Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.
Die Klägerin macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil weiche von verschiedenen Entscheidungen des BSG ab. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann für eine Zulassung der Revision ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht, die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall darzutun. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (vgl Krasney/Udsching, aaO, RdNr 196 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan.
Zwar hat sie aus dem Urteil des BSG vom 29. Mai 1962 – 2 RU 170/59 – (= BSGE 17, 75) den abstrakten Rechtssatz entnommen, „Versicherungsschutz (sei) bei Überfällen auf dem Weg zur Arbeitsstätte nur dann ausgeschlossen, wenn der Angreifer durch persönliche Feindschaft gegen den Beschäftigten oder ähnliche, aus betriebsfremden Beziehungen stammende Beweggründe zum Überfall veranlaßt worden (sei) und keine besonderen Verhältnisse beim Zurücklegen des Weges den Überfall wesentlich begünstigt” hätten. Sie hat es jedoch versäumt, aus dem angefochtenen Urteil des LSG abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten, die diesen widersprechen sollen. Ihr Vortrag, aufgrund der von ihr im einzelnen dargelegten und gewürdigten Umstände des Falles sei dieser mit dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt vergleichbar und daher wie dieser zugunsten des Versicherten bzw hier der Hinterbliebenen zu entscheiden, stellt lediglich eine eigene Beweiswürdigung, verbunden mit der Rüge einer falschen Rechtsanwendung im Einzelfall durch das LSG, dar. Damit kann indes eine Divergenz nicht in zulässiger Weise dargetan werden.
Auch soweit sich die Klägerin auf Verfahrensmängel beruft, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, das LSG hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob es der Fernfahrerpraxis entsprochen habe, daß die Miliz bei nächtlichen Kontrollen Sondergebühren kassiert hätte, ist schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil die Klägerin einen berücksichtigungsfähigen und vom LSG übergangenen Beweisantrag aus dem Berufungsverfahren überhaupt nicht bezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie ua Beschluß des Senats vom 22. September 1997 – 2 BU 203/97).
Auch der weitere Vortrag, das LSG habe gegen die Denkgesetze verstoßen, weil es die Strafakten des Bezirksgerichts Novi Sad nicht beigezogen und nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen W. … zu der Überzeugung gelangt sei, daß sich der Versicherte in einer unverschuldeten Gewaltsituation befunden habe, ist nicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels des Berufungsgerichts geeignet. Gegen die Denkgesetze verstößt das Gericht, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlußfolgerung gezogen werden kann, jede andere, also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat, nicht denkbar ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 128 RdNr 12 mwN). Dies hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt; ihre Ausführungen stellen vielmehr im Kern eine von der des Gerichts abweichende Beweiswürdigung dar, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch zulässigerweise nicht gestützt werden kann.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1997 – 2 BU 149/97 –). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, sondern lediglich auf die von ihr behauptete – nach den obigen Ausführungen aber nicht schlüssig dargelegte – Divergenz und die ihrer Ansicht nach daraus resultierende grundsätzliche Bedeutung hingewiesen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 Abs 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen