Beteiligte
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. November 1999 und des Sozialgerichts Stade vom 8. Dezember 1994 geändert. Der Bescheid vom 18. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1994 wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Siebtel zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Jahre 1992 bis 1998; umstritten ist insbesondere, ob die Beklagte berechtigt ist, als Grundlage der Beitragsveranlagung den sogenannten Flächenwertmaßstab zu verwenden.
Der Kläger betreibt seit Juli 1991 ein landwirtschaftliches Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern. Im Jahre 1992 hielt er noch 425 Schafe, von denen er – wie er der Beklagten durch Schreiben vom 1. Juli 1993 mitteilte – die letzten im April 1993 verkaufte; im übrigen betreibt er nur Bodenbewirtschaftung. Er wird von der Beklagten, deren Zuständigkeit sich auf die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin erstreckt und deren Mitglied er ist, zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung veranlagt.
Durch Bescheid vom 21. Juni 1993 forderte die Beklagte vom Kläger einen Umlagebeitrag für das Jahr 1992 in Höhe von 27.808,71 DM und durch Bescheid vom 18. April 1994 für das Jahr 1993 einen Beitrag in Höhe von 27.488,26 DM. Der Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1994). Das Sozialgericht Stade (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Dezember 1994).
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte durch Bescheid vom 20. Februar 1995 vom Kläger für das Jahr 1994 einen Beitrag in Höhe von 29.726,74 DM gefordert. Während des Berufungsverfahrens hat sie die Beitragsbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 erlassen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 23. November 1999). Die Beitragsbescheide für die Jahre 1992 bis 1997 seien rechtmäßig. Die Satzungsbestimmungen, auf die sich diese Bescheide stützten, verletzten weder Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch verfassungsrechtliche Bestimmungen. Bei dem Beitragsmaßstab des Flächenwertes handele es sich um einen „anderen angemessenen Maßstab” iS des § 803 Abs 1 RVO. Die Beitragsberechnung nach dem Flächenwert verstoße auch nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Für die gewählte Lösung lägen sachgerechte und hinreichend gewichtige Gründe vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Flächenwertmaßstab, welcher der Senat folge, sei dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen die Folge der typisierenden und pauschalierenden Regelung und damit verfassungsrechtlich grundsätzlich hinnehmbar. Den höheren Beiträgen für Großunternehmen aufgrund der Flächenwertbesteuerung stünden auch höhere Bundesmittel gegenüber.
Der Beitragsbescheid für das Jahr 1998 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die neue Satzung der Beklagten vom 27. November 1997 entspreche im wesentlichen der alten. Auch danach werde für das Unternehmen des Klägers ein Flächenwertbeitrag berechnet. Dieser Maßstab sei nunmehr in § 182 Abs 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ausdrücklich erwähnt. Ein Gefahrtarif bestehe – wie auch vorher – nur bei Betrieben ohne Bodenbewirtschaftung. Da § 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII nach der Gesetzesbegründung die Grundsätze der Beitragsberechnung „entsprechend dem geltenden Recht” fortführe, sehe der Senat die Neuregelung als Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung an. Die in der Satzung der Beklagten nach wie vor vorgenommene Differenzierung lasse nicht den Schluß zu, daß die Beklagte die Unfallrisiken unzureichend berücksichtigt hätte. Auf keinen Fall sei aus § 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII zu entnehmen, daß es auf die individuelle Unfallgefahr ankomme.
Die Beitragsbescheide seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte auch Rentenleistungen für Arbeitnehmer zu erbringen habe, die ehemals nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen seien. Diese Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus dem Einigungsvertrag (EinigVtr) und verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Es sei auch nicht ersichtlich, gegen welche Normen des EG-Rechts die Satzung verstoßen solle. Auch hinsichtlich des Zustandekommens der Satzung bestünden keine Bedenken. Daß die Wahlen zur ersten Vertreterversammlung nicht durch eine Wahlhandlung durchgeführt worden seien, beruhe auf der entsprechenden Regelung im EinigVtr. Für die Jahre 1992 und 1993 lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs 4 der Satzung für die Ermäßigung des Flächenwertbeitrags für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung ohne Viehhaltung nicht vor, weil der Kläger noch bis April 1993 Schafe gehalten habe. Zwar würden bei der Beitragsberechnung die Betriebsverhältnisse zum 1. Juli des jeweiligen Geschäftsjahres zugrunde gelegt, doch reiche es nicht aus, daß die Voraussetzung „ohne jede Viehhaltung” vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres eingetreten sei.
Mit seiner – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 803 RVO, § 182 SGB VII und gegen Art 3 Abs 1, Art 2 Abs 1, Art 1 Abs 1 und Art 20 Abs 3 GG. Die gegenwärtige Gesetzesauslegung und die Satzungsregelungen führten zu vielfältigen Systemwidersprüchen. Der gewählte Beitragsmaßstab berücksichtige das zu versichernde Unfallrisiko nur unzureichend und verstoße so gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem müßten die individuellen Verhältnisse in angemessener Weise berücksichtigt werden. Hierzu müsse die Satzung Zu- bzw Abschläge nach dem Maß der Unfallbeteiligung bzw -verantwortung vorsehen. Auch sei die zum Arbeitsbedarfsmaßstab entwickelte Rechtsprechung des BSG im vorstehenden Fall anzuwenden; insoweit fehle es an einer ausgleichspflichtigen Härteregelung. Zu berücksichtigen sei, daß sich aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft in den letzten Jahren wesentliche Veränderungen ergeben hätten. Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe und die Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen habe sich deutlich reduziert. Auch seien durch die Computertechnik Veränderungen bewirkt worden. Diesen neuen Strukturen müsse durch einen entsprechenden Beitragsmaßstab Rechnung getragen werden, ebenso seien die strukturellen Besonderheiten in den einzelnen Regionen zu berücksichtigen. Der Arbeitskräftebesatz je 100 Hektar Fläche liege in den alten Bundesländern mit 4,6 AK-Einheiten wesentlich höher als in den neuen Ländern mit 2,1 AK-Einheiten. Auch würden im Beitrittsgebiet überwiegend familienfremde Arbeitskräfte hauptberuflich beschäftigt, während in den alten Bundesländern hauptsächlich Familienarbeitskräfte mitarbeiteten, wie sich aus dem Agrarbericht der Bundesregierung für 1999 ergebe. Das Unfallversicherungsrisiko der besser qualifizierten familienfremden Arbeitskräfte liege niedriger als das der Familienarbeitskräfte. Auch nehme der Gewinn mit Zunahme der Fläche ab, soweit es um landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe gehe, wie ebenfalls den Agrarberichten zu entnehmen sei. Weiterhin führe auch die Übernahme von Altlasten aus DDR-Zeiten zu Benachteiligungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der Satzungsgeber müsse auch die Art der Belastung hinreichend konkret bestimmen. Er dürfe nicht eigene Aufgaben dadurch aushöhlen, daß er Entscheidungen nachrangigen Instanzen überlasse. Die Satzung sei daher insoweit unwirksam, als darin der Vorstand zu bestimmten Festlegungen ermächtigt werde. Außerdem sei der Grundbeitrag in Höhe von 70,00 DM unverhältnismäßig niedrig.
Für das Jahr 1992 sei die durch Schafhaltung genutzte Fläche nicht abgezogen worden und eine Ermäßigung für das im übrigen betriebene Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Viehhaltung verweigert worden. Da er am 1. Juli 1993 schon keine Schafe mehr gehalten habe, hätte ihm die Ermäßigung nach § 35 Abs 4 der Satzung bereits für das Jahr 1993 zugestanden. Auch für das Jahr 1994 sei diese Ermäßigung nicht gewährt worden. Bei der Beitragsermäßigung für das Jahr 1995 und die Folgejahre seien die Flächen für Forst und Geringstland nicht berücksichtigt worden. Auch auf diese Flächen beziehe sich § 35 Abs 4 der Satzung, da dort nicht auf die spezifischen Flächenwerte, sondern auf den gesamten Flächenwert verwiesen werde. Weiterhin sei ihm zu Unrecht der Vorteil der Flächenstillegung verweigert worden. Er habe hierzu im Jahre 1994 Flächen angemeldet, die jedoch nicht berücksichtigt worden seien. Ferner verstoße die Berücksichtigung von stillgelegten Flächen mit dem halben Wert (§ 36 Abs 10 der Satzung) im Jahre 1993 gegen Art 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. November 1999 und des Sozialgerichts Stade vom 8. Dezember 1994 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. Juni 1993 und vom 18. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1994, den Bescheid vom 4. Dezember 1995, die Bescheide vom 15. März 1996, vom 20. Februar 1997, vom 12. März 1998, sowie den Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Wenn das Unfallrisiko in durchrationalisierten Großbetrieben geringer sei als in kleineren Familienbetrieben, folge daraus wegen der solidarischen Ausrichtung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht zwingend eine Verpflichtung zur Beitragsermäßigung oder zur Verwendung eines anderen Beitragsmaßstabes für solche Betriebe. Im übrigen sei das Unfallrisiko in der Satzung ausreichend berücksichtigt. So würden zB die mit einer Intensivbewirtschaftung verbundenen Risiken beitragssteigernd berücksichtigt und die durch Schafhaltung genutzte Fläche bleibe außer Ansatz. Außerdem sei eine maximale Ermäßigung von 25 vH für Betriebe mit viehloser Bodennutzung vorgesehen. Diese habe der Kläger auch schon im Jahr 1994 erhalten, wie aus dem berichtigten Beitragsbescheid vom 4. Dezember 1993 ersichtlich sei. Im Beitragsbescheid für das Jahr 1992 sei auch die für die Schafhaltung genutzte Fläche nicht in Ansatz gebracht worden.
Im übrigen könne von einer unbilligen und damit Grundrechte des Klägers verletzenden Beitragsbelastung nicht ausgegangen werden, weil er durch die Zahlung seiner Beiträge nicht allein einen Solidarbeitrag innerhalb der landwirtschaftlichen Sozialversicherung leiste, sondern dadurch auch in den Genuß von erheblichen Bundesmitteln komme, die bei seiner Beitragslast in Abzug gebracht werden müßten. Darüber hinaus sei die Fülle von Zuschüssen, Subventionen oder sonstigen Vergünstigungen des Bundes und der Europäischen Union (EU) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet, soweit sie den Beitragsbescheid für das Jahr 1993 betrifft, weil die Beklagte ermessensfehlerhaft für diesen Zeitraum keine Beitragsermäßigung wegen des Fehlens einer Viehhaltung gewährt hat. Im übrigen ist sie unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Bescheide für die Jahre 1992 und 1994 bis 1998 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Beitragsbescheide für die Jahre 1992 vom 21. Juni 1993 und für 1993 vom 18. April 1994, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1994. Auch die Beitragsbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 sind Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich hierbei um den Bescheid vom 4. Dezember 1995 für das Jahr 1994, der den Bescheid vom 20. Februar 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1995 ersetzt hat, um den Bescheid vom 15. März 1996 für das Jahr 1995, um den Bescheid vom 20. Februar 1997 für das Jahr 1996, um den Bescheid vom 12. Februar 1998 für das Jahr 1997 und um den Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1999 für das Jahr 1998. Im Beitragsrecht werden während des Gerichtsverfahrens im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens, wenn – wie hier – die gleichen Einwände erhoben werden wie gegen den Erstbescheid, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 48/98 R – = HVBG-Info 2000, 313; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr 5 mwN).
Die Rechtmäßigkeit der beitragsrechtlichen Verwaltungsentscheidungen für die Jahre 1992 bis 1996 richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, während für die Jahre 1997 und 1998 die des SGB VII anzuwenden sind. Das SGB VII ist zwar bereits am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫). Für die davorliegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiter anzuwenden (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII).
Zutreffend geht der Kläger davon aus, daß die Satzungsbestimmungen, auf welche die Beklagte die von ihm beanstandeten Beitragsforderungen stützt, als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (nur) daraufhin zu prüfen sind, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSGE 13, 189, 194 = SozR Nr 2 zu § 915 RVO aF; BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2). Da sich der Geltungsbereich der Satzung der Beklagten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, handelt es sich dabei auch um revisibles Recht iS des § 162 SGG. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt indes nicht vor.
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden wie in der allgemeinen Unfallversicherung die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 802 iVm § 723 Abs 1 Satz 1 RVO bzw ab 1. Januar 1997 § 183 iVm § 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die Berechnung der Beiträge muß in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung – anders als in der allgemeinen Unfallversicherung – durch die jeweilige Satzung der Berufsgenossenschaften bestimmt werden (§ 803 Abs 2 RVO bzw ab 1. Januar 1997 § 183 Abs 2 SGB VII). Daß die Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten, des Satzungsgebers, für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung durchgeführt worden ist, entspricht entgegen der Ansicht des Klägers geltendem Recht (EinigVtr Anlage 1 Kap VIII F III Nr 1 Buchst g); ein Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargelegt.
Die – im streitigen Zeitraum mehrfach geänderten – Satzungen der Beklagten bestimmen (insoweit unverändert) in ihren § 35 Abs 1 und §§ 36, 37 bzw § 42 Abs 1 und §§ 43, 44 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung neben einem Grundbeitrag den Flächenwert als Maßstab für die Beiträge von Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung. Danach wird der Einzelflächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Vervielfachung des durchschnittlichen Hektarwertes des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, mit der Fläche gebildet (§ 36 Abs 2 bzw ab 1. Januar 1998 § 43 Abs 2 der Satzung). Der Flächenwert für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung berechnet sich aus der Summe der Einzelflächenwerte, die nach Abs 2 bis 7 und 10 gebildet werden (§ 36 Abs 1 der Satzung bzw ab 1. Januar 1998 § 43 Abs 1). Der durchschnittliche Hektarwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen errechnet sich aus der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl des Ortes, vervielfältigt mit dem nach § 40 Abs 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) festgesetzten Ausgangswert. Er wird auf höchstens 2.000,00 DM begrenzt (§ 36 Abs 3 bzw ab 1. Januar 1998 § 43 Abs 3 der Satzung). Der nach § 40 Abs 2 BewG entsprechende Ertragswert beträgt bei landwirtschaftlicher Nutzung 37,26 DM. Der Einzelflächenwert für forstwirtschaftlich genutzte Flächen wird durch Vervielfachung eines einheitlichen Hektarwertes von 100,00 DM mit der Fläche gebildet.
Die vom Kläger beanstandete Verwendung des von der Beklagten in ihren Satzungen zur Beitragsberechnung herangezogenen Flächenwertmaßstabs verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht stand es dem Unfallversicherungsträger im Rahmen der ihm eingeräumten Satzungsgewalt frei, für Unternehmen mit Bodenwirtschaft der Berechnung der Beiträge den Arbeitsbedarf, den Einheitswert oder einen „anderen angemessenen Maßstab” zugrunde zu legen (§ 803 Abs 1 RVO). Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert ein „anderer angemessener Beitragsmaßstab” in diesem Sinne ist (vgl ua BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2; Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 53/85 – = HV-Info 1987, 728; BSGE 68, 123 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2). Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 182 Abs 2 SGB VII den Flächenwert ausdrücklich als eine der möglichen Berechnungsgrundlagen für Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung aufgeführt. Im Hinblick ua auf die neue gesetzliche Regelung hat der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 21/96 – (HVBG-Info 1997, 3097) nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung und ihrer Begründung festgehalten. Er hat dargelegt, daß insbesondere auch die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer keine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine Ungeeignetheit des Flächenwertes als Beitragsmaßstab für die dortige Landwirtschaft folgt vor allem nicht daraus, daß er dort auf eine größere Anzahl von Großbetrieben anzuwenden ist. Vielmehr kann sich daraus sogar eher eine stärker ausgleichende Wirkung ergeben als bei einer geringeren Anzahl von Großbetrieben. Ein durch die Berechnungsgrundlage der Beklagten beeinflußter Standortnachteil gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben in den alten Bundesländern ist weder im Vergleich mit den Großbetrieben und erst recht nicht gegenüber den dort wesentlich zahlreicheren kleineren Betrieben festzustellen. Der Senat sieht keine Veranlassung, seine Rechtsauffassung zu ändern, zumal der Kläger insoweit von der Sache her keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, vorträgt.
Insbesondere ist die Verwendung des Flächenwertmaßstabes entgegen der Ansicht des Klägers auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; er verstößt weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) oder der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG). Hinsichtlich des zuletzt genannten Grundrechts hat dies der Senat in den oben aufgeführten Urteilen unter den verschiedenen Aspekten, die auch im vorliegenden Fall in Betracht kommen, bereits ausdrücklich verneint (s BSGE 54, 243, 247= SozR 2200 § 803 Nr 2; BSGE 68, 123, 124 f = SozR 3-2200 § 803 Nr 2; Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 21/96 – aaO). Insbesondere gilt insoweit, daß dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen eine Folge der in diesem Rahmen zulässigen typisierenden Regelung ist, wie auch das LSG zutreffend ausgeführt hat. Deshalb kommt es nicht auf die Anzahl der „durchrationalisierten Großbetriebe” bzw der „nicht durchrationalisierten Großbetriebe” im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an und es ist nicht von Bedeutung, daß das LSG keine Feststellungen zu der Anzahl der Arbeitskräfte des Klägers und zu den Rationalisierungsmaßnahmen innerhalb des Betriebes getroffen hat.
Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 725 Nr 2 mwN) muß neben der Eignung und Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten der Regelung gewahrt werden, dürfen diese mithin nicht übermäßig belastet werden (vgl etwa BVerfGE 83, 1, 19 mwN). Diese Kriterien sind hier erfüllt. Der Flächenwertmaßstab ist als Maßstab für die Beitragsveranlagung grundsätzlich geeignet und erforderlich, wie sich aus der Begründung der zitierten Rechtsprechung des Senats ergibt. Gründe dafür, daß diese Regelung für den Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überstiege, hat die Revision nicht im einzelnen vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, zumal die zahlreichen Zuschüsse, Subventionen und sonstigen Vergünstigungen des Bundes und der EU mit steigender Betriebsgröße wachsen und so zu einer Entlastung führen. Die durch Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit wird durch die Auferlegung von Geldleistungen dann nicht verletzt, wenn dem Betroffenen ein angemessener wirtschaftlicher Entfaltungsspielraum verbleibt; dies ist der Fall, wenn die Abgabenlast – wie hier nach den obigen Ausführungen – verhältnismäßig ist (vgl BVerfG SozR 5850 § 14 Nr 11; BVerfGE 75, 108, 154 f).
Die ab dem 1. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen stehen auch mit § 182 Abs 2 SGB VII, der den Flächenwertmaßstab jetzt ausdrücklich als eine der möglichen Berechnungsgrundlagen für die Umlage aufführt (Satz 1 aaO), in Einklang. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken ausreichend zu berücksichtigen (Satz 2 aaO); sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. In einem Gefahrtarif werden zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festgestellt (vgl hierzu § 157 Abs 1 Satz 2 SGB VII), erfolgt also eine Abstufung der Beiträge ua nach der Unfallgefahr. Durch § 182 SGB VII soll nach dem Willen des Gesetzgebers das alte Recht fortgeschrieben werden (vgl Begründung der BReg zum Entwurf des UVEG, BT-Drucks 13/2204, S 115). Nach § 803 Abs 2 Satz 2 RVO bestand bereits die Möglichkeit, die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abzustufen, so daß die nunmehr im Gesetz vorgesehene Option der Aufstellung eines Gefahrtarifs im Lichte der intendierten Fortschreibung des alten Rechts keine wesentliche inhaltliche Änderung der Rechtslage bedeutet. Unter Zugrundelegung der somit weiter heranzuziehenden Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften der RVO (stellvertretend BSGE 54, 243 = SozR aaO; BSGE 68, 123 = SozR 3 aaO) ist davon auszugehen, daß der Flächenwertmaßstab einzeln oder in Kombination mit anderen genannten Maßstäben auch schon allein geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen (vgl Kater/Leube, SGB VII, § 182 RdNr 7; Lauterbach/Deisler, UV-SGB VII, 4. Aufl, § 182 RdNr 40).
So ist es dann auch – wie bisher – ausdrücklich lediglich in das Ermessen des Unfallversicherungsträgers gestellt („kann”), bei der Festlegung der Beitragsberechnungsgrundlagen die Unfallgefahr etwa durch Aufstellung eines Gefahrtarifs (oder auf sonstige geeignete Weise) zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei – wie bisher – um die Einräumung eines Ermessens und nicht lediglich um ein „Kompetenz-Kann”. Ob ein Gefahrtarif aufzustellen, ob unmittelbar an die Unfallbeteiligung der einzelnen Unternehmen anknüpfende Zu- und Abschläge zum bzw vom Beitrag vorgesehen werden oder ob ein sonstiger Beitragsmaßstab geeignet ist, die Unfallgefahr besser zu berücksichtigen, muß indes im Rahmen der Selbstverwaltung der hierfür zuständigen Vertreterversammlung überlassen werden und kann nicht von den Gerichten entschieden werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht (s etwa BSGE 54, 243, 246 = SozR aaO), von der hier abzuweichen keine Veranlassung besteht.
Die Satzung verstößt auch nicht deswegen gegen Art 3 Abs 1 GG oder das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sie keine Härteklausel enthält. Aufgrund des Erfordernisses einer notwendig typisierenden Regelung sind gewisse Härten hinzunehmen, ohne daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen ist (BVerfGE 26, 265, 275). Eine Härteklausel ist nur erforderlich, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu mildern (s BVerfGE 35, 283, 291 mwN; BVerfGE 16, 147, 177; 27, 375, 385; 30, 250, 266). Solche sind hier indes nicht ersichtlich. Selbst wenn der Arbeitskräftebesatz je 100-Hektar Fläche in den alten Bundesländern wesentlich höher sein sollte als im Beitrittsgebiet, wie dies zB aus dem Agrarbericht 1999 hervorgeht, ergäbe sich daraus nicht, daß die Verwendung des Flächenwertmaßstabes zu unbilligen Ergebnissen führte. In dem vom Kläger hierzu zitierten Agrarbericht 1999 wird nicht nach Kulturarten differenziert und auch nicht danach, ob und ggf in welchem Umfang in diesen Betrieben Viehhaltung betrieben wird. Aus diesen statistischen Angaben kann daher nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß der Flächenwertmaßstab, der nicht direkt am Arbeitsbedarf orientiert ist, deswegen zu einer unbilligen Belastung der großen landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Bundesländern führt.
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1982 (BSGE 54, 232, 235 = SozR 2200 § 809 Nr 1) ausgeführt, wenn es im Zuständigkeitsbereich der dortigen Beklagten in nicht geringer Anzahl gleichartige Betriebe gäbe, bei denen aufgrund ihrer Betriebsstruktur (zB aufgrund von hochgradiger Rationalisierung) eine derartige Abweichung vom Durchschnittsmaß vorläge, daß die durchgeführte Abschätzung nach Arbeitstagen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führte, die Abschätzung insoweit nicht der Ermächtigungsgrundlage (§ 809 Abs 1 RVO) entspräche. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch die durchzuführende Abschätzung nach Arbeitstagen im Rahmen des Maßstabs des Arbeitsbedarfs und ist entgegen der Ansicht des Klägers auf den Flächenwertmaßstab, dem ganz andere Kriterien zugrunde liegen, nicht anwendbar. Auch im Zusammenhang mit dem Flächenwertmaßstab hat der Senat auf die rechtliche Möglichkeit hingewiesen, grobe Unbilligkeiten durch eine Härteklausel auszugleichen (BSGE 54, 243, 245 f = SozR aaO). Allerdings hat er nicht entschieden, daß die Berechnung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert stets nur dann rechtmäßig ist, wenn die Satzung eine entsprechende Härteklausel enthält (BSGE aaO). Auch in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1991 (SozR 3-2200 § 809 Nr 1) hat der Senat wiederum nur im Zusammenhang mit dem Maßstab des Arbeitsbedarfs auf das Erfordernis einer Härteklausel hingewiesen. In seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1993 (– 2 BU 55/93 – = HVBG-Info 1994, 798, 800) hat der Senat weiter entschieden, daß eventuelle verfassungsrechtlich nicht mehr tragbare Unbilligkeiten durch die Beitragsgestaltung nicht nur dadurch vermieden werden können, daß eine Härteklausel vorgesehen wird, sondern auch dadurch, daß der Beitragsmaßstab oder die Beitragsbemessung entsprechend gestaltet werden.
Dies ist hier jedoch der Fall. Zur Gestaltung der Beitragsbemessung hat die Beklagte ihre Satzung mit verschiedenen Klauseln versehen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Beitragsbelastung von Unternehmen mit großen landwirtschaftlichen Grundflächen zu reduzieren. So bestimmt § 36 Abs 3 (ab 1. Januar 1998 § 43 Abs 3) der Satzung, daß der durchschnittliche Hektarwert auf höchstens 2000,00 DM begrenzt wird; außerdem kann bei Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung und ohne Viehhaltung der Flächenwertbeitrag gemäß § 35 Abs 4 (ab 1. März 1998 § 42 Abs 4) der Satzung bis zu einem Viertel ermäßigt werden. Diese Ermäßigung ist dem Kläger auch gewährt worden. Außerdem wird die arbeitsintensivere Viehhaltung bei Unternehmen mit Bodennutzung durch einen zusätzlichen Flächenwertbeitrag berücksichtigt (§ 35 Abs 3 bzw ab 1. Januar 1998 § 42 Abs 3 der Satzungen).
Auch die weiteren hier relevanten Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen Bestimmungen höherrangigen Rechts.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vertreterversammlung als Satzungsgeber gewisse Kompetenzen an den Vorstand delegiert, ihn zB ermächtigt, den Grundbeitrag festzusetzen. Eine solche flexible Regelung, die auch in der allgemeinen Unfallversicherung üblich und zulässig ist (vgl BSGE 74, 54, 59 = SozR 3-2200 § 728 Nr 1), ist durch die Ermächtigungsgrundlage der §§ 798, 803 Abs 1 RVO bzw des § 183 Abs 2 SGB VII abgedeckt. Die weitreichende Ermächtigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch den Gesetzgeber in diesen Vorschriften zum Erlaß satzungsrechtlicher Bestimmungen über die Beitragsberechnung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die für die Rechtsverordnungen geltenden engen Begrenzungen der Art 80 ff GG insoweit nicht gelten (vgl BSGE 54, 243, 245 = SozR aaO mwN).
Auch die Satzungsregelung in § 36 Abs 10 Satz 1 (bzw ab 1. Januar 1998 § 43 Abs 10), daß für stillgelegte Flächen, für die Stillegungsprämie zu zahlen ist, die Hälfte des ermittelten Flächenwertes zugrunde gelegt wird und diese Flächen nicht ganz aus der Beitragsberechnung herausgenommen werden, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” vom 21. Juli 1988 (BGBl I 1053). Denn daraus ergibt sich nicht, daß die stillgelegten Ackerflächen für das Recht der Sozialversicherung nicht (mehr) als landwirtschaftlich genutzte Flächen anzusehen sind und deshalb auch nicht bei der Beitragsfestsetzung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung berücksichtigt werden dürfen. Durch die vorübergehende Stillegung erfolgt eine Umstellung in deren Nutzung; an die Stelle der Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse treten aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes Pflegemaßnahmen der Landschaft (vgl BSGE 82, 132, 133, 136 = BSG SozR 3-2200 § 802 Nr 1 mwN).
Auch die anteilsmäßige Belastung der Mitglieder der Beklagten mit den von ihnen aufgrund des EinigVtr zu tragenden sog Altlasten-Ost ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits entschieden hat, war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet nicht aus Steuermitteln zu finanzieren, sondern sie den Unfallversicherungsträgern aufzuerlegen; in der dadurch entstehenden Belastung allein der Mitglieder der Berufsgenossenschaften liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 18. Januar 2000 – B 2 U 13/99 R – = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2 mwN). An dieser Rechtsprechung ist auch für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festzuhalten, zumal die Revision keine neuen Gesichtspunkte vorträgt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die angefochtenen Beitragsbescheide entsprechen mit Ausnahme des Bescheides für das Jahr 1993 den Satzungsbestimmungen.
Der Beitragsbescheid für das Jahr 1992 vom 21. Juni 1993, der alle vorhergehenden Beitragsbescheide ersetzt hat, ist rechtmäßig. Im Jahre 1992 hat der Kläger nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG noch Schafe gehalten. Nach § 36 Abs 8 Satz 1 der einschlägigen Satzung ist bei Unternehmen der Schafhaltung ein zusätzlicher Flächenwert zu bilden, wobei ein Tier einem Flächenwert von 20,00 DM entspricht. Dementsprechend wurde im Beitragsbescheid für das Jahr 1992 auch ein zusätzlicher Flächenwertbeitrag in Höhe von 8.500,00 DM berücksichtigt. Die ausschließlich durch Schafhaltung genutzte Fläche hat für die Feststellung des Flächenwertes außer Ansatz zu bleiben (§ 36 Abs 8 Satz 2 der Satzung). In dem Beitragsbescheid für das Jahr 1992 wird eine landwirtschaftliche Fläche von 1033,73 Hektar ausgewiesen. In dem Beitragsbescheid für das Jahr 1993 vom 18. April 1994 werden im Vergleich dazu eine landwirtschaftliche Fläche von 965,55 Hektar und 125,88 Hektar stillgelegte Fläche, insgesamt 1091,43 Hektar ausgewiesen, also eine im Vergleich zu den Werten des Jahres 1992 um 57,7 Hektar höhere Gesamtfläche. Es ist davon auszugehen, daß sich diese aus den 50 Hektar Schafweide und den 7,7 Hektar hinzugepachteter Fläche zusammensetzen.
Der Beitragsbescheid für das Jahr 1993 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Der Beitragsberechnung sind gemäß § 37 Abs 3 Satz 2 der Satzung die Betriebsverhältnisse zum 1. Juli des Geschäftsjahres zugrunde zu legen. Die Überlassung von Grundstücken an Dritte sowie Änderungen in der Nutzungsart werden bei der Beitragsveranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die Änderung vor dem 1. Juli dieses Geschäftsjahres eingetreten und der Nachweis hierfür spätestens zum 1. Oktober dieses Geschäftsjahres erbracht ist (§ 37 Abs 3 Satz 3 der Satzung). Im Beitragsbescheid für das Jahr 1993 wurden demgemäß zwar die Schafe, von denen die letzten nach den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG im April 1993 verkauft wurden, bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Die Regelung, daß bezüglich der Beitragsberechnung auf die Betriebsverhältnisse zum 1. Juli des jeweiligen Geschäftsjahres abzustellen ist, bezieht sich indes auf die gesamten (beitragsrelevanten) Verhältnisse des landwirtschaftlichen Betriebes und damit auch auf solche, aufgrund deren ggf Ermäßigungen wie die nach § 35 Abs 4 der Satzung vorzunehmen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Stichtagsregelung, der Berechnung des Jahresbeitrags insgesamt einheitliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
Nach § 35 Abs 4 der Satzung kann der Vorstand auf Antrag oder von Amts wegen für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, jedoch ohne Viehhaltung, den Flächenwertbeitrag um höchstens ein Viertel ermäßigen. Da der Betrieb des Klägers am dafür maßgeblichen Stichtag (1. Juli 1993) keine Viehhaltung mehr aufwies, waren diese Voraussetzungen erfüllt; insbesondere war der Beklagten der Wegfall der Schafhaltung auch vor dem 1. Oktober 1993 durch das Schreiben des Klägers vom 1. Juli 1993 mitgeteilt worden (§ 37 Abs 3 Satz 2 der Satzung). Die Beitragsermäßigung steht insoweit indes im Ermessen des Vorstandes („kann … ermäßigen”). Im vorliegenden Fall ist sowohl im Bescheid vom 18. April 1994 als auch in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1994 von dem insoweit eingeräumten Ermessen ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden; der gesamte Text deutet vielmehr auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung hin. Dadurch hat die Beklagte gegen die Bestimmung des § 35 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verstoßen, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, „auch” die Gesichtspunkte erkennen lassen muß, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ist die Begründung unterblieben, darf sie mit heilender Wirkung nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden (§ 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X). Hier ist bis zum Abschluß des Vorverfahrens keine entsprechende Begründung abgegeben worden. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und der Betroffene in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Der Beitragsbescheid für das Jahr 1993 ist somit aufzuheben.
Der Beitragsbescheid für das Jahr 1994 ist rechtmäßig. Soweit der Kläger vorträgt, im Beitragsbescheid für diesen Zeitraum sei keine Ermäßigung vorgenommen worden, obwohl die Schafhaltung aufgegeben worden sei, ist auf den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 1994 vom 4. Dezember 1995 hinzuweisen. Dieser Bescheid, der die bereits erteilten Beitragsbescheide ersetzte, berücksichtigt eine Ermäßigung des Flächenwertbeitrags für die landwirtschaftlichen Flächen um 25 vH.
Die Beitragsbescheide für das Jahr 1994 und die Folgejahre sind auch insoweit rechtmäßig, als eine Ermäßigung für die forstwirtschaftlichen Flächen bzw für die Geringstlandflächen in Höhe von 25 vH nach § 35 Abs 4 bzw ab 1. Januar 1998 nach § 42 Abs 4 der Satzung nicht vorgenommen wurde. Für forstwirtschaftliche Flächen wird ein einheitlicher Hektarwert von 100,00 DM zugrunde gelegt und für Geringstland ein solcher von 30,00 DM (§ 36 Abs 5 und 6 der Satzung bzw ab 1. Januar 1998 § 43 Abs 5 und 6 der Satzung). Die vorgesehene Ermäßigung in § 35 Abs 4 (bzw ab 1. Januar 1998 § 42 Abs 4) der Satzung bezieht sich jedoch bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung und ohne Viehhaltung, wie aus der Verweisung in § 35 Abs 4 (bzw ab 1. Januar 1998 § 42 Abs 4) deutlich wird, nur auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 36 Abs 3 (bzw ab 1. Januar 1998 § 43 Abs 3) der Satzung. Dies erscheint im übrigen auch sachgerecht, weil bei Geringstlandflächen bzw forstwirtschaftlichen Flächen die Nichtbewirtschaftbarkeit des Bodens schon bei der Festsetzung des Hektarwertes berücksichtigt wurde.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe für das Jahr 1994 Flächen zur Berücksichtigung der Stillegung angemeldet und dies sei nicht berücksichtigt worden, handelt sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 163 SGG).
Nach alledem war die Revision mit Ausnahme des Antrages hinsichtlich der Aufhebung des Beitragsbescheides für das Jahr 1993 vom 18. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1994 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen
NWB 2001, 1546 |
AuS 2001, 51 |