Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Anfrageverfahren. Entscheidung der DRV Bund auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Zustimmungsbedürftigkeit eines Bundesgesetzes
Leitsatz (amtlich)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist im Rahmen des Anfrageverfahrens nicht gehindert, über die Frage der Sozialversicherungspflicht auch nach Beendigung der Beschäftigung zu entscheiden.
Orientierungssatz
Ein Gesetz wird nicht bereits dadurch zustimmungsbedürftig, dass es die Interessen der Länder als Träger der Ausführungskompetenz lediglich in der Weise berührt, das es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr allein für solche Bundesgesetze, die selbst Einrichtungen oder Verfahren der Landesbehörden regeln. Die "Einrichtung" einer Behörde im Sinne einer Feststellung ihres Aufgabenkreises liegt aber nicht bereits dann vor, wenn eine vorhandene Aufgabe durch die Neuregelung lediglich quantitativ betroffen ist.
Normenkette
SGB 4 § 7 Abs. 1 S. 1; SGB 4 § 7a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1999-12-20, S. 2 Fassung: 2003-12-24, S. 2 Fassung: 2008-12-21, S. 3 Fassung: 2004-12-09, Abs. 2 Fassung: 2004-12-09, Abs. 6 Fassung: 2004-12-09; SGB 3 § 336 Fassung: 2003-12-24; SGB 3 § 336 Fassung: 2004-12-09; GG Art. 84 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt die. Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV.
Gemäß "Partnervertrag" vom 9.1./18.1.1999 übernahm der Kläger als selbstständiger Gewerbetreibender die xxx-Autowaschanlage der Beigeladenen in H. Im Laufe des 2.10.2002 beendete die Beigeladene das Vertragsverhältnis und veranlasste die Entfernung des Klägers vom Gelände der Waschstraße mit Hilfe polizeilicher Gewalt. Ein dagegen vom Kläger angestrengtes arbeitsgerichtliches Verfahren endete mit dem Ergebnis, dass der Kläger während seiner zum 1.10.2002 beendenden Tätigkeit als Waschstraßenbetreiber selbstständig war, dass eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 1.10.2002 stattgefunden und kein Arbeitsverhältnis bestanden hatte gemäß dem Vergleich zwischen dem Kläger und der Beigeladenen (Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11.12.2003 - 2 Ca 1594/02 H; Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.8.2004 - 9 SA 138/04).
Einen Antrag des Klägers vom 9.12.2002, "auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Beigeladenen während des Betriebes der Autowaschanlage, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.8.2003/Widerspruchsbescheid vom 24.1.2005 ab. Das Verfahren habe ergeben, dass der Kläger die Tätigkeit als Betreiber einer … Autowaschstraße für seinen Vertragspartner … in der Zeit vom 2.1.1999 - 2.10.2002 selbstständig ausgeübt habe. Die hiergegen erhobene Klage mit der der Kläger auch die Feststellung des Bestehens "einer Beschäftigung" beantragt hat, hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 15.5.2007 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insofern erfolgreich gewesen, als das Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben hat. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen (Urteil des Bayerischen LSG vom 23.10.2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig, da diese nicht berechtigt sei, nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers am 2.10.2002 eine Statusentscheidung zu treffen. Im Gegensatz zu den der Einzugsstelle bzw den - prüfenden - Rentenversicherungsträgern übertragenen Verfahren, in denen jeweils umfassend über den Beitragstatbestand, also Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden sei, dürfe im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV lediglich überprüft werden, ob Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anzunehmen sei oder nicht. Damit sei dieses Verfahren in erster Linie zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet, aber nach Ende einer Tätigkeit nicht mehr, wie sich aus Inhalt, Ziel, Zweck und Umfang des Sonderverfahrens vor dem Hintergrund der Entwicklung dieser Norm ergebe. "In der Konsequenz" bleibe die Berufung des Klägers auch insoweit ohne Erfolg, als er die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung begehrt habe.
Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision. Die vom LSG vorgenommene zeitliche Beschränkung des Verfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Das Verfahren sei zudem an keine Antragsfrist gebunden. Daraus folge, dass das Verfahren nach § 7a SGB IV auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch beantragt und durchgeführt werden dürfe, ohne dass den Arbeitsvertragsparteien hierdurch Vor- oder Nachteile entstünden. Hinweise auf einen allein vorausschauenden Charakter ergäben sich auch nicht allein aus der Regelung des § 7 Abs 6 SGB IV, den sonstigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Statusfeststellungsverfahren oder aus der Gesetzesbegründung. Eine Statusentscheidung sei nur für bereits existente Vertragsverhältnisse möglich, sodass zwischen Antrag und der Statusfeststellung notwendigerweise eine gewisse Zeit vergehe. Der vom LSG verwendete Zeitpunkt des "Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses" sei unbestimmt und führe damit zu Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeitsregelung zwischen der Clearingstelle einerseits und den Einzugsstellen andererseits. Dass die Statusentscheidung selbst eine leistungsrechtliche Bindung entfalte, stehe der Zulässigkeit der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens auch bei beendeten Vertragsverhältnissen nicht entgegen. Im Blick auf die hiermit massive Verkürzung der Rechte der Anfragenden sei überhaupt fraglich, ob ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das Anfrageverfahren nur auf bestehende Tätigkeitsverhältnisse reduziert werden dürfe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 23.10.2007 abzuändern, soweit dieses den Bescheid der Beklagten vom 14.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2005 aufgehoben hat und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 15.5.2007 auch insofern zurückzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Bayerischen LSG vom 23.10.2007 verstößt jedenfalls im hiermit angegriffenen Umfang gegen Bundesrecht. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 15.5.2007 abgeändert und auf die Anfechtungsklage des Klägers den Bescheid der Beklagten vom 14.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2005 aufgehoben. Im Ergebnis zutreffend hatte die Beklagte dort nach dem objektiven Erklärungsgehalt ihrer Entscheidungen die Sozialversicherungspflicht des Klägers im Rahmen der Beschäftigtenversicherung verneint. Hierzu war sie entgegen der Auffassung des Berufungsberichts auch nach Beendigung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit noch berechtigt. Einer weitergehenden Überprüfung dieser Entscheidung in der Sache steht die rechtskräftige Abweisung der auf die Feststellung des Gegenteils gerichteten Klage des Klägers entgegen.
1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - (vgl Terminvorschau Nr 16/09 und Terminbericht Nr 16/09; zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen) zunächst zutreffend davon aus, dass auf der Grundlage von § 7a SGB IV allein über das Vorliegen von Versicherungspflicht entschieden werden darf. Daran hält der Senat fest.
Ausweislich dieser, bei Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zugestellten Entscheidung, gilt Folgendes:
aa) § 7a SGB IV knüpft historisch und sachlich an die Regelungen in § 7 SGB IV an und teilt auf der Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts die Begrenzungen, die sich aus dessen materiell-rechtlicher Bedeutung ergeben. § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV beschränkt sich seit jeher "vor die Klammer gezogen" auf eine nähere Erläuterung des in allen Zweigen der Sozialversicherung relevanten Tatbestandsmerkmals der Beschäftigung bzw seines Gegenstücks, der selbstständigen Tätigkeit als Element von Rechtsverhältnissen und verlautbart nicht selbst bereits eine vollständige (Teil-)Regelung (vgl zur Unterscheidung etwa Sodan in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl 2006, § 43 RdNr 28 ff) . "Beschäftigung" ist hiernach der Vollzug eines auf Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichteten Rechtsverhältnisses. Auf diese Weise wird insbesondere deutlich, dass es sich bei der Beschäftigung um einen öffentlich-rechtlichen Anknüpfungssachverhalt für die Zwecke der Sozialversicherung handelt und nicht etwa ein weiteres zwei- oder gar dreiseitiges - öffentlich-rechtliches - Rechtsverhältnis derselben Parteien ("Beschäftigungsverhältnis") im Raum steht. Die Bedeutung der Norm, die trotz dieser Regelungstechnik eine übergreifende Einheitlichkeit innerhalb des Sozialversicherungsrechts weiterhin nicht gewährleistet (vgl zur kontextabhängigen Bedeutung von "Beschäftigung" vor Inkrafttreten des SGB IV exemplarisch Bundessozialgericht ≪BSG≫, Beschluss vom 11.12.1973, GS 1/73, BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO), ist vornehmlich auf das Deckungsverhältnis der einzelnen Zweige der Sozialversicherung begrenzt (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und damit auf Feststellung der Versicherungspflicht. Insbesondere findet für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung (vgl § 1 Abs 3 SGB IV und BSG, Urteil vom 28.9.1993, 11 RAr 69/92, BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 mwN) . Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung besteht, ergibt sich demnach jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherung.
bb) Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich. Dies entspricht zunächst der gesetzlichen Umschreibung des Gegenstandes entsprechender Verfahren der Einzugsstellen (§ 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV) , die ausdrücklich jeweils nur zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter, nicht aber des Vorliegens einer Beschäftigung ermächtigt sind. In Übereinstimmung hiermit eröffnet auch § 7a SGB IV als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung neben diesen Verfahrensarten und in Konkurrenz hierzu den Weg nur zu einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit. Entgegen der Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund geben Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte.
Das "Anfrageverfahren" tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die genannten Verfahren der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen. Abgegrenzt wird es hiervon nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Auch die Entscheidungskompetenz der DRV Bund als "Clearingstelle" über das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung ist daher allein im Zusammenhang der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 SGB IV) und hierauf begrenzt eröffnet. Eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" kennt das Gesetz dagegen ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt.
cc) Mit dem rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 1 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, S 6) . Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. Seit dem 1.1.2005 - zeitlich also nach Erlass der vorliegend in Frage stehenden Verwaltungsakte - ist außerdem die Einzugsstelle zur Antragstellung stets verpflichtet, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der "Beschäftigte" Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§ 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV) . Nach der seit dem 1.1.2009 geltenden - konkretisierenden - Fassung des Satzes 2 aaO gilt dies, wenn der "Beschäftigte" Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist. Die DRV Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV) . Abs 3 bis 5 des § 7a SGB IV enthalten besondere Regelungen zum Verwaltungsverfahren, das sich im Übrigen nach dem SGB X richtet. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Als lex specialis gegenüber den entsprechenden SGG-Regelungen ordnet § 7a Abs 7 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der DRV Bund an (Satz 1). Eine Untätigkeitsklage ist abweichend von § 88 Abs 1 SGG (sechs Monate) nach Ablauf von drei Monaten zulässig (Satz 2).
dd) Der uneinheitliche Sprachgebrauch des § 7a SGB IV lässt zunächst nicht ohne Weiteres erkennen, was Gegenstand des Anfrageverfahrens und der abschließenden Entscheidung der DRV Bund sein soll. § 7a Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 7 SGB IV sprechen von der Entscheidung, ob "eine Beschäftigung vorliegt", während § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV tatbestandlich die Feststellung eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" und Satz 2 die "Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt" voraussetzen (vgl auch § 7c Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung: "… Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund …, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt …"; Satz 2 Nr 1 aaO: "… Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt …") . Ua im Blick hierauf äußern sich auch die Spitzenverbände einschließlich insbesondere der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/DRV Bund - teilweise sogar innerhalb desselben Rundschreibens/Beschlusses - widersprüchlich. So geht etwa das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 5.7.2005 ( Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) auf Seite 2 zunächst einleitend davon aus, dass im Rahmen des Anfrageverfahrens - nur - zu entscheiden ist, "… ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt" (vgl ebenso S 15, 16, 19, 20) und deshalb ggf "Versicherungspflicht dem Grunde nach vorliegt" (vgl S 21, 23, 24) . Demgegenüber wird unter Nr 2 aaO auf Seite 14 vorausgesetzt, dass das Statusfeststellungsverfahren zur "Feststellung eines die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses" führen kann (vgl ebenso S 20) .
ee) Ein Regelungsgehalt des § 7a SGB IV, wie ihn die Beklagte annimmt, ist damit zwar durch seinen Wortlaut nicht von vornherein ausgeschlossen, erscheint aber schon im Blick auf § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als rechtlich verfehlt. In dieser Vorschrift wird allerdings der Zahlung eines Entgelts iS des Sozialversicherungsrechts (§ 14 SGB IV) für den Sachverhalt der Beschäftigung selbst keine - ausdrückliche - Bedeutung zugemessen. Dass die Modalitäten der Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon dadurch deutlich, dass das Arbeitsverhältnis als Normalfall der Beschäftigung in der Norm hervorgehoben wird und dieses seinerseits durch Entgelt iS des § 611 Abs 1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Eine Feststellung des Sachverhalts der Beschäftigung unter vollständiger Außerachtlassung des Aspekts der Entgeltlichkeit iS des Sozialversicherungsrechts, die mit dem eigenständigen arbeitsrechtlichen Begriff inhaltlich weitgehend deckungsgleich ist, müsste daher rechtlich und logisch schon ausscheiden, wenn man mit der Beklagten deren isolierte Feststellung für ausreichend und zulässig erachten wollte. Da zudem innerhalb des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung durchgehend allein auf - iS des Sozialversicherungsrechts - entgeltliche Beschäftigungen abgestellt wird (§ 25 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 Regelung 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGB XI) , würde eine iS der Beklagten auf die Erbringung abhängiger Arbeit beschränkte Feststellung nur teilweise zu rechtlich relevanten Ergebnissen führen. An Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Anfrageverfahren eine Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung auch ohne Bezug zu den Versicherungspflichttatbeständen der einzelnen Versicherungszweige gleichsam um ihrer selbst Willen ermöglicht und damit eine unabsehbare Belastung der Verwaltung in Kauf genommen werden sollte, fehlt es. Auch insofern bestünde bei einem weiten Verständnis des Anfrageverfahrens iS der Beklagten die naheliegende Gefahr von Feststellungen ins Blaue hinein.
ff) Das Anfrageverfahren könnte darüber hinaus schon im Binnenbereich des § 7a SGB IV den mit ihm verfolgten Zielen nicht genügen, wollte man es stets als auf eine Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung iS der bloßen Erbringung abhängiger Arbeit begrenzt ansehen. Weder die Bestimmung eines vom "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" (vgl § 186 Abs 1 SGB V) abweichenden Zeitpunkts für den Eintritt der Versicherungspflicht wie auch die Regelung eines von § 23 SGB IV abweichenden Zeitpunkts der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) in § 7a Abs 6 Satz 2 SGB IV ist nämlich denkbar, ohne dass die das Anfrageverfahren abschließende Entscheidung sich gerade auf das Vorliegen von Versicherungspflicht bezieht. Dies schließt nicht aus, dass sich im Einzelfall der tatsächlich anfallende Prüfungsumfang auf das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung beschränkt. Fehlt es schon hieran, ist der Eintritt von Rechtsfolgen im Rahmen der Beschäftigtenversicherung bereits ausgeschlossen, weil damit eine von mehreren Voraussetzungen entfällt, die nur kumulativ zur Versicherungspflicht führen. Umgekehrt ist jedoch die - positive - Feststellung einer Beschäftigung für die Feststellung der entsprechenden Versicherungspflicht zwar stets notwendig, schon wegen § 8 f SGB IV, § 27 Abs 2 SGB III, § 7 SGB V, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X für sich aber nie hinreichend. Der Anwendungsbereich von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ist im Übrigen nicht etwa seinerseits mit demjenigen des § 7a Abs 6 SGB IV identisch, der lediglich den Sonderfall einer zeitnahen Antragstellung nach Beginn der fraglichen Beschäftigung betrifft. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV auf "objektive Zweifelsfälle" einer Unterscheidung von Fällen der abhängigen Beschäftigung von denjenigen der selbstständigen Tätigkeit beschränkt sein könnte.
gg) § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV bestimmt iS einer negativen Tatbestandsvoraussetzung den Ausschluss des Anfrageverfahrens, wenn "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte. An einer ausdrücklichen Bestimmung, dass umgekehrt dem eingeleiteten Anfrageverfahren der Vorrang gegenüber Verfahren der Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers zukommt, fehlt es demgegenüber. Bereits der getroffenen Regelung zur Verfahrenskonkurrenz nach Maßgabe des zeitlichen Vorrangs des bereits eingeleiteten Verfahrens einer Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers bedürfte es indessen schon logisch nicht, hätten die genannten Verfahren nicht den gleichen Inhalt und wären sie rechtlich nicht gleichwertig. Zutreffend sehen daher auch die Spitzenverbände unter Einschluss der Beklagten die Funktion dieser Regelung darin, "divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger" zu vermeiden (Rundschreiben vom 5.7.2005, unter Nr 2 S 14). Dasselbe gilt für die Bestimmung der "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" - nunmehr DRV Bund - als sachlich zuständigem Träger in Abweichung von § 28h Abs 2 SGB IV, der die Entscheidungskompetenz der Einzugsstelle im Rahmen der Beschäftigtenversicherung regelt (§ 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV). Auch insofern bedarf es einer abweichenden Bestimmung allein deshalb, weil eine sonst inhaltsgleich den Krankenkassen vorbehaltene Regelungsmacht - und nicht etwa ein aliud oder minus - einer anderen Behörde zugewiesen wird.
hh) Außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV ergehende Verwaltungsakte der Einzugsstellen und der prüfenden Rentenversicherungsträger dürfen sich - wie die oberstgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt hat - nicht darauf beschränken, nur ein oder mehrere Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes wie das Vorliegen einer Beschäftigung oder "Versicherungspflicht dem Grunde nach" festzustellen (vgl etwa BSG, Urteil vom 10.5.2006, B 12 KR 5/05 R; vgl ebenso BSG, Urteil vom 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R, BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5: keine isolierte Feststellung der Künstlereigenschaft nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ≪KSVG≫) . Dies wird mittelbar auch durch § 7b SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestätigt: "Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt". Schließlich setzt auch die leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt nach § 336 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ua ausdrücklich voraus, dass "die Einzugsstelle … oder der Träger der Rentenversicherung … die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt" feststellt. Für das inhaltsgleiche Verfahren nach § 7a SGB IV gilt nichts anderes. § 336 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung bindet dementsprechend die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich ausdrücklich an die entsprechende Feststellung der Beklagten: "Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ≪ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Bund≫ im Verfahren nach § 7a Abs 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden." Mit "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" iS von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV sind ua im Blick hierauf allein untechnisch Verfahren gemeint, bei denen sich das Vorliegen einer Beschäftigung - ebenfalls - als Vorfrage stellt.
Soweit die Spitzenverbände dennoch davon ausgehen, das Gesetz habe die Beklagte mit § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV zu einer Elementenfeststellung ermächtigt und überlasse es im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Einzugsstelle, ua die konkrete Versicherungspflicht festzustellen (Rundschreiben vom 5.7.2005 unter Nr 4.2), ist dies weder mit dem Gesetz noch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung vereinbar. Im Gegenteil wäre von einem derartigen Inhalt der Ermächtigung und in ihrer Ausübung ergehender Verwaltungsakte ausgehend - unabhängig von ihrer vorliegend nicht zu klärenden Rechtmäßigkeit im Übrigen - von vornherein ausgeschlossen, dass trotz - dann - unterschiedlichen Regelungsgehalts und unterschiedlicher Bindungswirkung in sog Bestandsfällen Entscheidungen der Einzugsstelle für Zeiten bis zum 31.12.2004 auch nach Inkrafttreten von § 336 SGB III nF am 1.1.2005 an Stelle von solchen der Beklagten weiter zu berücksichtigen sein könnten (vgl Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände am 17./18.3.2005 unter Punkt 2, S 7 f) . Dasselbe ergäbe sich hinsichtlich der von den Spitzenverbänden vereinbarten teilweisen Ersetzung von Entscheidungen der Beklagten nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV durch solche der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen (vgl hierzu die Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung vom 11.11.2004 unter Punkt 5) .
ii) Für eine Feststellung der Versicherungspflicht als Gegenstand von § 7a SGB IV spricht schließlich bestätigend auch das in den sog Materialien benannte Ziel der "Statusfeststellung" (vgl BT-Drucks 14/1855, S 7) . Unter Status wird heute in Anknüpfung an Georg Jellineks System der subjektiven öffentlichen Rechte (vgl Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl 1919, S 81 ff, 94 ff, 114 ff, 136 ff, und hierzu insgesamt Rudolf Summer/Matthias Pechstein, Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, S 74 f) ein Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist (vgl in diesem Sinne Rudolf Summer/Matthias Pechstein, aaO, S 76 und Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Urteil vom 8.6.1982, 2 BvE 2/82, BVerfGE 60, 374 = DVBl 1982, 780 f) . "Status" ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft (vgl zur Rechtsnatur der Beschäftigung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11), noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände ergebende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.
Die Beklagte hat an anderer Stelle geäußert, zur Bestimmung des Umfangs der Feststellungspflicht nach § 7a SGB IV sei die Berufung auf § 336 SGB III nicht zwingend. Diese Vorschrift könne so verstanden werden, dass die Feststellung von Versicherungspflicht und die Bindungswirkung des § 336 SGB III allein für Personen gelten solle, für die die Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung nach § 7a SGB IV zu stellen habe. Eine solche Beschränkung der Feststellungsbefugnis ist jedoch weder in § 7a SGB IV angeordnet, noch ist eine entsprechende Beschränkung der Bindung in § 336 SGB III ausgesprochen. Im Gegenteil ordnet die zuletzt genannte Vorschrift die Bindung der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich für alle Entscheidungen nach "§ 7a Abs 1 des Vierten Buches" an und nicht etwa nur für solche, die auf den Antrag nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV ergehen.
2. Der Senat teilt nicht die in der Entscheidung des LSG geäußerten Bedenken zum ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000 S 2) , mit dessen Art 1 Nr 2 ua § 7a SGB IV eingefügt wurde, wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates (BR) zu dem Gesetz. Einer derartigen Zustimmung bedarf es allein beim Vorliegen eines der im GG enumerativ aufgeführten Tatbestände (vgl hierzu etwa Lücke in Sachs, Kommentar zum GG, München, 4. Aufl 2007, Art 77 RdNr 13) . Sie kommt daher vorliegend zunächst nicht etwa allein deshalb in Betracht, weil der Bund § 7a SGB IV auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Sozialversicherung nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG eingeführt hat. Auch ansonsten fehlt es an einer Grundlage. Insbesondere ergibt sich die Zustimmungsbedürftigkeit nicht daraus, dass mit § 7a SGB IV iS von Art 84 Abs 1 GG das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt würde.
Als Ausnahme zur Regel der Landeseigenverwaltung nach Art 83 GG (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9) konnte der Gesetzgeber die Feststellung von Versicherungspflicht - auch - als bundesweite Aufgabe ausgestalten und sie demgemäß auf der Grundlage von Art 87 Abs 2 Satz 1 GG ua der Beklagten als einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Durchführung zuweisen. Das GG gebietet keine weitgehende Aufgliederung in selbstständige, voneinander unabhängige Sozialversicherungsträger und erlaubt daher ohne Weiteres eine Beschränkung auf wenige oder im Extremfall auch einen einzigen Träger mit bundesweit einheitlicher Zuständigkeit (vgl zur gesetzlichen Unfallversicherung BVerfG, Beschluss vom 5.3.1974, 1 BvL 17/72, BVerfGE 36, 383 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr 1, zur gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG, Beschlüsse vom 9.4.1975, 2 BvR 879/73, BVerfGE 39, 302 und vom 18.7.2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 mwN) . Im Rahmen der damit erst recht zulässigen Teilung von Aufgaben betrifft § 7a SGB IV allein das Verwaltungsverfahren der Beklagten unmittelbar. Dagegen enthält die Vorschrift keine Bestimmungen, die die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden der Länder im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich der Handlungsformen, der Form der Willensbildung, der Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinternen Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln.
Eine Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass § 7a SGB IV in Abhängigkeit von der Antragstellung der Beteiligten und deren zeitlicher Lage im Einzelfall die Durchführung inhaltsgleicher und rechtlich gleichwertiger Verfahren durch die Einzugs- und Prüfstellen der Länder ausschließt und deren Aufgabenbereich damit im Rahmen einer Konkurrenzregelung reduziert wird. Die verfassungsrechtliche Beurteilung muss insofern davon ausgehen, dass die Länder die umfassende Verwaltungszuständigkeit haben, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt (Art 83, 30 GG) . Das Zustimmungserfordernis des Art 84 Abs 1 GG soll diese Grundentscheidung der Verfassung zu Gunsten des föderativen Staatsaufbaus mit absichern und verhindern, dass insoweit Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des BR hinweg herbeigeführt werden können (vgl etwa BVerfG, Beschluss vom 25.6.1974, 2 BvF 2/73, 2 BvF 3/73, BVerfGE 37, 363 = SozR 5724 Allg Nr 1) . Hiervon ausgehend wird ein Gesetz nicht bereits dadurch zustimmungsbedürftig, dass es - wie hier - die Interessen der Länder als Träger der Ausführungskompetenz lediglich in der Weise berührt, dass es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr allein für solche Bundesgesetze, die selbst Einrichtungen oder Verfahren der Landesbehörden regeln. Die "Einrichtung" einer Behörde im Sinne einer Festlegung ihres Aufgabenkreises liegt aber, worauf das BVerfG insbesondere in seiner Entscheidung zum KSVG (BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) hingewiesen hat, nicht bereits dann vor, wenn eine vorhandene Aufgabe durch die Neuregelung lediglich quantitativ betroffen ist. Ebenso fehlt es in derartigen Fällen an einer Regelung des Verwaltungsverfahrens. Nicht die Aufgabenzuweisung, sondern nur die Regelung der Behördenorganisation und des verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung berührt die durch Art 84 Abs 1 GG geschützte Organisationsgewalt der Länder und ihre Kompetenz zur Verfahrensgestaltung (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9) .
Die Zustimmung des BR war unter diesen Umständen weder "objektiv" erforderlich noch hat sie der BR selbst für erforderlich gehalten. Der BR hat vielmehr in seiner Sitzung vom 17.12.1999 den Antrag des Freistaats Bayern in Drucks 648/2/99, der darauf abzielte, die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit festzustellen, abgelehnt (BR-Plenarprotokoll 746, S 492: "Damit hat der Bundesrat die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes nicht festgestellt") . Auf die Ausführungen des LSG zum ursprünglichen ("zunächst") Fehlen der Zustimmung und seine hieraus gezogenen Schlussfolgerungen kann es unter diesen Umständen von vornherein nicht ankommen.
3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das LSG auch erkannt, dass die Beklagte im Bescheid vom 14.8.2003 die rechtlich gebotene Entscheidung zum Vorliegen von Versicherungspflicht getroffen und sich nicht etwa auf das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung beschränkt hat. Insofern ist unerheblich, dass die Beklagte zum Regelungsgehalt von § 7a SGB IV und der auf seiner Grundlage ergehenden Verwaltungsakte eine grundsätzlich abweichende Auffassung vertritt. Wird nämlich - wie hier - bereits das hierfür stets notwendige Vorliegen einer Beschäftigung verneint, entfällt damit von vornherein jede Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung als Versicherungspflichtiger im Rahmen der Beschäftigtenversicherung, sodass nach dem objektiven Erklärungswert des mit dem Bescheid vom 14.8.2003 Verlautbarten in der Sache eine Entscheidung gerade hierüber getroffen wurde.
4. An einer bundesrechtlichen Grundlage fehlt es demgegenüber hinsichtlich der weitergehenden Annahme des LSG, Entscheidungen im Rahmen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV seien "in erster Linie zu Beginn einer Beschäftigung" möglich und der Beklagten damit jedenfalls verwehrt, wenn die Beschäftigung - wie hier - bereits ihr Ende gefunden hat. Für die Annahme einer derart engen zeitlichen Beschränkung des Anfrageverfahrens und damit der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte.
a) Auf Bestehen und Umfang ihrer Entscheidungskompetenz zum (Nicht-)Vorliegen von Versicherungspflicht bleibt zunächst ohne Auswirkung, dass der Beklagten im Rahmen von § 7a SGB IV nicht gleichzeitig die Rechtsmacht zum Erlass beitragsrechtlicher Regelungen übertragen wurde. Die Zuständigkeit der Beklagten als "Clearingstelle" wird von der Zuständigkeit der Einzugs- und Prüfstellen allein und ausdrücklich (§ 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit abgegrenzt, sodass es auf sonstige Gesichtspunkte, wie etwa die weitergehenden beitragsrechtlichen Zuständigkeiten dieser Stellen nicht ankommt. Das Gesetz enthält auch keine Anordnung, dass die hiernach begründete Zuständigkeit für die Feststellung der Versicherungspflicht nach Maßgabe weiterer Kriterien später wieder entfallen könnte.
Insbesondere entfällt auch für das Verfahren der Beklagten nach § 7a SGB IV der Regelungsgegenstand - Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht - nicht etwa in Abhängigkeit von Ergehen und Inhalt der hiervon zu unterscheidende beitragsrechtlicher Regelungen der Einzugs- und Prüfstellen. Einen vom LSG sinngemäß behaupteten Vorrang der konzentrierten Entscheidungskompetenz dieser Stellen gibt es nicht. Auch soweit dort nämlich gleichzeitig über Versicherungspflicht und Beitragshöhe entschieden wird, handelt es sich als Ergebnis besonderer Verwaltungsverfahren (vgl § 8 SGB X) jeweils um eigenständige Regelungen (§ 31 Satz 1 SGB X) , obwohl dies durch die Verbindung der Verfahren und die äußere Zusammenfassung einer Mehrzahl von Verwaltungsakten in einem "Bescheid" nicht immer unmittelbar augenfällig werden mag. Schon der Wortlaut der spezialgesetzlichen Ermächtigungen in § 28h Abs 2 Satz 1, § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV führt die Entscheidung "über die Versicherungspflicht" jeweils ausdrücklich als besonderen Gegenstand von diesen Stellen zu treffender Regelungen auf. Dem Umstand, dass in den genannten Vorschriften gleichzeitig kumulativ ("und") auch die diesen Stellen darüber hinaus zustehende Kompetenz aufgeführt wird, - ggf - auch über "die Beitragshöhe" zu entscheiden, lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass deshalb auch die Ausübung aller Kompetenzen nur jeweils insgesamt zu erfolgen hätte und von der jeweiligen Rechtsmacht stets nur im Zusammenhang der jeweils anderen Gebrauch gemacht werden dürfte. Dies ergibt sich zunächst ohne Weiteres beim Fehlen von Versicherungspflicht. Ebenso wenig deuten die genannten Bestimmungen aber für den Fall des Vorliegens von Versicherungspflicht an, dass mit der Fälligkeit des ersten Beitragsanspruchs die besondere Entscheidungskompetenz der Einzugs- und Prüfstellen zur Feststellung von Versicherungspflicht entfallen und die rechtliche Bedeutung des Vorliegens von Versicherungspflicht auf ein bloßes Element des Beitragstatbestandes reduziert sein könnte. Entsprechende Hinweise lassen sich auch der vom LSG in Bezug genommenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 5.7.2006, B 12 KR 20/04 R (BSG SozR 4-2600 § 157 Nr 1) nicht entnehmen. Diese befasst sich an der angegebenen Stelle (RdNr 36) allein mit dem notwendigen Inhalt beitragsrechtlicher Verwaltungsakte bzw mit dem Verbot des Erlasses von Regelungen zur Beitragstragung "dem Grunde nach", deutet aber in keiner Weise an, dass der Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht stets notwendiges Ergebnis von Verfahren der Einzugsstellen sein müsste. Einen abweichenden Rechtssatz hat der Senat auch nicht im Urteil vom 23.9.2003, B 12 RA 3/02 R (BSG SozR 4-2400 § 28h Nr 1) aufgestellt, in dem er Aufgaben und Zuständigkeit der Einzugsstellen eingehend erläutert hat. Sind umgekehrt allerdings Verwaltungsakte über Eintritt und Umfang der Versicherungspflicht durch einen der hierzu berufenen Träger ergangen, sind sie für die Beteiligten auch hinsichtlich jeder späteren beitragsrechtlichen Entscheidung verbindlich (vgl zur Bindung der Bundesagentur an den Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle bei der Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, Urteil des Senats vom 13.9.2006, B 12 AL 1/05 R, BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2) . Entgegen der Auffassung des LSG ist daher die "gespaltene Prüfung" von Versicherungspflicht und Beitragshöhe in "verschiedenen Verwaltungsverfahren" stets ihrerseits Resultat der Umsetzung jeweils besonderer normativer Anordnungen und nicht etwa ein Spezifikum von § 7a SGB IV. Die Trennung wird hier lediglich dadurch auch äußerlich ohne Weiteres erkennbar, dass die sachliche Zuständigkeit im gestuften Verfahren unterschiedlichen Verwaltungsträgern zugeordnet ist.
b) Ebenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch der fehlende leistungsrechtliche Regelungsgehalt von § 7a SGB IV der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht entgegen. Gerade die grundsätzlich auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung beschränkte Bedeutung der Beschäftigung iS von § 7 SGB IV wie der hierdurch begründeten Versicherungspflicht macht Verfahren zur Feststellung dieser Rechtsfolge positiv wie negativ vom Leistungsverhältnis unabhängig. Ein ausreichendes Interesse an einer entsprechenden Feststellung liegt stets schon dann vor, wenn die streitige Zugehörigkeit zur Sozialversicherung zunächst nur hinsichtlich des Deckungsverhältnisses verbindlich geklärt werden soll. Umgekehrt ist die Durchführung des Anfrageverfahrens nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es - wie vorliegend - bevorzugt mit dem Ziel betrieben wird, sich auf diese Weise - mittelbar - einen Zugang zu leistungsrechtlichen Positionen zu verschaffen.
c) Auch ansonsten fehlt es an Rechtsgründen für die Annahme, dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht "in erster Linie zu Beginn einer Beschäftigung" möglich sein sollte. Die Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit als Beschäftigung zur Versicherungspflicht führt, kann sinnvoll auch nach diesem Zeitpunkt getroffen werden. Dies hat der Senat für die Verfahren der Einzugs- und Prüfstellen stets ohne Weiteres angenommen und ist davon ausgegangen, dass Verwaltungsakte über das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht unabhängig davon ergehen können, ob die in Frage stehende Tätigkeit noch ausgeübt wird oder das sie begründende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht (vgl exemplarisch etwa die den Urteilen des Senats vom 10.8.2000, B 12 KR 21/98, BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 und vom 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119 ff = SozR 4-2400 § 22 Nr 2 zu Grunde liegenden Sachverhalte) . Entscheidungen über das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 7a SGB IV, für die die Beklagte nach Maßgabe des zeitlichen Vorrangs des bei ihr eingeleiteten Verfahrens hiernach dauerhaft zuständig bleibt, stehen nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1.) inhaltsgleich und gleichwertig neben den entsprechenden Verwaltungsakten der Einzugs- und Prüfstellen. Für das Statusfeststellungsverfahren kann schon deshalb nichts anderes gelten. Im Übrigen wäre die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten als "Clearingstelle" mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, wollte man sie von den inhaltlichen Fragen des Fortbestehens oder der Dauer der Beschäftigung abhängig machen. Jedenfalls in den Fallgestaltungen, die dem Senat bekannt sind, war unter anderem gerade die Frage offen, wie eine nicht ununterbrochen ausgeübte Tätigkeit zu beurteilen war. Schließlich birgt auch die notwendige Dauer des in § 7a SGB IV ausgestalteten Verwaltungsverfahrens die nahe liegende Möglichkeit, dass allein deshalb die abschließende Entscheidung erst nach Beendigung der Beschäftigung ergehen kann.
5. Eine weitergehende Prüfung der angegriffenen Bescheide erübrigt sich schon deshalb, weil die Abweisung der auf Feststellung von Versicherungspflicht gerichteten Feststellungsklage nicht angegriffen wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Zwischen den Beteiligten steht daher umgekehrt verbindlich und positiv fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war (vgl zu den Wirkungen einer aus Sachgründen abgewiesenen Feststellungsklage exemplarisch Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.2.1983, III ZR 184/81, WM 1983, 454 = ZIP 1983, 620 und vom 10.4.1986, VII ZR 286/85, WM 1986, 954 = NJW 1986, 2508; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.4.1983, 5 C 110/79, Buchholz 355 RBerG Nr 37) . Der Kläger hatte nämlich ungeachtet des Antragswortlauts nach dem maßgeblichen Inhalt seines Begehrens (§ 123 SGG) nicht nur die unzulässige Elementenfeststellung seiner abhängigen Beschäftigung erstrebt, sondern - was allein zulässig ist - die Frage der Versicherungspflicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt (vgl auch insofern das Urteil des Senats vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen