Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1994 insoweit aufgehoben, als es über einen Rentenanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 befunden hat.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU/BU) zusteht.
Der 1934 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erlernte in seiner Heimat den Maurerberuf. In Deutschland war er von 1969 bis 1983 als Bauarbeiter tätig. 1983 erlitt er einen Arbeitsunfall. Die Beklagte bewilligte ihm Rente wegen EU auf Zeit vom 28. Februar 1985 bis 31. Oktober 1988. Seinen am 13. September 1988 gestellten Weitergewährungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 1989 ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. September 1991). Der Kläger müsse sich als angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf die Tätigkeit eines Sichtkontrolleurs oder, falls ihm das gesundheitlich – wegen eingeschränkter Fingerfertigkeit – nicht zumutbar sei, auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verweisen lassen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. April 1989 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. November 1988 Rente wegen BU und ab 1. Januar 1994 Rente wegen EU zu gewähren und im übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 1994). Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen BU ab 1. November 1988 sei zu bejahen, da er als Angehöriger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden dürfe und die vom SG genannten Verweisungsberufe des Sortierers in der metallverarbeitenden Industrie bzw des einfachen Pförtners dem Kläger sozial nicht zumutbar seien. Ein Anspruch auf Rente wegen EU sei hingegen für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 abzulehnen, da der Kläger mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes habe verrichten können und auch noch in der Lage gewesen sei, „etwa 500 m” an einem Stück zu gehen.
Beide Beteiligten haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 eine Rente wegen BU nicht zustehe, da er zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners, die – auch aufgrund der tariflichen Einstufung – keine Tätigkeit von nur sehr geringem qualitativen Wert darstelle, verwiesen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1994 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1988 bis zum 31. Dezember 1993 zu gewähren und auch insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 1991 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß das LSG zu Recht den Anspruch auf BU bejaht habe. Darüber hinaus sei jedoch auch der Anspruch auf EU für die Zeit schon ab 1. November 1988 gegeben:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne der Kläger im Rahmen der EU nicht einfach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, vielmehr bedürfe es aufgrund seiner erheblichen Leistungseinschränkung der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit. Insofern habe das LSG die §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, als es den Kläger lediglich pauschal auf eine einfache Pförtnertätigkeit verwiesen habe. Hätte das LSG seiner Ermittlungspflicht genügt, so hätte sich ergeben, daß der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners vollschichtig nicht mehr habe verrichten können. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob nicht einem Versicherten, sei er auch ungelernt, konkrete Verweisungstätigkeiten grundsätzlich zu benennen seien, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben und auch sonst nur noch leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten könne. Diese Auffassung habe der 13. Senat des BSG in seiner neuesten Vorlage an den Großen Senat (GrS) erkennen lassen.
Im übrigen sei der Anspruch auf Rente wegen EU bereits aufgrund der seit Rentenantragstellung bestehenden Wegeunfähigkeit gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1994 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 1991 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 10. April 1989 zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält insoweit das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Sowohl die Revision der Beklagten als auch die Revision des Klägers sind zulässig; insbesondere hat die vom LSG beschlossene Zulassung der Revision die Vollrevision eröffnet, auch wenn das LSG in seinen Entscheidungsgründen als Zulassungsgrund ausdrücklich den Vorlagebeschluß des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 genannt hat. Der Revisionsgrund braucht mit dem Zulassungsgrund nicht übereinzustimmen (Meyer-Ladewig, § 160 SGG RdNr 28). Vielmehr gilt, daß der Zulassungsausspruch, selbst wenn er sich auf einen bestimmten Grund stützt, das Rechtsmittel in vollem Umfang freigibt.
Die Revision der Beklagten und die Revision des Klägers sind iS der Zurückverweisung begründet. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Es sind ergänzende Feststellungen zur Wegefähigkeit des Klägers notwendig, ebenso zu der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 eine zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben konnte sowie zu der Frage, ob ihm in dieser Zeit der Arbeitsmarkt verschlossen war.
Da die Beteiligten die Entscheidung des LSG, soweit sie die Leistung einer Rente wegen EU ab 1. Januar 1994 betrifft, nicht angegriffen haben, ist Streitgegenstand des Revisionsverfahrens allein die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 ein Anspruch auf Rente wegen EU bzw BU zusteht.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Kläger seinen Weitergewährungsantrag vor dem 1. April 1992 gestellt hat und der begehrte Rentenbeginn (1. November 1988) vor dem 1. Januar 1992 liegt (§ 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫; vgl Niesel in Kasseler Komm, § 300 SGB VI RdNr 7).
Nach § 1246 Abs 1 RVO erhält Rente wegen BU der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der BU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. § 1247 Abs 1 RVO regelt, daß Rente wegen EU der Versicherte erhält, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der EU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist.
Aus dem Zusammenhang der Tatsachenfeststellungen des LSG ergibt sich, daß der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nach § 1246 und § 1247 RVO erfüllt hat, da er bereits vom 28. Februar 1985 bis zum 31. Oktober 1988 von der Beklagten Rente wegen EU auf Zeit bezogen hatte.
Die entscheidende Frage, ob der Kläger in dem fraglichen Zeitraum erwerbs- oder berufsunfähig gewesen ist, bestimmt sich nach den §§ 1246 Abs 2 bzw 1247 Abs 2 RVO:
Gemeinsame Voraussetzung für das Vorliegen sowohl von EU als auch BU ist, daß der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das Berufungsurteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob der Kläger angesichts seiner eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit noch in der Lage war, seinen „Hauptberuf” während des fraglichen Zeitraums auszuüben. Das LSG hat jedoch hinsichtlich dieser Problematik zulässigerweise (Meyer-Ladewig, § 136 SGG RdNr 7) Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen des SG im erstinstanzlichen Urteil, das zu der Feststellung gelangte (S 12 SG-Urteil), daß der Kläger als Baufacharbeiter nicht mehr einsetzbar sei.
Gemäß § 1247 Abs 2 Satz 1 RVO ist erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Die Fähigkeit des Klägers, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben (oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen) ist aufgehoben, wenn es keine Tätigkeiten mehr gibt, die ihm nach den verbliebenen Kräften und Fähigkeiten möglich sind. Eine Vorschrift über die Beschränkung der Verweisbarkeit auf zumutbare Arbeiten ist – anders als in der Regelung über die BU gemäß § 1246 RVO – in § 1247 RVO nicht enthalten (VerbandsKomm, § 1247 RVO RdNr 3). Das Berufungsgericht hat vorliegend die Verneinung der EU des Klägers damit begründet, daß der Kläger noch vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte verrichten können. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit war im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Klägers, der diesbezüglich eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Gerichtes nach den §§ 103, 106 SGG rügt -nicht erforderlich. Eine konkrete Benennungspflicht besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich dann nicht, wenn der Versicherte noch mittelschwere oder leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten kann, denn in diesen Fällen gibt es eine so große Anzahl von Tätigkeiten, daß das Vorhandensein einer Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Generell kann deshalb im Rahmen des § 1247 RVO – anders als bei § 1246 RVO – jeder Versicherte pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wobei der Versicherte grundsätzlich auch einen wesentlichen sozialen Abstieg in Kauf nehmen muß, solange er im Rahmen seiner objektiven Leistungsfähigkeit noch tätig sein kann (vgl etwa Urteil des BSG vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 47/90 – in SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr 8).
Dem Kläger ist jedoch einzuräumen, daß auch bei der Prüfung einer EU-Rente die Pflicht, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist, weil dann wieder fraglich wird, ob es überhaupt Tätigkeiten gibt, deren Anforderungen er gewachsen ist. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zwingt damit zur konkreten Benennung (Urteil des BSG vom 1. März 1984 – 4 RJ 43/83 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 117; Urteil des BSG vom 6. Juni 1986 – 5b RJ 42/85 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 136; Urteil des BSG vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 47/90 – in SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr 8). Diese Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben: Nach den insoweit unangegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts war das qualitative Leistungsvermögen des Klägers während des fraglichen Zeitraums – insbesondere durch die noch bestehenden Unfallfolgen – erheblich reduziert; der Kläger konnte aber noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen und mit geringer Beanspruchung (mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 2 kg) und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand verrichten. Damit ist das Leistungsvermögen des Klägers durch seine körperliche Beeinträchtigung zwar in erheblichem Maße eingeschränkt; nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) ist die konkrete Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten aber nur dann erforderlich, wenn die Einschränkungen so erheblich sind, daß von vornherein ernste Zweifel daran aufkommen müssen, ob der Versicherte auch in einem Betrieb einsetzbar ist. Eine solche schwere spezifische Leistungseinschränkung ist etwa in bestimmten Fällen bei Einäugigkeit oder bei Einarmigkeit des Versicherten bejaht worden (Urteil des BSG vom 27. April 1982 – 1 RJ 132/80 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 90), auch Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit können bereits Zweifel an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auch für leichtere Tätigkeiten gerechtfertigt erscheinen lassen (Urteil des BSG vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 47/90 – in SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr 8).
Vorliegend ist jedoch nicht generell die Beweglichkeit von Armen und Händen des Klägers beeinträchtigt, sondern „lediglich” die Einsatzfähigkeit der rechten Hand insofern reduziert, als Heben und Tragen von Lasten über 2 kg vermieden und keine besondere Anforderungen an die Feinmotorik zu stellen sind. Bei ohnehin nur noch bestehender Fähigkeit zu leichter körperlicher Arbeit kann dies im Ergebnis nicht als eine derart außergewöhnliche zusätzliche Einschränkung gewertet werden, wie sie von der Rechtsprechung des BSG gefordert wird.
Trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wären für ihn „die Fähigkeit zum Erwerb” und die Möglichkeit, „eine Erwerbstätigkeit auszuüben” iS von § 1247 Abs 2 RVO nicht gegeben, wenn er nur noch Vollzeitarbeitsplätze ausfüllen könnte, bei denen wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht (Urteil des BSG vom 25. Juni 1986 – 4a RJ 55/84 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 137; Urteil des BSG vom 9. September 1986 – 5b RJ 50/84 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 139). Der Kläger trägt diesbezüglich vor, aufgrund seiner erheblich eingeschränkten Gehfähigkeit sei ein solcher „Seltenheitsfall” zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. Februar 1982 – 5 RJ 61/88 – in SozR 2200 § 1247 RVO Nr 56 mwN; Urteil des BSG vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90 – in SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr 10) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist grundsätzlich nur außerhalb der Wohnung möglich. Hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke wird ein generalisierender Maßstab angesetzt und danach generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich gehalten, Entfernungen von über 500 m zu Fuß zurückzulegen. Erwerbsunfähig ist danach in der Regel, wer auch unter Verwendung von Hilfsmitteln nicht in der Lage ist, täglich viermal diese Wegstrecke von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zu überwinden und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10; SozR 2200 § 1247 Nr 56). Das LSG hat in seinem Urteil die durch die Revision nicht angegriffene Feststellung getroffen, daß der Kläger noch in der Lage war, „etwa” 500 m an einem Stück zu gehen. Diese Tatsachenfeststellung ist für das Revisionsgericht nicht ausreichend, um eine abschließende Entscheidung über die Wegefähigkeit des Klägers zu treffen, denn die ungefähre Entfernungsangabe „etwa 500 m” läßt gerade keinen Rückschluß darauf zu, ob der Kläger während des fraglichen Zeitraums noch fähig war, „mehr als 500 m” zu Fuß zurückzulegen oder ob er dagegen nur maximal die 500 m-Grenze zu erreichen vermochte.
Der Senat sieht sich auch veranlaßt, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach der Versicherte in der Lage sein muß, „mehr als” und nicht nur „etwa” 500 m zurückzulegen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10). Bei der Beurteilung der Mobilität eines Versicherten wird nicht auf die konkreten Anforderungen abgestellt, die sich aus der Lage seines Wohnortes und möglicher Arbeitsstellen ergeben. Besondere Schwierigkeiten der persönlichen Wohnsituation gehören nicht zum versicherten Risiko, dem Grundsatz nach auch nicht Schwierigkeiten und Nachteile eines Umzuges an einen anderen Ort, von dem aus Arbeitsplätze besser zu erreichen wären (zu möglichen Ausnahmen vgl BSG SozR Nr 21 zu § 1246 RVO). Insoweit wird also ein allgemeiner, für alle geltender Maßstab angelegt. Nicht generalisiert werden und nicht unbestimmt gelassen werden darf indessen die Frage, was der Versicherte noch wirklich kann. Die nach allgemeinen Maßstäben festgelegte Wegstrecke muß er tatsächlich, also mehr als 500 m (und nicht nur „etwa”), noch schaffen können.
Da die entsprechenden Tatsachenermittlungen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können (§ 163 SGG), ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Verhandlung sowie Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Auch für die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger Versichertenrente wegen BU für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1993 zu gewähren ist, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus.
Gemäß § 1246 Abs 2 Satz 1 und 2 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 1246 Abs 2 RVO ist BU nicht bereits dann gegeben, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern erst, wenn sein Leistungsvermögen derart eingeschränkt ist, daß er nicht mehr auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann. Ausgangspunkt für die Prüfung des Anspruchs auf Versichertenrente wegen BU ist der qualitative Wert des „bisherigen Berufs”, den der Kläger ausgeübt hat, wobei es hierbei in aller Regel auf den zuletzt ausgeübten Beruf ankommt (BSG Urteil vom 29. Juni 1989 – 5 RJ 49/88 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 169). Da der Kläger überwiegend und auch zuletzt als Maurer gearbeitet hat, ist diese Tätigkeit als „Hauptberuf” zugrunde zu legen.
Zugemutet werden iS von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO können dem Versicherten grundsätzlich alle von ihm – nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – ausführbaren Tätigkeiten, die nach ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen.
Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten hat die Rechtsprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge die Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt werden können. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden: Danach werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist zum einen die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung und zum anderen die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (Urteil des BSG vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 45).
Im vorliegenden Fall hat das LSG den Kläger zu Recht unter Heranziehung zutreffender rechtlicher Kriterien aufgrund seiner (zuletzt) ausgeübten Tätigkeit als Maurer im Rahmen des Mehrstufenschemas dem oberen Bereich der Gruppe der Angelernten zugeordnet: Die Ausbildung des Klägers als Maurer erfolgte in Jugoslawien und dauerte allenfalls zwei Jahre, was im allgemeinen einer Anlerntätigkeit entspricht. Als weiteres wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufs hat die Rechtsprechung des BSG stets die tarifliche Einstufung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien herangezogen (vgl etwa Urteil vom 12. Dezember 1979 – 1 RJ 132/78 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 55). Nach den Feststellungen des LSG wurde der Kläger nach Lohngruppe IV entlohnt, die die Lohngruppe für Arbeitnehmer, die nach abgeschlossener zweijähriger Berufsausbildung eine angelernte Spezialtätigkeit drei Jahre lang ausgeübt haben (dortige Einstufung Lohngruppe V 2) darstellt. Zwar ist Lohngruppe IV nicht nur Aufstiegsgruppe für angelernte Arbeiter, sondern gilt daneben auch als Eingangslohngruppe für Facharbeiter im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit, dies kann jedoch nicht dazu führen, den Kläger in die Stufe der Facharbeiter einzuordnen. Denn nach den Feststellungen des LSG besaß der Kläger nicht die erforderlichen theoretischen Kenntnisse eines Facharbeiters. Er war demnach als Angelernter in der Lohngruppe IV.
Das BSG hat den Leitberuf des Angelernten in einen oberen und einen unteren Bereich unterteilt, da die Gruppe mit diesem Leitberuf eine „inhomogene und vielschichtige Berufsgruppe” darstelle (BSG Urteil vom 15. November 1983 – 1 RJ 112/82 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 109). Zum oberen Bereich der angelernten Berufe gehören danach auf jeden Fall die Berufe mit einer Regelausbildung von zwei Jahren.
Demnach gehört der Kläger zur Gruppe der angelernten Berufe im oberen Bereich, wogegen die Parteien im Revisionsverfahren auch keine Bedenken mehr geäußert haben.
Als iS von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des BSG jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Stufe angenommen. Angelernte Arbeiter sind somit grundsätzlich auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und die der ungelernten – hierbei mit Ausnahme von Tätigkeiten die lediglich einen ganz geringen qualitativen Wert haben (zB Reiniger, Platzarbeiter, Parkplatzwächter) – verweisbar (vgl etwa Urteil des BSG vom 30. März 1977 – 5 RJ 98/76 – in BSGE 43, 243, 247 = SozR 2200 § 1246 RVO Nr 16). Für Versicherte, die – wie der Kläger – dem oberen Bereich der Angelernten angehören, ist die Verweisbarkeit eingeschränkt. Ein Angehöriger dieser Gruppe darf nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG müssen sich die Verweisungstätigkeiten vielmehr durch bestimmte Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, wie sie in der Regel bei der Gruppe der Angelernten (unterer Bereich) erforderlich sind, auszeichnen. Zumindest eine der danach in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten ist konkret zu bezeichnen (Niesel in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 109, 122; BSG Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 45; BSG Urteil vom 21. Juli 1987 – 4a RJ 39/86 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 143 mwN).
Eine solche konkrete Benennungspflicht ist erforderlich, damit das Restleistungsvermögen des Versicherten mit den Anforderungen der Verweisungstätigkeit abgeglichen und festgestellt werden kann, ob der Versicherte dem Verweisungsberuf gewachsen ist (objektive Zumutbarkeit) und auch ob er ihm subjektiv zugemutet werden kann.
Das LSG hat sich in seinem Urteil mit einer eventuellen Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Sortierers (Sichtkontrolleurs) in der metallverarbeitenden Industrie sowie eines einfachen Pförtners befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß derartige Tätigkeiten dem Kläger sozial, dh subjektiv nicht zumutbar seien.
Dieser Ansicht des LSG kann – soweit es die Tätigkeit eines Sortierers anbelangt -nicht gefolgt werden:
Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. E. … in seinem berufskundlichen Gutachten vom 25. Februar 1991 ausgeführt hat, das das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich zu eigen gemacht hat, handelt es sich bei der Tätigkeit eines Sortierers in der Metallindustrie um eine Hilfstätigkeit, die keine beruflichen oder betrieblichen Vorkenntnisse erfordert, sondern in der Regel nach einer kurzen Einweisung von einigen Stunden bis wenigen Tagen ausgeübt werden kann und Konzentrationsfähigkeit sowie Zuverlässigkeit voraussetzt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses berufliche Anforderungsprofil der subjektiven Zumutbarkeit dieser Tätigkeit für den Kläger entgegenstehen sollte. Als Angehöriger der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs ist der Kläger – wie oben dargelegt – grundsätzlich auf eine konkret zu benennende Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, sofern sich die Verweisungstätigkeit durch bestimmte Qualitätsmerkmale, wie die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse oder das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung auszeichnet. Zwar verlangt die Tätigkeit des Sortierers nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) keine beruflichen Vorkenntnisse; sie setzt jedoch eine gewisse Einarbeitung, die durchaus mehrere Tage in Anspruch nehmen kann, voraus und ist daher als nicht ganz einfache ungelernte Tätigkeit zu qualifizieren, auf die der Kläger daher sozial zumutbar verwiesen werden kann.
Eine abschließende Entscheidung über die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Sortierers (Sichtkontrolleurs) in der metallverarbeitenden Industrie auch um eine nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit für den Kläger handelt, ist jedoch nicht möglich, da die notwendigen tatsächlichen Feststellungen bezüglich des für diese Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers vom LSG nicht getroffen worden sind. Gemäß § 163 SGG ist eine Nachholung dieser Feststellungen durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden kann, reichen die vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht aus. In diesem Fall genügen zwar die Feststellungen hinsichtlich der objektiven Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit, es mangelt jedoch an den notwendigen Feststellungen bezüglich der subjektiven Zumutbarkeit der Pförtnertätigkeit. Das LSG hat im Rahmen der Prüfung der EU festgestellt (§ 163 SGG), daß dem Kläger (beispielsweise) die Tätigkeit als einfacher Pförtner in dem fraglichen Zeitraum (objektiv) möglich war. Bezüglich dieser Tatsachenfeststellung hat der Kläger in seiner Revisionsbegründung zwar gerügt, das Berufungsgericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt, als es darauf verzichtet habe, das Anforderungsprofil des Pförtners aus berufskundlicher Sicht zu eruieren und anschließend einem medizinischen Gutachter zur Stellungnahme vorzulegen. Insofern liege nach seiner Meinung eine Verletzung der §§ 103, 106 SGG vor. Wäre das LSG seiner Ermittlungspflicht nachgekommen – so der Kläger –, hätte sich ergeben, daß der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen die Tätigkeit eines Pförtners in Vollzeit nicht hätte verrichten können. Diese Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG durch das LSG wäre zu bejahen, wenn das LSG sich im Rahmen der Prüfung der objektiven Zumutbarkeit der Pförtnertätigkeit aus seiner Rechtssicht heraus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen (Meyer-Ladewig, § 103 SGG RdNr 20). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, daß es für die Feststellung, ob eine bestimmte Verweisungstätigkeit objektiv zumutbar ist, grundsätzlich erforderlich ist, die Anforderungen zu ermitteln, die an den Verweisungsberuf gestellt werden und sie zu dem Restleistungsvermögen des Versicherten in Beziehung zu setzen. Es muß also konkret anhand der verschiedenen Anforderungen und Belastungen geprüft werden, ob diese von dem Versicherten trotz der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen bewältigt werden können (Urteil des BSG vom 8. Oktober 1992 – 13/5 RJ 24/90 – in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 29; Urteil des BSG vom 25. August 1993 – 13 RJ 59/92 – in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 34; Niesel in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 98 f). Dem Tatsachengericht steht es jedoch frei, wie es sich die Kenntnisse über die betreffenden Berufe beschafft (Niesel in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 99a; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 34).
Im vorliegenden Fall lagen den Feststellungen des LSG hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers verschiedene ärztliche Sachverständigengutachten zugrunde, darunter auch das Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. Ciré vom Institut für Arbeits- und Sozialhygiene in K. …. Im Gegensatz zu den anderen medizinischen Sachverständigen hat Dr. C … sich nicht nur pauschal mit dem Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befaßt, sondern sich im einzelnen mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger – konkret bezogen auf die Pförtnertätigkeit – die notwendigen körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten für die Verweisungstätigkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Dr. C. nicht nur Internist, sondern auch Arbeitsmediziner ist, kann davon ausgegangen werden, daß er die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung des objektiven Leistungsvermögens bezogen auf die konkrete Verweisungstätigkeit eines einfachen Pförtners besaß. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel war es dem Tatsachengericht somit möglich, das Restleistungsvermögen des Klägers mit den Anforderungen der einfachen Pförtnertätigkeit in Beziehung zu setzen. Das LSG brauchte sich nicht gedrängt zu fühlen, weitere Ermittlungen anzustellen, zumal auch ein etwaiger Beweisantrag des Klägers hinsichtlich der Einholung eines speziellen berufskundlichen Gutachtens nicht vorlag (vgl dazu Urteil des BSG vom 17. Februar 1994 – 13 RJ 45/93 – in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 44).
Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit als einfacher Pförtner scheitert jedoch an den fehlenden Feststellungen des Tatsachengerichts hinsichtlich der sozialen, dh subjektiven Zumutbarkeit der Pförtnertätigkeit. Diese Feststellungen können vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (§ 163 SGG).
Anders als bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Sichtkontrolleur hat das LSG bezüglich der Tätigkeit des einfachen Pförtners von der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, das Aufschluß über die fachlichen Voraussetzungen bzw die erforderliche Dauer der Einarbeitung hätte geben können, abgesehen und ohne Begründung entschieden, daß diese Verweisungstätigkeit dem Kläger sozial nicht zumutbar sei.
Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Verweisungstätigkeit des Sichtkontrolleurs dargelegt, wäre die soziale Zumutbarkeit einer Verweisung des Klägers auf die einfache Pförtnertätigkeit zu verneinen, falls es sich dabei um eine ganz einfache ungelernte Tätigkeit handeln würde, die sich durch keinerlei Qualitätsmerkmale, wie etwa das Erfordernis beruflicher Vorkenntnisse oder einer Einweisung oder Einarbeitung auszeichnet. Das BSG hat bisher – aufgrund der ihm vorliegenden Feststellungen der LSG – den einfachen Pförtner als für einen (gehobenen) Angelernten zumutbar angesehen. Der einfache Pförtner stelle keine Tätigkeit von nur sehr geringem qualitativen Wert dar (vgl BSG SozSich 1989, 127).
Die von der Beklagten in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, es gebe durchaus Pförtnertätigkeiten, die gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten und insoweit den Anforderungen an Verweisungstätigkeiten für angelernte Arbeiter des oberen Bereichs entsprächen, kann im Revisionsverfahren nach § 163 SGG allerdings ebensowenig berücksichtigt werden, wie die von der Beklagten neu vorgetragene Verweisungstätigkeit eines Packers an automatischen Packmaschinen.
Das LSG wird daher im Rahmen der weiteren Sachaufklärung – etwa durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens oder die Heranziehung der entsprechenden Tarifverträge – Ermittlungen über das Anforderungsprofil eines einfachen Pförtners anzustellen haben.
Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners (oder eines Sichtkontrolleurs) verwiesen werden kann, so wird es weiterhin zu prüfen haben, ob möglicherweise für die für den Kläger vorgesehene Verweisungstätigkeit wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht (Urteil des BSG vom 25. Juni 1986 – 4a RJ 55/84 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 137; Urteil des BSG vom 9. September 1986 – 5b RJ 50/84 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 139).
Ein sog „Seltenheitsfall” könnte hier insbesondere dann vorliegen, wenn die Wegefähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt wäre (was dann allerdings bereits zum Vorliegen von EU führen könnte), oder wenn die einfache Pförtnertätigkeit aufgrund entsprechender Tatsachenfeststellungen als typischer „Schonarbeitsplatz” zu qualifizieren wäre (verneint in BSG SozSich 1989, 127).
Der Senat ist auch nicht daran gehindert, die Rechtslage in der dargelegten Weise zu betrachten, wie es der ständigen Rechtsprechung entspricht. Zwar hat der 13. Senat in vier anhängigen Revisionsverfahren (13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94) dem GrS des BSG zwei Fragen vorgelegt, die erkennen lassen, daß der 13. Senat möglicherweise nicht an der bisherigen Rechtsprechung festhalten will; zum einen nicht an der Auffassung, daß ungelernten Arbeitern kein Weisungsberuf zu benennen ist, zum anderen nicht daran, daß die Gründe für einen Verdacht der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes abschließend in der Rechtsprechung genannt worden sind (Katalogfälle).
Da indessen der 13. Senat die Rechtsfragen, die hier erheblich sind, noch nicht abweichend von der hier zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des BSG entschieden hat, da er diese Fragen vielmehr nur aufgeworfen hat, weicht der erkennende Senat nicht von einer Entscheidung eines anderen Senats iS des § 41 Abs 2 SGG ab, wenn er seinerseits die bisherige Rechtsprechung fortsetzt.
Die vom 13. Senat erwogenen rechtlichen Auffassungen zur Erweiterung der sog Katalogfälle werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Der Senat hat seinen anderen Rechtsstandpunkt näher im Urteil vom 14. September 1995 – 5 RJ 50/94 – (zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen