Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarverteilungsmaßstab. laborärztliche Leistung. Zulässigkeit von Teilbudgets. angemessene Vergütung
Orientierungssatz
1. Die Bildung von Teilbudgets für Laborleistungen ist als sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Grundsatz der prinzipiell gleichmäßigen Vergütung ärztlicher Leistungen anzusehen.
2. Ein Vertragsarzt kann auch weder aus dem aus Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG hergeleiteten Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit noch aus § 72 Abs 2 SGB 5 eine Vergütung in einer bestimmten Höhe beanspruchen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die von ihm in den Quartalen I/1996 bis II/1997 erbrachten Laborleistungen eine erhöhte Vergütung.
Als zugelassener Arzt für Laboratoriumsmedizin nimmt der Kläger in G an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten sah bis Ende 1995 für den Primär- und Ersatzkassenbereich ein leistungsbezogenes Teilbudget für Laborleistungen vor. Seit dem Quartal I/1996 ist dieses Teilbudget entfallen.
Der Kläger legte gegen die Honorarbescheide für die streitigen Quartale Widersprüche ein mit der Begründung, die vom Bundessozialgericht geforderte Differenzierung zwischen auftragsgebundenen und nicht auftragsgebundenen Laborleistungen sei vom HVM der Beklagten nicht umgesetzt worden. Der Punktwert sei soweit gesunken, daß er einen Großteil seiner Leistungen nicht mehr vergütet bekomme. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.05.1998, 18.02.1997, 12.05.1997, 05.08.1997, 21.11.1998 und 04.03.1998 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die streitigen Quartale mit der Begründung zurück, infolge der Änderung des HVM gebe es kein eigenständiges Laborbudget mehr, sodaß eine Differenzierung nicht mehr möglich sei.
Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Sozialgericht verbunden. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, auch wenn es kein eigenständiges Laborbudget mehr gebe, müsse die vom BSG vorgegebene Differenzierung erfolgen.
Im Juli 1998 hat der Kläger einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und vorläufige Vergütung seiner auftragsgebundenen Laborleistungen mit einem Punktwert von 10,7 Pfennig gestellt und hierzu umfänglich ergänzend vorgetragen. Durch das Absinken der Punktwerte im Rahmen der Budgetierung werde in unzulässiger Weise das Morbiditätsrisiko auf die Vertragsärzte verlagert. Aus Artikel 14 und 12 Grundgesetze ergebe sich ein Anspruch auf angemessene höhere Honorierung seiner ärztlichen Leistungen. Der Senat hat mit Beschluß vom 16.12.1998 -- L 11 B 54/98 KA -- die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Beschluß des Sozialgerichts Dortmunds zurückgewiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Honorarbescheides für das Quartal I/1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1998, des Honorarbescheides für das Quartal II/1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1997, des Honorarbescheides für das Quartal III/1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1997, des Honorarbescheides für das Quartal IV/1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1997, des Honorarbescheides für das Quartal I/1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.1997 sowie des Honorarbescheides für das Quartal II/1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1998 zu verurteilen, über seine Honoraransprüche wegen der von ihm erbrachten Laborleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das vom Bundessozialgericht geforderte Differenzierungsgebot sei nur bei einer Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets zu beachten.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21.10.1998 die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte ab dem Quartal I/1996 in ihrem HVM den Laborleistungstopf gänzlich habe entfallen lassen. Eine Differenzierung zwischen auftragsgebundenen und nicht auftragsgebundenen Laborleistungen sei damit überflüssig geworden. Es bestehe auch kein Anspruch des Klägers darauf, daß eine einmal eingeführte HVM-Regelung fortgeführt würde. Schließlich bestehe ein Honoraranspruch eines Vertragsarztes in einer bestimmten Höhe nur ausnahmsweise dann, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das kassenärztliche Versorgungssystem als Ganzes und als deren Folge auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre. Eine solche generelle Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung sei jedoch nicht erkennbar.
Dieses Urteil greift der Kläger mit der Berufung an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.1998 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsa...