rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 10.09.1998; Aktenzeichen S 26 KA 168/98 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.09.1998 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist im Beschwerdeverfahren, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Quartale II/1994 bis IV/1997 vorläufig die von ihm erbrachten Laborleistungen mit einem Punktwert von 10,7 Pfennig zu vergüten hat.
Der Antragsteller ist als Arzt für Laboratoriumsmedizin in G. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Für die streitigen Quartale wurden die O III Leistungen des Antragstellers unter Anwendung der jeweiligen Fassung des HVM der Antragsgegnerin mit Punktwerten zwischen 5,5 Dpf. und 8,2 Dpf. im Primärkassenbereich und 6,0 und 8,7 Dpf. im Ersatzkassenbereich vergütet. Der Antragsteller legte gegen die Honorarbescheide Widersprüche ein mit der Begründung, die HVM-Regelungen der Antragsgegnerin, wonach Zielauftragsleistungen nach dem Abschnitt O III EBM einerseits und die sonstigen Laborleistungen andererseits mit verschiedenen Interventionspunktwerten zu vergüten gewesen wären, entsprächen nicht der Rechtsprechung des BSG. Für die Quartale II/1994 bis IV/1995 sind diese noch im Verwaltungsverfahren anhängig. Über den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch für die Quartale von I/1996 bis IV/1997 hat der Senat mit Urteil vom 16.12.1998 - L 11 Ka 184/98 - entschieden.
Am 17.07.1998 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund gestellt. Er hat dazu umfänglich auf 47 Seiten vorgetragen, er sei infolge der zunehmend schlechter gewordenen Vergütung der Laborleistungen unmittelbar vom Konkurs bedroht. Durch das Absinken der Punktwerte im Rahmen der Budgetierung werde in unzulässiger Weise das Morbiditätsrisiko auf die Vertragsärzte verlagert. Aus Artikel 14 und 12 Grundgesetz ergebe sich sein Anspruch auf angemessene höhere Honorierung seiner ärztlichen Leistungen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung zu den Honorarbescheiden für die Quartale II/1994 bis IV/1997 seine Honoraransprüche für dieselben Quartale unter Zugrundelegung eines Punktwertes für auftragsgebundene Leistungen im Primär- und Ersatzkassenbereich von 10,7 Pfennig abzüglich jeweils bereits zugrundegelegter Punktwerte zu befriedigen, hilfsweise, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, seine laufenden Honoraransprüche mit Beginn des Quartals IV/1997 unter Zugrundelegung eines Gesamtvergütungsanteiles für das Jahr 1995 bei der Fachgruppe der Laborärzte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes und der Hinzuziehung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.09.1993 und des Urteils vom 01.02.1995 sowie desjenigen vom 07.02.1996 zu befriedigen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat im wesentlichen vorgetragen, durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers werde die Hauptsacheentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Die finanzielle Situation des Antragstellers sei nicht ursächlich auf die bisherige Honorierung zurückzuführen.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 10.09.1998 den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits mangels eines Anordnungsgrundes unbegründet. Zwischen den Auswirkungen der HVM-Regelungen, die vom Antragsgegner zur Überprüfung gestellt worden seien, und dem möglicherweise bevorstehenden Konkurs bestehe kein Kausalzusammenhang. Im übrigen begehre der Antragsgegner eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, mit der nicht nur die Hauptsache vorweggenommen werde, sondern die auch über die mögliche Hauptsacheverpflichtung hinausgehe. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Bei summarischer Prüfung seien die HVM-Regelungen in den streitigen Quartalen nicht zu beanstanden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe nur ausnahmsweise ein Honoraranspruch in bestimmter absoluter Höhe. Dies stelle keine Einschränkung der Berufswahl in Gestalt einer objektiven Zulassungsvoraussetzung dar, sondern lediglich eine zulässige Berufsausübungsregelung i.S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz. Soweit der Antragsteller eine höhere Vergütung für die Quartale I/1996 bis IV/1997 verlange, komme hinzu, daß ab dem Quartal I/1996 der bis dahin bestehende Laborleistunghonorartopf gänzlich entfallen sei. Damit sei auch das Erfordernis einer Differenzierung zwischen auftragsgebundenen und nicht auftragsgebundenen Laborleistungen entfallen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsteller im wesentlichen vor, es liege angesichts des rapiden Punktwertverfalls in den vergangenen Jahren auf der Hand, daß dieser in absehbarer Zeit zum Konkurs führe. Bis 1998 habe er seine sämtlichen Eigenmittel für die Aufrechterhaltung der Praxis eingesetzt. Es lägen auch...