Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Anforderungen an ein schlüssiges Konzept bzw die Datenerhebung des Grundsicherungsträgers bei fehlendem Mietspiegel. Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht. Angemessenheit der Heizkosten
Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Vorliegen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers).
Normenkette
SGB 2 § 22 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24, S. 2 Fassung: 2003-12-24, § 27 Nr. 1 Fassung: 2003-12-24; WoGG 2 § 8 Fassung: 2003-12-24; WoFG § 10 Abs. 1 Fassung: 2001-09-13; WoBindG § 5 Abs. 2 Fassung: 1994-08-19; BGB §§ 558c, 558d; SGG § 103; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für den Lebensunterhalt, insbesondere über die Höhe der zu gewährenden Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2005.
Die 1979 geborene Klägerin zu 1 lebte mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern, dem am 21. Dezember 1998 geborenen Kläger zu 2 und der am 13. Oktober 1997 geborenen Klägerin zu 3 in einer gemeinsamen Wohnung in Z Sie bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach der Trennung von ihrem Ehemann am 5. März 2005 mietete die Klägerin am 7. März 2005 für sich und für die Kläger zu 2 und 3 zum 15. März 2005 eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 80 qm nebst Gartennutzung an. Vertraglich wurde eine Staffelmiete ausgehend von einer Kaltmiete von 380 Euro monatlich vereinbart, die beginnend mit dem 1. April 2006 in jährlichen Zyklen um monatlich 15 Euro erhöht werden sollte. Daneben war eine Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 61,10 Euro zu entrichten. Die Klägerin zu 1 hatte ferner auf Grund eines Versorgungsvertrags mit den Stadtwerken für Heizgas eine monatliche Vorauszahlung von 80 Euro zu entrichten. Sie ging einer geringfügigen Beschäftigung nach und erzielte daraus in der Zeit von Januar bis Mai 2005 Einnahmen in Höhe von monatlich 300 Euro und im Juni 2005 in Höhe von 390 Euro. Sie erhielt außerdem Kindergeld für die Kläger zu 2 und 3 in Höhe von monatlich insgesamt 308 Euro; den Klägern zu 2 und 3 wurde Unterhaltsvorschuss in Höhe von jeweils monatlich 164 Euro gewährt.
Auf den (umzugsbedingten) Änderungsantrag der Klägerin zu 1 vom 7. März 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen in Höhe von monatlich 442,23 Euro für die Zeit von April bis September 2005 (Bescheide vom 23. März 2005 und vom 6. Juni 2006; Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005). Sie ging von einem Gesamtbedarf von 1.492,70 Euro aus. Dabei berücksichtigte sie neben den Regelleistungen in Höhe von 345 Euro (für die Klägerin zu 1) bzw jeweils 207 Euro (für die Kläger zu 2 und 3) einen Mehrbedarf der Klägerin zu 1 wegen Alleinerziehung in Höhe von 124 Euro und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 411,70 Euro. Diese setzten sich zusammen aus der für angemessen erachteten Grundmiete von (75 qm x 3,80 Euro/qm =) 285 Euro zuzüglich Nebenkosten (61,10 Euro) und Heizkosten (65,60 Euro). Neben Kindergeld (2 x 154 Euro) und Unterhaltsvorschuss (2 x 164 Euro) wurde das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 mit monatlich 254,67 Euro und vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 weitere 34,50 Euro monatlich als Einkommen berücksichtigt.
Die dagegen von der Klägerin zu 1 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Speyer abgewiesen (Urteil vom 17. Mai 2006). Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Kläger zu 2 und 3 auf deren Antrag hin ins Rubrum aufgenommen. Das LSG hat die Beklagte unter Abänderung des SG-Urteils und der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2005 "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgehend von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 484,40 Euro zu gewähren" (Urteil vom 10. Juni 2008). Das Streitverhältnis sei auf höhere Leistungen für die Unterkunft beschränkt. Den Klägern ständen hier Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu. Das Konzept der Beklagten zur Bestimmung der preislichen Angemessenheit, das diese im Rahmen des Klageverfahrens beigebracht und erläutert habe, sei fehlerhaft. Mangels Mietspiegels bzw Mietdatenbanken iS der §§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müsse die Beklagte die Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen zwar durch eigene Beobachtung und Auswertung des örtlichen Wohnungsmarktes bestimmen, wobei der Leistungsträger auch auf die Befragung öffentlicher und privatgewerblicher Wohnraumanbieter zurückgreifen dürfe. Dabei seien aber gewisse Mindestanforderungen zu beachten. Die Ermittlungen der Beklagten seien zu beanstanden, weil diese im Hinblick auf den Quadratmeterpreis nicht nach der Wohnungsgröße differenziere. Auch sei die anbieterbezogene Durchschnittswertbildung (hinsichtlich des Quadratmeterpreises) unter Ausschluss einzelner teurerer Anbieter zu beanstanden. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang ältere Bestandsmieten in die Beurteilung eingeflossen seien. Da das Konzept der Beklagten insgesamt unschlüssig sei und die Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen im Nachhinein gerichtlich nicht überprüft werden könne, müsse der tatsächliche Quadratmeterpreis als angemessen angesehen werden. Eine anteilige Kürzung sei nur insoweit gerechtfertigt, als die gemietete Wohnfläche die flächenbezogene Angemessenheitsgrenze von 75 qm um 5 qm übersteige. In demselben Umfang seien auch die Aufwendungen für die Heizung zu kürzen und anschließend um die bereits vom Regelsatz erfassten Kosten für die Warmwasserbereitung zu bereinigen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Das LSG stelle an die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises zu hohe bzw falsche Anforderungen. Als Faktoren der Angemessenheit seien Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zu berücksichtigen, wobei sich der Wohnungsstandard regelmäßig im Quadratmeterpreis niederschlage. Vergleichsmaßstab für die preisliche Angemessenheit seien die Wohnungen im unteren Marktsegment. Ausgehend davon sei es sachgerecht, solche Anbieter bei den Ermittlungen außer Betracht zu lassen, die überwiegend Wohnungen im oberen Marktsegment anbieten. Die vom LSG geforderte Differenzierung nach Wohnungsgrößen sei verwaltungstechnisch nicht leistbar, aber auch vom Ansatz her rechtlich unzutreffend, weil sie kleinere Bedarfsgemeinschaften in ungerechtfertigter Weise begünstige. Dass sie die Anmietdaten der berücksichtigten Wohnungen nicht im Einzelnen erhoben habe, nehme ihrer Analyse nicht die Aussagekraft, weil in ihrem Gebiet keine erheblichen Schwankungen zwischen Bestands- und Neumieten festzustellen seien.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen (1.). Auch kann weder die Höhe der den Klägern zustehenden angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (2.) noch die Höhe der ihnen zustehenden Heizkosten (vgl unter 3.) abschließend beurteilt werden. Die Kläger können - jedenfalls nach dem bisher festgestellten Sachverhalt - die geltend gemachten Kosten der Unterkunft allerdings nicht bereits auf Grund der Regelung in § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II beanspruchen (vgl unter 4.).
1. Streitgegenstand sind noch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2005 (Bescheid vom 23. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2005). Zu Recht hat das LSG im Hinblick auf das prozessuale Meistbegünstigungsprinzip (vgl BSGE 97, 217 ≪219≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 2 f, jeweils RdNr 11) die Kläger zu 2 und 3 ins Rubrum aufgenommen. Mit der Abweisung der Klage hat das SG insoweit konkludent auch über die Ansprüche der Kläger zu 2 und 3 entschieden.
Entgegen der Auffassung des LSG begehren die Kläger für die Zeit von April bis September 2005 uneingeschränkt höhere Leistungen für den Lebensunterhalt und nicht lediglich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Beschränkung des Streitverhältnisses auf die Leistungen nach § 22 SGB II ist zwar zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können (BSGE 97, 217 ≪222 ff≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 f, jeweils RdNr 18 ff). Erforderlich für eine solche Beschränkung ist allerdings, dass sie ausdrücklich (insbesondere durch die Antragstellung) und unmissverständlich erklärt wird. Ansonsten sind bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG, SozR 4-4300 § 428 Nr 3).
Eine diesen Anforderungen genügende, das Streitverhältnis auf die Leistungen nach § 22 SGB II beschränkende Erklärung, liegt nicht vor. Die Kläger haben sowohl im Verfahren vor dem SG als auch im Verfahren vor dem LSG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt, und zwar lediglich "unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete" bzw "ausgehend von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 484,40 Euro". Sie haben damit die Unterkunftskosten lediglich als einen streitigen Berechnungsfaktor besonders hervorgehoben, ohne erkennbar die Überprüfung insgesamt auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränken zu wollen. Der Senat vermag von daher nicht abschließend darüber zu befinden, ob den Klägern dem Grunde nach Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen und ausgehend von welchem Bedarf die Gewährung dieser Leistungen zu erfolgen hat. Bereits die Zugehörigkeit der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II hängt im Hinblick auf das den Klägern zur Verfügung stehende Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss von der Frage ab, wie hoch die zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind. Die Feststellungen des LSG lassen eine revisionsgerichtliche Beurteilung sowohl dieses wie auch des (Gesamt-)Bedarfs nicht zu. Der Beklagten und dem LSG sind allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bei der Bestimmung des Bedarfs der Kläger für die Unterkunft (sogleich unter 2.) und für die Heizung (vgl unter 4.) Rechtsfehler unterlaufen.
2. Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Diese Prüfung haben weder die Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.
a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass bei der abstrakt zu ermittelnden Wohnungsgröße eine Fläche von 75 qm angemessen ist. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw ehedem auf Grund des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE 97, 254 ≪258≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 15 ff). In Rheinland-Pfalz ist bis Februar 2007 mit den als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2004 (MinBl 2005 116) ergangenen Wohnraumförderungsbestimmungen lediglich eine landesrechtliche Regelung nach § 5 Abs 2 WoFG erlassen worden, nicht jedoch eine Regelung nach § 10 Abs 1 WoFG. Das LSG ist deshalb zutreffend von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17. Dezember 1991 (MinBl 1992 36) ausgegangen, die in Ziff 5.10 bestimmt, dass für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 75 qm oder drei Wohnräumen als in der Regel angemessen anzusehen ist. Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten.
b) Zutreffend ist das LSG - zumindest konkludent - auch vom Gebiet der Stadt Z als dem für die Bestimmung der preislichen Angemessenheit zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits wiederholt entschieden, dass der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSGE 97, 231 ≪238 f≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23 f, jeweils RdNr 24; BSGE 97, 254 ≪260≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 21). In diesem Sinne ist zumindest für Städte mit einer Größe von 75.000 Einwohnern (BSGE 97, 254 ≪260≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 21), von 160.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 148, RdNr 14) und von 1.350.000 Einwohnern (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 22) das Stadtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab in Betracht gezogen worden. Dies gilt auch für die hier maßgebliche (kleinere) kreisfreie Stadt Z mit ca 35.000 Einwohnern.
c) Auch wenn von dem Gebiet der Stadt Z als dem räumlichen Vergleichsmaßstab auszugehen ist, lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht bestimmen. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231 ≪238≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 ≪259≫ = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 20). Um ausgehend davon den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abzustellen bzw solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16; vgl auch BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 7 S 66 RdNr 23). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Zu diesen Faktoren zählen im Regelfall zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung, wobei sich der Standard nach Lage der konkreten Verhältnisse auch im Jahr des ersten Bezugs bzw der letzten Renovierung ausdrücken kann (BSG, aaO).
Das Konzept der Beklagten bzw des kommunalen Trägers, dessen Aufgaben von ihr wahrgenommen werden, wird diesen Anforderungen in mehreren Punkten nicht gerecht. Zu Recht hat die Beklagte in Ermangelung eines örtlichen Mietspiegels eigene Ermittlungen zum angemessenen Quadratmeterpreis angestellt und insoweit Tageszeitungen ausgewertet sowie Makler und Wohnungsbaugesellschaften angeschrieben (zur Einbeziehung örtlicher Akteure des Wohnungsmarktes bei der Ermittlung der Richtwerte vgl auch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Erste Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II ≪§ 22 SGB II≫ vom 8. Juli 2008, NDV 2008, 319, 321).
Unzureichend ist das Konzept aber deshalb, weil die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) darauf verzichtet hat, bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nach Wohnungsgrößen zu differenzieren (zum Erfordernis einer solchen Differenzierung bei "grundsicherungsrelevanten Mietspiegeln" vgl Keller, NDV 2009, 51, 54 f; Butzer/Keller, NZS 2009, 65, 69). Eine solche Differenzierung ist deshalb geboten, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren können, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben kann. Zu Recht hat das LSG darauf hingewiesen, dass kleinere Wohnungen etwa auf Grund des Umstands, dass die Kosten für Bad und ggf Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden müssen, im Regelfalle einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Die Verpflichtung, dies bei der Konzeptbildung zu berücksichtigen, stellt entgegen der Auffassung der Revision keine ungerechtfertigte Schlechterstellung größerer Bedarfsgemeinschaften und damit keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) dar. Das Ziel des Gesetzes, das soziokulturelle Existenzminimum des Einzelnen entsprechend seinen persönlichen Lebensverhältnissen und Bedarfen sicherzustellen (Bedarfsdeckungsgrundsatz, vgl § 3 Abs 3 SGB II), ist ein hinreichender Sachgrund für die Differenzierung. Auch der von der Revision beklagte Verwaltungsaufwand, der mit der Differenzierung nach Wohnungsgrößen verbunden sei, ist kein Rechtswert an sich und rechtfertigt einen Verzicht auf die größenmäßige Differenzierung nicht.
Das Konzept ist ferner fehlerhaft, soweit die Beklagte bei der Bildung des Richtwerts bestimmte Wohnungsanbieter von vornherein außer Betracht gelassen hat und zunächst anbieterbezogene Durchschnittswerte und aus diesen Durchschnittswerten dann wiederum ein arithmetisches Mittel gebildet hat. Beide Ansätze lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob der so gebildete Referenzwert das für die Hilfesuchenden maßgebliche untere Marktsegment abbildet. Zwar ist es nicht von vornherein unschlüssig, bei den Erhebungen zum örtlichen Wohnungsmarkt solche Anbieter außer Betracht zu lassen, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig das obere Marktsegment bedienen, weil die von diesen Anbietern angebotenen Wohnungen für das Preisniveau im unteren Marktsegment nicht repräsentativ sind. Sollen solche Anbieter außer Betracht bleiben, ist aber zumindest festzustellen, wie groß der Marktanteil dieser Anbieter am Gesamtwohnungsmarkt ist und inwieweit sich das Preisniveau dieser Wohnungen über demjenigen der sonstigen Anbieter bewegt. Anderenfalls kann nicht einmal überprüft werden, ob die Einschätzung, dass diese Anbieter (nur) das obere Marktsegment bedienen, überhaupt vertretbar ist. Gleiches gilt, sofern Durchschnittspreise der von verschiedenen Anbietern angebotenen Wohnungen der Referenzwertbildung zugrunde gelegt werden sollen, für den jeweiligen Marktanteil dieser Anbieter.
Die Verwaltung trifft grundsätzlich die Entscheidung über das Vorgehen bei der Ermittlung der angemessenen Wohnungskosten auf Grund eines die lokalen Marktgegebenheiten berücksichtigenden schlüssigen Konzepts. Ob anlässlich der später im Jahr 2006 seitens der Beklagten durchgeführten (Nach-)Ermittlungen die soeben beschriebenen Schwächen des Konzepts (vollständig) behoben worden sind, kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilt werden. Weiterhin wäre zu prüfen, ob sich diese Erhebungen auf den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen lassen.
Erweist sich das Konzept des kommunalen Trägers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises wie im vorliegenden Falle als unschlüssig, so kann dies im Endergebnis bedeuten, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zugrunde legen darf, wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB - soweit vorhanden - auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Ggf kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.
Das LSG wird, nachdem es die Angemessenheit der Unterkunftskosten abstrakt bestimmt hat, auch festzustellen haben, ob sich den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum, insbesondere zur Zeit der Anmietung der Wohnung im März 2005 eine konkrete Unterkunftsalternative geboten hat (vgl BSGE 97, 254 ≪260≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 22; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 150, RdNr 19).
3. Das LSG wird auch die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen für die Heizung neu zu ermitteln haben. Leistungen für die Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind (vgl grundlegend hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist an den Wohnverhältnissen der Hilfesuchenden im jeweiligen Einzelfall auszurichten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 46). Es ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur auf Grundlage einer Verordnung nach § 27 Nr 1 SGB II möglich wäre, lässt § 22 Abs 1 SGB II nicht zu (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 4 S 41 RdNr 8).
Die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer sog erweiterten Produkttheorie (dazu mit jeweils unterschiedlichen Akzentsetzungen Lang/Link, aaO, § 22 RdNr 46d; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S 11, 26; vgl auch Gühlstorf, ZfF 2007, 73, 74 f) entspricht nicht dem gesetzgeberischen Konzept.
Ist aber zwischen Unterkunfts- und Heizkosten zu trennen, kommt der Frage, ob die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen sind, für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten grundsätzlich keine Bedeutung zu. Auch kann die Angemessenheit der Heizkosten nicht davon abhängen, ob einzelne für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Rahmen der Produkttheorie relevante Faktoren wie etwa die Wohnungsgröße für sich genommen unangemessen sind. Die vom LSG angewendete Methode, die Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur in dem Verhältnis als angemessen anzuerkennen, in dem die angemessene zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht, ist deshalb fehlerhaft (vgl BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R).
Das LSG wird bei der erneuten Entscheidung also grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten der Kläger zugrunde zu legen haben, die noch um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind (vgl BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Diese tatsächlichen Kosten sind als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Dabei kommen die Werte des (von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten) "Bundesweiten Heizspiegel" in Betracht (so Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R, Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Juli 2008, § 22 SGB II RdNr 19), der beginnend mit dem Jahr 2005 Vergleichswerte für öl-, ergas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der Größe der Wohnanlage bereithält und der hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" differenziert (vgl http://www.heizspiegel.de ).
Für die Bestimmung des Richtwerts auf Grund dieses bundesweiten Heizspiegels sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche, die sich wie bei den Unterkunftskosten nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 WoFG bzw § 5 Abs 2 WoBindG aF richtet, und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (bundesweiten oder kommunalen) Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "extrem erhöht" angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels).
Das LSG wird deshalb zunächst die noch fehlenden Feststellungen zur Größe des Wohnhauses, in dem die Wohnung der Kläger gelegen ist und zum im konkreten Fall verwendeten Heizträger zu treffen haben. Nur wenn die Heizkosten der Kläger die so ermittelten Richtwerte übersteigen sollten besteht Anlass dazu, diese höheren Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Es obliegt dann aber im Regelfall dem Hilfesuchenden vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung überdurchschnittlich hoch, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Dabei kommt Gründen, die in der Person des Hilfesuchenden liegen (zB Bettlägerigkeit, Zugehörigkeit kleiner Kinder zur Bedarfsgemeinschaft; vgl Wieland in Estelmann, SGB II, Stand: Dezember 2008, § 22 RdNr 69), gegenüber Gründen, die in der Beschaffenheit oder Größe der Wohnung liegen, größeres Gewicht zu.
4. Sollten sich die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung als unangemessen erweisen, würden den Klägern höhere Leistungen allerdings auch nicht nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 1. August 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) (aF) zustehen. Soweit danach die Aufwendungen für die Unterkunft den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Voraussetzungen sind, wie das LSG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, hier nicht gegeben.
Soweit das LSG davon ausgeht, dass eine Übernahme unangemessener Aufwendungen schon deshalb von vornherein ausscheidet, weil die Klägerin zu 1 die Wohnung während des laufenden Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemietet hat, greift diese Argumentation allerdings zu kurz. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Entstehungsgeschichte ist allerdings ein derart kategorischer Ausschluss zu entnehmen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57). Er ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht.
Allerdings unterfallen dem Schutzzweck der Vorschrift in erster Linie diejenigen Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben oder bei denen die Unterkunftskosten erst während des Leistungsbezugs - zB durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden (BSGE 97, 231 ≪237 f≫ = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 22 f, jeweils RdNr 23; vgl auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, aaO, § 22 RdNr 60b; Breitkreuz in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK-SGB II, Stand: Juni 2009, § 22 RdNr 13). Demgegenüber ist die Schutzbedürftigkeit des Personenkreises, der während des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende umzieht, regelmäßig geringer, weil ihn gemäß § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II die grundsätzliche Obliegenheit trifft, vor dem Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die Zustimmung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen einzuholen. Dies schließt es aber nicht generell aus, Umzüge in kostenunangemessene Wohnungen im begründeten Einzelfall als erforderlich und den (sofortigen) Umzug aus dieser Wohnung als subjektiv unzumutbar anzusehen, wie jetzt in § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ≪BGBl I 1706≫) zum Ausdruck kommt (so Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 23). In Betracht kommen insbesondere Fallgestaltungen, in denen Hilfebedürftige aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ähnlich gewichtiger, grundrechtlich geschützter Bedarfslagen auf die konkret angemietete Wohnung angewiesen sind, auch wenn diese sich nach den oben beschriebenen Maßstäben der Produkttheorie als abstrakt unangemessen erweist. Allerdings obliegt es in diesem Falle dem Hilfesuchenden, eine zwingende Notwendigkeit des Einzugs in eine abstrakt kostenunangemessene Wohnung darzulegen, die die Unzumutbarkeit der Kostensenkung durch Umzug jedenfalls für die in § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF normierte Frist von (in der Regel längstens) sechs Monaten zu rechtfertigen vermag. Solche besonderen Gründe für den Umzug, etwa im Hinblick auf die Trennungssituation zu Beginn des Jahres 2005, haben die Kläger bislang nicht vorgetragen.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 2285057 |
DB 2010, 16 |