Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.09.1997)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen der Klägerin und der beklagten Ersatzkasse ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. August 1982 bis 15. März 1983 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Ehemann stand und ob sie Krankenversicherungsbeiträge aus ihrer Versichertenrente zu tragen hat. Zum ersten Streitpunkt hat die Beklagte 1982 bindend festgestellt, daß ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Zum zweiten Streitpunkt hat die Beklagte durch Bescheid und Widerspruchsbescheid im Jahre 1990 die Beitragspflicht der Klägerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner festgestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 13. September 1990 Klage vor dem Sozialgericht (SG) erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe den Anspruch auf die Beiträge verwirkt. Nachdem die Beklagte einen gegen die Nichtanerkennung des Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisses eingelegten Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren (SGB X) mit Bescheid vom 14. Mai 1991 und Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1991 abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin am 9. August 1991 sinngemäß beim SG, diese Bescheide zum Gegenstand des wegen der Beitragspflicht aus der Rente geführten sozialgerichtlichen Verfahrens (S 5 Kr 1834/90) zu machen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung der genannten Bescheide in den Prozeß nicht gestellt. Das SG hat daraus geschlossen, die Klägerin verfolge diesen Antrag nicht weiter und in seinem Urteil vom 27. September 1991, mit dem es die Klage abwies, nur über die Beitragspflicht aus der Rente entschieden. Im Berufungsverfahren (L 4 Kr 2237/91) hat die Klägerin wieder geltend gemacht, der Bescheid vom 14. Mai 1991 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1991 seien Gegenstand des Verfahrens. Das Landessozialgericht (LSG) hat daraufhin mit Urteil vom 29. Oktober 1993 die Berufung, die sich auf die Beitragspflicht aus der Rente bezog, zurückgewiesen. Soweit die Feststellung eines Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisses betroffen war, hat es die Klage als unzulässig abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der hierzu ergangenen Bescheide nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), noch die für eine zulässige Klageänderung nach § 99 SGG erfüllt seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 2. September 1994 (12 BK 64/93) als unzulässig verworfen.

Inzwischen hatte die Klägerin am 24. November 1993 erneut bei der Beklagten beantragt, entweder die früheren Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen und ihre Versicherungspflicht vom 1. August 1982 bis 15. März 1983 festzustellen oder aber von der Erhebung eines Beitrags aus der Rente abzusehen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 und Widerspruchsbescheid vom 10. März 1994 ab, weil keine neuen Gesichtspunkte für eine Überprüfung vorgetragen worden seien. Im hiergegen angestrengten Klageverfahren vor dem SG (S 5 Kr 571/94) beantragte die Klägerin weiter, das bezüglich des Bescheids vom 14. Mai 1991 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 1991 nach ihrer Meinung nicht vollständig erledigte Klageverfahren S 5 Kr 1834/90 fortzuführen. Der Antrag hinsichtlich dieser Bescheide sei nicht ausdrücklich zurückgenommen worden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. April 1995 abgewiesen und festgestellt, daß das Verfahren S 5 Kr 1834/90 in vollem Umfang rechtskräftig erledigt sei. Mit der Einlegung der Berufung am 17. Juli 1995 hat die Klägerin die Richter des für das Berufungsverfahren zuständigen 4. Senats, den Vorsitzenden Richter am LSG K., … die Richterin am LSG W. … und den Richter am LSG Dr. S. … ohne Begründung „abgelehnt”. Der 4. Senat des LSG hat in anderer Besetzung mit Beschluß vom 30. Juli 1996 das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Mit einem am 17. Januar 1997 zugestellten Schreiben teilte das LSG der Klägerin mit, es erwäge eine Anwendung des § 153 Abs 4 SGG. Mit Beschluß vom 21. August 1997 hat das LSG die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beigeladen. Darin wird mitgeteilt, der Senat habe einen Hinweis erteilt, daß er eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluß erwäge. Mit Beschluß vom 17. September 1997, der der Klägerin am 20. September 1997 zugestellt worden ist, wies das LSG die Berufung zurück. Am 18. September 1997 ging beim LSG ein Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 17. September 1997 ein. Darin teilt dieser unter Beifügung einer Vollmachtserklärung mit, daß er die Klägerin nunmehr vertrete und in ihrem Namen den Vorsitzenden Richter am LSG K. … sowie die Richter am LSG B. … und Dr. L. … und die Richterin am LSG W. … „ablehne”. Zur Begründung erbat er eine Frist bis zum 30. September 1997.

 

Entscheidungsgründe

II

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu trägt sie vor: Das Verfahren S 5 Kr 1834/90 sei fortzusetzen; denn ihr Antrag vor dem SG sei nicht zurückgenommen worden. Hilfsweise werde eine unterstellte stillschweigende Rücknahmeerklärung widerrufen. Das LSG habe in seinem Beschluß vom 17. September 1997 diesen Antrag abgelehnt, weil sich durch den zwischenzeitlich erneut gestellten Antrag auf Überprüfung vom 24. November 1993 die Verfahrensfrage im Verfahren S 5 Kr 1834/90 vor dem SG erledigt habe. Damit lägen „zwei divergierende Entscheidungen zweier LSG” vor, so daß die Streitfrage höchstrichterlich klärungsbedürftig sei.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht auf den Einzelfall beschränkt und die Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 65). Voraussetzung hierfür ist stets, daß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53). Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Dazu verlangt das Bundessozialgericht (BSG), daß der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage klar bezeichnen und aufzeigen muß, warum sie grundsätzlicher Art ist, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung mit ihrem Vorbringen zu den beiden angeblich divergierenden Entscheidungen zweier LSG nicht. Die Klägerin hat damit weder eine Rechtsfrage bezeichnet noch aufgezeigt, daß es sich um ein über den Einzelfall hinausgehendes rechtliches Problem handelt. Daß das LSG im angefochtenen Beschluß eine gegenüber seinem Urteil vom 29. Oktober 1993 im Verfahren L 4 Kr 2237/91 zusätzliche Begründung dafür gegeben hat, daß das Überprüfungsverfahren der Bescheide aus 1982 zum Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, gibt der Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Weiter macht die Klägerin als grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, das LSG habe bei seiner Entscheidung eine von der beigeladenen BfA herausgegebene Schrift unberücksichtigt gelassen, wonach ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch zwischen Familienangehörigen und bei Miteigentumsanteil an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in beliebiger Höhe zwingend dann gegeben sei, wenn bestimmte in der Beschwerdebegründung näher bezeichnete Voraussetzungen gegeben seien.

Selbst wenn die Klägerin damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert hätte, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, daß diese Frage klärungsfähig ist, dh in dem angestrebten Revisionsverfahren entschieden werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 39). Dieses ist hier zweifelhaft, weil die Beklagte mit bindend gewordenem Bescheid entschieden hat, daß in der fraglichen Zeit ein versicherungspflichtiges Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Sie hat die hiergegen gerichteten Überprüfungsanträge ohne erneutes Eingehen auf die Sache abgelehnt, weil neue Argumente nicht vorgetragen worden sind. Das SG hat in seinem Urteil vom 27. April 1995 (S 5 Kr 571/94) dementsprechend festgestellt, die Klägerin habe zu der Frage, warum die bindende Entscheidung aus dem Jahre 1982 rechtswidrig sein sollte, nichts anderes vorgetragen, als sie auch schon früher geltend gemacht habe. Das LSG hat im angefochtenen Beschluß vom 17. September 1997 diese Feststellung bestätigt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr 33) wie das SG entschieden, daß sich die Beklagte ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der Bescheide aus dem Jahre 1982 berufen durfte. Die Feststellung ist von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für das BSG bindend (§ 163 SGG). Unter diesen Umständen hätte die Klägerin darlegen müssen, inwiefern entgegen der genannten Rechtsprechung des BSG eine erneute Sachprüfung vorzunehmen war. Hierzu hat sie aber nichts vorgetragen.

Des weiteren macht die Klägerin als Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend, der Beschluß des LSG vom 17. September 1997 weiche von drei Urteilen des BSG ab, und zwar vom Urteil vom 26. Mai 1966 (BSGE 25, 51 = SozR Nr 43 zu § 537 RVO aF), vom Urteil vom 26. September 1972 (SozR Nr 11 zu § 1228 RVO) und vom Urteil vom 12. November 1975 (BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr 8). Der vom LSG in seinem Urteil vom 15. August 1986 in dem Verfahren L 4 Kr 1837/84 aufgestellte und im Beschluß vom 17. September 1997 bestätigte und wiederholte Rechtssatz, wonach Arbeitnehmergemeinschaft (gemeint wohl: Arbeitnehmereigenschaft) bei hälftigem Miteigentum ausscheide, widerspreche den genannten Urteilen des BSG.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Das LSG hat im angefochtenen Beschluß einen Rechtssatz, wie ihn die Klägerin nennt, nicht aufgestellt. Vielmehr hat das LSG das Urteil des SG im Verfahren S 4 Kr 571/94 bestätigt und damit seine Entscheidung darauf gestützt, daß mangels neuer Argumente eine Überprüfung der bindenden Bescheide aus dem Jahre 1982 in der Sache nicht geboten war. Auch soweit das LSG in diesem Beschluß ergänzende Ausführungen zum Urteil des SG macht, läßt sich ihnen der genannte Rechtssatz nicht entnehmen.

Ferner rügt die Klägerin als Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, das LSG habe das Ablehnungsgesuch der Klägerin wegen fehlender Begründung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, bereits in der Berufungsschrift die Ablehnungsgründe vorzutragen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs sei vom LSG vereitelt worden; denn die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 17. September 1997 die Begründung angekündigt und dazu um Fristverlängerung bis zum 30. September 1997 nachgesucht. Durch die überraschende und die Vorschrift des § 153 Abs 4 SGG verletzende Entscheidung vom 17. September 1997 sei die Begründung verhindert worden.

Damit hat die Klägerin den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend dargelegt. Ein Beteiligter, der einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt (§ 42 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫ iVm § 60 Abs 1 SGG), hat den Ablehnungsgrund konkret vorzubringen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 6. Aufl, § 60 RdNr 12 mwN) und glaubhaft zu machen (§ 44 Abs 2 ZPO iVm § 60 Abs 1 SGG). Dabei kann dahingestellt werden, ob ausnahmsweise eine solche Begründung später als das Ablehnungsgesuch selbst noch wirksam eingereicht werden darf. Liegt wie hier zwischen dem ersten Ablehnungsgesuch (17. Juli 1995) und der Entscheidung darüber (30. Juli 1996) mehr als ein Jahr, so ist dem Gericht jedenfalls kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, wenn es ein Ablehnungsgesuch wegen fehlender Begründung als unzulässig ablehnt. Daß die Klägerin in dem Jahreszeitraum daran gehindert worden wäre, ihr erstes Ablehnungsgesuch zu begründen, hat sie nicht vorgetragen. Die angebliche Behinderung der Begründung durch das LSG kann sich nur auf das zweite, am 18. September 1997 gestellte Ablehnungsgesuch beziehen, mit dem die Klägerin wiederum alle Richter des zuständigen 4. Senats des LSG ablehnte. Dabei kann dahinstehen, ob die Nichtberücksichtigung des zweiten Ablehnungsgesuchs überhaupt der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, nachdem über das erste durch Beschluß entschieden worden ist, der nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob das nach Beschlußfassung, aber vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim LSG eingegangene zweite Ablehnungsgesuch noch rechtzeitig eingelegt worden ist. Ferner kann offenbleiben, ob das zweite Ablehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich gestellt und daher unzulässig war (vgl BSG SozR Nr 5 zu § 60 SGG; BSG SozR Nr 5 zu § 42 ZPO; BVerfGE 72, 51, 59). Selbst wenn man den rechtzeitigen Eingang und die Zulässigkeit des zweiten Ablehnungsgesuchs unterstellt, fehlt es an der hinreichenden Darlegung, daß der angefochtene Beschluß auf der Nichtberücksichtigung dieses Gesuchs beruhen kann. Hierzu ist ua erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung die Gründe aufgezeigt werden, die geeignet gewesen wären, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der betroffenen Richter zu rechtfertigen. Denn wenn Ablehnungsgründe iS des § 42 ZPO nicht gegeben sind, ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Entscheidung des LSG nicht anders ausgefallen wäre als der angefochtene Beschluß. Hierzu hat die Klägerin lediglich auf die Ablehnungsgründe verwiesen, die ihr Ehemann in einem anderen, von ihm geführten Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Damit hat sie jedoch nicht die ihr obliegende Darlegungspflicht erfüllt (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 102 mwN).

Soweit die Klägerin vorträgt, das SG habe im Verfahren S 5 Kr 1834/90 seiner richterlichen Hinweispflicht nicht Genüge getan und es vor allem unterlassen, auf die Stellung von sachdienlichen Anträgen hinzuwirken, liegt darin schon deshalb keine Darlegung eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, weil dieses Vorbringen nicht den vorliegenden, sondern einen anderen Rechtsstreit betrifft, über den rechtskräftig entschieden worden ist.

Schließlich rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, sie sei nicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluß gehört worden. Das LSG habe mit Beiladungsbeschluß vom 21. August 1997 lediglich einen Hinweis erteilt, daß eine solche Zurückweisung erwogen werde, ohne eine Stellungnahme der Klägerin hierzu abzuwarten. Da im Beiladungsbeschluß eine Frist zur Stellungnahme nicht gesetzt worden sei, habe der Bevollmächtigte der Klägerin nicht wissen können, daß über die Berufung noch vor Eingang seiner Stellungnahme entschieden würde.

Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargelegt. Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, daß das LSG nicht die Stellungnahme der Klägerin zu der beabsichtigten Erledigung durch Beschluß abgewartet hat; denn Anhörung bedeutet wie bei § 62 SGG und Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes auch bei § 153 Abs 4 Satz 2 SGG, daß ein Beteiligter zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muß, sich vor Erlaß der Entscheidung zum Prozeßstoff zu äußern und gehört zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten die ihnen gebotene Gelegenheit einer Anhörung tatsächlich durch Abgabe einer Stellungnahme nutzen (Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNrn 2 und 6). Auch ist nicht vorgeschrieben, wenn auch zweckmäßig, bei Anhörungen eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu setzen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Klägerin bereits am 17. Januar 1997, also acht Monate vor der dem angefochtenen Beschluß, vom LSG darüber unterrichtet worden, daß es eine Anwendung des § 153 Abs 4 SGG erwäge. Mithin hatte die Klägerin hinreichend Zeit, zur Frage der Erledigung durch Beschluß Stellung zu nehmen. Aber auch nach Eingang des Beiladungsbeschlusses bei der Klägerin am 24. August 1997 verblieben ihr bis zur Entscheidung über die Berufung durch Beschluß vom 17. September 1997 über drei Wochen Zeit für eine Stellungnahme. Bereits diese Zeit ist in der Regel als ausreichend iS des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG anzusehen (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 153 RdNr 21).

Die Beschwerde der Klägerin war daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175281

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