Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagter und Revisionsbeklagter |
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Erziehungsgeld (Erzg) für ihren am 5. April 1994 geborenen Sohn D N in dessen ersten 12 Lebensmonaten.
Die selbst nicht berufstätige Klägerin legte bei Antragstellung am 28. April 1994 die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes für 1993 sowie eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers für die Monate Januar bis April 1994 vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. September 1994 ab. Das zu berücksichtigende Einkommen der Eheleute übersteige die in § 5 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für nicht dauernd getrenntlebende Eltern festgelegte Einkommenshöchstgrenze von 100.000 DM. Entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 4 BErzGG sei bei der Einkommensberechnung das Einkommen des Jahres vor der Geburt von D N (1993) zugrunde gelegt worden, da die für das Jahr 1994 vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis der voraussichtlichen Einkünfte im Geburtsjahr (1994) ermöglichten. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann arbeite als Vertriebsbeauftragter im Außendienst in der Computerindustrie. Wegen eines Konjunktureinbruchs in dieser Branche liege sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 1994 unter dem des Vorjahres und werde die Einkommenshöchstgrenze nicht erreichen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil das anzurechnende Einkommen sowohl die für die ersten sechs Monate als auch die ab dem 7. Lebensmonat des Kindes geltende Einkommensgrenze übersteige (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1995). Veränderungen der Einkommensverhältnisse nach der ursprünglichen Bescheiderteilung seien nach dem gesetzgeberischen Willen bei der prognostischen Entscheidung über die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte nicht zu berücksichtigen.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aus der Lohnsteuerkarte für 1994 ergebe sich, daß das Einkommen ihres Ehemannes im Jahre 1994 deutlich unter dem Einkommen von 1993 liege. Zudem habe der Beklagte gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG eine Neuberechnung der voraussichtlichen Einkünfte für 1994 vornehmen müssen, da ein Härtefall vorliege, der sich aus einem Einkommensrückgang um 35.000 DM im Jahr 1994 gegenüber dem Jahr 1993 ergebe. Die Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 5. September 1995 und des LSG vom 4. Oktober 1996). Der Beklagte habe bei der Einkommensberechnung zu Recht gemäß § 6 Abs. 4 BErzGG auf die Einkünfte des Jahres 1993 abgestellt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einkünfte für 1994 nicht zu ermitteln gewesen seien. Das LSG hat den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid des Beklagten vom 20. November 1995, in dem eine Neuberechnung der Einkünfte gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG abgelehnt wurde, in das Verfahren einbezogen und entschieden, daß ein Härtefall i.S. dieser Regelung nicht vorliege. Dies sei nur bei unvorhersehbaren schicksalshaften Ereignissen der Fall, wie z.B. Scheidung, Trennung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit, die die familiäre oder wirtschaftliche Lage der Eltern erheblich veränderten. Ein bloßes Absinken von Einkünften ohne Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten falle offensichtlich nicht unter den Begriff des Härtefalls.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Einkommensberechnung durch das LSG und die Verneinung eines Härtefalls iSd § 6 Abs. 7 BErzGG.
Sie beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 1996, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. September 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 1995 und den Bescheid vom 20. November 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin aus Anlaß der Geburt ihres Sohnes D N Erziehungsgeld zu gewähren. |
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Er hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist begründet, soweit sie den Anspruch auf ErzG im Bezugszeitraum vom 5. April bis 4. Oktober 1994 betrifft.
Der Klägerin steht für die ersten sechs Lebensmonate ihres Kindes Erzg zu. Sie erfüllt die in den §§ 1 und 2 BErzGG geregelten persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Erzg, so daß es nur noch darauf ankommt, ob die maßgebende Einkommensgrenze überschritten wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin und ihres Ehepartners in den ersten sechs Lebensmonaten ihres Sohnes D N nicht zum Fortfall oder zur Minderung des Erzg-Anspruchs. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 BErzGG, der bei der Festlegung des zu berücksichtigenden Einkommens neben § 6 BErzGG zu beachten ist.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG (idF durch Art 6 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms [1. SKWPG] vom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2353, 2365) wird das Erzg in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100.000 DM übersteigt. § 6 BErzGG in der durch Art 6 Nr. 4 des 1. SKWPG und durch Art 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG, vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944) geänderten Fassung, die gem § 39 BErzGG (idF der genannten Gesetze) auf das Kind der Klägerin anzuwenden ist, regelt in Abs. 1 zunächst die Berechnung des Einkommens, insbesondere welche Beträge von den positiven Einkünften i.S. der §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abzuziehen sind. Diese Frage ist hier nicht streitig. Fraglich ist vielmehr, auf welches Kalenderjahr im Hinblick auf die Erzg-Berechtigung für die ersten sechs Lebensmonate abzustellen ist.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG ist für die Minderung des Erzg im ersten Lebensjahr des Kindes das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend. Nach § 6 Abs. 4 BErzGG werden der Einkommensermittlung allerdings die Einkünfte des davorliegenden Kalenderjahres zugrunde gelegt, soweit ein ausreichender Nachweis der voraussichtlichen Einkünfte im Geburtsjahr des Kindes nicht möglich ist; dabei können die Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden. Ein Abstellen auf die Einkünfte des letzten oder des vorletzten Jahres ist danach nur zulässig, wenn die für das Geburtsjahr bekannten Einkommensdaten eine verläßliche Prognose des Jahreseinkommens nicht zulassen. Wie bei jeder Prognose müssen Restzweifel in Kauf genommen werden. Systembedingte Ungewißheiten berechtigen daher nicht zur Anwendung der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 4 BErzGG. Bei Arbeitnehmern läßt sich auf diese Weise im Regelfall das im laufenden Jahr erzielbare Einkommen hinreichend genau feststellen.
Aus den von der Klägerin bei Antragstellung überreichten Unterlagen (Kopie der Lohnsteuerkarte 1993, Verdienstbescheinigung über Bruttoentgelt ihres Ehemannes für Januar bis April 1994) ließ sich ein voraussichtliches Einkommen für 1994, dem Geburtsjahr von D N , allerdings auch mit den genannten hinzunehmenden Unsicherheiten nicht ermitteln. Die Erwerbseinkünfte in den ersten 4 Monaten schwankten im Gegensatz zu gewöhnlichen Arbeitnehmereinkünften so stark (zwischen 6.565 DM und 10.065 DM), daß auf der Grundlage dieser Zahlen nicht auf ein voraussichtliches Jahreseinkommen, etwa durch Hochrechnung eines monatlichen Durchschnittsverdienstes, geschlossen werden konnte. Der Beklagte durfte dennoch bezüglich der Leistungsgewährung für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes nicht ohne weiteres nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BErzGG vorgehen und das Einkommen des Vorjahres zugrunde legen. Für diesen Zeitraum ist vielmehr zusätzlich die durch Art 6 Nr. 2 des 1. SKWPG eingeführte spezielle Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4 BErzGG zu beachten, die von dem Beklagten und den Vorinstanzen übersehen worden ist.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BErzGG kann Erzg für die ersten sechs Lebensmonate unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BErzGG liegt, und die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend ermittelt werden können. Die Behörde hat dann nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu entscheiden, ob sie unter Verzicht auf eine vollständige Sachverhaltsaufklärung vorläufige Leistungen bewilligt, bevor sie auf das Einkommen aus dem Vorjahr nach § 6 Abs. 4 BErzGG zurückgreift. § 4 Ab 2 Satz 4 BErzGG bzw. eine entsprechende Regelung war im Entwurf des 1. SKWPG noch nicht vorgesehen (BT-Drucks 12/5502, S. 16) und wurde erst auf Veranlassung des Haushaltsausschusses unmittelbar vor Verabschiedung des Gesetzes eingefügt (BT-Drucks 12/5902, S. 35). Der Haushaltsausschuß hat die Einfügung der Regelung nicht begründet und auch nicht dazu Stellung genommen, in welchem Verhältnis sie zu § 6 Abs. 4 BErzGG stehen soll (vgl. BT-Drucks 12/5929, S. 12). Berücksichtigt man, daß § 6 BErzGG durch das sechs Monate zuvor in Kraft getretene FKPG insgesamt umgestaltet worden war und das 1. SKWPG als wesentliche Änderung die Einkommensanrechnung in den ersten sechs Lebensmonaten enthielt, so kann Satz 4 des § 4 Ab 2 BErzGG nur als Reaktion auf diese Änderung verstanden werden, die die hiermit verbundenen Härten abmildern sollte. Im Gegensatz zum Leistungsbezug ab dem 7. Lebensmonat sollte unmittelbar nach der Geburt des Kindes eine vorläufige Zahlung von Erzg ermöglicht werden, die maßgeblich von der Einkommensprognose durch den Bezugsberechtigten selbst abhängt und sich so wesentlich von der Einkommensermittlung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BErzGG unterscheidet. Dies kann auch als Reaktion auf die Stellungnahme des Ausschusses für Familie und Senioren gesehen werden, der sich gegen die Einführung von Einkommenshöchstgrenzen für die ersten sechs Monate gewandt hatte, weil dies seiner Auffassung nach zu erheblichen Verzögerungen bei der Auszahlung auch für diejenigen Antragsteller führen würde, die davon nicht betroffen seien (BT-Drucks 12/5929, S. 5, 6).
Soweit § 4 Abs. 2 Satz 4 BErzGG neben der Einkommensprognose des Antragstellers nach seinem Wortlaut voraussetzt, daß die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt "nicht ohne weitere Prüfung abschließend ermittelt werden können", beschränkt sich die Regelung nicht nur auf solche Fälle, bei denen eine Prüfung grundsätzlich möglich, aber zu zeitaufwendig wäre. Sie umfaßt vielmehr auch diejenigen Fälle, bei denen weitere Ermittlungen zunächst nicht möglich sind, weil nur die weitere Entwicklung der Einkünfte - etwa bei Geburten zu Beginn eines Kalenderjahres wie im Fall der Klägerin - abzuwarten ist. Der Sinn der Regelung liegt nämlich nicht darin, der Verwaltung weitere Ermittlungen zu ersparen, sondern darin, eine Verzögerung der Leistungserbringung wegen der Schwierigkeit der Einkommensfeststellung zu vermeiden. Eine Verzögerung kann sowohl durch weitere Ermittlungen als auch durch bloßes Abwarten der weiteren Entwicklung des laufenden Einkommens eintreten. Eine Differenzierung zwischen beiden Fallgruppen würde außerdem zu einer sachlich nicht vertretbaren Ungleichbehandlung insbesondere derjenigen Betroffenen führen, bei denen die Geburt des Kindes zu Beginn eines Kalenderjahres eingetreten ist, weil bei diesen allein wegen des Zeitpunktes die Einkommensprognose unsicherer ist. Anliegen des Gesetzgebers war es jedoch, möglichst für alle Anspruchsberechtigten das aktuelle Jahreseinkommen als Ausdruck der finanziellen Lage der Familie zugrunde zu legen.
Der Beklagte hat § 4 Abs. 2 Satz 4 BErzGG nicht angewendet, obgleich die Klägerin bei Antragstellung angegeben hatte, daß das Familieneinkommen im Geburtsjahr ihres Kindes unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5 Ab 2 Satz 1 und 3 BErzGG liegen werde und auch die vorliegenden Zahlen darauf hindeuteten, so daß diese Angaben nicht als unzutreffend oder zumindest als unwahrscheinlich hätten unberücksichtigt bleiben können. Die Gewährung von Erzg unter Rückforderungsvorbehalt steht nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BErzGG allerdings, auch wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Erzg-Behörde. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, welche Erwägungen die Erzg-Behörde bei der Betätigung des ihr eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen hat. Die vergleichbaren Regelungen in §§ 11 Abs. 4 und 11a Abs. 8 BKGG a.F. sahen einen Anspruch des Berechtigten vor, wenn er die voraussichtliche Unterschreitung der Einkommensgrenzen glaubhaft machte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4 BErzGG ist anzunehmen, daß die Erzg-Behörde die vorläufige Zahlung von Erzg dann ablehnen können soll, wenn die Angaben des Antragstellers, das Einkommen im Geburtsjahr werde die maßgebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen, aufgrund anderer Umstände zweifelhaft erscheinen und eine Rückforderung zu Unrecht gezahlten Erzg nicht ohne Schwierigkeiten durchsetzbar wäre. Hierfür waren vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben.
Der Beklagte hat eine vorläufige Zahlung von Erzg für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes D N überhaupt nicht in Erwägung gezogen und deshalb auch von einem ihm grundsätzlich zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Nach Ablauf des Bezugszeitraums kann aber - selbst wenn noch Raum für eine Ermessensausübung gewesen wäre - der Fehler nicht mehr durch eine Verpflichtung zur Neubescheidung korrigiert werden, weil die tatsächliche Höhe des Einkommens im Geburtsjahr nunmehr feststeht und für eine Ermessensausübung kein Raum mehr bleibt. In diesem Fall ist ErzG zu gewähren, weil die maßgebende Einkommenshöchstgrenze nicht erreicht wird. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 1994, der dem LSG vorgelegen hat, betrug das Bruttoarbeitsentgelt des Ehemanns der Klägerin im Jahr 1994 133.365 DM; hiervon sind die anerkannten Werbungskosten iHv 18.920 DM abzusetzen. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag von 114.445 DM sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG pauschal 27 v.H. (= 30.900 DM) abzuziehen. Das maßgebende Einkommen betrug somit 83.545 DM. Die für die Klägerin maßgebende Einkommenshöchstgrenze lag wegen der Berücksichtigung eines weiteren Kindes (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BErzGG) bei 104.200 DM, so daß der Klägerin Erzg für die ersten sechs Lebensmonate ihres Sohnes D N iHv insgesamt 3.600 DM zu gewähren ist.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Bezug von Erzg im siebten bis zwölften Lebensmonat des Kindes betrifft. Für diesen Zeitraum sieht das Gesetz eine vorläufige Zahlung nicht vor. Ob § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BErzGG eine Neufeststellung nach § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) bzw. einen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X auch für den Fall ausschließt, daß der Betroffene nachträglich geltend macht, sein Einkommen sei niedriger ausgefallen, als bei der Entscheidung über die Gewährung von Erzg angenommen wurde, ist ebensowenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob ein Härtefall i.S. von § 6 Abs. 7 BErzGG vorliegt. Denn das auch hier maßgebende Einkommen im Geburtsjahr übersteigt die für diesen Zeitraum geltende Einkommenshöchstgrenze (29.400 DM zuzüglich 4.200 DM) um 49.945 DM, so daß sich nach Anwendung des § 5 Abs. 3 BErzGG, der eine Minderung des Erzg um den zwölften Teil von 40 v.H. des die Grenze übersteigenden Einkommens vorsieht, ein Zahlbetrag nicht mehr ergibt.
Einer Aufhebung des Bescheides vom 20. November 1995, wie von der Klägerin beantragt, bedurfte es nicht, weil dieser gegenstandslos geworden ist (§ 39 Abs. 2, letzte Alt SGB X).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.14 REg 9/96
BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen
Haufe-Index 518416 |
SozSi 1999, 118 |