglich sind. Erst aus der damit vorgenommenen Bestimmung ergibt sich der konkrete Schutz durch die Eigentumsgarantie, zumal deren Besonderheit gerade darin besteht, daß (der jeweils nach dem GG berufene) Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums bestimmen muß (vgl im einzelnen Urteil des Senats in BSGE 89, 83, 87 f mwN). Dabei sind unter inhaltsbestimmenden Normen iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, zumindest soweit es wie vorliegend um subjektiv-öffentliche Rechte (hier: Rentenansprüche, -vollrechte und -anwartschaftsrechte) geht, (nur) solche Bestimmungen zu verstehen, die allgemein und abstrakt die Voraussetzungen für die Entstehung und den Erwerb des Rechts, seinen rechtlichen Inhalt, seine Übertragung und seinen Verlust im gesetzlichen Normalfall regeln. Demgegenüber stellen sich als Schrankenbestimmungen solche Normen dar, die in tatbestandlicher Abweichung vom Normalfall an die (abstrakt-generell bestimmte) Rechtsmacht anknüpfen, einzelne Rechtspositionen für manche Berechtigte oder in besonderen Situationen wieder zurückzunehmen oder umzugestalten, oder welche die vollziehende Gewalt hierzu ermächtigen, weil die Sozialbindung jedem Eigentumsrecht im jeweiligen Lebens- und Sachbereich insoweit Grenzen setzt (Urteil des Senats, aaO S 88 f). Auch die dem Gesetzgeber zustehenden Änderungsmöglichkeiten im Wege der inhaltlichen Neubestimmung von Eigentumspositionen bestehen allerdings ihrerseits nicht schrankenlos, sondern werden durch die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts (und andere Verfassungsvorgaben) ihrerseits beschränkt. Die Neugestaltung des Zuweisungsgehalts des FRG für alle Vertriebenen, ns-verfolgten Vertriebenen, DDR-Flüchtlinge und Aussiedler mit Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996 ist eine neue Inhaltsbestimmung des durch Lastenausgleich begründeten Renteneigentums, weil das Integrationsprinzip durch das Prinzip der Grundsicherung ersetzt worden ist. Dadurch erleiden die typischerweise im Ausland wohnenden ns-verfolgten Vertriebenen besonders drastische Einbußen (vgl Presse-Vorbericht und Presse-Mitteilung des BSG Nr 89/99, jeweils Fall 2).
So kann insbesondere das Vorgehen des Gesetzgebers in den Fällen der vorliegenden Art vor Art 14 GG nicht etwa von vornherein stets durch pauschale Hinweise auf angeblich besondere Verhältnisse im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt werden; eine derartige Vorgehensweise führt nämlich ua rechtlich zu einer Konfusion der Prüfungsebenen und faktisch im Kern zu einer generellen Aufhebung des vorweg ausdrücklich zuerkannten Eigentumsschutzes im Gewand seiner angeblich notwendigen Relativierung „im Einzelfall”. Auch ist es rechtlich widersprüchlich, gesetzliche Eingriffe in rentenrechtliche Positionen generell durch den Hinweis auf die vorweg erfolgte großzügige Bestimmung des Schutzguts zu rechtfertigen, die nachfolgend durch eine erleichterte Veränderbarkeit kompensiert werden müsse.
Ebenso ist insofern unergiebig, daß sich die Wertbestimmung rentenrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften im Einzelfall auch auf Elemente stützt, denen ihrerseits eine eigene (systemnützige) Leistung des Inhabers nicht zugrunde liegt. Auf diese Weise würde auf der Ebene des Eingriffs im nachhinein als dessen eigenständiger Gegenstand angesehen, was zuvor bei der Bestimmung des – ungeteilt personal zugeordneten – Schutzguts zutreffend gerade als nur in seinem funktionalen Zusammenwirken einer in ihrer Gesamtheit geschützten Position betrachtet wurde. Eine derartige Vorgehensweise nimmt damit jeweils selbstwidersprüchlich den zunächst zuerkannten Schutz zur Rechtfertigung des Eingriffs gerade dort partiell und zielgerichtet zurück, wo dieser nach ihrem eigenen Ausgangspunkt eigentlich erst ansetzt (vgl zutreffend Badura, aaO S 343). Ein so vorgespiegelter „Schutz” kann indessen von vornherein keine Wirkung in Gestalt einer Abwehrmöglichkeit ungerechtfertigter gesetzlicher Eingriffe entfalten. Er verfehlt damit schon die Grundidee der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung (vgl hierzu etwa Böhmer, Grundfragen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1988, 2562, 2563) und bleibt notwendig dauerhaft dem Bereich bloßer Rechtssymbolik verhaftet.
Auch wohnt Vollrechten und Anwartschaften der gesetzlichen Altersrentenversicherung nicht schon allein aufgrund ihrer abstrakten Zugehörigkeit zur Sozialversicherung, die ihrerseits auf dem Prinzip der von Solidarität und sozialem Ausgleich modifizierten Versicherung beruht, stets eine Veränderbarkeit „in gewissen Grenzen” inne (vgl in diesem Sinne etwa BVerfGE 22, 241, 253; 58, 81, 110; 70, 101, 111). Gäbe es bei den subjektiven Rechten der Altersversicherung, die sich wesentlich von den anders ausgestalteten Rechten (schon) in der EU- oder BU- oder Rehabilitationsversicherung, erst recht aber von denen in der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung unterscheiden (das Arbeitsförderungsrecht ist kein Teil der Sozialversicherung – § 1 SGB IV), eine derart umfassende und untrennbare Verwobenheit mit den Belangen der Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber, beitragsrelevant Versicherten, Steuerzahler etc, würde sie sich notwendig als von vornherein bestehende „Beschränkung” jedes auf dieser Grundlage zustehenden Individualrechts darstellen. Dieser „Sozialbezug” müßte demgemäß der Entstehung eigentumsgrundrechtlich geschützter Positionen von vornherein umfassend und durchgreifend entgegenstehen. Was in seiner Gesamtheit aufgrund seiner Sozialbezogenheit stets veränderungsoffen bleiben muß, kann nicht ohne evidenten Selbstwiderspruch gleichzeitig einem einzelnen Mitglied dieser Gemeinschaft endgültig als ihm zu eigen zugeordnet sein. Seine Eigentümerposition wäre unter diesen Umständen bloßer Name, deren scheinbare Schranke in Wahrheit ein generelles Entstehungshindernis für das Eigentumsgrundrecht.
2) Inwieweit darüber hinaus ihrer Art nach Art 14 Abs 1 GG unterfallende Positionen „von vornherein” auf Veränderung angelegt sind, kann sich nur aus ihrer „von vornherein” vorgenommenen einfachgesetzlichen Ausgestaltung und nicht aus der nachträglichen Notwendigkeit der generellen Rechtfertigung von Eingriffen ergeben. Auch die gesetzliche Rentenversicherung unterliegt iü nicht etwa allein im Blick auf den Eigentumsschutz individualisierter Rechte einer verfassungsrechtlichen Versteinerung und bleibt demgemäß auch trotz der Anwendbarkeit von Art 14 GG generell offen für Veränderungen, um den kontinuierlichen Veränderungsbedürfnissen des Systems in seiner Gesamtheit Rechnung zu tragen (vgl zu diesem Gesichtspunkt etwa Degenhard, Rentenreform, „Generationenvertrag” und Bestandsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen, BayVBl 1984, 65, 66). Ohne weiteres bleiben verhältnismäßige, willkürfreie und eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vermeidende Umgestaltungen der Leistungsregelungen, die den Wert des Rechts auf Rente – und damit die Höhe der erforderlichen Einnahmen der RV – bestimmen, insofern insbesondere möglich, wenn
- Regelungen nur für künftige Versicherungsverhältnisse bzw Neuzugänge (Neuzuzügler) nach dem FRG getroffen werden (vgl etwa BVerfGE 72, 9, 22),
- Eingriffe auf noch nicht verfestigte Positionen beschränkt werden, oder
- systembezogene Eingriffe auf Elemente begrenzt werden, deren Veränderbarkeit – wie etwa bei den das Alterslohnprinzip konkretisierenden Komponenten des aktuellen Rentenwerts – gerade aus diesem Grunde einfachgesetzlich bestimmt und individuell bis zum Rentenbeginn offen gehalten ist.
Erneut erweist sich das System ua auch dadurch als veränderbar, daß eigentumsgeschützte Individualrechte im Rahmen von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtlich zulässige (vgl hierzu zusammenfassend etwa BVerfGE 58, 137, 148; 72, 9, 23) Neubestimmung von Inhalt (und Schranken) erfahren. Grundsätzlich bedeutet Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nicht die Unantastbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten und besagt auch nicht, daß jede inhaltliche Änderung einer geschützten Rechtsstellung unzulässig wäre; erweisen sich Reformen als notwendig, bildet die Eigentumsgarantie keine unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt, die sich allerdings ihrerseits formell und materiell im Rahmen der Verfassung halten muß (BVerfGE 31, 275, 285). Insofern getroffene Regelungen haben folglich nicht schon deshalb vor der Verfassung Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind. Dem Gesetzgeber sind vielmehr in mehrfacher Richtung Grenzen gezogen. Im Falle einer derartigen Änderung der Rechtsordnung muß er daher zunächst den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten (BVerfGE 37, 132, 140 mH auf BVerfGE 34, 139, 146 mwN). Insbesondere muß er für Eingriffe in durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl BVerfGE 31, 275, 291; 58, 81, 121). Regelungen im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 58, 81, 121). Eigentumsbindungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 21, 150, 155; 50, 290, 340 f, 351; 52, 1, 29 f, 32; 53, 257, 292; 58, 137, 148). Darüber hinaus muß jede neue Regelung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem das GG beherrschenden Prinzip der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Das bedeutet ua, daß der allgemeine Gleichheitssatz als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip (BVerfGE 34, 139, 146 mwN; 52, 1, 29 f mwN) auch bei der inhaltlichen Festlegung der Eigentümerbefugnisse und -pflichten zu beachten ist.
B) Die Ziele des WFG und die Art der Maßnahmen sind verfassungsrechtlich im wesentlichen vertretbar.
Der Senat hält unter Beachtung des dem Gesetzgeber insofern zustehenden weiten Beurteilungsspielraums zwar gleichermaßen die Zwecke, denen die vorgelegten Regelungen dienen sollen, wie auch die eingesetzten Mittel zukunftsgerichtet für verfassungsrechtlich vertretbar. Er ist jedoch davon überzeugt, daß die vorgenommene generelle Kürzung der persönlichen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH des relativen Wertes dieser Zeiten die Berechtigten (und auch die Klägerin) unverhältnismäßig belastet und darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Hierzu im einzelnen wie folgt:
1) Das Fremdrentenrecht sieht seit dem 1. August 1991 in § 22 FRG eine Minderung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Entgeltpunkte (bzw vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Werteinheiten) durch einen pauschalen Abzug vor. Nach Abs 4 der Vorschrift (inhaltsgleich vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 in Abs 3) idF des RÜG vom 25. Juli 1991 (aaO) waren die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen, soweit nicht EP (Ost) zu ermitteln waren. Dies bedeutete, daß jene EP nur noch zu 70 vH ihres Vollwertes berücksichtigt wurden. Die Regelung des § 22 Abs 4 FRG wurde durch Art 14 Nr 20 Buchst b RÜG vom 25. Juli 1991 in das Gesetz eingefügt und trat am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Bestimmung des § 22 Abs 3 FRG idF bis 31. Dezember 1991 wurde durch Art 14 Nr 20 Buchst a RÜG vom 25. Juli 1991 eingefügt und trat bereits am 1. August 1991 in Kraft (Art 42 Abs 8 RÜG). Die Vorschrift des § 22 Abs 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des RÜG vom 25. Juli 1991 (aaO) hat den folgenden Wortlaut:
„Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind.”
Diese Vorschrift fand gemäß dem seit dem 1. August 1991 geltenden Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG vom 25. Juli 1991 keine Anwendung auf Personen, die (Buchst a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten, (Buchst b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung hatten oder (Buchst c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 1. Januar 1991 hatten. Der von der Vorschrift des Art 6 § 4 Abs 5 FANG erfaßte Personenkreis war somit von der Absenkung der EP für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG nicht betroffen. Nach Art 6 § 4 Abs 7 FANG sollten EP (Ost), die nach Art 6 § 4 Abs 6 FANG für FRG-Zeiten ermittelt wurden, in EP (West) nach Maßgabe von § 22 Abs 4 FRG (= auf 70 vH gekürzte EP) umgewertet werden, wenn die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs 2 SGB VI) im Beitrittsgebiet 70 vH der verfügbaren Standardrente im „alten Bundesgebiet” erreicht hatte, dh sobald der aktuelle Rentenwert (Ost) 70 vH des aktuellen Rentenwertes (West) erreicht hatte, mußten die EP (Ost) in EP (West) umgewertet werden, entsprechend § 22 Abs 4 FRG aber gekürzt um 70 vH. Diese Voraussetzung lag seit dem 1. Januar 1993 vor (vgl Verbandskommentar, § 22 FRG Anm 3. 56; Becker, aaO, in Nachrichtenblatt der LVA Baden 1997, S 151, 159). Bis zu diesem Zeitpunkt blieben FRG-Berechtigte, für die gemäß Art 6 § 4 Abs 6 FANG EP (Ost) zu ermitteln waren, von der Kürzung der EP für ihre FRG-Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG verschont.
Durch die Regelung des § 22 Abs 4 FRG sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU zum RÜG vom 23. April 1991 (BT-Drucks 12/405) und dem in Text und Begründung gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RÜG vom 29. Mai 1991 (BT-Drucks 12/630) das „bisherige” Eingliederungsprinzip, wonach Renten nach dem FRG auf der Grundlage durchschnittlicher Entgelte im alten Bundesgebiet ermittelt werden, durch eine Eingliederung auf der Grundlage des Lohnniveaus strukturschwacher Regionen im alten Bundesgebiet ersetzt werden (aaO S 163). Danach sollte auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands und der gleichzeitig einsetzenden Öffnung und politischen Wandlung der Herkunftsländer der Aussiedler das Eingliederungsprinzip (Integrationsprinzip) nicht aufgegeben werden, da dies für Aussiedler, die aufgrund ihrer besonderen Probleme in ihren Herkunftsländern in die Bundesrepublik Deutschland kämen, als nicht vertretbar angesehen wurde. Eine sachgerechte Lösung wurde darin gesehen, das FRG so fortzuentwickeln, daß es für Aussiedler auf der Grundlage des Integrationsprinzips am jeweiligen Aufenthaltsort – sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet – einen angemessenen Lebensstandard sicherte (BT-Drucks 12/405 S IV, 115).
Im Zuge der anstehenden Neuregelungen sollte auf die unterschiedlichen Lebensbedingungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Rücksicht genommen werden im Hinblick insbesondere darauf, daß die Aussiedler im Beitrittsgebiet Leistungen zunächst auf dem dort gegebenen geringen Rentenniveau (anfänglich etwa 46 vH des Rentenniveaus West, BT-Drucks 12/405 S IV,115) erhielten. Demgemäß wurde es als nicht länger verständlich angesehen, daß Aussiedler im alten Bundesgebiet deutlich höhere Renten beanspruchen konnten, als einheimische Versicherte in strukturschwachen Regionen erwarten durften (vgl BT-Drucks 12/405 S IV,115 und BT-Drucks 12/630 S 16). Aus diesem Grunde ging das Bestreben dahin, eine Besserstellung neu zuziehender Aussiedler gegenüber bundesdeutschen Versicherten zu vermeiden.
Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes zum RÜG vom 23. April 1991 (aaO S 115) wie folgt:
„Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme findet, soll Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Wer Aufnahme in den alten Bundesländern findet, soll Leistungen entsprechend den hier vorhandenen Einkommensverhältnissen erhalten. Hierbei soll jedoch künftig auch auf die unterschiedlichen Lebensbedingungen in den alten Bundesländern Rücksicht genommen werden. Aussiedler, die nach dem 31. Dezember 1990 in die alten Bundesländer kommen, sollen daher Leistungen erhalten, die dem Einkommensniveau strukturschwacher Gebiete entsprechen. Das ist nicht nur mit Rücksicht auf die Aussiedler geboten, die im Beitrittsgebiet aufgenommen werden und Leistungen auf dem dort gegebenen Rentenniveau erhalten, sondern auch gegenüber einheimischen Versicherten, die in strukturschwachen Gebieten leben. Auch sie erhalten Renten entsprechend den niedrigeren Löhnen und Gehältern, die sie im Verlauf ihres Erwerbslebens hier erzielen. Renten für Aussiedler auf der Grundlage deutlich höherer bundesdurchschnittlicher Löhne und Gehälter wären ihnen gegenüber nicht länger vertretbar. Die abgesenkte Leistungshöhe soll für Aussiedler deshalb auch dann gelten, wenn sich die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet denen in strukturschwachen Gebieten angeglichen haben.”
Die insoweit zunächst vorgesehene Beschränkung auf 80 vH der bisherigen FRG-Leistungen orientierte sich an dem Lohnniveau strukturschwacher Regionen des alten Bundesgebiets (vgl BT-Drucks 12/405 S IV, 15). Erst aufgrund eines Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP vom 20. Juni 1991 wurde im Entwurf zu § 22 Abs 4 FRG der Vervielfältigungsfaktor „0,8” durch den Faktor „0,7” ersetzt (BT-Drucks 12/829 S 15). Dies entsprach einer Forderung des Bundesrats, der dabei auf den Vomhundertsatz des geltenden sog „Auslandsrentenrechts” Bezug genommen hatte (vgl BT-Drucks 12/630 S 15) und erfolgte auch zur Vermeidung eines Vermittlungsverfahrens (vgl insbesondere die Ausführungen der Abgeordneten Frau Dr. Babel in der Sitzung vom 21. Juni 1991, Stenographische Berichte – Deutscher Bundestag – 12. Wahlperiode, Bd 157 S 2936 ff, 2940).
Durch das WFG vom 25. September 1996 (aaO) wurde die og Rechtslage geändert (vgl zur Entstehungsgeschichte des WFG: Heller, Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – Die Änderungen im Versicherungs- und Rentenrecht – in: Die Angestelltenversicherung ≪DAngVers≫ 1997, S 1 ff). Zunächst wurde durch Art 3 Nr 4 Buchst b WFG die Vorschrift des § 22 Abs 4 FRG dahingehend geändert, daß an die Stelle der Vervielfältigung der nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,7 eine solche mit dem Faktor 0,6 getreten ist, was bedeutet, daß jene EP nur noch zu 60 vH ihres Vollwertes berücksichtigt werden. § 22 Abs 4 FRG hat nunmehr den folgenden Wortlaut:
„Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.”
Ferner ist die og Stichtagsregelung bezüglich des 1. Januar 1991 in Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG (aaO) weggefallen und durch die neue Vorschrift des Art 6 § 4c FANG ersetzt worden (Art 4 Nr 2 Buchst b u Nr 4 WFG), nach welcher die früheren Bestimmungen (dh § 22 Abs 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung) nur noch für Berechtigte anzuwenden sind, die vor dem 7. Mai 1996 (dem Tag des Kabinettsbeschlusses über das Sparpaket ≪vgl hierzu auch Podlech/Azzola/Dieners, Die Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz, in Die Rentenversicherung (rv) 1998, S 177, 194; Polster, Erneute Änderungen im Fremdrentenbereich, in rv 1997, S 63, 67; Becker, aaO, in Nachrichtenblatt der LVA Baden, S 151, 160) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 (dem ersten Tag des auf die Verkündung des WFG folgenden Kalendermonats) beginnt. Die Vorschrift des Art 6 § 4c FANG hat den folgenden Wortlaut:
„Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente § 22 Abs 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.”
Darüber hinaus gilt die Absenkungsregelung des § 22 Abs 4 FRG nunmehr auch für solche Berechtigte, bei denen für die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten nach Art 6 § 4 Abs 6 FANG EP (Ost) zu ermitteln sind. Denn infolge der Streichung des Art 6 § 4 Abs 7 FANG (durch Art 4 Nr 2 Buchst c WFG) ist § 22 Abs 4 FRG nunmehr uneingeschränkt anzuwenden. Ausgenommen von der Absenkung der EP bleiben weiterhin polnische Abkommenszeiten. Für diese Zeiten beinhaltet Art 6 Abs 5 FANG idF des Art 4 Nr 2 Buchst b WFG eine Vertrauensschutzregelung. Für Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben, verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nämlich der vollen Anrechnung der EP. Eine noch weitergehende Begrenzung der Rentenhöhe hat die ebenfalls mit dem WFG neu eingeführte Vorschrift des § 22b FRG zur Folge. § 22b FRG begrenzt für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst nach dem 6. Mai 1996 genommen haben (Art 6 § 4b FANG), den auf FRG-Zeiten entfallenden Rentenanteil auf höchstens 25 EP (Abs 1) und für Ehepaare und Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft auf höchstens 40 EP (Abs 3 Satz 1). Die Grenzwerte orientieren sich an der Eingliederungshilfe des § 62a Arbeitsförderungsgesetz (AFG)/§ 418 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und bei Ehepaaren und Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft an dem 1,6fachen der Eingliederungshilfe (vgl BT-Drucks 13/4610 S 28; vgl zu den Änderungen im Fremdrentenrecht durch das WFG insgesamt: Polster, Erneute Änderungen im Fremdrentenbereich, in DRV 1997, S 63 ff; Becker, aaO, in Nachrichtenblatt der LVA Baden 1997, S 151 ff; Stockhaus, Änderungen des Fremdrentenrechts durch das WFG vom 25. September 1996, in Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1997, S 325 ff; Moser, Eingliederungshilfe löst Eingliederungsprinzip ab, in Kompaß 1996, S 499 ff).
Die allgemein mit dem WFG verfolgten Ziele waren die Stärkung der Wirtschaftsdynamik, die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaates (BT-Drucks 13/4610 S 1 u 18). Um diese Ziele zu erreichen, sollten Anpassungen und Einschränkungen in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung zur Begrenzung der Lohnzusatzkosten erfolgen. In der Rentenversicherung sollte eine Ausgabenbegrenzung erfolgen ua mit dem Ziel einer „Stärkung des Versicherungsprinzips” und des „Prinzips der Lohn- und Beitragsbezogenheit” der Renten, indem Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt werden, zurückgeführt werden sollten (vgl BT-Drucks 13/4610 S 1 u 18).
In dem Gesetzentwurf zum WFG (aaO S 18) heißt es zur aktuellen Finanzlage in der Rentenversicherung:
„Die seit dem 2. Halbjahr ungünstig verlaufende wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die negative Entwicklung des Arbeitsmarktes, führt zu Mehrausgaben und Mindereinnahmen in der Rentenversicherung, die zwar im Jahre 1996 durch Entnahmen aus der zum Ausgleich konjunktureller Risiken von den Rentenversicherungsträgern vorzuhaltenden Schwankungsreserven ausgeglichen werden können, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre jedoch zur Wiederauffüllung der Schwankungsreserve und zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ohne gegensteuernde Maßnahmen Beitragserhöhungen in erheblichem Umfang erforderlich machen würden.”
Um das Ziel einer Ausgabenbegrenzung in der Rentenversicherung zu erreichen, sollten ua auch die Leistungen nach dem FRG eingeschränkt werden und hier „insbesondere für Berechtigte, die künftig in die Bundesrepublik Deutschland zuziehen” (aaO S 1).
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Juni 1996 zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/4814), dessen Änderungsvorschläge im Fremdrentenrecht denen des WFG inhaltlich entsprechen (vgl zum Hintergrund dieses Gesetzentwurfes Heller, aaO, DAngVers 1997, S 1), ist als eine Zielsetzung formuliert „Stärkung des Versicherungsprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziele der Begrenzung der Lohnzusatzkosten” (aaO S 1). Um diese Zielsetzung zu erreichen, wurde die „Einschränkung der Leistungen nach dem FRG, insbesondere für Berechtigte, die künftig in die Bundesrepublik Deutschland zuziehen” als „Lösung” angesehen (aaO S 1).
Zur Begründung der Änderungen im Fremdrentenrecht heißt es in dem Gesetzentwurf zum WFG (aaO S 19) und in dem zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (aaO S 7):
„Das mit der Fremdrentengesetzgebung verfolgte Ziel, die Vertriebenen und Spätaussiedler, die infolge der Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges ihre soziale Sicherung in den Herkunftsgebieten verloren haben, in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern, ist weitgehend erreicht. Über 50 Jahre nach Kriegsende und wegen der Überwindung der deutschen und europäischen Teilung ist eine unveränderte Beibehaltung der für einen Übergangszeitraum konzipierten, ein hohes Rentenniveau sichernden Regelungen sachlich nicht mehr zu rechtfertigen. Einschränkende Regelungen sind zur Erhaltung der Akzeptanz der Leistungen nach dem Fremdrentengesetz erforderlich.
Deshalb sollen bei allen künftigen Rentenzugängen unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzugs die für den einzelnen Berechtigten maßgeblichen Tabellenwerte des FRG um 40 Prozent abgesenkt werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem die Höhe der Rente vom Zeitpunkt des Zuzugs abhängt, sollen künftig alle Rentenzugänge gleich behandelt werden. Außerdem soll die Rente nach dem Fremdrentengesetz für Personen, die erst künftig in die Bundesrepublik Deutschland zuziehen, höchstens in Orientierung an die Höhe der Eingliederungshilfe geleistet werden.”
In dem Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (aaO S 9) heißt es unter der Überschrift „Vertrauensschutz” weiter:
„Innerhalb der Neuregelungen zum Fremdrentenrecht wird dem Vertrauensschutz dadurch Rechnung getragen, daß bei Berechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 7. Mai 1996 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, der Rentenanteil aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz nicht an der Höhe der Eingliederungshilfe bzw am 1,6fachen der Eingliederungshilfe orientiert wird.”
Zu der Vorschrift des Art 6 § 4c FANG wird in dem Gesetzentwurf zum WFG (aaO S 28) und in dem zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (aaO S 9) ausgeführt:
„Die Regelung in (Art 6) § 4c sichert den Vertrauensschutz für Personen, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deren Rentenbeginn unmittelbar bevorsteht.”
Weiter heißt es „zur Neuordnung des Fremdrentenrechts” in dem Gesetzentwurf zum WFG (aaO S 31) und in dem zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (aaO S 9):
„Es wird davon ausgegangen, daß mittelfristig von den knapp 200.000 zuziehenden Spätaussiedlern rd 11 vH 60 Jahre alt sind und daß von den unter 60jährigen mit FRG-Anspruch ein geringer Anteil ein Anspruch auf BU/EU-Rente hat.
Vom Gesamtbestand der vorhandenen Aussiedler werden rd 100.000 Personen jährlich in Rente gehen und von der Abschlagsregelung betroffen.”
Die finanziellen Auswirkungen der Neuordnung des Fremdrentenrechts werden in dem Gesetzentwurf zum WFG (aaO S 30) und in dem Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (aaO S 9) für 1997 mit einer Entlastung in Höhe von 0,3 Mrd DM, für 1998 in Höhe von 0,4 Mrd DM, für 1999 in Höhe von 0,7 Mrd DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 1 Mrd DM prognostiziert.
Durch die im Gesetzentwurf zum WFG insgesamt vorgesehenen Maßnahmen wird (aufgrund eines geringeren Anstieges der Gesamtkosten) eine Entlastung der Rentenversicherung im Zeitraum bis zum Jahr 2000 in Höhe von ca 27 Mrd DM erwartet. Die Entlastung des Bundes in diesem Zeitraum durch (zwar nominell steigende, im Verhältnis zu den prognostizierten Werten aber) niedrigere Bundeszuschüsse wird mit ca 5,5 Mrd DM angenommen (aaO S 3). Durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgesehenen Maßnahmen wird im Zeitraum bis zum Jahre 2000 mit einer Entlastung der Rentenversicherung in Höhe von ca 6,5 Mrd DM gerechnet. Die „Entlastung” des Bundes in diesem Zeitraum durch (vergleichsweise – s oben) niedrigere Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung wird auf ca 1,4 Mrd DM geschätzt (aaO S 1).
2) Den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) zu beachten. Er besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß; sie ist geeignet, wenn der angestrebte und verfassungsgemäße Zweck mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl BVerfGE 70, 278, 286 mH auf BVerfGE 30, 292, 316 und 63, 88, 115; 90, 145, 172 mwN). Im Blick auf den ausgeprägten sozialen Bezug rentenversicherungsrechtlicher Positionen gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber in diesem Bereich eine grundsätzlich weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 110 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 11; Urteile des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R – aaO – und vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94 – BSGE 78, 138, 143 = SozR 2-2600 § 71 Nr 1 S 7). Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; BVerfGE 58, 81, 110). Die Eignung vorgesehener Maßnahmen ist demgemäß auch bei einer hiermit verbundenen Neuregelung rentenrechtlicher Positionen bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, daß der angestrebte Erfolg eintritt (Sachs in Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, München 1996, Art 20 GG Rn 98 f mwN). Ebenso ist auch die Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels erst dann nicht gegeben, wenn es evident ungeeignet ist. Grundsätzlich obliegt es demgemäß auch insofern der Einschätzung des Gesetzgebers zu beurteilen, ob es gerade der gewählten Maßnahme bedarf und diese gegenüber eventuellen Alternativen zu bevorzugen sind (BVerfGE 72, 9, 23).
a) Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte kann im vorliegenden Zusammenhang die dem WFG zugrundeliegende Einschätzung jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend beanstandet werden. Die den sog Materialien zu entnehmenden und im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht erkennbar in Frage gestellten allgemeinen Ziele des WFG (Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaates) sind an sich verfassungsrechtlich unbedenklich und können eine zukunftsgerichtete Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsgrundrechts rechtfertigen. Sie sind aber auch verfassungsrechtlich vertretbar, soweit sie auf die Einschränkung bereits bestehender grundrechtlich geschützter Anwartschaftsrechte gerichtet sind. Zwar erscheinen die in den Materialien genannten Zwecke in sich wenig schlüssig und zum Teil recht spekulativ. Sie halten sich aber in den weiten Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungskompetenz. Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, daß das Regelungskonzept dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung zu verbessern (näher dazu Vorlagebeschluß B 4 RA 11/99 R). Durch eine Minderung des Anstiegs der Leistungsausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein verlangsamter Beitragsanstieg und damit auch eine geringere Anhebung des vom erforderlichen Beitragsaufkommen abhängigen Bundeszuschusses erreicht werden. Kein bereichsspezifischer Sachgrund für Grundrechtseingriffe in (Voll-) oder Anwartschaftsrechte auf Altersrente ist aber der politische Wunsch, durch Rechtsentzug (besondere Opfer dieser Rechtsinhaber) frei werdende Mittel stattdessen im Rahmen einer aktiven Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik zugunsten anderer Personen einzusetzen. Der nach Ziel und Konzept verfassungsgemäße gesetzliche Eingriff in die Anwartschaftsrechte trifft diese Berechtigten (und so auch die Klägerin) indessen unverhältnismäßig. Insoweit liegt eine Verletzung des Übermaßverbotes vor.
b) Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums neben der Ausgestaltung der konstituierenden Merkmale Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis auch das Gebot der am Gemeinwohl orientierten Nutzung zu beachten und gegeneinander abzuwägen. Ebenso wie die Eigentumsordnung keine die soziale Funktion des Eigentumsobjekts mißachtende Nutzung schützt, kann Art 14 Abs 2 GG eine übermäßige, durch die soziale Funktion nicht gebotene Begrenzung der privatrechtlichen Befugnisse rechtfertigen (BVerfGE 37, 132, 140 f). Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit führt in diesem Zusammenhang zu der Frage, ob der Gesetzgeber seinem Auftrag zum Ausgleich der Privatinteressen mit dem Gemeinwohlbelang in einer Weise Rechnung getragen hat, die die Begrenzung der ersteren zugunsten der letzteren angemessen berücksichtigt (vgl BVerfGE 26, 215, 222). Eine einseitige Bevorzugung von Gemeinwohlinteressen ist demgemäß unzulässig. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze der dem Eigentümer auferlegten Beschränkungen (BVerfGE 52, 1, 30). Diese dürfen daher gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (BVerfGE 27, 344, 352 f; 58, 137, 148 mwN; 65, 1, 54); sie dürfen außerdem über den Schutzzweck der getroffenen Regelung nicht hinausgehen und müssen in jedem Fall die Substanz des Eigentums unberührt lassen (BVerfGE 52, 1, 30).
Das verfassungsrechtliche Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung des Privateigentums umfaßt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung des Eigentumsgegenstandes angewiesen sind. Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von Verfassungs wegen zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach zunächst davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 37, 132 ≪140≫; 38, 348 ≪370≫; 42, 263 ≪294≫). Je stärker der Einzelne auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen ist, um so weiter ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers; er verengt sich, wenn dies nicht oder nur in begrenztem Umfang der Fall ist (BVerfGE 42, 263, 294). Art 14 Abs 2 GG rechtfertigt somit nicht eine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse (BVerfGE 37, 132, 141; vgl insgesamt BVerfGE 52, 1, 32). Im Zusammenhang des Übermaßverbots prüft die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung schließlich auch den Schutz des Vertrauens der Betroffenen in das Fortbestehen einer früheren Rechtslage (BVerfGE 72, 9, 23 = SozR 4100 § 104 Nr 13).
Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der vorgelegten Bestimmungen auf zukünftig entstehende Versicherungsverhältnisse (Neuzuzügler) bzw noch nicht verfestigte rentenrechtliche Positionen beschränkt, bestünden im Blick darauf, daß die jeweiligen Normen des Fremdrentenrechts für solche Betroffenen erstmals grundrechtlich geschütztes Eigentum ausgestalten, keine grundsätzlichen Bedenken aus Art 14 Abs 1 GG. Die zeitliche Anwendbarkeit der in Frage stehenden Regelungen läßt eine derartige Begrenzung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs indessen nicht erkennen. Zwar scheint das von der Klägerin erworbene Anwartschaftsrecht durch die vorgelegten Bestimmungen nicht auf einen Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten rückwirkend in seinem rechtlichen Wert verändert worden zu sein (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), doch werden hierdurch jedenfalls in der Vergangenheit bereits kalenderjährlich vollständig verwirklichte und gesetzlich abschließend bewertete Sachverhalte neu bewertet und um 40 vH entwertet; die Rangstelle der Betroffenen wird im Vergleich zu den anderen Versicherten abgesenkt und ihre Teilhabeberechtigung nachträglich einschneidend reduziert. Die konkreten Auswirkungen dieser generellen, für alle aus der betroffenen Versichertengruppe gleichen Kürzung des Verhältniswertes ergeben sich – rechtlich notwendig – nach dem reinen Zufallsprinzip, nämlich aus den jeweiligen Besonderheiten des früheren Lebenslaufs (bei der Klägerin: Verlust von 15 Arbeitsjahren). Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung derartiger Fälle einer tatbestandlichen Rückanknüpfung sind vorrangig „die mit der Tatbestandsverwirklichung ins Werk gesetzten Grundrechte” (BVerfGE 72, 201, 242, 245; 92, 277, 344; Beschluß vom 3. Dezember 1997, 2 BvR 882/97, NJW 1998, 1547), dh im vorliegenden Zusammenhang Art 14 GG.
Insofern kann für den vorliegenden Zusammenhang unerörtert bleiben, ob tatsächlich bereits der Bruch einer langen Tradition bezüglich einer bestimmten Ausgestaltung die übermäßige Belastung der Betroffenen zu begründen vermag und ob diese Voraussetzung hier erfüllt wäre (vgl in diesem Sinne BVerfGE 72, 9, 23 = SozR 4100 § 104 Nr 13; kritisch hierzu etwa Ossenbühl, Der Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Festschrift für Wolfgang Zeidler, 625, 642). Gerade Fälle der vorliegenden Art sind nämlich zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß das Gesetz selbst in seiner grundsätzlichen Wertentscheidung den Betroffenen mit Erreichen des 55. Lebensjahres jeweils individualisiert zu erkennen gibt, von welcher Dispositionsgrundlage sie nach der derzeit erreichten (und hinsichtlich ihres Mindestwerts endgültig zuerkannten) Rangstelle hinsichtlich ihrer Alterssicherung ausgehen können; damit wird ein bereits vorher bestehendes Vertrauen in das Fortbestehen des objektiven Rechts jeweils auch konkret-individuell bestätigt. Jedenfalls unter diesen Umständen dürfen die Betroffenen – erst recht soweit sie (wie die Klägerin) von der vorangegangenen Kürzung auf 70 vH gerade ausgenommen worden waren – auch im Rentenversicherungsrecht darauf vertrauen, daß die bisherige Rechtslage jedenfalls nicht ohne sachlich und zeitlich ausreichende Übergangsregelung entfallen wird.
Dies gilt erst recht im Blick auf die nachhaltig ins Gewicht fallende konkrete Betroffenheit, auf die das BVerfG im Zusammenhang des Übermaßverbotes grundsätzlich und ausdrücklich abstellt (BVerfGE 58, 137, 148, 149). Die Rangstelle zB der Klägerin ist mit dem Inkrafttreten der vorgelegten Normen unvermittelt um einen Relationswert von mehr als 15 EP gemindert worden. Dies entspricht unter (zur Verdeutlichung fiktiver) Zugrundelegung des ab 1. Juli 1996 maßgeblichen aktuellen Rentenwerts von 46,67 DM (alte Bundesländer) für Altersrenten dem Verlust eines dynamisierbaren monatlichen Betrages von über 700 DM. Auf diese Weise kommen mehr als 15 Kalenderjahre mit Durchschnittsentgelten rechnerisch nicht zum Tragen, deren Zuweisung als Versicherungsgegenstand der Gesetzgeber nach altem wie nach neuem Recht zur Erreichung der Ziele des FRG vorweg ausdrücklich für erforderlich hält. Für die bei Inkrafttreten bereits im 60. Lebensjahr stehenden Klägerin entfällt so mehr als ein Drittel der in § 68 Abs 3 Satz 3 SGB VI als Grundlage einer ausreichenden Alterssicherung zugrunde gelegten Teilhabeposition ohne die Möglichkeit einer adäquaten systemimmanenten Kompensation oder Ausweichmöglichkeit. Ob die Betroffenen, wie die Klägerin, auf den entzogenen Wert mehr oder weniger individuell angewiesen sind, ist demgegenüber ohne Belang (BVerfGE 72, 9, 21).
Die Klägerin wird im Ergebnis schlechter gestellt, als wenn ihr ihre sechs Jahre und fünf Monate an Bundesgebiets-Zeiten nachträglich ersatzlos aberkannt worden wären.
Insbesondere führt die vom BMA vorgeschlagene Höherversicherung (vgl im einzelnen Bl 52 BSG Akte) schon ihrer Natur nach nicht zu einem dynamisierbaren Betrag und kann bei der für die Klägerin maximal in Betracht kommenden Dauer der Beitragszahlung der über 55-jährigen (bei der Klägerin von einigen Monaten) ersichtlich auch nicht entfernt zu einem finanziellen Ausgleich der geminderten Rangstelle führen: Dies ergibt sich schon aus der zugrunde gelegten Modellrechnung, die bei Zahlung eines Höchstbeitrages von 19.975,20 DM für das Kalenderjahr 1997 zu der Annahme eines statischen monatlichen Zahlbetrages von 166,45 DM gelangt; indessen hat das BVerfG an anderer Stelle bereits ausdrücklich betont (BVerfGE 58, 137, 151), daß die freiheitsgewährende verfassungsrechtliche Funktion der Eigentumsgewährleistung verfehlt würde, wenn der Staat Eigentümerpflichten begründen und das Ausmaß der Beschränkung mit einer mehr oder weniger spekulativen wirtschaftlichen Betrachtung legitimieren könnte.
Gründe des Gemeinwohls, die bei dieser Sachlage gerade einen Eingriff von derartiger genereller Nachhaltigkeit rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr deshalb, als eine Position innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen ist, die zwar notwendig auch auf das System bezogen ist, jedoch innerhalb dieses Rahmens gerade allein den hieraus aufgrund von gleichgestellten Beitragszeiten individuell zustehenden Anteil repräsentiert. Damit ist gerade der geringstmögliche Grad an Sozialbindung bzw aus der Sicht des Einzelnen umgekehrt die am stärksten ausgeprägte Möglichkeit, einen Eingriff mangels Wahrung der Verhältnismäßigkeit abzuwehren, erreicht. Die Verbundenheit der Mitglieder in den Chancen und Risiken der Versicherung findet demgegenüber insbesondere im jeweiligen aktuellen Rentenwert ihren Ausdruck, der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einnahmesituation der Rentenversicherung wiedergibt. Diese Größe ist demgemäß auch das dem Gesetzgeber bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnden generellen Problemlagen mit Wirkung für alle Mitglieder der Gemeinschaft entsprechend den Werten ihrer individuellen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen.
Der Senat geht nicht davon aus, daß (gerade) im Bereich des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Intensität des Grundrechtseingriffs nur nach der Betroffenheit „typischer” Fallgruppen und mit der Folge einer verminderten Prüfungsdichte zu bestimmen wäre (vgl aber etwa BVerfGE 71, 1, 13). Ein derartiges Vorgehen stößt ua auf die Schwierigkeit, daß eine Typenbildung in Ermangelung besonderer „FRG-Renten” oder gerade auf FRG-Zeiten beruhender abgrenzbarer Teilrechte gleichermaßen auf normativer wie auf faktischer Ebene ausscheidet. Vielmehr ist der Anteil entsprechender Elemente im Versicherungsverlauf der einzelnen Betroffenen so individuell verschieden wie deren jeweilige Biographie überhaupt. Im übrigen verfügen weder die BfA noch der VDR noch die Bundesregierung über empirische Daten, die Grundlage einer „Typenbildung” für Betroffenheitsgrade (sowie für begründete Prognosen über „Einsparungen”) sein könnten, wie die Anfragen des Senats ergeben haben.
3) Die neue Inhaltsbestimmung benachteiligt die Anwartschaftsrechtsinhaber auch gleichheitswidrig. Die beanstandeten Regelungen widersprechen dem im Rahmen von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatz (BVerfGE 58, 137, 150 mH auf BVerfGE 52, 1, 29 f mwN). Dieser ist dann verletzt, wenn die Vorgehensweise des Gesetzgebers mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar erscheint (BVerfGE 21, 73, 84). Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68; stRspr): Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (BVerfGE 88, 87, 96; stRspr). Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind (gegenüber der Kontrolle durch die rechtsprechende Gewalt) umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundgesetzlich geschützter Freiheiten negativ auswirkt (BVerfG, aaO).
a) Der Gesetzgeber hat durch verfassungsrechtlich im wesentlichen vertretbare Ausübung seiner Einschätzungsprärogative die Ziele des WFG festgelegt, die zu ihrer Umsetzung „gewählten” Mittel aber ohne erkennbare Prüfung des Gebots festgesetzt, das mildeste Mittel zu wählen, und damit gleichzeitig den Bezugsrahmen bestimmt „vor dem Gesetz”), auf den hin Gleich- bzw Ungleichbehandlung zu bestimmen sind. Hiervon – bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit der „Mittelwahl” – ausgehend gebietet Art 3 Abs 1 GG die folgerichtige normative Umsetzung iS der Belastungsgleichheit ebenso wie der – ihrerseits verfahrensrechtlich sicherzustellenden – Rechtsanwendungsgleichheit (vgl BVerfGE 84, 239, 271). Im rechtlichen Ausgangspunkt müssen damit alle in der gesetzlichen Rentenversicherung jetzt oder zukünftig Berechtigten nach gleichem Maßstab belastet werden. Wo der Gesetzgeber von diesem Grundprinzip gegenüber dem selbst gesteckten Rahmen abweicht, bedarf es sachgerechter Differenzierungsgründe. Was insofern im einzelnen als sachlich vertretbar oder sachfremd und daher willkürlich angesehen werden kann, läßt sich nicht abstrakt und generell bestimmen, sondern erfährt seine Präzisierung jeweils nach der Eigenart des konkret betroffenen Bereichs (BVerfGE 75, 108, 157; 76, 256, 329; 78, 249, 287). Gleichermaßen die fehlende Einbeziehung nach dem Gesetzgebungskonzept an sich von der Norm Betroffener in ihren tatbestandlichen Anwendungsbereich wie auch die unterschiedslose Gleichbehandlung von verschiedenen Personengruppen bedarf damit jeweils eines sachbereichsbezogenen einleuchtenden Grundes (BVerfGE 42, 347, 388).
b) An einem in diesem Sinne einleuchtenden Grund fehlt es in Fällen der vorliegenden Art in mehrfacher Hinsicht:
Ausgehend von ihrer Betroffenheit durch das den vorgelegten Bestimmungen zugrundeliegende Normkonzept lassen sich die nachfolgend dargestellten Gruppen unterscheiden:
1. Versicherte mit FRG-Zeiten |
1.1 Bislang nicht versicherte Neuzugänge |
1.2 Versicherte ohne rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht bis zur Erfüllung der Wartezeit |
1.3 Inhaber von Anwartschaften nach Erfüllung der Wartezeit bis zum 55. Lebensjahr |
1.4 Inhaber von Anwartschaftsrechten auf Regelaltersrente nach Erfüllung der Wartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres |
1.5 Mitglieder von 1.4 mit einem zusätzlichen Anwartschaftsrecht auf ein Gestaltungsrecht zur Herbeiführung des Versicherungsfalls |
1.6 Anwartschaftsrechtsinhaber mit Gestal-tungsrecht auf Herbeiführung des Versicherungsfalls |
1.7 Rentennahe Anwartschafts- und Gestaltungsrechtsinhaber- 7.5.96 bis 30.9.96 |
1.8 Vollrechts inhaber |
2. Inhaber von Rechten im Kernsystem und in den angegliederten Systemen ohne FRG |
Als Zugehörige von 1.5 wird die Klägerin zunächst hinsichtlich der Ermittlung ihrer persönlichen Rangstelle und hierauf basierend der Wertbestimmung ihres subjektiven Rechts auf Altersrente anders behandelt als die unter 2. erfaßten Inhaber von Anwartschaftsrechten aufgrund einer Beitragsleistung im Kernsystem oder einer Begünstigung im Rahmen anderer zugeordneter Systeme (außerhalb des FRG). Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Tatsache, daß nur Inhabern von Anwartschaftsrechten eine Wertminderung ihrer Position zugemutet wird wie auch bezüglich der Art und Weise des gesetzgeberischen Vorgehens.
Die Anwartschaftsrechtsinhaber mit „FRG-Zeiten” werden im Vergleich mit allen anderen Anwartschaftsrechtsinhabern ungerechtfertigt ungleich behandelt. Die neue Inhaltsbestimmung enthält einen Wertungswiderspruch und ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar.
Eine angebliche, aber im gegebenen System nicht mögliche zielgenaue Kürzung „nicht beitragsgedeckter Leistungen” (so § 213 Abs 3 Satz 1 SGB VI) des Rentenversicherungssystems mag bei oberflächlicher Betrachtung zunächst als taugliches Mittel erscheinen, um durch die Begrenzung des vom Beitragsaufkommen abhängigen Bundeszuschusses in diesem Bereich die allgemeinen Zielsetzungen des WFG zu fördern. Allerdings verkennt eine derartige Betrachtungsweise vor allem, daß der eigentumsgewährende und -gestaltende Gesetzgeber des einschlägigen einfachen (Renten-)Rechts selbst ihr durch seine ursprünglich gewählte Konzeption bereits vorweg die Grundlage entzogen hat; er verhält sich durch die vorgelegten Bestimmungen den eigenen Vorgaben gegenüber erkennbar selbstwidersprüchlich. Er hat nämlich durch die Gesamtheit der bis zum Inkrafttreten des WFG geltenden einschlägigen inländischen Rechtsnormen
- zunächst eine nicht im räumlichen Geltungsbereich des SGB VI ausgeübte und auch nicht auf Grund besonderer Bestimmungen zur Versicherung hiernach führende Erwerbstätigkeit unter bewußter Vernachlässigung dieser Gegebenheiten einer im Inland ausgeübten und versicherten gleichgestellt,
- dieser Erwerbstätigkeit anschließend fiktiv ein tatsächlich weder dem Betrag noch der Höhe nach je erzieltes Entgelt/Einkommen in DM zugeordnet bzw trotz fehlender Beitragsleistung ebenfalls fiktiv als versichert behandelt,
- um es schließlich
- im Rahmen des SGB VI als Versicherungsgegenstand nach einheitlichen Regeln als Grundlage zur Wertbestimmung der für alle (originär oder nach Gleichstellung) Versicherten gleichen subjektiven Rechte zugrunde zu legen.
Er hat auf diese Weise die Herkunft und Andersartigkeit ursprünglicher Fremdelemente zugunsten einer vollständigen Integration in den neuen Zusammenhang ersatzlos entfallen lassen. Jeder nach vollzogener Integration vorgenommene Eingriff in rechtlich gefestigte Individualpositionen nach dem SGB VI kann sich demgemäß nur noch nach den für alle derartigen Positionen einheitlich geltenden Regeln vollziehen; demgegenüber stehen – wie dargelegt – weder gesonderte FRG-Rechte als Eingriffsobjekt zur Verfügung, noch können die nach Art, Inhalt und Voraussetzungen für alle hiernach Begünstigten einheitlichen subjektiven Rechte nach dem SGB VI nachträglich noch sachgerecht danach differenziert werden, welche Teilelemente ihnen im Einzelfall zugrunde liegen.
Der Mindestwert der in Anwartschaftsrechten verkörperten Teilhabeposition, die zu seiner Bemessung verwaltungstechnisch eingeführten EP und der während des Arbeitslebens (durch Beiträge) versicherte Arbeitsverdienst als das „vor allem” wertbestimmende Element gesetzlicher Renten (§ 63 Abs 1 SGB VI) sind durch das SGB VI zu einer einheitlichen Gesamtposition ausgestaltet. Sie werden zwar sukzessive und hinsichtlich ihrer Einzelelemente nach gesetzlichen Entstehungsgründen geschieden zum Ende des Kalenderjahres bzw des Versicherungslebens aufgebaut, haben aber nachträglich einfachgesetzlich jeweils nur noch ein einheitliches Schicksal ohne retrograde Differenzierung. Der Gesetzgeber durchbricht dieses gemeinsame System der Wertermittlung für alle rentenrechtlichen Positionen, wenn er gerade Anwartschaftsrechte und hierunter diejenigen, die allein oder ua auf FRG-Zeiten beruhen, nachträglich und gerade in Anknüpfung an ihren Entstehensgrund teilentwertet, hingegen die anderen Anwartschaftsrechte unangetastet läßt, die gleichfalls auf „beitragslosen” Beitragszeiten beruhen. Diese Differenzierung ist durch die Ziele des WFG nicht gerechtfertigt.
Zwar sind die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten ihrer Herkunft nach besonders dadurch geprägt, daß sie den nach diesem Gesetz Berechtigten ohne Beitragszahlung an die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zugute kommen. Dies ist eine Folge des – jedenfalls für die Klägerin und für den von ihr repräsentierten Personenkreis vor Inkrafttreten des WFG noch ohne weiteres maßgeblichen – Eingliederungsprinzips (vgl dazu Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 – 4 RA 56/95 – Sozialgerichtsbarkeit ≪SGb≫ 1997, 518 – insoweit nicht abgedruckt – und vom 12. Juli 1988 – 4/11a RA 36/87 – BSGE 63, 282, 287 = SozR 2200 § 1251a Nr 2 S 6 f; BSG – GrS – BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 103; BSG – GrS – BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120; vgl auch Moser, Das Fremdrentenrecht, in DRV 1988, S 455, 456). Nach diesem Prinzip sollten alle in der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere wegen des Vertreibungsgeschehens oder infolge anderer Kriegsauswirkungen – zugewanderten Personen, die ihren im Herkunftsgebiet erworbenen Versicherungsschutz verloren haben, rentenrechtlich grundsätzlich so gestellt werden, als hätten sie ihn in der Bundesrepublik Deutschland erworben, obgleich sie entsprechende Beiträge zu einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger nicht erbracht haben; sie sollten also so behandelt werden, als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit bundesdeutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätten (vgl BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48; Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 – 4 RA 56/95 – SGb 1997, 518 – insoweit nicht abgedruckt – und vom 12. Juli 1988 – 4/11a RA 36/87 – BSGE 63, 282, 287 = SozR 2200 § 1251a Nr 2 S 6 f; BSG – GrS – BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 103; BSG – GrS – BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120; Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 1960, Einführung XIV). Die Anerkennung als nach Bundesrecht gleichgestellte Beitragszeiten, die die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten in § 15 Abs 1 Satz 1 FRG erfahren, läßt sogar noch einen Rest jenes Entschädigungsgedankens erkennen, der das vor dem Inkrafttreten des FRG mit Wirkung vom 1. April 1952 geltende FAG vom 7. August 1953 (BGBl I S 848) beherrschte (vgl BSG – GrS – BSGE 60, 100, 106 = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 104; Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 15 Anm 2 S 37). Die Eingliederung der Vertriebenen (DDR-Flüchtlinge und vertriebenen NS-Verfolgten) in das Rentenversicherungssystem nach Maßgabe des Fremdrentenrechts zählt als solche mithin zu den Kriegsfolgelasten, und – im FRG nicht vorgesehene – „Leistungen nach dem Fremdrentenrecht” – dh, die Rechte in der bundesdeutschen Rentenversicherung, die es vermittelt – sind damit im gesetzgeberischen Motiv Ausfluß einer an Art 3 Abs 3, 116 GG orientierten staatlichen Entschädigung und in diesem, dem positiven Recht vorgelagerten, Sinn als Ausdruck staatlicher Fürsorge zu werten (vgl BVerfGE 29, 22, 33 = SozR Nr 83 zu Art 3 GG; Polster, aaO, in DRV 1997, S 63).
Der Gesetzgeber ist damit zwar (abgesehen vom Grundrechtsschutz aus Art 2 Abs 1 GG für die beitragsrelevant Pflichtversicherten, welche auch diese Kosten zu etwa vier Fünfteln bezahlen müssen) im Rahmen der ursprünglichen Wahl eines Vorgehens frei gewesen, zu bestimmen, ob er den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt die Verwaltung von derartigen Kriegsfolgelasten auferlegen will (vgl entsprechend zur gesetzlichen Unfallversicherung BVerfGE 14, 221, 237 = SozR Nr 1 zu Art 120 GG); ebenso steht ihm zunächst frei, festzulegen, nach welchen – ihrerseits insbesondere Art 3 Abs 1 GG genügenden – Grundsätzen und in welchem Ausmaß er die Betroffenen den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern im Kernsystem gleichstellen will. Insofern ist er im Blick darauf, daß auf der Grundlage des FRG erstmals durch bundesdeutsche Normen Eigentum begründet und ausgestaltet wird – und nicht etwa eingebrachte Positionen übernommen werden – auch weder durch Art 116 GG verpflichtet noch durch Art 14 GG gehindert. Nach Art 116 Abs 1 GG ist – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung – Deutscher iS des GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Oktober 1937 Aufnahme gefunden hat. Abgesehen von dem darin enthaltenen ausdrücklichen Regelungsvorbehalt begründet diese Grundrechtsnorm lediglich einen Status als Deutscher; aus ihr läßt sich mithin keine wie auch immer geartete Fiktion von einkommensbezogenen Eigenleistungen an bundesdeutsche Rentenversicherungsträger herleiten oder die Verfassungspflicht des Bundesgesetzgebers, Rechte gegen diese zu schaffen.
Grundsätzlich verstößt es damit nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, daß (hier nach dem FRG) gleichgestellte Zeiten im Vergleich zu entsprechenden Versicherungszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) zurückgelegt worden sind, ungünstiger bewertet werden (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ 5/98 R – SozR 3-5050 § 22 Nr 6). Eine derartige ungünstigere Bewertung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß für FRG-Zeiten keine Beiträge zu einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ 5/98 R – aaO). Da die gesetzliche Rentenversicherung als ein auf Beiträgen beruhendes Sicherungssystem konzipiert ist, darf bei der Ermittlung von Entgeltpunkten danach differenziert werden, in welchem Umfang dem System Beiträge für die Versicherten zugute gekommen sind. Soweit die (erstmalige neue inhaltsbestimmende) Regelung nur zukunftsgerichtet zuziehende oder noch anwartschaftslose Vertriebene, frühere DDR-Flüchtlinge, vertriebene NS-Verfolgte, Aussiedler oder heimatlose Ausländer etc erfaßt und soweit diese keine Bundesgebiets-Beitragszeiten im Inland erworben haben, ist der Gesetzgeber – auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) – grundsätzlich nicht gehindert, die Rente als Alterslohn auf die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards zu beschränken (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ 5/98 R – aaO). Aus dem dem Fremdrentenrecht zugrundeliegenden Eingliederungsprinzip iS von Art 3 Abs 3, 116 GG läßt sich ein Recht der Aussiedler gegen den Gesetzgeber auf eine volle rentenversicherungsrechtliche Gleichstellung nicht ableiten (vgl BVerfG SozR Nr 83 zu Art 3 GG; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr 4 S 20 f mwN; Podlech/Azzola/Dieners, aaO, S 177, 190, 203, 205). Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus Art 116 Abs 1 GG. Abgesehen von dem dort enthaltenen Regelungsvorbehalt begründet diese Bestimmung lediglich einen Status als Deutscher; aus ihr läßt sich mithin kein Verfassungsrang des fremdrentenrechtlichen Eingliederungsprinzips und erst recht kein Anspruch auf eine bestimmte Bewertung von FRG-Zeiten herleiten (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ 5/98 R – aaO).
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG. Das BVerfG hat zum Eingliederungsprinzip ausgeführt, daß seine Einführung im Fremdrentenrecht mit dem Ziel einer Gleichstellung von Versicherten, die ihr Arbeitsleben unter den verschiedensten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hätten, zwar in hohem Maße das Sozialstaatsprinzip verwirklicht habe, verfassungsrechtlich aber nicht unbedingt geboten gewesen sei und dieses Ziel ohnehin nur durch Typisierungen und durch – auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich zulässigen – verhältnismäßig groben Pauschalierungen hätte erreicht werden können (so BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 11). Die Frage, ob den „Fremdrentenempfängern” bei ihrer sozialen Eingliederung die gleiche Rechtsstellung zu gewähren sei wie den in der Bundesrepublik Deutschland Rentenversicherten, hat das BVerfG verneint, und zwar mit dem Hinweis, daß diese keine Beiträge an bundesdeutsche Rentenversicherungsträger erbracht hätten (vgl BVerfGE 29, 22, 33 = SozR Nr 83 zu Art 3 GG). Daß im übrigen weder das FAG noch das FANG/FRG einen allgemeinen Grundsatz enthielt bzw enthalten, wonach die nach diesen Gesetzen Berechtigten in allen versicherungsrechtlich bedeutsamen Beziehungen schlechthin so behandelt werden, als ob sie immer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelebt hätten, ist bereits in früheren Entscheidungen des BSG im einzelnen dargelegt worden (vgl BSGE 19, 97, 99 = SozR Nr 6 zu § 1291 RVO; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr 4 S 20 f). Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten ungünstiger bewertet werden als die entsprechenden Versicherungszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und für die Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ 5/98 R – aaO; vgl im Ergebnis auch Podlech/Azzola/Dieners, aaO, in rv 1998, S 177, 188, 190, 203, 205).
Ohne weiteres hätte demgemäß die ursprüngliche gesetzgeberische Leitentscheidung unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) und des Art 3 Abs 3 GG auch in einer Alterssicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Zuweisung von vornherein niedrigerer als versichert geltender Arbeitsverdienste bestehen können (vgl in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 13 RJ 5/98 R). Ebenso hätte im Rahmen einer späteren Änderung des Gesetzgebungskonzepts auch noch beschränkt auf Neuzugänge nach Inkrafttreten des WFG (siehe Tabelle unter 1.1) bzw auf solche Versicherte mit FRG-Zeiten, die innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine gesicherte Position erlangt hatten (Tabelle 1.2), niedrigerer Arbeitsverdienst zugewiesen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt steht nämlich die Unterschiedlichkeit von originärer und aufgrund der angestrebten Integration spezialgesetzlich fiktiv zugewiesener „Beitragsbemessungsgrundlage” noch im Vordergrund; umgekehrt ergibt sich damit bis dahin aus dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG auch noch keine Verpflichtung, das als vergleichbare Größe erst Auszugestaltende der Höhe nach bereits vorweg in eine bestimmte Relation zu ursprünglich innerhalb des Systems beitragsversichertem Erwerbseinkommen zu setzen. Hat aber das FRG bereits zur rechtsbeständigen Individualzuweisung einer durch das SGB VI für alle hiernach Versicherten in gleicher Weise ausgestalteten leistungsrechtlichen Berechtigung geführt und insbesondere deren nach allgemeinen Grundsätzen bestimmten relativen Mindestwert (mit-)gestaltet, ist der Integrationszweck des FRG vollständig erreicht; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verliert damit (ohnehin von vornherein allein im Blick auf das SGB VI) fiktiv zugewiesener Arbeitsverdienst seinen besonderen Herkunftsbezug und geht vollständig in seiner Funktion als wertbildendes Element subjektiver Rentenrechte auf. Gegenstand gesetzgeberischen Eingreifens können von da an solche Rechte nur noch in ihrer Gesamtheit sein, soweit der spezifische Eingriffszweck ihre Beeinträchtigung rechtfertigt. Denn die frühere Unterschiedlichkeit ihrer Elemente wurde durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung gerade „eingeebnet”. Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch innerhalb des durch frühere Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und im Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte nur unter Beachtung der gesetzlich verwirklichten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI.
Geht es demgemäß im Zusammenhang mit politisch gewollten Aufhebungen gesetzlicher Leistungsversprechen in der Altersversicherung um Änderungen des Gesamtsystems, gebietet dies grundsätzlich die gleichmäßige Heranziehung aller Inhaber subjektiver Leistungsrechte unter Beachtung ihrer unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellungen. Der Gleichheitssatz gebietet dann im Sinne eines gerechten Ausgleichs innerhalb der Betroffenen, die Elemente der inhaltsbestimmenden Regelung so zu ordnen, daß eine entsprechend unterschiedliche Inanspruchnahme der Eigentümer erfolgt, damit dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenzierend Rechnung getragen und eine einseitige Belastung vermieden wird (BVerfGE 58,137,150 f). Demgegenüber ist von einer durch den Grund des Eingriffs nicht gerechtfertigten Sonderbelastung einzelner Gruppen oder Personen abzusehen.
Das nach dem FRG als versichert geltende Erwerbseinkommen ist vom FRG in seiner bisherigen Fassung gerade deshalb in der sich hiernach ergebenden Höhe zugewiesen worden, weil die Betroffenen damit (begrenzt auf das Leistungsverhältnis der Versicherung) so gestellt werden können, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben insgesamt im Inland verbracht. Entsprechend seinem jeweiligen Verhältnis zum Durchschnittsentgelt inländischer Versicherter trägt damit der durch das FRG gerade zielgerichtet zugeordnete Arbeitsverdienst genau so wie der durch Bundesgebiets-Beitragszeiten versicherte in selber Höhe dazu bei, nach der einheitlichen Formel des § 63 Abs 2 SGB VI die Rangstelle der Betroffenen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung festzulegen. Ein- und derselbe Betrag an „versichertem” Arbeitsverdienst kann unter diesen Umständen auch nur jeweils zu einer Teilhabeberechtigung in identischem Umfang führen. Dies hat das WFG für Anwartschaftsrechte aus allen anderen „beitragslosen” Beitragszeiten auch nicht in Frage gestellt. Die „FRG-Berechtigten” werden aber auch untereinander ungerechtfertigt ungleich behandelt.
Ebenfalls mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar ist die Ungleichbehandlung der „FRG-Berechtigten” untereinander. Zu Unrecht wird die Klägerin hier rechtlich anders behandelt, als derjenige Personenkreis, der (wie sie) vor dem 7. Mai 1996 zugezogen ist, dessen Rente aber (anders als in ihrem Fall) vor dem 1. Oktober 1996 beginnt (Tabelle 1.7) sowie insbesondere anders auch als all denjenigen, die bei Inkrafttreten des WFG bereits Vollrechtsinhaber gewesen waren (1.8 aaO). Ein weiterer Gleichheitsverstoß liegt darin, daß sie unter Mißachtung wesentlicher Unterschiede gleichbehandelt wird mit Versicherten ohne rechtlich gefestigte Position (1.2 aaO) sowie mit allen Neuzugängen (1.1 aaO).
Hinsichtlich der besonders „Rentennahen” (1.7 aaO) und der Vollrechtsinhaber (1.8 aaO) hat das Gesetz von einer Eigentumsbeschränkung zugunsten der mit dem WFG verfolgten Ziele abgesehen, weil sich die Betroffenen in ihrer Lebensführung bereits konkret auf Ansprüche und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eingestellt hatten oder zumindest unmittelbar vor diesem Lebensabschnitt standen. Es hat jedoch den Kreis derjenigen, die damit durch Art 6 § 4c FANG von der Anwendung des § 22 Abs 4 FRG (jeweils idF des WFG) aus sachgerechten Gründen ausgenommen wurden, zu eng gezogen. Auch wer noch bei Inkrafttreten des WFG (wenigstens 55-jähriger) Inhaber eines Anwartschaftsrechts war, unterschied sich in seinem schutzwürdigen Vertrauen und in seinem Bedürfnis nach Sicherung im bereits konkret und individuell erreichten Grad seiner Rangstelle nicht nachhaltig von Vollrechtsinhabern: Die unterschiedliche Behandlung ist durch keine im Gesetzgebungsverfahren erwogenen oder sonst erkennbaren Sachgründe gerechtfertigt. Vielmehr steht der Anwartschaftsrechtsinhaber aufgrund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Ausgestaltung dem Vollrechtsinhaber hinsichtlich der Beständigkeit des ihm Zuerkannten grundsätzlich gleich (BVerfGE 72, 9, 21 f).
Infolgedessen hätte es besonderer – indessen weder erwogener und benannter noch sonst erkennbarer – Gründe bedurft, gerade den Personenkreis der Anwartschaftsrechtsinhaber anders als Vollrechtsinhaber (und den – aus der zeitlichen Sicht des WFG – besonders rentennahen Personenkreis) von der Minderung der jeweils individuell erlangten Rangstelle um 40 vH auszunehmen. Insofern genügt im vorliegenden Zusammenhang auch nicht, den sachlichen Anwendungsbereich der vorgelegten Bestimmungen nach einem anhand ihres Inkrafttretens festgelegten Stichtag zu bestimmen. Zwar ist es dem Gesetzgeber trotz hiermit unvermeidlich verbundener Härten durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen (vgl zur entsprechenden Vorgehensweise in § 259a SGB VI bereits Urteil des Senats vom 29. Juli 1997, 4 RA 56/95, SGb 1997, 518 = D-spezial 1997, Nr 37, 8 = ZfS 1998, 19). Allerdings muß ein derartiges Vorgehen überhaupt und die Wahl des konkreten Zeitpunkts im besonderen stets am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sein (exemplarisch BVerfGE 3, 58, 148; 3, 288, 337; 13, 31, 38; 44, 1, 20; 71, 364, 397; 75, 78, 106; 80, 279, 311).
In diesem Sinne hat der Senat Stichtagsregelungen insbesondere dann für sachlich vertretbar erachtet, wenn bei einer grundlegenden systemimmanenten Reform des gesamten Wertermittlungsverfahrens für Rentenrechte hiermit verbundene konkret-individuelle Vor- oder Nachteile noch nicht von vornherein erkennbar waren (vgl zur Bewertung beitragsfreier Zeiten im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; zur unterschiedlichen Behandlung in der Sozialpflichtversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR versicherter Bestands- gegenüber Zugangsrentnern BSGE 82, 64, 75 f = SozR 3-2600 § 307a Nr 11; zur Anwendung des FRG auf bis zum 18. Mai 1990 übergesiedelte Bewohner der DDR (Urteil des Senats vom 29. Juli 1997, 4 RA 56/95, SGb 1997, 518 = D-spezial 1997, Nr 37, 8). Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf – wie hier – die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen.
Umgekehrt durfte die Klägerin in konsequenter Fortführung einer auch den notwendigen Schutz von Anwartschaftsrechtsinhabern ausreichend in Rechnung stellenden Betrachtungsweise nicht mit denjenigen gleichbehandelt werden, die bei Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen innerhalb der Versicherung noch nicht Inhaber einer bereits (eigentumsgrund-)rechtlich gesicherten Position waren (1.2 aaO) oder sogar erst nach diesem Zeitpunkt neu zugezogen sind (1.1 aaO). Diese Gruppen repräsentieren vielmehr gerade idealtypisch den Kreis, bei dem mangels bereits verfestigter subjektiver Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung Kürzungen auch bezüglich des Erwerbs und der Bewertung der erst noch zu erwerbenden Rangstelle vor Art 14 GG grundsätzlich unbedenklich sind. Es bedarf insbesondere noch keiner strikten Gleichbehandlung mit originär im Bundesgebiet Beitragsversicherten. Unterläßt der Gesetzgeber eine abgrenzende Unterscheidung der Grundrechtsträger gerade gegenüber diesen Gruppen, liegt in der verabsäumten Differenzierung gleichzeitig die Verkennung der Grenzen des Schutzbereichs von Art 14 GG.
VI
Eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung ist demgegenüber nicht möglich (vgl hierzu etwa BVerfGE 83, 201, 214 f; 88, 145, 166). Ein die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG bereits entstandenen eigentumsgeschützten Anwartschaftsrechte unberührt lassendes Verständnis der vorgelegten Normen ist schon mit deren Wortlaut unvereinbar. Auch Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen lassen weitere Deutungen nicht zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt und der demgemäß der Vorzug zu geben wäre (vgl BVerfGE 69, 1 ≪55≫ mwN). Soweit erkennbar ist demgemäß auch in Literatur und Rechtsprechung bisher nicht andeutungsweise der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung unternommen worden. Nur bei einer verfassungskonformen Auslegungsalternative wäre jedoch für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum geblieben (vgl BVerfGE 90, 145, 170).
Fundstellen