Beteiligte
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt höheres Konkursausfallgeld (Kaug).
Die Klägerin erhielt von ihrer damaligen Arbeitgeberin, der Lacom GmbH in Bruchsal, letztmals für Mai 1992 ihr Arbeitsentgelt. Das ihr zustehende monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug bis einschließlich Juli 1992 3.600 DM, wobei im Juli zusätzlich ein Urlaubsgeld von 810 DM brutto zu zahlen war, und verringerte sich ab 1. August 1992 infolge einer Verkürzung der Arbeitszeit auf 2.700 DM. Daraus ergaben sich Nettolohnansprüche von 1.796,43 DM für Juni 1992, 2.188,48 DM für Juli 1992 und je 1.506,33 DM ab August 1992. Am 19. August 1992 stellte die Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, worauf die Klägerin am 20. August 1992 Kaug beantragte. Das Konkursgericht lehnte am 30. Oktober 1992 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1992 bewilligte die Beklagte der Klägerin Kaug für die Zeit vom 30. Juli bis 29. Oktober 1992 in Höhe von 4.576,10 DM. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin Kaug für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1992 verlangte, wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1992). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach der gesetzlichen Regelung sei Kaug für die letzten der Ablehnung des Konkursantrags am 30. Oktober vorausgehenden drei Monate zu gewähren.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 28. Februar 1996). Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß es mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen die von der Klägerin eingelegte Berufung hat die Beklagte eingewendet, die Berufung sei unzulässig, da der Klägerin bei Zugrundelegung des von ihr für richtig gehaltenen Kaug-Zeitraums nur 915,14 DM mehr zustünden, als bereits gewährt worden seien, nämlich 5.491,24 DM statt 4.576,10 DM. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, der bereits gewährte Betrag sei nicht Streitgegenstand und daher nicht von dem von ihr begehrten Kaug abzuziehen. Für den Fall, daß das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Berufung als unzulässig ansehe, erkläre sie höchst fürsorglich, daß der Berufungsschriftsatz als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ausgelegt werden solle.
Mit Beschluß vom 10. Oktober 1996 hat das LSG die Berufung als unzulässig verworfen: Die Berufung sei nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betreffe, 1.000 DM übersteige, oder wenn sie vom SG im Urteil zugelassen worden sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Lege man den Zeitraum zugrunde, für den die Klägerin Kaug begehre, ergebe sich ein Zahlbetrag von 5.491,24 DM. Hiervon sei der bereits bewilligte Betrag in Abzug zu bringen, denn bei der Festlegung des Streitgegenstands sei auf den zu zahlenden Gesamtbetrag abzustellen und gestritten werde primär über die Höhe des zu zahlenden Kaug. Da die Differenz zwischen dem beanspruchten und dem gezahlten Kaug lediglich 915,14 DM betrage, übersteige der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 DM nicht. Die Berufung sei vom SG auch nicht zugelassen worden, da sich aus dem angefochtenen Urteil keine Entscheidung über die Zulassung ergebe. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung zulässig sei, stelle keine Zulassung dar. Die Berufung lasse sich auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeuten, selbst wenn die Klägerin dies hilfsweise geltend mache, weil sie unmißverständlich Berufung eingelegt und trotz entsprechender Hinweise an diesem Rechtsmittel festgehalten habe. Der Klägerin stehe die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung jedoch nach wie vor offen, da sie wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres nach Zustellung des SG-Urteils eingelegt werden könne.
Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG habe verfahrensfehlerhaft nicht in der Sache entschieden. Sie wiederholt ihre Auffassung, daß die Berufungssumme erreicht sei, weil der bereits bewilligte Betrag nicht von dem begehrten Kaug abzuziehen sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß sich der richtige Zeitraum der Bewilligung von Kaug auf andere Leistungen auswirken könne. Hilfsweise rügt die Klägerin, daß das LSG die Berufung nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt habe, obwohl die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, daß eine solche Auslegung erfolgen solle, falls das LSG die Berufung für unzulässig halte. Sie wiederholt ferner ihre Auffassung, daß ihr Kaug für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1992 zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 1996 an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die Revision der Klägerin ist zurückzuverweisen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß zu Recht verworfen, weil sie unzulässig war (§ 158 Satz 1 und 2 SGG).
Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte die Berufung der Zulassung. Nach § 144 Abs 1 SGG in der am 1. März 1993 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (1.) bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000 DM oder (2.) bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 DM nicht übersteigt (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Die zuletzt genannte Ausnahme ist hier nicht erfüllt, weil die Klägerin mit dem Kaug keine wiederkehrende oder laufende, sondern eine einmalige Leistung (BSGE 75, 92, 93 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10) begehrt hat. Auch handelt es sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit. Ob die Berufung der Zulassung bedurfte, hängt danach davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 DM übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Da die mit der Berufung weiterverfolgte Klageforderung auf die Gewährung einer Geldleistung (Kaug) gerichtet war, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands allein nach dem Wert der Leistung, zu deren Zahlung verurteilt werden soll, dh nach dem Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11). Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Feststellung des Beschwerdegegenstandes sei auch der mögliche Einfluß auf andere Leistungen zu berücksichtigen, denn rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (BSG aaO). Kommt es danach allein auf den von der Klägerin begehrten Geldbetrag an, so ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß dieser nur nach der Differenz zwischen der bereits gewährten Leistung (4.576,10 DM; Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1992) und derjenigen Leistung, welche der Klägerin nach ihrer Auffassung zusteht, zu berechnen ist. Diese Differenz beträgt, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, lediglich 915,14 DM, da die Höhe der zu gewährenden Leistung bei Zugrundelegung des von ihr als richtig erachteten sog Kaug-Zeitraums 5.491,24 DM betragen hätte.
Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, der von der Beklagten bereits gewährte Betrag habe außer Betracht zu bleiben, da er einen anderen Zeitraum und damit nicht den Streitgegenstand der Klage betreffe. Abgesehen davon, daß diese Argumentation schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, weil der von der Klägerin für richtig gehaltene Zeitraum (1. Juni bis 31. August 1992) und der von der Beklagten bei der Bewilligung zugrunde gelegte (30. Juli bis 29. Oktober 1992) sich teilweise überschneiden, kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Bewilligungsentscheidung vom 2. Dezember 1992 einen „anderen” als den mit der Klage geltend gemachten Anspruch betraf. Denn aus Anlaß der Zahlungsunfähigkeit ihrer früheren Arbeitgeberin konnte der Klägerin nur ein Anspruch auf Kaug erwachsen.
Allein daraus, daß die Klägerin meint, es sei ein anderer Dreimonatszeitraum maßgebend, als der von der Beklagte zugrunde gelegte, ergibt sich somit nicht, daß die angefochtene Bewilligungsentscheidung einerseits und Klage sowie Berufung andererseits verschiedene Ansprüche betreffen. Das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren ist der Sache nach nicht auf eine „andere”, sondern vielmehr auf eine höhere einmalige Leistung (BSGE 75, 92, 93 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10) gerichtet. Damit stimmt es überein, daß die Klägerin mit Klage und Berufung nicht nur einen Leistungsanspruch (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemacht, sondern zugleich die Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 2. Dezember 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 1992 begehrt hat (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), was mit ihrer jetzt vorgetragenen Rechtsauffassung, die bereits erfolgte Bewilligung habe mit dem Streitgegenstand nichts zu tun, unvereinbar ist.
Der von der Klägerin am 29. Juli 1996 eingelegten Berufung ermangelte es an der erforderlichen Zulassung. Denn weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des SG-Urteils ist eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen. Daß dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wie sie bei zulässiger Berufung üblicherweise erteilt wird, genügt nicht den Anforderungen an die erforderliche positive Entscheidung des SG über die Zulassung der Berufung (BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn 1 und 3 mwN). Die am 29. Juli 1996 mit Schriftsatz vom 26. Juli 1996 eingelegte Berufung war daher mangels Zulassung nicht statthaft und deshalb nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Ein anderes Ergebnis ergäbe sich nur, wenn entweder die zunächst ausdrücklich eingelegte Berufung zurückgenommen oder sie deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, weil sie in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten ist. Beides ist jedoch nicht der Fall. Für eine Rücknahme fehlt es bereits an einer entsprechenden Erklärung. Auch eine Umdeutung kommt hier nicht in Betracht. Hat ein nach § 166 SGG postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter eindeutig und unmißverständlich die Einlegung eines bestimmten Rechtsmittels erklärt, ist für eine Umdeutung in ein anderes Rechtsmittel regelmäßig kein Raum (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 2 und 6). Auch die Umdeutung der Berufung eines rechtskundig vertretenen Beteiligten in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher regelmäßig unzulässig (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1; SozR 3-1500 § 144 Nr 11). Daran ist auch hier festzuhalten, denn die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Berufungsschrift enthielt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß etwa anstelle der ausdrücklich so bezeichneten „Berufung” in Wahrheit eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden sollte. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führte nach § 66 Abs 2 SGG nur dazu, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auch noch nach Ablauf der hierfür sonst maßgebenden Frist (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGG) eingelegt werden konnte. Weitergehende Vergünstigungen beim Zugang zum Berufungsrechtszug für den in erster Instanz unterlegenen Beteiligten werden durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht begründet (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1), so daß allein der Umstand, daß die Nichtzulassungsbeschwerde der gegebene Rechtsbehelf gewesen wäre, keine Umdeutung der eingelegten Berufung rechtfertigt (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11). Für eine solche Umdeutung besteht auch kein praktisches Bedürfnis, weil in derartigen Fällen ungeachtet der Unzulässigkeit der Berufung die Nichtzulassungsbeschwerde möglich bleibt.
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb möglich, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach dem Hinweis des LSG auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit Schriftsatz vom 24. September 1996 „höchst fürsorglich” erklärt hat, für den Fall, daß das Berufungsgericht an seiner Auffassung festhalten sollte, solle der Berufungsschriftsatz als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ausgelegt werden. Hierbei kann dahinstehen, ob es grundsätzlich möglich ist, eine Berufung zumindest dann in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, wenn vor Ablauf der für letztere geltenden Rechtsmittelfrist der in erster Instanz unterlegene Beteiligte oder sein Prozeßbevollmächtigter einen entsprechenden Willen äußert bzw dies beantragt (so wohl BVerwG Buchholz 310 § 125 VwGO Nr 11). Denn der Erklärung kann allenfalls entnommen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ggf iS eines Hilfsantrags zusätzlich auch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte. Daß er die Berufung unbedingt zurücknehmen wollte, läßt sich unter Berücksichtigung seines übrigen Vorbringens nicht feststellen.
Die Erklärungen in dem Schriftsatz vom 24. September 1996 mußte das LSG auch nicht zum Anlaß nehmen, das Verfahren in analoger Anwendung des § 114 SGG zum Zwecke der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung in einem zusätzlich zur Hauptsache zu betreibenden Beschwerdeverfahren auszusetzen (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1). Wäre nämlich im parallelen Beschwerdeverfahren die Berufung zugelassen worden, so hätte dieses nach § 145 Abs 5 SGG als Berufungsverfahren fortgesetzt werden müssen. Die zuvor bereits am 29. Juli 1996 eingelegte Berufung wäre gleichwohl unzulässig geblieben. Eine andere Entscheidung als die durch den angefochtenen Beschluß erfolgte Verwerfung der am 29. Juli 1996 eingelegten Berufung wäre deshalb auch im Falle eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens nicht gesetzesgemäß gewesen (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen