Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Der in G. … als Laborarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung eine höhere Vergütung seiner in den Quartalen I/1996 bis einschließlich II/1997 erbrachten Laborleistungen. Der Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten enthielt bis Ende 1995 ein leistungsbezogenes Teilbudget für Laborleistungen. Dieses ist zum 1. Quartal 1996 entfallen. Seit dem 1. Quartal 1996 werden die Laborleistungen mit dem allgemeinen Punktwert vergütet. Der Kläger vermißt insbesondere eine Differenzierung zwischen auftragsgebundenen und nicht auftragsgebundenen Laborleistungen, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 29. September 1993 – 6 RKa 65/91 – gefordert habe.
Im Klage- und Berufungsverfahren ist der Kläger erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, daß die Entscheidung des BSG vom 29. September 1993 auf die Situation eines Teilbudget für alle Laborleistungen bezogen sei. Nur für diesen Fall habe das BSG eine Differenzierung nach auftragsgebundenen und nicht auftragsgebundenen Leistungen gefordert. Diese Voraussetzung sei ab dem Quartal I/1996 entfallen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Honorierung der von ihm erbrachten Leistungen mit einem höheren als dem allgemeinen Punktwert.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Fehler im berufungsgerichtlichen Verfahren sowie eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des BSG geltend. Im übrigen hält er die zu entscheidenden Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.
Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) darin sieht, daß durch die kurzfristige Terminierung seitens des Landessozialgerichts (LSG) sein Anspruch auf Gewährung angemessenen rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, trifft das im Ergebnis nicht zu. Richtig ist allerdings, daß der Kläger am 25. November 1998 zunächst ohne Begründung Berufung gegen das ihm am 6. November 1998 zugestellte sozialgerichtliche Urteil eingelegt hat. Unter dem 9. Dezember 1998 hat der Senatsvorsitzende beim LSG dem Kläger eine Frist zur Begründung der Berufung von sechs Wochen gesetzt, jedoch bereits am 10. Dezember 1998 unter Verkürzung der Ladungsfrist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Dezember 1998 bestimmt, ohne das Vorliegen einer Berufungsbegründung abzuwarten. Diese Vorgehensweise stellt hier jedoch keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das angefochtene Urteil des LSG beruhen kann, weil der Bevollmächtigte des Klägers am 16. Dezember 1998 ausdrücklich zu Protokoll des Berufungsgerichts erklärt hat, „mit einer Entscheidung am heutigen Tag einverstanden” zu sein. Wer mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zu einem Zeitpunkt einverstanden ist, zu dem er noch keine schriftliche Berufungsbegründung verfaßt hat und aus Zeitgründen hat verfassen können, kann diesen Umstand im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler rügen. Nach § 295 Abs 1 Zivilprozeßordnung, der über § 202 SGG grundsätzlich auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, kann die Verletzung einer das Verfahren und die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet.
Soweit der Kläger rügt, das Urteil des LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG ab (Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG), ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht und diese zu der in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. In der Beschwerdebegründung muß deshalb dargelegt werden, mit welcher konkreten Rechtsaussage das LSG von welchem näher bezeichneten Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Die Beschwerdebegründung läßt schon nicht hinreichend erkennen, von welchem näher bezeichneten Urteil des BSG das LSG abgewichen sein könnte. Zwar wird beiläufig ausgeführt, der Verzicht der Beklagten auf einen leistungsbezogenen Honorartopf für Laborleistungen stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 29. September 1993 – 6 RKa 65/91 –. Es werden jedoch weder die für entscheidend gehaltenen Rechtsaussagen des BSG zur Honorierung von Laborleistungen in dem zitierten Urteil noch die maßgeblichen Ausführungen des LSG herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, eine Fülle von Gesichtspunkten zur besonderen Situation der Praxis des Klägers, zur Erbringung von Laborleistungen und den dabei auftretenden Mißständen im gesamten Bundesgebiet sowie zu zahlreichen rechtlich umstrittenen Fragen des gesamten Vertragsarztrechts darzulegen. Bisweilen ist ein Bezug zu den im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungsrelevanten Fragen kaum mehr zu erkennen. Gelegentlich besteht der Eindruck, die Beschwerdebegründung enthalte Ausführungen, die in einem anderen Verfahren, insbesondere einem solchen des einstweiligen Rechtsschutzes von Bedeutung sein könnten, soweit nämlich auf die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen und bestimmte Anlagen hingewiesen wird, die der Beschwerdebegründung jedoch nicht beigelegen haben und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ohne Bedeutung sind.
Auch soweit der Kläger die zu entscheidenden Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam hält (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 1 Nr 1 SGG), ist seine Beschwerde unzulässig, weil er die grundsätzliche Bedeutung nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt hat. Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, muß schlüssig vortragen, daß die aufgeworfenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sind und daß sich die zu treffende Entscheidung des BSG über den Einzelfall hinaus auswirken wird. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat schon keine einer Entscheidung des BSG zugängliche Rechtsfrage in eigener Formulierung bezeichnet. Im übrigen fehlt unter dem Gesichtspunkt der Klärungsbedürftigkeit jede nähere Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen in einzelnen Leistungsbereichen. So geht der Kläger nicht auf das Senatsurteil vom 28. Januar 1998 – B 6 KA 96/96 R – ein, in dem es der Senat im Streitverfahren eines Laborarztes ausdrücklich für zulässig gehalten hat, daß auch Arztgruppen, die Leistungen nur auf Überweisung erbringen können, in ein System der Honorarverteilung nach festen fachgruppenbezogenen Honorarkontingenten einbezogen werden. Der Senat hat in diesem Urteil auf die Verantwortung auch der Laborärzte für den Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen hingewiesen. Inwieweit der vom Kläger in den Vordergrund seiner Beschwerdebegründung gestellte Anspruch auf eine Differenzierung zwischen Selbstzuweisungen und Auftragsleistungen im Bereich der Labormedizin danach noch einer grundsätzlichen Klärung bedarf, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Welche Rechtsfrage schließlich im Zusammenhang mit der Abwälzung des Morbiditätsrisikos auf die Vertragsärzte auf der Grundlage des § 85 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu entscheiden sein könnte, die für den Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Laborleistungen mit einem bestimmten Punktwert Bedeutung haben könnte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die umfangreichen Darlegungen zur Honorierung sog Fremdkassenleistungen und zu den Versuchen von Ärzten in Laborgemeinschaften, durch Überweisung von Laborleistungen günstigere Punktwerte zu erreichen, sind im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Relevanz, weil sie Tatsachen zum Gegenstand haben, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die deshalb nach § 163 SGG einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen