Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 11.01.1994)

SG Braunschweig (Urteil vom 26.01.1993)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. Januar 1994, das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Januar 1993 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1989 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Unfall des Ehemannes der Klägerin G … W …

am 13. März 1989 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten, ob die Unfallverletzungen, die der am 16. Januar 1990 verstorbene Ehemann der Klägerin (Versicherter) am 13. März 1989 erlitten hat, Folgen eines Arbeitsunfalles sind.

Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin des Versicherten fort. Dieser war in einem Mischwerk als Maschinist beschäftigt. Am 13. März 1989 arbeitete der Versicherte mit dem Zeugen S … zusammen; letzterer war an diesem Tage Schichtführer und der Versicherte sein Helfer. Nachdem sie bis gegen 15.00 Uhr Material verladen hatten und bis zum Schichtende um 18.00 Uhr noch Zeit war, machten sich beide daran, mit Material des Unternehmens eine Außenantenne für den Fernsehempfang zu verlegen. Zunächst stieg der Schichtführer auf das Dach und bat den Versicherten, ihm das Material vom Boden aus nachzureichen. Danach kletterte der Versicherte hoch, trat auf ein Eternitdach, brach durch und stürzte aus einer Höhe von etwa 5 m bis 5,5 m auf den Betonfußboden. Dabei zog er sich ein Polytrauma mit Hirnprellung (Subarachnoidalblutung, Zisterneblutung, Blutung sinus cavernosus links), Brüchen im Bereich des 9. Brustwirbelkörpers, des 2. Lendenwirbelkörpers und der Beckenschaufel rechts sowie zahlreichen Schürfwunden, Prellungen und neurologischen Ausfällen (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. T … vom 13. März 1989) zu. Die Montage der Außenantenne hatte der Verbesserung des Bildempfangs von Fernsehgeräten gedient, die in den Schaltwarten der Mahl- und Granulieranlage aufgestellt und bis dahin nur mit Zimmerantenne betrieben worden waren. Es handelte sich um private Geräte der Beschäftigten des Unternehmens. Die Schalttafelwärter hatten die Betriebsleitung gebeten, in den Schaltwarten ihre privaten Fernsehgeräte aufstellen und betreiben zu dürfen, um in den Spät- und Nachtschichten in besserer Arbeitsverfassung zu sein. Die Betriebsleitung hatte zwar derartige Geräte nicht durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt, stimmte dem Wunsch der Beschäftigten aber zu. Im Hinblick darauf, daß sich während der Spät- und Nachtschichten nur jeweils ein Bedienungsmann in jeder Schaltwarte befand, die untereinander lediglich telefonisch verbunden waren, hielt die Betriebsleitung es für eine sehr nützliche Maßnahme, dort Fernsehgeräte aufzustellen und zu betreiben. Durch ihre Erlaubnis dazu wollte sie die stupide Beobachtung der Schalttafeln auflockern, zumal Störfehler der Anlage neben optischen auch akustische Signale auslösten, die innerhalb und sogar außerhalb der Schaltwarte zu hören waren. Außerdem war sie damit einverstanden, daß die Antennenarbeiten mit unternehmenseigenem Material ausgeführt wurden. Schließlich trug das Unternehmen auch die entsprechenden Fernsehgebühren.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1989 lehnte es die Beklagte ab, dem Versicherten Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil er keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Die unfallbringende Handlung sei eigenwirtschaftlich gewesen, so daß der Versicherte dabei nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe.

Die Aufhebungs- und Feststellungsklage, daß die im Durchgangsarztbericht vom 13. März 1989 festgestellten Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind, sowie die Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Braunschweig vom 26. Januar 1993 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen vom 11. Januar 1994). Das LSG hat auch dem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Klägerin, den Tod des Versicherten als Folge des Arbeitsunfalls vom 13. März 1989 festzustellen und die Beklagte zur Gewährung von Hinterbliebenenrente zu verurteilen, nicht stattgegeben. Es hat ausgeführt, die gemäß § 55 Abs 1 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Zwar sei der Tod des Versicherten Folge seiner am 13. März 1989 erlittenen Verletzungen, wie das von der Beklagten vorgelegte pathologisch-anatomische Gutachten des Prof. Dr. G … /Dr. K … vom 13. Dezember 1991 ergebe, aber der Versicherte habe am 13. März 1989 keinen Arbeitsunfall erlitten. Seine unfallbringende Handlung habe nicht im inneren Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Unfallversicherungsschutz setze einen inneren Zusammenhang zwischen der Betriebstätigkeit und der zum Unfall führenden Handlung voraus. Dieser Zusammenhang sei gegeben, wenn die Handlung der versicherten Tätigkeit wesentlich diene. Daran fehle es. Die Montage der Außenantenne als Vorbereitungshandlung für den Betrieb von Privatfernsehgeräten sei nicht dahin zu werten, daß sie wesentlich betrieblichen Zwecken diene. Der Betrieb privater Fernsehgeräte während der Arbeitszeit sei grundsätzlich dem privaten unversicherten Bereich zuzuordnen. Im vorliegenden Fall habe der Betrieb von Privatfernsehgeräten einschließlich der dazu nötigen Montage einer Außenantenne den reibungslosen Ablauf der Überwachungstätigkeit zwar nicht gestört, aber auch nicht gefördert. Soweit der Arbeitgeber das als eine sehr nützliche Maßnahme bezeichnet habe, sei damit lediglich die Erhaltung und Verbesserung des sogenannten Betriebsklimas gemeint gewesen. Demgegenüber werde die Aufmerksamkeit des Bedienungsmannes als notwendige Voraussetzung wirkungsvoller Überwachungstätigkeit sowohl durch optische Signale aufrechterhalten oder wiederhergestellt als auch durch akustische, die innerhalb und außerhalb der Schaltwarte zu hören seien. Es habe also keiner weiterer Maßnahmen bedurft, um sicherzustellen, daß etwaige Störfälle bemerkt würden. Es habe keine betriebliche Veranlassung, etwa zur Senkung von Unfallzahlen, gegeben, um den Betrieb der Privatfernsehgeräte zu dulden. Das habe sich der Arbeitgeber des Versicherten auch nicht vorgestellt. Er habe alle betreffenden Maßnahmen nur aus Gefälligkeit im Interesse der Verbesserung des Betriebsklimas geduldet und als im wesentlichen private Verrichtung lediglich auch finanziell unterstützt. Nach allem stehe der Klägerin auch kein Anspruch gemäß § 589 Abs 1 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu. Die Berufung sei daher zurückzuweisen.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Versicherte habe bei der unfallbringenden Handlung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden und gemäß § 548 RVO einen Arbeitsunfall erlitten. Das gestattete Betreiben von Radio- und Fernsehgeräten während der Arbeitszeit sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme iS des § 87 Abs 1 Nr 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffe. Damit werde deutlich, daß betriebliche Belange berührt seien. Nach den Feststellungen des LSG habe der Arbeitgeber des Versicherten deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er in der Erlaubnis zum Aufstellen und Betreiben von Fernsehgeräten eine soziale Arbeitsplatzgestaltung sehe, die geeignet sei, die Produktivität zu steigern, indem die Aufmerksamkeit des betreffenden Arbeitnehmers erhalten werde. Der Versicherte sei verunglückt, als er die von seinem Arbeitgeber genehmigte Anlage, die auch von ihm finanziert und unterhalten werde, für die betreffende Schaltwarte eingerichtet habe. Der Versicherte habe somit einen Arbeitsunfall erlitten.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Urteile sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1989 aufzuheben und festzustellen, daß der Unfall ihres Ehemannes G … W … am 13. März 1989 ein Arbeitsunfall war.

Die Beigeladene schließt sich der Revisionsbegründung der Klägerin an.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das LSG habe zutreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Selbst wenn das einem bestimmten Mitarbeiterkreis erlaubte Betreiben von Fernsehgeräten während der Arbeitszeit als eine betriebliche Belange berührende und der Mitbestimmungspflicht unterliegende Angelegenheit iS des § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG anzusehen sei, folge daraus nicht bereits ein Versicherungsschutz für dieses den Mitarbeitern gestattete Verhalten. Auch andere Tätigkeiten, die in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang zur Arbeitsstätte verrichtet würden, wie etwa Essen und Trinken, seien grundsätzlich dem unversicherten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, obwohl sie ebenfalls Fragen der Ordnung des Betriebes sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb beträfen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist begründet.

Der Unfall am 13. März 1989 ist ein Arbeitsunfall gemäß § 548 Abs 1 Satz 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gewesen.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist (Wertung), und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (haftungsbegründenden Kausalität). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der in den angeführten Vorschriften „genannten” versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Es werden durch § 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 Abs 1 Satz 1 RVO alle Tätigkeiten als versichert erfaßt, die im Rahmen eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt werden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, S 479h III). Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie dem Unternehmen zu dienen bestimmt sind. Dabei ist der Versicherungsschutz nicht auf Unfälle bei Arbeiten beschränkt, die den im Arbeitsvertrag niedergelegten Aufgaben der Versicherten oder denen des Unternehmers entsprechen (s BSGE 41, 141, 144). Er besteht außerdem auch bei Arbeiten, die zwar einerseits dem Unternehmen zu dienen bestimmt sind, zugleich aber andererseits persönlichen Interessen des Beschäftigten entgegenkommen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LSG, die für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), verunglückte der Versicherte, als er seinem Schichtführer während der offiziellen Arbeitszeit in dem Betriebsgebäude bei der Installation einer Außenantenne für Fernsehgeräte half. Diese Maßnahme war unmittelbar dazu bestimmt, privaten Fernsehgeräten, die in den Schaltwarten aufgestellt waren, einen besseren Empfang zu verschaffen.

Zur Beantwortung der Frage, ob diese Zweckbestimmung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Versicherten vorgenommen wurde und wesentlich auch dem Unternehmen dienen sollte, muß wie folgt unterschieden werden. Abgesehen von bestimmten Unternehmensarten, die hier nicht vorliegen, ist das Betrachten von Fernsehsendungen grundsätzlich als eine private, eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Handlung zu bewerten. Darin ist dem SG und dem LSG beizupflichten. Wenn keine betrieblichen Gründe hinzukommen, gilt das auch während der Arbeitszeit im Betrieb und selbst dann, wenn der Unternehmer darin ohne eigenes betriebliches Interesse einwilligt, ja sogar auch, wenn er das ohne eigenes betriebliches Interesse aus reiner Gefälligkeit finanziell unterstützt (s das Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 – 2 RU 3/94 –; dazu auch Brackmann aaO S 480w I/480x). Liegt dagegen wesentlich ein betriebliches Interesse des Unternehmers vor, daß seine Beschäftigten während der Arbeit fernsehen, dann kann auch das Aufstellen von Fernsehgeräten und das Betrachten von Fernsehsendungen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, so daß ein Versicherter dabei ebenso wie bei der dazu dienenden Installation einer Außenantenne unter Versicherungsschutz steht.

Bereits oben ist darauf hingewiesen worden, daß der Versicherungsschutz nicht auf Unfälle bei Arbeiten beschränkt ist, die den im Arbeitsvertrag niedergelegten Aufgaben entsprechen. Den betrieblichen Interessen des Unternehmers können auch mittelbar solche Maßnahmen dienen, die soziale Angelegenheiten, zB die Ordnung des Betriebes oder das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (s § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG und dazu BAG AP Nr 10 § 87 BetrVG 1972 – Ordnung des Betriebes – mit Anm von v. Hoyningen-Huene zum Hören von Radiosendungen während der betrieblichen Tätigkeit auf der Arbeitsstätte), betreffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die an sich eigenwirtschaftliche Maßnahme einen konkreten sachlichen Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung hat, wie im vorliegenden Fall. Die Rechtsprechung hat längst anerkannt, daß Arbeitsleistungen, die besonders belastend sind, indem sie ermüden, erschöpfen oder schweißtreibend wirken, Gegenmaßnahmen erforderlich machen können, die an sich eigenwirtschaftlich sind, aber im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit versichert sein können (zB Duschen in einer Arbeitspause, um die Arbeits- und Spannkraft des Versicherten zu erhalten, BSG Urteil vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 – in USK 801260 = HVBGB RdSchr VB 204/80; Vergünstigungen gegenüber den Beschäftigten zur günstigen Beeinflussung des Betriebsklimas in dem Sinne, daß die Beschäftigten ihre betrieblichen Aufgaben sorgfältiger, zuverlässiger und freudiger erfüllen, BSG Urteil vom 27. Januar 1976 – 8 RU 64/75 – SozR 2200 § 1509a Nr 1). Wenn zu den betrieblichen Tätigkeiten auch solche bei Spät- oder Nachtschichten gehören,

die – wie im vorliegenden Fall – von dem Unternehmer ebenso wie von seinen Beschäftigten übereinstimmend als stupide, eintönige und ermüdende Beobachtungstätigkeiten bewertet werden, liegen Maßnahmen, die diesen negativen Auswirkungen entgegenwirken sollen, wesentlich im betrieblichen Interesse. Das trifft auch auf den Betrieb privater Fernsehgeräte in den Schaltwarten zu. Es reicht aus, daß dem einzelnen Bedienungsmann dadurch die betriebliche Tätigkeit erleichtert wird. Wenn die Maßnahmen es ihm ermöglichen sollen, die geschuldete Arbeitsleistung mit weniger Aufwand an Energie zu erbringen, dann handelt es sich dabei bereits auch um einen angestrebten betrieblichen Erfolg, der wesentlich im Interesse des Unternehmens liegt. Darüber hinaus ist es entgegen der Meinung des LSG nicht erforderlich, daß sich der angestrebte Erfolg auch in verminderten Unfallzahlen oder sonst gesteigerten Leistungen erweist. Diese Art von verbessertem „Betriebsklima” bezieht sich auch nicht auf die Kollegialität der Beschäftigten untereinander oder auf gute Beziehungen zum Unternehmer (s dazu das Urteil des Senats vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 – SozR 3-2200 § 548 Nr 21), sondern auf die gesteigerte Arbeitsmotivation durch soziale Arbeitsplatzgestaltung (vgl das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 41/93 – Beseitigen von Flecken an den Wänden des Arbeitszimmers durch Neutapezierung – HV-Info 1995, 711 = BAGUV RdSchr 40/95). Jedenfalls dann, wenn sich solche Maßnahmen wie im vorliegenden Fall nicht allein auf einen einzelnen Beschäftigten unter vielen gleichartigen beziehen, sondern auf sie alle in gleicher Weise, handelt es sich nicht mehr bloß um eine reine Gefälligkeit im alleinigen Interesse des Beschäftigten, sondern um wesentiche betriebliche Interessen des Unternehmers. Dementsprechend lag auch die Installation der Außenantenne im Betriebsinteresse und war damit eine versicherte Tätigkeit.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1064880

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