Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. Beschädigten-Grundrente. sonstige Ausländer nach § 1 Abs 5 OEG. rechtmäßiger Aufenthalt. humanitäre Gründe. maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Ein Ausländer, der die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG erfüllt, hat bei entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 31 BVG) Anspruch auf Beschädigten-Grundrente, sobald eine der besonderen Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs 4 bis 6 OEG gegeben ist.
Normenkette
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2006-06-19, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2006-06-19, Nr. 2 Fassung: 2006-06-19, S. 2 Fassung: 2006-06-19, Abs. 4 Fassung: 2006-06-19; SGB 1 § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt Beschädigten-Grundrente für die Zeit vom 9.4.1998 bis 30.9.1998 nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz ≪OEG≫) in Verbindung mit (iVm) den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der 1972 im Kosovo geborene Kläger ist als jugoslawischer Staatsangehöriger im Mai 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier politisches Asyl beantragt. Seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrags im Jahre 1995 hielt er sich aufgrund ausländerrechtlicher Duldungen im Bundesgebiet auf.
Am 2.3.1997 wurde der Kläger durch einen Bauchschuss so schwer verletzt, dass zuletzt bis Ende September 1998 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH vorlag.
Den Antrag des Klägers vom 9.4.1998, ihm wegen der Folgen dieser Gewalttat Versorgung nach dem OEG zuzuerkennen, lehnte der Beklagte ab, weil sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die ausländerrechtlichen Duldungen seien lediglich erteilt worden, weil eine Abschiebung wegen des Fehlens von Rückführungsdokumenten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Auch wenn wegen der 1998 begonnenen kriegerischen Ereignisse im Kosovo nunmehr eine Duldung aus humanitären Gründen und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt iS des § 1 Abs 5 Satz 2 OEG vorliege, so könne dies nicht auf den Zeitpunkt der Schädigung zurückwirken (Bescheid vom 16.11.1998 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 12.4.1999).
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 16.10.2000).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 6.9.2005 ist folgende Erklärung protokolliert worden:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Grundtatbestand des § 1 Abs 1 OEG erfüllt ist und die im Gutachten des Dr. V. festgestellten Gesundheitsstörungen Folge der Gewalttat sind. Sie sind sich weiterhin einig, dass die MdE ab Antragstellung bis September 1998 40 vH beträgt. Weiterhin besteht Einigkeit, dass der Aufenthalt des Klägers in dieser Zeit aus humanitären Gründen rechtmäßig iS des § 1 Abs 5 Satz 2 OEG gewesen ist."
Das LSG hat dem Begehren des Klägers stattgegeben, die entgegenstehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die festgestellten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihm Versorgungsrente nach einer MdE um 40 vH für die Zeit vom 9.4.1998 bis 30.9.1998 zu zahlen (Urteil vom 6.9.2005). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei am 2.3.1997 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs geworden, der zu den vom Sachverständigen Dr. V. festgestellten Gesundheitsstörungen geführt habe, die im streitigen Zeitraum mit einer MdE um 40 vH zu bewerten seien. Der Kläger erfülle insoweit auch die besonderen Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung eines Ausländers gemäß § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 OEG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Danach erhielten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhielten, einkommensunabhängige Leistungen. Ein rechtmäßiger Aufenthalt liege ua auch dann vor, wenn der Aufenthalt eines Ausländers aus humanitären Gründen geduldet werde. Zwar habe sich der Kläger im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im März 1997 noch nicht rechtmäßig im vorgenannten Sinne im Bundesgebiet aufgehalten. Wegen der im Jahr 1998 eskalierenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo habe sich sein unrechtmäßiger Aufenthalt jedoch in einen rechtmäßigen Aufenthalt gewandelt; seit etwa Ende Februar 1998 habe er aus humanitären Gründen nicht mehr in seine Heimat abgeschoben werden können. Dies habe zur Folge, dass für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Versorgung entstanden sei. Der Auffassung des Beklagten, der Kläger müsse sich bereits zum Zeitpunkt der Schädigung iS des OEG rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten haben, sei nicht zu folgen. Diese einschränkende Auslegung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Bedeutungszusammenhang, dessen sachlicher Systematik oder aus dem Reglungszweck des OEG. Die Möglichkeit des "Hineinwachsens" in eine Leistungsberechtigung werde auch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt.
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 1 Abs 5 Sätze 1 und 2 OEG in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 21.7.1993. Der Auffassung des LSG, es genüge, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet in dem Zeitraum, für den Versorgungsleistungen begehrt würden, aus humanitären Gründen geduldet worden sei, könne nicht gefolgt werden. Aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Vorschriften ergäben sich deutliche Hinweise, dass der Aufenthalt bereits im Zeitpunkt der Tat verfestigt und rechtmäßig gewesen sein müsse.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.9.2005 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 16.10.2000 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen vom Beklagten als Schädigungsfolgen anzuerkennen sind und dieser dem Kläger für die Zeit vom 9.4.1998 bis 30.9.1998 "Versorgungsrente" (gemeint ist damit Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG) nach einer MdE um 40 vH zu zahlen hat.
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Gemäß § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Versorgungsleistungen nach dem OEG als Teil der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (§§ 5, 24, 68 Nr 7 Buchst f SGB I). Ein Anspruch eines Ausländers, wie hier des Klägers, auf Zahlung einer Beschädigten-Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG ist dem Grunde nach entstanden, wenn |
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die allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG (§ 1 Abs 1 Satz 1) vorliegen (dazu unter 1), |
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die weiteren besonderen Leistungsvoraussetzungen für einen Ausländer (§ 1 Abs 4 bis 6 OEG) erfüllt sind (dazu unter 2) und |
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als weitere materiell-rechtliche Voraussetzung ein wirksamer Antrag (§ 1 Abs 1 Satz 1 OEG "auf Antrag") gestellt worden ist (dazu unter 3). |
Aus der Wortwahl "sobald" in § 40 Abs 1 SGB I ergibt sich, dass die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vom selben Zeitpunkt an vorliegen müssen, sondern auch nacheinander erfüllt werden können. Ein Anspruch auf eine Sozialleistung (hier auf Zahlung einer Beschädigten-Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG) steht dem Berechtigten allerdings erst dann zu, wenn - auch in zeitlicher Hinsicht - sämtliche im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, hier also mit Eingang des Antrags des Klägers beim Beklagten am 9.4.1998.
1. Ein Anspruch auf Entschädigung (Versorgung) nach dem OEG setzt nach dessen § 1 Abs 1 Satz 1 voraus, dass eine natürliche Person ("wer") im (räumlichen) Geltungsbereich des OEG, also im Bundesgebiet, oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug (zum Territorialitätsprinzip: BSG, Urteil vom 18.6.1996 - 9 RVg 4/94) durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Durch die Wortwahl "wer" wird hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs des OEG nicht zwischen In- und Ausländern unterschieden. Die besonderen Bestimmungen für Ausländer in § 1 Abs 4 bis 7 OEG (hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 28.4.2005 - 9a/9 VG3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr 9 RdNr 8 ff) regeln keine Einschränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs, sondern enthalten ua ergänzend weitere besondere Leistungsvoraussetzungen für diesen Personenkreis, die zusätzlich zu erfüllen sind (näheres unter 2.). Dies ergibt schon der Wortlaut dieser Vorschriften. Nach § 1 Abs 4 OEG haben "Ausländer einen Anspruch auf Versorgung, ... wenn ..."; nach § 1 Abs 5 OEG erhalten "sonstige Ausländer … Versorgung nach folgenden Maßgaben ...". Auch der von § 1 Abs 6 OEG erfasste Personenkreis bestimmter Ausländer erhält "Versorgung …, ... wenn ..." Der Zweck dieser Regelungen, Ausländern nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgung einzuräumen, gebietet ebenfalls keine Auslegung, welche die Entstehung eines (Stamm-)Rechts auf Entschädigung schlechthin ausschließt, wenn diese Voraussetzungen bei Eintritt der Schädigung nicht vorliegen. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer stehen nur als vorläufiges rechtshemmendes Hindernis der Durchsetzung dieses Rechts entgegen (soschon BSG, Urteil vom 13.8.1986 - 9a RVg 4/84, BSGE 60, 186, 187 ff = SozR 3800 § 1 Nr 8 S 24 f zumGegenseitigkeitsprinzip des § 1 Abs 4 OEG) . Aus diesem Recht erwachsen, solange die besonderen Leistungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind, ua keine monatlichen Zahlungsansprüche auf Versorgungsrente (Grundrente).
Dass der Kläger diese allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG erfüllt, ergibt sich aus den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) . Dies ist auch nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 6.9.2005 protokollierten Erklärung zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten. Der Kläger ist am 2.3.1997 durch einen Bauchschuss verletzt worden und hat infolge dieses schädigenden Ereignisses die vom LSG festgestellten Gesundheitsstörungen erlitten, die jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum eine MdE um 40 vH bedingten. Da diese MdE in entsprechender Anwendung des § 31 Abs 1 Satz 1 BVG einen rentenberechtigenden Grad erreicht, hat der Kläger auch die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs auf Beschädigten-Grundrente erfüllt.
2. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG enthält dieses Gesetz in § 1 Abs 4 bis 7 in der hier maßgebenden bis 31.12.2004 geltenden Fassung besondere Bestimmungen für Ausländer (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr 9 RdNr 8 ff), die in § 1 Abs 4 bis 6 OEG ergänzend von diesem Personenkreis zusätzlich zu erfüllende Leistungsvoraussetzungen regeln, wobei abhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Aufenthaltsdauer auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Versorgung differenziert wird.
Nach § 1 Abs 4 OEG haben "privilegierte" Ausländer einen Anspruch auf (umfassende) Versorgung nach dem OEG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind (Nr 1); Rechtsvorschriften der EG auf sie anwendbar sind, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen (Nr 2;dazu näher: Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl 1999, § 1 RdNr 98 ff) oder wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist (Nr 3; hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr 9 RdNr 9 mwN ). Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob beim Kläger als früherem jugoslawischem Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährleistet war, denn seine Berechtigung zum Bezug der allein streitigen Beschädigten-Grundrente folgt bereits aus § 1 Abs 5 OEG (zurfehlenden Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Jugoslawien: BSGE 78, 51, 53 f = SozR 3-3800 § 10Nr 1 S 4 f) .
Gemäß § 1 Abs 5 OEG ist Grundvoraussetzung für den Versorgungsanspruch eines "nicht privilegierten" ("sonstigen") Ausländers, dass er sich nicht nur vorübergehend (längstens sechs Monate) im Bundesgebiet aufhalten will und dass sein Aufenthalt rechtmäßig im Sinne des Ausländergesetzes ist. Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind Deutschen und EG-Bürgern gleichgestellt; sie haben Anspruch auf (umfassende) Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG (Satz 1 Nr 1). Demgegenüber haben Ausländer, die sich noch nicht drei Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Anspruch auf ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen in entsprechender Anwendung des BVG (Satz 1 Nr 2), wozu auch die vom Kläger begehrte Beschädigten-Grundrente (§ 31 Abs 1 Satz 1 BVG) gehört. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des OEG bestand nach der Gleichstellungsregel des § 1 Abs 5 Satz 2 OEG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung auch für Ausländer, deren Aufenthalt nur geduldet (also ausländerrechtlich illegal) war, wenn "ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt" vorlag (zu den nicht deckungsgleichen Begriffen des rechtmäßigen Aufenthalts im Opferentschädigungsrecht und im Ausländerrecht: BSG, Urteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R, BSGE 88, 103, 106= SozR 3-3800 § 1 Nr 19 S 78).
Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum zu dem von § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 OEG erfassten Personenkreis der "nicht privilegierten" ("sonstigen") Ausländer gehörte, die sich im Sinne des OEG rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhielten. In Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ( BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32/02, NVwZ 2004, 491, 492 ) hat das LSG als humanitäre Gründe solche Gründe angesehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen. Zwar war der Aufenthalt des Klägers im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im März 1997 noch nicht als ein "aus humanitären Gründen geduldeter Aufenthalt" zu qualifizieren, denn seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bestand für den Kläger nach dem Ausländerrecht eine Ausreisepflicht, die nach den bindenden (§ 163 SGG) Tatsachenfeststellungen des LSG nur wegen des Fehlens von Rückführungsdokumenten nicht vollzogen werden konnte (dazu auch BVerwG, aaO). Seit den im Februar/März 1998 eskalierenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo war es jedoch unmenschlich geworden, den Kläger in seine Heimat zurückzuführen. Das LSG hat somit zu Recht angenommen, dass der Aufenthalt des Klägers seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig iS des § 1 Abs 5 Satz 2 OEG war.
Zutreffend hat das LSG auch entschieden, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die weiteren besonderen Leistungsvoraussetzungen des OEG über den rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers, die zusätzlich zu erfüllen sind, nicht bereits im Zeitpunkt der Schädigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG vorliegen müssen, sondern dass bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von unter drei Jahren für die Entstehung des (eingeschränkten) Anspruchs auf Versorgung nach § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 OEG der Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem der Aufenthalt rechtmäßig geworden ist ( so auch Kunz/Zellner, aaO, RdNr 106 ). Für die einschränkende Auslegung des Beklagten ergibt sich weder aus dem Gesetzestext (a), noch der Entstehungsgeschichte (b), dem systematischen Zusammenhang (c) oder dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes (d) ein Anhalt.
a) Der Gesetzestext in der hier anzuwendenden bis 31.12.2004 geltenden Fassung verlangt in § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 OEG in zeitlicher Hinsicht nur, dass sich der Ausländer "ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet" aufhält, wobei ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt (von unter drei Jahren) gleichgestellt ist. Diese Voraussetzung ist - unabhängig vom schädigenden Ereignis - nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen bei einem Ausländer, der sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten will, erfüllt, sobald sein Aufenthalt rechtmäßig im Sinne des OEG ist. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich. Ab dem Zeitpunkt, von dem an der Aufenthalt rechtmäßig im Sinne des OEG ist, sind (Zahlungs-)Ansprüche auf einkommensunabhängige Leistungen in entsprechender Anwendung des BVG entstanden, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG (Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff mit rentenberechtigender MdE; wirksamer Antrag) vorliegen (§ 40 Abs 1 SGB I) . Hält sich der Ausländer mindestens drei Jahre rechtmäßig im Sinne des OEG im Bundesgebiet auf, so stehen ihm von diesem Zeitpunkt an nicht nur eingeschränkt einkommensunabhängige Leistungen zu, sondern er hat nach § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 1 OEG mit Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums wie ein Deutscher Anspruch auf umfassende Versorgung ( vgl BT-Drucks 12/4889, S 6; Kunz/Zellner, aaO, RdNr 107; Held/Wältermann, BArbBl9/1993, 10; Behn, ZfS 1993, 289, 296, 299).
b) Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu vor allem Behn, ZfS 1993, 289, 291 ff) lässt sich nicht entnehmen, dass "nicht privilegierten" ("sonstigen") Ausländern nach § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 OEG ein (Zahlungs-)Anspruch auf einkommensunabhängige Leistungen in entsprechender Anwendung des BVG nur zustehen sollte, wenn ihr Aufenthalt bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses rechtmäßig im Sinne des OEG war.
§ 1 Abs 4 bis 7 OEG ist, nachdem Gewalttaten gegen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland zugenommen hatten (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6; Kunz/Zellner, aaO, § 1 RdNr 95; Held/Wältermann, BArbBl 9/1993, 9) durch Art 1 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (2. OEG-ÄndG) vom 21.7.1993 (BGBl I 1262) rückwirkend zum 1.7.1990 (Art 7 Satz 2) geändert bzw ergänzt worden, wodurch in zeitlicher Hinsicht auch Gewalttaten zwischen Inkrafttreten und Verkündung des 2. OEG-ÄndG erfasst wurden .
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.5.1993 (BT-Drucks 12/4889, S 4) sollten von § 1 Abs 5 OEG "sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten oder denen aus humanitären Gründen eine Duldung erteilt worden ist", erfasst werden, wobei ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen nach Satz 1 Nr 2 nur diejenigen Ausländer erhalten sollten, "die sich ununterbrochen rechtmäßig oder geduldet noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet" aufhielten. Nachdem schon der Bundesrat dafür votiert hatte, durch die Wortwahl "insbesondere aus humanitären Gründen" auch die übrigen in § 55 Abs 3 Ausländergesetz (damaliger Fassung) genannten Duldungsgründe zu erfassen (BT-Drucks 12/4889, S 9), wurde auf Empfehlung des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung die Duldung "aus erheblichem öffentlichen Interesse" mit einbezogen. Diese Gleichstellungsregel ("Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt") wurde Satz 2 (BT-Drucks 12/5182, S 6). Dadurch sollte deutlich gemacht werden, dass der geduldete Aufenthalt kein rechtmäßiger Aufenthalt im ausländerrechtlichen Sinne ist (BT-Drucks 12/5182, S 15).
c) Ein Blick auf den systematischen Zusammenhang von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG und § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 OEG führt zu keinem anderen Ergebnis. § 1 Abs 1 Satz 1 OEG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, einschließlich eines Antrags als weitere materiell-rechtliche Voraussetzung (dazu unter 3.), für die Entstehung eines (Stamm-)Rechts auf Entschädigung. Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen gehört auch die Regelung über den persönlichen Anwendungsbereich des OEG. Anspruchsberechtigt ist danach jede natürliche Person ("wer"). § 1 Abs 4 bis 7 OEG enthalten besondere Bestimmungen für Ausländer, welche die allgemeinen Vorschriften ergänzen und ua zusätzliche Leistungsvoraussetzungen regeln, die Ausländer erfüllen müssen. Zu diesen Bestimmungen gehört § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 OEG. Für die Entstehung eines (Zahlungs-)Anspruchs auf Versorgung nach dem OEG iVm dem BVG ist es nur erforderlich, dass sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs 1 SGB I). Sie müssen nicht vom selben Zeitpunkt an erfüllt sein.
d) Schließlich gebieten Sinn und Zweck des OEG nicht die vom Beklagten vertretene einschränkende Auslegung. Die öffentliche Hand soll für gesundheitliche Schäden des durch eine Gewalttat verletzten Opfers dann einen Ausgleich gewähren, wenn es dem Staat nicht gelungen ist, die Gewalttat zu verhindern, dh die Einhaltung seiner dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit (auch) des Opfers dienenden Rechtsnormen durchzusetzen (so BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R, BSGE 81, 288, 291 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12 S 45) . Nach Art 2 Abs 2 Satz 1 GG ist Träger des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit jede natürliche Person ("Jeder hat das Recht auf ... körperliche Unversehrtheit."), also auch jeder Ausländer . Eine einschränkende Auslegung der besonderen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer nach dem OEG dahingehend, dass bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine entsprechende Verfestigung des Aufenthalts des Ausländers vorliegen muss, lässt sich mithin auch nicht aus Sinn und Zweck des OEG herleiten.
3. Weitere materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs (Rechts) auf Entschädigung nach dem OEG iVm dem BVG ist ein nach § 16 Abs 1 oder Abs 2 SGB I wirksam gestellter Antrag ( zum Antrag auf Versorgung nach dem BVG als materiell-rechtliche Entstehungsvoraussetzung schon BSG, Urteil vom 23.3.1956 - 10 RV 385/55, BSGE2, 289, 292 f; zum Antrag nach § 1 Abs 1 Satz 1 OEG zuletzt BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr 9 RdNr 16). Nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I sind Sozialleistungen, also auch die hier streitige Rente wegen MdE (§ 24 Abs 1 Nr 3 SGB I) , beim zuständigen Leistungsträger, hier also zum damaligen Zeitpunkt bei dem Versorgungsamt Soest (§ 24 Abs 2 SGB I; § 6 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Abs 2 OEG iVm der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die örtliche Zuständigkeit nach dem OEG vom 18.10.1985, GVBl NRW, 609) , zu beantragen. Als einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antrag mit Eingang beim Leistungsträger wirksam gestellt (hierzu BSG, Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 21/06 R, RdNr 23 , zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Dies war hier am 9.4.1998 der Fall.
Da die allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG und die besonderen Leistungsvoraussetzungen für einen Ausländer bereits früher erfüllt waren, ist gemäß § 40 Abs 1 SGB I der (Zahlungs-)Anspruch des Klägers auf einkommensunabhängige Leistungen nach dem OEG iVm dem BVG, also auf die begehrte Beschädigten-Grundrente nach einer MdE um 40 vH (§ 31 Abs 1 Satz 1 BVG) , mit der Antragstellung am 9.4.1998 entstanden. Von diesem Zeitpunkt an beginnt nach § 60 Abs 1 Satz 1 BVG auch die Leistung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2008, 140 |
SGb 2008, 171 |
SGb 2008, 96 |