Orientierungssatz
Wege, die der Versicherte zurücklegen muß, um in der Mittagspause das Mittagessen einzunehmen, stehen grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch für einen vom Versicherten nach Arbeitsschluß von der Arbeitsstätte zurückgelegten Weg, der nicht unmittelbar nach seiner Wohnung, sondern zunächst nach einer Gaststätte angetreten wird, um dort eine für die weitere Zurücklegung des Weges erforderliche Kräftigung, Erholung oder Erfrischung zu suchen.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der im Jahre 1894 geborene alleinstehende Kläger war seit 4. November 1957 in der am C.-weg in Hamm gelegenen Schuhreparaturwerkstatt K. mit einem Netto-Wochenlohn von etwa 100,- DM beschäftigt. Er wohnte damals als Untermieter in dem bei Hamm gelegenen Dorf Rhynern . Der kürzeste Weg zur Arbeitsstätte führte - bei einer Länge von 6,6 km - über die in nordwestlicher Richtung verlaufende Werlerstraße zum Friedrichsplatz in Hamm; von diesem zweigt in östlicher Richtung der Caldenhoferweg ab. Diese Wegstrecke legte der Kläger gewöhnlich mit seinem Fahrrad zurück, wenn er morgens zur Arbeit, die um 8,00 Uhr begann, führ. Nach Beendigung der Arbeit, die während des Tages durch eine 1/4-stündige Frühstücks- und 1/2-stündige Mittagspause unterbrochen wurde, pflegte der Kläger etwa um 17,15 Uhr mit seinem Fahrrad vom Caldenhoferweg in die zunächst nach Norden und dann nach Westen verlaufende Brückenstraße einzubiegen und hierauf auf dem Südring (in Westrichtung) zu einer in der Bahnhofstraße gelegener Kaufhalle zu fahren. Dort nahm der Kläger regelmäßig eine warme Mahlzeit zu sich. Die 1/2-stündige Mittagspause ließ ihm nicht die nötige Zeit, eine Gaststätte aufzusuchen, weil die wegen seiner schmutzigen Arbeit gebotene körperliche Reinigung und der Kleiderwechsel zu viel Zeit erfordert hätten. Nach Beendigung seines Abendessens, das im allgemeinen 15 bis 20 Minuten in Anspruch nahm, fuhr der Kläger gewöhnlich über den Südring zurück, bog von diesem zunächst rechts nach Süden ab in die Goethestraße und von dieser nach links ostwärts in die Alleestraße; diese mündet in die Werlerstraße. Von da pflegte der Kläger die gleiche Wegstrecke wie am Morgen in umgekehrter Richtung nach Hause zu fahren. Dadurch, daß der Kläger das Abendessen in der Kaufhalle einnahm, verlängerte sich sein Heimweg um etwa 1,5 km.
Am 6. Februar 1958 wurde der Kläger gegen 17,50 Uhr, als er - nach dem Abendessen in der Kaufhalle - mit seinem Fahrrad aus der Goethestraße eben in die Alleestraße eingebogen war, von einem Motorradfahrer angefahren und verletzt. Er brach den rechten Schienbeinkopf und war infolge des Unfalls etwa 1/2 Jahr arbeitsunfähig.
Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 26. August 1958 dem Kläger die begehrte Unfallentschädigung, weil der Unfall sich auf dem Rückweg von einer sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit - dem Abendessen - ereignet habe, und zwar an einer Stelle, die nicht an der unmittelbaren Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liege, so daß im Zeitpunkt des Unfalls der betriebliche Zusammenhang nicht gegeben gewesen sei.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Dortmund durch Urteil vom 27. Januar 1959 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger Unfallrente zu gewähren. Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. September 1961 zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar stelle die Nahrungsaufnahme in der Regel eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung dar. In der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) und des Bundessozialgerichts (BSG) sei jedoch anerkannt, daß Wege von und zur Arbeitsstätte versichert seien, die erforderlich seien, damit der Versicherte die zur Erhaltung seiner Arbeitskraft nötige Ruhe und Ernährung finde. Dem Kläger müsse angesichts der das heutige Arbeitsleben beherrschenden Anspannung zugebilligt werden, wenigstens einmal am Tage ein warmes Essen zu sich zu nehmen. Nach der Aussage des als Zeugen gehörten Arbeitgebers sei aber die angesichts der gegebenen Arbeitsbedingungen nur mögliche 1/2-stündige Mittagspause für den Kläger zu kurz, um zum Essen zu gehen. Der Kläger sei somit aus betrieblichen Gründen genötigt gewesen, die erforderliche warme Mahlzeit erst nach Arbeitsende einzunehmen. Mangels einer Kochgelegenheit habe er sich, wie er glaubhaft vorgetragen habe und wie auch unstreitig sei, in seinem Zimmer keine warme Mahlzeit bereiten können. Vor 18,00 Uhr pflegten Gaststätten indessen kein warmes Essen auszugeben, so daß es für den Kläger nahegelegen habe, die in der Nähe seiner Arbeitsstätte befindliche Kaufhalle aufzusuchen, die ihm bereits vor jenem Zeitpunkt mehrere Essen zur Auswahl geboten habe. Angesichts des weiteren für den Kläger günstigen Umstandes, daß das Essen in der Kaufhalle billiger gewesen sei als in der Gaststätte, sei es dem Kläger auch nicht zuzumuten gewesen, bis 18,00 Uhr zu warten und dann in eine Gaststätte in Hamm oder in Rhynern zu gehen. Unter diesen Umständen falle es nicht entscheidend ins Gewicht, daß sich der Heimweg des Klägers durch das Aufsuchen der Kaufhalle um etwa 1/4 des Gesamtweges verlängert habe. Da sich der Kläger in der Kaufhalle nur 15 bis 20 Minuten aufgehalten und dann unmittelbar die Weiterfahrt nach Hause angetreten habe, sei der Zusammenhang des Heimweges mit der versicherten Tätigkeit gegeben.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Lebenserfahrung sei es unwahrscheinlich, daß der Kläger, wie das Vordergericht offenbar annehme, vom frühen Morgen bis zur Beendigung seiner Arbeit nicht wenigstens ein warmes Getränk zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt noch dahin aufklären müssen, ob der Kläger Gelegenheit gehabt habe, sich in seinem Untermietzimmer ein warmes Frühstück zu bereiten und, sofern dies nicht der Fall gewesen sei, ob er nicht schon vor Arbeitsbeginn, zB in einer Bahnhofsgaststätte, ein solches bekommen hätte; auf Grund seines Verdienstes sei der Kläger dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen sei es unwahrscheinlich, daß in einer Großstadt wie Hamm nicht schon vor 18,00 Uhr in Gaststättenbetrieben warmes Essen zu haben sei; dies hätte das LSG klären müssen. Aber auch wenn der Kläger erst ab 18,00 Uhr ein warmes Abendessen hätte erhalten können, hätte er zumindest in einer Gaststätte seines Wohnorts dazu Gelegenheit gehabt, denn normalerweise sei er mit seinem Fahrrad zu einem früheren Zeitpunkt ohnehin nicht in Rhynern angekommen. Solange hätte der trotz seiner 64 Jahre noch rüstige, durch keine übermäßig schwere Arbeit belastete Kläger mit dem Essen warten können; die Einnahme des Abendessens in der Kaufhalle anschließend an die Beendigung der Arbeit sei somit nicht etwa zum Zwecke der Erhaltung der Arbeitskraft notwendig gewesen, zumal seine nächste Arbeitsschicht erst am folgenden Tage begonnen habe. Der Kläger habe die Kaufhalle nur aufgesucht, weil er dort besonders billig habe essen können. Überdies hätte er sich - wie seine verheirateten Arbeitskollegen auch - entweder ein vorbereitetes in einem "Henkelmann" mitgebrachtes Essen oder eine Dosenfertigspeise während der Mittagspause auf der Arbeitsstätte aufwärmen können. Dies habe er vermutlich aus Bequemlichkeitsgründen nicht getan. Der Heimweg des Klägers sei, da sich der Kläger zudem auf dem Weg zur Kaufhalle zunächst in der seinem Nachhauseweg entgegengesetzten Richtig bewegt habe, ein nicht betriebsbedingter und daher nicht versicherter Umweg gewesen.
Der Kläger hat sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen gemacht. Sein Bevollmächtigter hat dargelegt, daß der Kläger in seinem Untermietzimmer nur die Möglichkeit gehabt habe, eine geringe Flüssigkeitsmenge mit einem Tauchsieder zu erwärmen. Rhynern sei kein Vorort von Hamm, sondern ein kleines, von dieser etwa 70.000 Einwohner zählenden Stadt völlig getrenntes Dorf, in dessen vier Gaststätten seinerzeit kein Tagesbetrieb unterhalten worden sei. Entscheidend sei, daß dem Kläger, abgesehen von einem warmen Frühstück, im Laufe des Arbeitstages die Einnahme einer richtigen warmen Mahlzeit und nicht nur ein warmes Büchsenessen zugebilligt werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Berufungsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Vordergericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind gegeben.
Die - durch Zulassung statthafte (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) - Revision ist nicht begründet.
Streitig, ist, ob der Kläger im Zeitpunkt seines am 6. Februar 1958 erlittenen Unfalls gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (in der bis 30. Juni 1963 geltenden Fassung - RVO aF -) dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterlegen hat. Die Vorinstanzen haben dies mit Recht bejaht, weil der betriebliche Zusammenhang mit dem seinerzeit vom Kläger nach Beendigung seiner Arbeit eingeschlagenen Weg gegeben ist.
Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger an seinem Arbeitsplatz angesichts der dort gegebenen Arbeitsbedingungen während der Mittagspause keine Gelegenheit, zur Einnahme eines warmen Mittagessens eine Gaststätte aufzusuchen. Dies war ihm sonach erst nach Beendigung seiner - durch je 1/4- und 1/2-stündige Arbeitspause unterbrochenen - 9-stündigen Arbeitszeit, in der nach den Bekundungen des Arbeitgebers der Kläger "gewissermaßen in der Art von Fließbandarbeit" tätig zu sein hatte, möglich. Der damals bereits 64-jährige Kläger hatte nach Arbeitsschluß noch einen - mit dem Fahrrad zurückzulegenden - Heimweg von 6,6 km vor sich. Unter diesen Umständen war es dem Kläger nicht zu verdenken, daß er jeweils vor Antritt des Heimweges, der ihn wiederum körperlich beanspruchte, eine Stärkung zu sich nahm.
Das Vorbringen der Revision, der Kläger hätte sicher vor Arbeitsbeginn Gelegenheit gehabt, ein warmes Frühstück entweder sich zu Haus zuzubereiten oder in einem Gasthaus einzunehmen, erscheint schon deshalb unbeachtlich, weil - wie der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht dargetan hat - dieser nach einer ganztägigen Arbeit berechtigterweise das Verlangen nach wenigstens einer warmen Tageshauptmahlzeit hatte. Der Revision kam auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, der Kläger hätte seinem Bedürfnis nach einer warmen Mahlzeit durch Aufwärmen einer zur Arbeitsstätte mitgebrachten vorgewärmten Mahlzeit oder eines kochfertigen Dosengerichts genügen können. Auf solche Möglichkeiten der Essenseinnahme braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Nach der Unfallrechtsprechung stehen Wege, die der Versicherte zurücklegen muß, um in der Mittagspause das Mittagessen einzunehmen, grundsätzlich unter Versicherungsschutz (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand: September 1964, S. 264). Wie das RVA wiederholt entschieden hat, gilt dies auch für einen vom Versicherten nach Arbeitsschluß von der Arbeitsstätte zurückgelegten Weg, der nicht unmittelbar nach seiner Wohnung, sondern zunächst nach einer Gaststätte angetreten wird, um dort eine für die weitere Zurücklegung des Weges erforderliche Kräftigung, Erholung oder Erfrischung zu suchen (EuM 29, 359; 47, 415, 416; ebenso Bayer. LVAmt in Bayer. Amtsbl. 1950, 151). Dies war indessen beim Kläger nach den gegebenen Umständen der Fall. Da er alleinstehend ist, war es für ihn naheliegend, seinen Hunger in einer Gaststätte oder einem Speisehaus zu stillen.
Das RVA hat zwar in der Rekursentscheidung vom 27. Dezember 1939 (EuM 47, 417, 418) ausgeführt, daß der versicherte Weg von der Arbeitsstätte, der nach Beendigung der Arbeit zunächst in eine Gaststätte oder einen ähnlichen zur Einnahme einer Mahlzeit bestimmten Ort führt, in der Regel dort enden wird, es sei denn, daß dieser Ort auf dem unmittelbaren Weg zur Wohnung des Versicherten liegt und der Aufenthalt nicht länger dauert als zur Nahrungsaufnahme erforderlich ist. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Kaufhalle, in der er zu Abend zu essen pflegte, nur 15 bis 20 Minuten, also nicht länger als die für die Nahrungsaufnahme nötige Zeit, aufgehalten. Die Kaufhalle liegt allerdings nicht an dem für den Kläger kürzesten und von ihm morgens zur Arbeit zurückgelegten Weg. Darauf kommt es aber angesichts der Tatsache, daß der gegenüber dem Weg zur Arbeitsstätte verlängerte Heimweg des Klägers auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der betrieblichen Tätigkeit innerlich zusammenhängen, nicht an (vgl. das - nicht veröffentlichte - Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1961 - 2 RU 41/58 - sowie Lauterbach aaO S. 280). Die vom Kläger aufgesuchte Kaufhalle liegt überdies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht so weit abseits, daß etwa aus diesem Grunde für die Zurücklegung des Weges von der Kaufhalle bis zu der Stelle, an der der Rückweg des Klägers zu seinem üblichen morgendlichen Heimweg einmündete Versicherungsschutz zu verneinen wäre. Eine gewisse Auswahl der in der Nähe seines Weges von der Arbeitsstätte gelegenen Speiselokale und Gaststätten muß dem Versicherten gestattet sein. Die Ansicht des RVA, daß das vom Versicherten aufgesuchte Lokal unmittelbar an seinem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung liegen müsse, erscheint zu eng; sie wird dem das heutige Arbeitsleben beherrschenden Gedanken, daß den der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft der erwerbstätigen Bevölkerung dienenden Maßnahmen erhebliche Bedeutung zukommt, nicht gerecht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1957 - BSG 4, 219, 223).
Der vom Kläger erlittene Unfall ist daher - angesichts der nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles gegebenen Umstände - als Arbeitsunfall zu entschädigen. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht etwa von seinem Urteil vom 2. Juni 1959 (SozR RVO § 543 aF Nr. 12) ab, denn in dieser Streitsache war der Versicherte nicht durch seine unmittelbar vorangegangene Betriebsarbeit genötigt gewesen, sich in einem von seinem Heimweg abgelegenen Geschäft mit Lebensmitteln zu versorgen.
Die Revision hat allerdings gerügt, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unzureichend geklärt habe. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die vom Senat getroffene Entscheidung aus. Das Vordergericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils als gegeben erachtet (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - BSG 5, 165, 168).
Daher war zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Fundstellen