Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Parteien ist zuletzt noch streitig, ob der Wert des Rechts auf Altersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von (fiktiven) Verdiensten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) zu bestimmen ist, die sich für den Kläger ausgehend von seinem in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR versicherten Erwerbseinkommen rechnerisch ergeben.
Die Beklagte gewährte dem am 23. Mai 1934 geborenen Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Januar 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1995) Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit). Für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976 berücksichtigte sie dabei das in der FZR versicherte Erwerbseinkommen (1.200,00 M monatlich) und den darüber hinaus erzielten, in der DDR nicht versichert gewesenen, Mehrverdienst als versichertes Arbeitsentgelt nach Aufwertung auf DM-Beträge und Hochwertung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI rentensteigernd jeweils nur bis zur jeweiligen bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze als Verdienst iS der Rentenformel zur Bestimmung des Monatsbetrages der SGB VI-Rente.
Die hiergegen zum Sozialgericht Dessau erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 10. Januar 1997). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung mit Urteil vom 10. Dezember 1998 zurückgewiesen: Die Beklagte habe zutreffend die sich aus § 260 Satz 2 SGB VI ergebenden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insofern nicht .
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im wesentlichen folgendes vor: Er habe im streitigen Zeitraum seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst bis 14.400,00 M jährlich durch entsprechende Beitragszahlung versichert, erhalte aber gleichwohl nicht die Entgeltpunkte, die diesem Arbeitsverdienst entsprächen. Dies begegne im Gegensatz zur Auffassung der Instanzgerichte durchaus verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar seien nämlich die in der DDR geleisteten Beiträge keinem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zugeflossen, doch böten sie jedenfalls einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, in welchem Umfang der einzelne zum sogenannten Generationenvertrag in diesem Teil Deutschlands beigetragen habe und welche Rangstelle er insoweit innerhalb der in der DDR Erwerbstätigen eingenommen habe. Dieses Gefüge sei nicht mehr stimmig, wenn auch mit geringeren Beitragszahlungen oder – bei Zusatz- und Sonderversorgten – überhaupt ohne Beitragszahlung zur FZR eine wertmäßig derjenigen des Klägers entsprechende Position erlangt werden könne. Zwar begegne es nach Ansicht des BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber höhere Arbeitsverdienste in der DDR insoweit kappe, daß versicherte Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Bedenken ergäben sich aber aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber für höher verdienende Berechtigte im Bereich der Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR eine maximale Beitragszahlung nach den Gegebenheiten der DDR-Rentenversicherung verlange, um überhaupt mehr Entgeltpunkte vergeben zu können, als sich unter Zugrundelegung der in der DDR geltenden Sozialpflichtversicherungsgrenze ergäben, andererseits diese aber in Zeiten, in denen Versicherte Höchstbeiträge zahlen konnten und dies auch getan hätten, unverhältnismäßig begrenze. Das SGB VI behandele insoweit zwei Personengruppen unterschiedlich, die ansonsten keine wesentlichen Unterschiede aufwiesen. Für den Zeitraum ab dem 1. März 1971 bis zur Aufhebung der FZR-Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 1.200,00 M habe die eine Personengruppe lediglich einen Jahresverdienst versichern müssen, wie er sich aus der Anlage 3 zum AAÜG ergebe. Die andere Personengruppe, die (wie der Kläger) Rentenanwartschaften nur über die Sozialpflichtversicherung und die FZR habe erwerben können, habe dagegen Beiträge bis zur zulässigen Höchstbeitragsgrenze zur FZR zu zahlen gehabt, um überhaupt Entgeltpunkte zu erwerben, die einem versicherten Arbeitsverdienst von mehr als 600,00 M monatlich entsprächen. Der Kläger werde durch diese Ungleichbehandlung unverhältnismäßig benachteiligt.
Der Kläger beantragt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 1998 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 10. Januar 1997 aufgehoben, sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1995 abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, für die Berechnung der Altersrente den vom Kläger im Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 versicherten Verdienst (monatlich 1.200,00 Mark) ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (West) zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers erweist sich als in der Sache unbegründet. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die angegriffenen Bescheide der Beklagten abgewiesen und das LSG diese Entscheidung bestätigt. Es begegnet nämlich keinen rechtlichen Bedenken, daß die Beklagte im Rahmen der Wertbestimmung des Rechts auf Altersrente für den streitigen Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 das vom Kläger in der DDR erzielte und monatlich versicherte Entgelt von 1.200,00 M sowie den damals dort unversichert gebliebenen Mehrverdienst nach Aufwertung in DM und nach Hochwertung auf das jeweilige Lohnniveau West nur bis zu den bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt hat.
A
Ausgehend von den im Versicherungsverlauf des Rentenbescheides aufgelisteten Individualdaten des Klägers stellen sich die Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen wie folgt dar:
Zeitraum |
wirklich erzielter Verdienst in Mark der DDR, 1: 1 auf DM aufgewertet |
Umrechnungsfaktor entspr. Anl. 10 zum SGB VI |
fiktiver DM-Betrag |
Beitragsbemessungsgrenze = zugrunde gelegter fiktiver Verdienst |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
01.03. bis 31.12.71 |
14.833,33 |
2,0490 |
30.393,49 |
19.000,01 |
01.01. bis 31.12.72 |
17.409,00 |
2,1705 |
37.786,23 |
25.200,00 |
01.01. bis 31.12.73 |
19.181,00 |
2,3637 |
45.338,13 |
27.600,00 |
01.01. bis 31.12.74 |
18.827,00 |
2,5451 |
47.916,60 |
30.000,00 |
01.01. bis 31.12.75 |
16.066,34 |
2,6272 |
42.209,49 |
28.280,00 |
01.01. bis 31.12.76 |
18.339,90 |
2,7344 |
50.148,62 |
37.200,00 |
Hieraus erhellt bereits, daß es sich bei dem errechneten „Verdienst” (Spalte 4) des Klägers keinesfalls um reales Erwerbseinkommen handelt. Vielmehr erlangt die bundesdeutsche Beitragsbemessungsgrenze (Spalte 5) mit der Folge einer hierauf begrenzten Berücksichtigung für Sachverhalte der vorliegenden Art überhaupt erst dadurch Bedeutung, daß
- in der DDR beim dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung in § 248 Abs 3 SGB VI originären bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden,
- tatsächlich in Mark der DDR erzieltes und in der DDR versichertes Einkommen zunächst der Benennung nach gleichgestellt, dh wirtschaftlich bereits hierdurch mindestens um 100 vH im Verhältnis 1: 1 auf DM aufgewertet wird, und schließlich
- diese – real nie verdienten und nicht versicherten – DM-Beträge zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit dem bundesdeutschen Lohnniveau zusätzlich mit den Umrechnungswerten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, also auf West-Niveau angehoben werden.
Erst die im Wege der Währungsumstellung durchgeführte Aufwertung im Zusammenwirken mit der Hochwertung durch Vervielfältigung mit einem Faktor von (im hier maßgeblichen Zeitraum von März 1971 bis Dezember 1976) durchschnittlich 2,42 ergibt damit den als unselbständige rechnerische Zwischengröße der Rentenwertbestimmung fiktiv zugrunde gelegten „Verdienst”.
In den auf diese Weise rechnerisch ermittelten Größen findet nicht etwa eine eigenständige Rechtsposition ihren Ausdruck; entgegen der Auffassung des Klägers ist daher auch nicht allein hierdurch bzw durch das früher tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen der Schutzbereich von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG eröffnet. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgehensweise erschließen sich vielmehr allein aus ihrer unselbständigen Einbettung in den Vorgang der Rentenwertbestimmung bzw den Kontext des bundesdeutschen Rentenrechts in seiner Gesamtheit. Auch die dem Kläger im Zusammenhang der Ermittlung fiktiver Verdienste aus Währungsumstellung und Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI erwachsenden Vorteile finden hierin ihre vorgegebene Begrenzung. Eine Verabsolutierung einzelner Elemente der Wertermittlung ist demgegenüber ausgeschlossen. Insbesondere sind im Blick auf deren systemprägende Wirkung Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung von vornherein irrelevant. Allein der Umstand, daß sich zunächst als vorläufige rechnerische Zwischengröße fiktiv höhere Beträge ergeben, steht dem nicht entgegen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Kläger auf dieser Grundlage ausgehend von einem dynamisierbaren Rentenwert von 2.104,58 DM von Anfang an und durchgehend mehr gezahlt, als ihm die DDR als grundsätzlich statischen Betrag je zugesagt hatte; insofern hatte sich nämlich nach den Berechnungen der Beklagten zum 30. Juni 1990 lediglich ein Gesamtwert der Anrechte aus Sozialpflichtversicherung und FZR in Höhe von 740,00 M ergeben (zum 31. Dezember 1991 errechnet sich ausgehend von dem bis dahin im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Rentenrecht ein Gesamtwert von 1.025,00 DM). Seine Auffassung, er müsse zu Lasten der aktuellen Beitragszahler, die selbst Erwerbseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze auch durch originäre Beitragszahlung nicht versichern können, dennoch mehr erhalten, findet im geltenden Recht keine Grundlage.
B
1) Das SGB VI verspricht dem Versicherten im Grundsatz ein im wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter finanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge zu diesem System der Rentenversicherung (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht darauf, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine dynamisierbare Rente nach der für den jeweiligen Versicherungsfall vorgesehenen Rentenart zu erhalten (vgl Urteil des Senats vom 10. November 1998, B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104, 108 f). Die „Höhe einer Rente” (dh der Wert des gegen den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Rentenrechts) richtet sich primär nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen findet dabei (als verwaltungsinterner Zwischenschritt im Rahmen der Wertermittlung) seinen Ausdruck („wird umgerechnet”) in sog Entgeltpunkten (EP) als Relationsgröße; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts in einem Kalenderjahr ergibt einen vollen EP (§ 63 Abs 2 SGB VI). Der „Monatsbetrag der Rente” (= Rentenwert) ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden, § 64 SGB VI.
Das versicherte Erwerbseinkommen bildet den Versicherungsgegenstand. Dessen Beeinträchtigung durch den eingetretenen Versicherungsfall wird nach Maßgabe des durch den Rentenartfaktor (§§ 63 Abs 4, 67, 82 SGB VI) ausgedrückten Sicherungszieles durch die jeweils zustehende Rente kompensiert. Das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung wird demgemäß im Rahmen des Deckungsverhältnisses der Versicherung zwar stets bis zum Wert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragserhebung herangezogen, ist demgegenüber aber innerhalb dieses Bereichs leistungsrechtlich nicht bei jeder Rentenart (§ 33 SGB VI) in gleicher Höhe rentenwirksam versichert iS von § 63 SGB VI; vielmehr ergibt sich je nach Rentenart – und ggf Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) – ein nach Maßgabe des jeweiligen Sicherungsziels in unterschiedlicher Höhe bestimmes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Versicherungsgegenstand.
Der Sachbezug zwischen dem individuell festgestellten Versicherungsgegenstand, dem versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, und dem monatlichen Wert des Rentenrechts wird im wesentlichen dadurch hergestellt, daß das in den einzelnen Kalenderjahren versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Durch Zahlung von Beiträgen oder durch gleichgestellte Leistungen erwirbt der Versicherte gleichsam eine prozentuale Rangstelle im Vergleich zu anderen Mitgliedern der Versicherungskörperschaft. Die persönlichen EP werden dabei ermittelt, indem die Summe der EP (für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zu- oder Abschläge nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich und Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt … wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Für Beitragszeiten werden EP ermittelt, indem die – bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigende (§ 157 SGB VI) – Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt (§ 70 Abs 1 SGB VI) oder ein EP-Wert spezialgesetzlich bestimmt wird.
2) Soweit der Wert eines nach dem 1. Januar 1992 entstandenen Rentenrechts (sog Zugangsrenten) wie beim Kläger auf Beitragszeiten beruht, die nach § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI den nach Bundesrecht zurückgelegten gleichgestellt sind, werden die §§ 63 ff SGB VI durch § 256a SGB VI ergänzt. Abs 1 der Norm knüpft dabei weitestgehend an den Wortlaut von § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI an und umschreibt eigenständig nur Modifikationen des Begriffs „Beitragsbemessungsgrundlage” im besonderen Zusammenhang von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945; EP sind demgemäß insofern zu ermitteln, indem der für derartige Zeiten festgestellte „Verdienst” durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 auf Westniveau hochgewertet wird und das Produkt durch das Durchschnittsentgelt (West) für denselben Zeitraum geteilt wird. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, daß es in Fällen der vorliegenden Art mangels eines Deckungsverhältnisses der Versicherung auch an einem durch Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung versicherten Erwerbseinkommen fehlt; sollen dennoch zu Lasten der gegenwärtig Erwerbstätigen Kompensationsleistungen nach den Bestimmungen des SGB VI erbracht werden, bedarf es demgemäß stets der Umschreibung einer (fiktiv) an die Stelle versicherten Erwerbseinkommens tretenden Größe sowie eines besonderen Rechtsgrundes für ihre gleichwertige leistungsrechtliche Berücksichtigung. Grundsätzlich ist die beklagte Körperschaft nämlich nur ihren Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) – und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie – zur Leistung verpflichtet (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66).
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) auch insofern bereits dargelegt hat,
- regelt § 256a SGB VI in diesem Zusammenhang leistungsrechtlich, was bei Rechten auf SGB VI-Renten, soweit deren Werte auf nach § 248 Abs 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten aus dem Beitrittsgebiet beruhen, Versicherungsgegenstand, dh der Verdienst ist, der nach dem SGB VI als versichertes Erwerbseinkommen gilt und bei der (verwaltungstechnischen) Umrechnung in EP zugrundezulegen ist,
- ist nach Maßgabe von § 256a SGB VI nicht nur der Arbeitsverdienst maßgeblich, aus dem in der Sozialpflichtversicherung und in der FZR Beiträge erhoben wurden, sondern auch das nach den faktischen und normativen Gegebenheiten in der DDR nach diesen Systemen rentenwirksam versichert gewesene Arbeitsentgelt,
- bestimmt Abs 2 der Vorschrift, welche Beträge des individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zur Ermittlung der persönlichen EP („Rangstelle”) als Verdienst berücksichtigt werden, dh – nach Aufwertung auf DM – den in den alten Bundesländern versicherten Durchschnittsentgelten gegenübergestellt und damit in die Vergleichsbetrachtung eingestellt werden können,
- ergibt sich aus Abs 3 aaO im Wege einer begünstigenden Erweiterung, unter welchen Voraussetzungen für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (iS von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI) auch solche Arbeitsverdienste zum Versicherungsgegenstand iS des SGB VI erhoben und damit für die SGB VI-Rente erheblich werden, die nach den Gegebenheiten der DDR dort nicht rentenwirksam versichert waren,
- wird mit der auf diese Weise zugrundegelegten verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der Beitragszahlung das Ziel erreicht, auf der Grundlage der in der DDR erzielten Verdienste einander leistungsrechtlich vergleichbare Größen, nämlich versicherte Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des einzelnen mit versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (West), den sogenannten versicherten Durchschnittsentgelten, vergleichen zu können.
Die genannten Bestimmungen sind damit Teil der in Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr vorgesehenen Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI und regeln für den Personenkreis der sog Zugangsrentner diejenigen Modalitäten, die es erlauben, auch den Wert ihrer durch das SGB VI (abermals) novierten Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR nach dessen Grundsätzen zu bestimmen. Sie tragen damit zugleich der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, daß die Deutschen in der DDR („DDR-Bürger”) deutsche Staatsbürger waren, die DDR nicht Ausland war und auch nach der Wiedervereinigung nicht als Ausland behandelt werden darf, ohne deren Organen Bestimmungsmacht für das (hier: Rentenversicherungs-)Recht der Bundesrepublik Deutschland zuzubilligen.
3) Auf der Basis dieser Rechtslage hat die Beklagte den in der DDR rentenwirksam versicherten Verdienst zutreffend und vollständig bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers war sie dabei nicht etwa gehalten, ihn besser als alle anderen Versicherten zu stellen und gerade den nachträglich auf der Grundlage von § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI fiktiv ermittelten Verdienst auch über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinaus zu berücksichtigen. Dies ist ersichtlich weder einfachgesetzlich vorgesehen, noch aus Gründen der „Gleichbehandlung” verfassungsrechtlich geboten (vgl nachfolgend 4). Der Senat war demgemäß schon bisher in ständiger Rechtsprechung (s Entscheidung vom 24. März 1998, BSGE 82, 64, 69 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11) als selbstverständlich von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen und hatte in der zitierten Entscheidung vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) ausdrücklich bemerkt: Keiner Erwähnung bedarf es in diesem Zusammenhang, daß die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 157 SGB VI „nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt werden”. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
Für den Normalfall des bereits erörterten § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden EP ermittelt, indem die „Beitragsbemessungsgrundlage” durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Daß das Gesetz mit dem Begriff der Beitragsbemessungsgrundlage in diesem Zusammenhang nicht wie in §§ 161 ff SGB VI allein das seiner Art nach zur Beitragserhebung herangezogene Erwerbseinkommen meint, ergibt sich dabei ohne weiteres aus § 63 Abs 1 SGB VI iVm § 157 SGB VI. Da bestimmendes Element der „Rentenhöhe” grundsätzlich nur versichertes Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen sein kann, ist stets auch zu beachten, daß die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Einnahmen der Höhe nach ausnahmslos durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze limitiert ist. § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI erfaßt demgemäß die sachlich notwendig zweigliedrige Prüfung von Grund und Höhe versicherten Einkommens begrifflich verkürzt mit dem Terminus Beitragsbemessungsgrundlage.
Trotz des durch den zumindest mehrdeutigen Wortlaut erweckten Anscheins gibt § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI dem Begriff der Beitragsbemessungsgrundlage aufgrund seines begrenzten sachlichen Anwendungsbereichs nur teilweise einen anderen Inhalt, als er von § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI zugrunde gelegt wird. Sinn und Zweck der dortigen Sonderregelung beschränken sich nämlich auf die Angabe desjenigen Verfahrens, mit dessen Hilfe im nachhinein und bezogen allein auf das Leistungsrecht Arbeitsverdienste als ihrer Art nach maßgeblich bestimmt werden können, die während des aktiven Erwerbslebens des Versicherten nie Grundlage einer Beitragsbemessung iS des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts gewesen waren. Durch die Vervielfältigung des Betrages des maßgeblichen Verdienstes in der DDR mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI ergibt sich dabei erstmals (BSGE 82, 64, 69) und auf notwendig fiktiver Grundlage ein in DM ausgedrücktes versichertes Erwerbseinkommen, das der Kläger tatsächlich nie erzielt hat und das demgemäß auch weder in der Bundesrepublik noch in der DDR auch nur theoretisch beitragsrechtlich von Bedeutung gewesen sein kann. Dieses Vorgehen dient allein dem Zweck, ausgehend von den in der DDR versicherten Verdiensten als unselbständiges Zwischenergebnis leistungsrechtlich eine Größe zu ermitteln, die anschließend für das Leistungsrecht berechtigterweise dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der „alten” Bundesrepublik gegenübergestellt werden kann; dadurch wird zum Schutz der Rentner mit „DDR-Zeiten” vermieden, die Nachteile der wesentlich geringeren Wirtschaftskraft der DDR und der wesentlich geringeren Arbeitsentgelte in den neuen Kontext des bundesdeutschen Rentenrechts zu transportieren und eine sie ausschließlich begünstigende Gleichstellung mit den schon früher nach Bundesrecht Versicherten erreicht.
Über diese integrierende Funktion hinaus hat § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI jedoch keine „systemsprengende”, den sonst für alle in gleicher Weise verbindlich umschriebenen Schutzbereich der Versicherung überschreitende, Wirkung. Für die betroffenen Zugangsrentner gilt demgemäß nicht etwa daneben ein besonderes Verfahren der Rentenwertfestsetzung (sog Rentenformel). Die Besonderheit ihrer Situation beschränkt sich vielmehr auf das ursprüngliche Fehlen eines versicherten Arbeitsentgelts bzw Arbeitseinkommens und die allein begünstigende Behebung gerade dieses Mangels durch den Gesetzgeber. Eine zusätzliche Mißachtung der Beitragsbemessungsgrenzen ist von dieser Zielsetzung nicht gefordert und aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Benachteiligung aller anderen Leistungsbezieher sowie der derzeitigen Beitragszahler vielmehr gerade verboten. Ohne weiteres bleibt es demgemäß hinsichtlich der Höhe nur fiktiv versicherten Einkommens bei der Grundregel des § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI und damit der unveränderten Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze.
4) Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß mit dieser Vorgehensweise faktisch ein Nivellierungseffekt und eine Einebnung der unter früheren Bedingungen innegehabten „Rangstelle” innerhalb der DDR-Erwerbstätigen verbunden ist. Für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976 hätte nämlich die aufgrund der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze äußerstenfalls berücksichtigungsfähige Obergrenze der Beitragsbemessungsgrundlage – aber erst nach Aufwertung auf DM und Hochwertung auf West-Niveau – in der Tat auch bereits auf der Grundlage eines geringeren als des von ihm in der SV und der FZR durch Beiträge versicherten Einkommens von 14.400,00 M jährlich erreicht werden können. Ausgehend von der Formel „Beitragsbemessungsgrenze (West): Werte der Anlage 10 zum SGB VI = höchstens anrechenbares Erwerbseinkommen in DM bzw zuvor Mark der DDR” ergeben sich insofern im einzelnen folgende Beträge: 1971: 11.127,38 M; 1972: 11.610,29 M; 1973: 11.676,61 M; 1974: 11.787,36 M; 1975: 12.789,28 M; 1976: 13.604,45 M. Tatsächlich verdientes höheres Entgelt bleibt demgemäß in diesem Zeitraum im Ergebnis jeweils ohne wirtschaftliche Auswirkung auf den Rentenwert.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers wird er auf diese Weise jedoch nicht etwa verfassungswidrig ungleich behandelt; im Gegenteil trifft ihn die Begrenzung seines kumulierten Gewinns aus DM-Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich in Mark der DDR erzielten Erwerbseinkommens durch die Beitragsbemessungsgrenze in gerade derselben Weise wie ausnahmslos alle in der gesetzlichen Rentenversicherung originär durch Beiträge Versicherten und alle sonstigen ihnen aus verschiedenen Gründen Gleichgestellten (nachfolgend a). Ebensowenig liegt in der Vorgehensweise des Gesetzes eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem in der Weise, daß durch das für alle gleiche Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung den vorgegebenen Unterschieden zwischen einzelnen Gruppen von Gleichgestellten nicht (hinreichend) Rechnung getragen würde (nachfolgend b). Schließlich verhält sich der Gesetzgeber auch nicht innerhalb der Gruppe der früher in der FZR Versicherten widersprüchlich (nachfolgend c).
a) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 88, 87, 96; stRspr). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76). Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren Ursprung mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang steht. Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl BVerfGE 41, 126, 175; 53, 164, 178). Für den vorliegenden Zusammenhang hat der Gesetzgeber unter Beachtung dieser Grundsätze eine auch am Maßstab der Sachgerechtigkeit gemessen, unbedenkliche und damit dauerhaft mit der Verfassung in Einklang stehende Lösung gefunden.
Die Überleitung des SGB VI im Gebiet der ehemaligen DDR steht im Gesamtzusammenhang der Abwicklung des Beitritts als verzögert abzuwickelnder Kriegsfolge und des Staatsbankrotts der DDR als Ergebnis von der Bundesrepublik nicht zu verantwortender, von ihr jedoch organisatorisch und finanziell zu bewältigender Mißwirtschaft. Im Hinblick auf die mit dem Untergang der DDR ua eingetretene gemeinsame soziale Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises hat der Gesetzgeber dabei eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, daß er ab dem 1. Januar 1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus SV, FZR (sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen) – nur – im Rahmen des SGB VI vorgenommen hat (Systementscheidung). Einem Unterschreiten des früheren Sicherungsniveaus im Beitrittsgebiet ist in aller Regel durch Art 2 RÜG sowie durch Bestandsschutzregelungen (zB §§ 315a, 319a, 319b SGB VI, 4 Abs 4 AAÜG) vorgebeugt.
Der Begriff der „Einzelheiten der Überleitung” in Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr steht für die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (vgl Urteil des Senats in BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 und BVerfGE 15, 126, 134). Im besonderen Zusammenhang des Beitritts der DDR, ihres hierdurch bedingten Untergangs und des damit verbundenen Entfallens jeglichen Geltungsgrundes für die von ihr gestaltete Rechtsordnung bedeutet dies für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, daß die grundsätzlich erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung einschlägiger individueller Rechtspositionen deren frühere Existenz als Faktum akzeptiert und von ihrer grundsätzlichen Vergleichbarkeit mit denjenigen des zukunftsgerichtet allein maßgeblichen SGB VI ausgeht. Ein Gebot der strikten Ergebniskonservierung von Teil-Rechtszuständen ist hiermit ebensowenig verbunden wie die Verpflichtung, an ehemals in der DDR relevante Sachverhalte stets in unverändertem Umfang anzuknüpfen. Vielmehr ist durch die Bezugnahme auf das SGB VI als Ziel der Überleitung bereits vorgegeben, daß hierin das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens seine für das gesamte Bundesgebiet einheitlichen Grundlagen und Grenzen finden wird. Die Maßgeblichkeit von Sachverhalten und die Sachgerechtigkeit von Differenzierungen bestimmt sich demgemäß allein im Blick hierauf („…vor dem Gesetz …”). Aus der Sachgesetzlichkeit des SGB VI bestimmt sich folglich auch, ob in der DDR tatsächlich erzielte Verdienste außer Acht gelassen werden durften, obwohl hierfür zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge entrichtet worden waren. Demgegenüber scheidet der vom Kläger offenbar zugrunde gelegte Gedanke einer rechtlichen Symmetrie zwischen einem fiktiven „DDR-Deckungsverhältnis” und realem bundesdeutschen Leistungsrecht von vornherein aus.
Der EinigVtr hat den Inhabern von Rechten und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR grundsätzlich versprochen, ihre früheren DDR-Rechtspositionen aus SV und FZR ohne nähere Prüfung und Bereinigung von eventuellen Privilegien im Rahmen eines besonderen Überführungsverfahrens als ihrer Art nach in das SGB VI integrierbar anzusehen; der Bundesgesetzgeber knüpft damit in tatsächlicher Hinsicht an Sachverhalte an, die sich vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht ereignet haben, erkennt ihnen grundsätzlich bundesrechtliche Relevanz zu und bewertet sie rechtlich zukunftsgerichtet neu. Durch die Anordnung der alleinigen Maßgeblichkeit der im einzelnen nach den Maßstäben und Erwerbsgründen der Rentenversicherung des SGB VI gestalteten Rechtslage ist gleichzeitig umgekehrt auch geklärt, daß zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche grundsätzlich nur in den Grenzen des hierauf beruhenden Rentenversicherungssystems be- bzw entstehen können. Die den Betroffenen in diesem Zusammenhang als überleitungsrechtliche Modalität fiktiv zugeordnete „Beitragsbemessungsgrundlage” hat sich demgemäß an diesen Gegebenheiten sowie der einigungsvertraglichen Zielvorgabe der Rentenangleichung (Art 31 Abs 5 Satz 3 EinigVtr) zu orientieren und Leistungen zu vermeiden, deren Höhe über das hinausgeht, was innerhalb des Systems originär durch Beiträge versicherbar ist.
Damit ist insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze als für das System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik signifikante Größe zu beachten. Aus ihr ergibt sich neben den Aufwendungen, die der einzelne für seine staatlich vorgeschriebene gesetzliche Rentenversicherung äußerstenfalls zu erbringen hat, auch umgekehrt eine Begrenzung des rentenversicherungsrechtlichen Schutzes insgesamt mit der grundrechtsrelevanten Folge, daß oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Verdienst von staatlicher Vorsorgeplanung frei bleibt (Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1246 Nr 1). Beiträge und Leistungen werden damit aufeinander abgestimmt (BSGE 19, 237, 239). Schon tatsächlichen Beziehern hoher Einkommen ist demgemäß in der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Sicherung innerhalb des durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben begrenzten Schutzbereichs gewährleistet (vgl BVerfGE 29, 221, 2137). Ihre Beachtung ist folglich auch im vorliegenden Zusammenhang einer allein nachträglichen und fiktiven Festlegung von Grundlagen der Rentenwertbestimmung sachgerecht; sie könnte im übrigen nicht entfallen, ohne daß das Rentensystem überhaupt gesprengt würde (BVerfG Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, NJW 1999, 2493 = EuGRZ 1999, 245 = DVBl 1999, 910). Der Kläger wird damit im Rahmen der allein auf das Leistungsrecht beschränkten Neubewertung eines Sachverhalts, der so nicht mehr eintreten kann (vgl § 228 SGB VI), grundsätzlich gleichbehandelt mit allen originär in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten, mit denjenigen, die bis zum 18. Mai 1990 in die Bundesrepublik gekommen sind und Rechte und Anwartschaften nach dem in der obersten Leistungsgruppe ebenfalls an der Beitragsbemessungsgrenze orientierten Fremdrentengesetz erhalten haben und mit denjenigen, deren Ansprüche und Anwartschaften aufgrund des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind sowie mit allen, die jetzt Beiträge zahlen (müssen) und seine Rente im Umlageverfahren finanzieren.
Außerhalb des durch die Beitragsbemessungsgrenze zulässig umschriebenen Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und des hierdurch vorgegebenen partiellen Rückgriffs auf einschlägige DDR-Sachverhalte ist demgemäß eine Unterscheidung danach, ob dortige Verdienste versichert waren und in welcher Höhe sie jeweils erzielt wurden, ohne Belang. Dies haben alle Verdienste gemeinsam, die rechnerisch zu einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze führen, ohne daß hierdurch – wie der Kläger unzutreffend meint – gegen ein rechtliches Differenzierungsgebot verstoßen würde. Insofern kommt es demgemäß auch weder auf eine in der DDR innegehabte „Rangstelle” noch auf dort entrichtete Beiträge an. Damit wäre für das Bundesrecht im übrigen auch unerheblich gewesen – worauf hier nicht näher einzugehen ist –, wenn der Kläger nach Beseitigung der Beitragsbemsessungsgrenze in der FZR aufgrund der Dritten VO über die weitere Verbesserung der FZR und der Leistungen der SV bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 (GBl-DDR S 393) ab Januar 1977 sein jeweils tatsächlich erzieltes Einkommen in theoretisch unbegrenzter Höhe versichert hätte.
b) Der Kläger wird auch nicht gegenüber den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ungerechtfertigt benachteiligt. Als Ersatz für die durch das Erlöschen des Rechtssubjekts „DDR” verlorenen Ansprüche und Anwartschaften galt es mit der Wiedervereinigung auch insofern, einen besonderen und originären Rechtsgrund zu schaffen, um erstmals überhaupt Ansprüche und Anwartschaften gegen einen bundesdeutschen Versicherungsträger einräumen zu können. Dies geschieht jeweils gleichermaßen innerhalb der vom SGB VI in ganz Deutschland einheitlich gestalteten gesetzlichen Rentenversicherung, während der Weg dorthin mit unterschiedlichen und den im Beitrittsgebiet vorgefundenen Verhältnissen jeweils angepaßten Mitteln zu beschreiten ist (ebenso wäre es allerdings verfassungsrechtlich auch erlaubt gewesen, im EV einen „Ersatz” außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder in geringerem Umfang vorzusehen).
§ 259b SGB VI sieht – als weitere Sonderregelung gegenüber § 70 SGB VI und die §§ 256a und 256b SGB VI spezialgesetzlich sowie § 259a SGB VI ausdrücklich (§ 259b Abs 1 Satz 2 SGB VI) verdrängend – insofern vor, daß für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem bei der Ermittlung der EP – allein (vgl bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr 5) – der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird. Bei den Betroffenen wird damit grundsätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde gelegt, § 6 Abs 1 AAÜG. Diese entsprechen nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West). Auf eine Beitragszahlung zum Versorgungssystem oder zur FZR kommt es insofern nicht an; insbesondere ist der tatsächliche Arbeitsverdienst damit unabhängig von den Voraussetzungen des § 256a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig, sofern nicht im Einzelfall wegen der vom Versorgungsträger festgstellten Zugehörigkeit zu einer der in § 6 Abs 2, 3 und 5 und des § 7 AAÜG genannten Personengruppen eine Kürzung in verfassungsmäßigem Umfang vorzunehmen ist.
Die hierin liegenden Abweichungen gegenüber dem von § 256a SGB VI erfaßten Personenkreis resultieren notwendig aus der in EV Nr 9 grundgelegten Anknüpfung an unterschiedliche Vorgegebenheiten in der DDR und beschränken sich auf die Bestimmung des Versicherungsgegenstandes. Der Senat hat insofern in stRspr darauf hingewiesen, daß zwischen „echter Sozialversicherung” in Sozialpflichtversicherung und FZR einerseits sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits so nachhaltige Unterschiede bestehen, daß ihre diesbezüglich unterschiedliche Behandlung auch dauerhaft sachlich gerechtfertigt ist (vgl etwa SozR 8760 § 2 Nr 1 S 9 f und 3-2600 § 307b Nr 5 sowie BSGE 82, 64, 77 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11). Anlaß hierfür war, daß Positionen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR jedenfalls im Kern beitragsbezogen sind und ein Überschreiten des SGB VI-Rentenniveaus nicht erwarten lassen, so daß hieran bei Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen einer bloßen Überleitung grundsätzlich angeknüpft werden konnte; demgegenüber waren bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Rechtsgrundlagen, Beitragsbezogenheit, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsniveau zunächst im wesentlichen ungeklärt und es durfte ursprünglich berechtigterweise auch generell von der Möglichkeit einer Überhöhung der erzielten Entgelte aus politischen Gründen ausgegangen werden, so daß es der vorgreiflichen Neuordnung im Wege eines besonderen Überführungsverfahrens bedurfte.
Der Kläger zieht aus diesen rechtlichen Vorgaben und dem Sachverhalt, an den sie anknüpfen den irrigen Schluß, Unterschiedlichkeiten zwischen Sozialpflicht- und FZR-Versicherten einerseits bzw Inhabern von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits müßten auch noch im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Fortsetzung finden. Entscheidende und vorrangig zu beantwortende Frage hinsichtlich der Vergleichbarkeit beider Gruppen ist diejenige, ob sie trotz unterschiedlicher Ausgangslage im einzelnen in jeweils gleicher Weise in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI integrationsbedürftig und -fähig sind. Diese Problematik ist durch die Systementscheidung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abschließend beantwortet (so ausdrücklich auch das BVerfG im Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, NJW 1999, 2493 = EuGRZ 1999, 245 = DVBl 1999, 910). Aus der einheitlichen Zuordnung zur gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer vorgefundenen bundesdeutschen Ausgestaltung ergibt sich nachfolgend in einem zweiten Schritt allein noch die technische Notwendigkeit, entsprechend den jeweiligen spezifischen Vorgegebenheiten und in stets notwendiger Orientierung am Überführungsziel bzw dessen Grenzen fiktiv ein versichertes Erwerbseinkommen festzulegen, während die sich hierauf gründende Festsetzung von Rechten gerade den für alle Begünstigten einheitlichen Regelungen gehorcht. Der Vorgang kann nicht seinerseits zu einer Durchbrechung des Schutzbereichs der Versicherung führen, ohne nachträglich die Systementscheidung zu konterkarieren.
Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht noch innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fehlende Vergleichbarkeit der Ausgangslage in Sozialpflichtversicherung und FZR einerseits sowie den Versorgungssystemen andererseits berufen. Soweit ursprünglich in der DDR Ansprüche und Anwartschaften in Versorgungssystemen auch ohne eigene Beitragsleistung (innerhalb dieser Systeme wie zur Sozialversicherung) erworben werden konnten, stellt dies eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende Ungleichbehandlung gegenüber in Sozialpflichtversicherung und FZR Versicherten dar, die der Bundesrepublik weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen sie ebenfalls nicht gehalten war (vgl hierzu insgesamt Senat in BSGE 82, 64, 76f = SozR 3-2600 § 307a Nr 11). Im Gegenteil ergibt sich aus den damit vorgefundenen Gegebenheiten die rechtliche Notwendigkeit einer typologisch sachgerecht differenzierenden Ausgestaltung. Dem bundesdeutschen Gesetzgeber ist es damit im Rahmen seines bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG aaO Umbruch S 52 mwN) im Blick auf Art 3 Abs 1 GG auch nicht verwehrt, im Rahmen der erstmaligen Bestimmung versicherten Einkommens gerade das jedenfalls nicht bereichsprägende Kriterium einer früheren Beitragsleistung außer Acht zu lassen.
Soweit darüber hinaus den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b S 4 und 5 sowie diese Regelungen fortführende Bestimmungen des Bundesrechts Zahlbeträge oberhalb des von der SGB VI-Rente gewährleisteten Niveaus garantiert sind, handelt es sich um eine bereichsspezifische Schutzmaßnahme, mit der bei Rentnern und rentennahen Jahrgängen eine unverhältnismäßige Verminderung des Versorgungsniveaus durch die Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung verhindert werden soll (BVerfG, aaO, Umbruch S 56). Zu einer derartigen Befürchtung bestand demgegenüber für Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der FZR bei typisierender Betrachtung kein Anlaß. Bei ihnen findet demgemäß in Fortführung von Art 30 Abs 5 EinigVtr ein lediglich „sozialversicherungsinterner” Vergleich zwischen dem sich nach dem SGB VI ergebenden Rentenwert einerseits und dem durch das frühere Rentenrecht der DDR, wie es in Art 2 RÜG festgeschrieben ist, garantierten Betrag andererseits statt. Die hierin zum Ausdruck kommende Unterschiedlichkeit der Ausgangslage rechtfertigt auch insofern als ausreichender Sachgrund die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen. Es wird jeweils mindestens der Rentenwert (aufgewertet auf DM und dynamisierbar) gewährleistet, der in der DDR höchstens und statisch hätte gefordert werden können.
c) Eine denkbare Benachteiligung des Klägers ergibt sich für den streitigen Zeitraum auch nicht mit Blick auf § 256a Abs 3 SGB VI. Seine Argumentation, der Gesetzgeber verhalte sich letztlich selbstwidersprüchlich, indem er einerseits für die Vergabe von einem Verdienst oberhalb der in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden EP die Zahlung von Höchstbeiträgen in der DDR fordere, diese aber für Zeiten, in denen Versicherte Höchstbeiträge zahlen konnten und dies auch getan hätten, andererseits unverhältnismäßig begrenze, verkennt Wortlaut und Funktion der Norm ebenso wie die Grenzen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt. Das Bundesrecht ersetzt nicht etwa im besonderen Zusammenhang des Überleitungsrechts die hiernach sonst geltenden Beitragsbemessungsgrenzen durch diejenigen des DDR-Rechts, sondern knüpft an die letztgenannten allein partiell an, soweit dies zur Realisierung ihm selbst innewohnender und vom EinigVtr als Angleichungsziel vorgegebener Zwecke erforderlich ist. § 256a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI gewährleistet in diesem Sinne eine Gleichbehandlung von Rentenneuzugängen in Ost und West ab dem 1. Januar 1992 in der Weise, daß unter den dort genannten Voraussetzungen auch in der DDR nur tatsächlich erzielte und nicht durch Beiträge versicherte Verdienste ohne Beachtung der im Rahmen einer allein bundesdeutschen Relation funktionslosen DDR-Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden (Urteil des Senats in BSGE 82, 64, 70 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11). Eine gleichzeitige Außerachtlassung auch der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenzen ist hiermit schon nach Wortlaut und Funktion nicht verbunden; sie verbietet sich vielmehr, um nicht die lediglich fiktiv Gleichgestellten gegenüber den originären Inhabern innerhalb des Systems erworbener und ausnahmslos durch die Beitragsbemessungsgrenze limitierter Ansprüche und Anwartschaften ohne erkennbaren Sachgrund zu bevorzugen.
Hiervon ausgehend „fordert” (iS einer nachträglichen Anknüpfung an einen vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen tatsächlichen Sachverhalt) das Gesetz die Entrichtung von Beiträgen bis zu den früher in der DDR maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen als tatbestandliche Voraussetzung der Fiktion bundesrechtlich relevanter Verdienste allein dann, wenn auf diese Weise die Lücke gegenüber einer höheren bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze für dasselbe Kalenderjahr geschlossen werden kann. Umgekehrt ist für eine derartige tatbestandliche Rückanknüpfung von vorne herein kein Raum, wenn die ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze in der DDR errechnete Beitragsbemessungsgrundlage ihrerseits bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West liegt und demgemäß die hierauf notwendig begrenzte (§ 260 Satz 2 SGB VI) Rechtsfolge der Norm ohnehin nicht zum Tragen kommen kann. Andernfalls gingen bereits die geforderten Voraussetzungen der (dann in der Tat selbstwidersprüchlichen) Bestimmung über das hinaus, was die Vorschrift als Rechtsfolge äußerstenfalls verspricht. Keineswegs fordert das Gesetz also als tatbestandliche Voraussetzung des § 256a Abs 3 SGB VI durch DDR-Beiträge bis zur dortigen Beitragsbemessungsgrenze versichertes Einkommen, dessen Berücksichtigungsfähigkeit es anschließend wieder reduziert. Da im gesamten streitigen Zeitraum erst die auf DM auf- und auf West-Niveau fiktiv hochgewertete DDR-Beitragsbemessungsgrenze die entsprechenden bundesdeutschen Grenzen übersteigt und damit für eine Begünstigung durch wertsteigernde Berücksichtigung in der DDR nicht versicherter Entgeltbestandteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze West nach § 256a Abs 3 SGB VI ersichtlich ohnehin kein Raum ist, kann es damit entgegen der Auffassung des Klägers auch zu keiner Selbstwidersprüchlichkeit des Gesetzes kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2000, 408 |
SozSi 2000, 252 |