Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1966 bei der Stadt B. K. … als Hausmeisterin und Raumpflegerin der Stadtbücherei beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 29 Stunden als Hausmeisterin und 10 1/2 Stunden als Raumpflegerin. Zu ihren Pflichten als Hausmeisterin heißt es in der „Dienstanweisung für die Hausmeister städtischer Gebäude” vom 13. Januar 1986 unter Nr 4.4:
„Bei Feuer, Einbruch oder sonstigen Gefahren hat der Hausmeister sofort die geeigneten Abwehrmaßnahmen zu treffen und bei Gefahr im Verzuge die zuständigen Stellen zu benachrichtigen …
Um geringfügige Störungen der elektrischen Anlage außerhalb der Dienstzeit selbst beseitigen zu können, soll der Hausmeister über einen gewissen Vorrat an Sicherungen, Glühbirnen … verfügen.”
Die Klägerin bewohnte im Gebäude der Bücherei im 1. Stock mit ihrem Ehemann eine Dienstwohnung, die nur über die Treppe zur Bücherei zu erreichen war.
Am 28. April 1989 wurde die Bücherei gegen 19.00 Uhr geschlossen. Zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr machte die Klägerin einen Kontrollgang durch die Bücherei und begab sich anschließend in ihre Wohnung. Nach 21.00 Uhr wurde in die Bücherei eingebrochen und ein Feuer gelegt. Gegen 21.45 Uhr hörte die Klägerin aus der Bücherei kommende ungewöhnliche Geräusche. Sie öffnete die Tür ihrer Wohnung zum Treppenhaus, um nachzusehen, was geschehen sei. Sie bemerkte, daß das Treppenhaus voller Rauch war und schloß sofort wieder die Wohnungstür. Trotzdem verbreitete sich Rauch durch zerspringende Fenster in der gesamten Wohnung. Der Versuch des Ehemannes der Klägerin, einen Notruf abzusetzen, scheiterte, weil das Telefon nicht mehr funktionierte. Daraufhin entschlossen sich die Eheleute, aus der Wohnung durch ein Fenster zu flüchten. Bei dem Aufprall aus etwa fünf Metern Höhe auf den betonierten Boden unter dem Fenster zog sich die Klägerin einen Wirbelbruch und einen Trümmerbruch des rechten Schien- und Wadenbeines zu.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Januar 1990 und Widerspruchsbescheid vom 23. August 1990 das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab. Ursächlich für den Unfall sei nicht die sonst versicherte Hausmeistertätigkeit, sondern der dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Aufenthalt in der Wohnung.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin wegen des Arbeitsunfalles vom 28. April 1989 Entschädigungsleistungen zu gewähren (Urteil vom 28. Mai 1991). Der Sprung der Klägerin stelle zwar eine grundsätzlich private, eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit dar; der Versicherungsschutz ergebe sich jedoch daraus, daß bei dem Unfall eine „Betriebseinrichtung” jedenfalls wesentlich mitgewirkt habe. Der Unfall sei durch den Großbrand der unter der Dienstwohnung liegenden Bücherei veranlaßt gewesen. Dabei sei von wesentlicher Bedeutung auch der Umstand, daß für die Wohnung nur ein Zu- bzw Abgang vorhanden gewesen sei. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25. November 1992). Der Sprung der Klägerin aus dem Fenster sei als in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend zu bewerten. Die Klägerin sei als Hausmeisterin auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit verpflichtet gewesen, Überwachungsfunktionen wahrzunehmen und bei Gefahren sofort geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen. Gerade um die Überwachung der Bücherei auch außerhalb der Dienststunden sicherzustellen, sei ihr die Dienstwohnung zugewiesen worden. Die versicherte Tätigkeit der Klägerin sei mit dem Schließen der Wohnungstür nach Wahrnehmung der Rauchentwicklung im Treppenhaus nicht beendet gewesen. Ihre Pflicht, geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen, beinhalte auch die Verpflichtung, den durch das Feuer drohenden Schaden möglichst gering zu halten. Um dieser Pflicht nachzukommen, sei der Klägerin nur die Möglichkeit verblieben, sich selbst durch das Fenster zu retten, um hierdurch auch Hilfe zum Löschen des Brandes herbeirufen zu können. Der Rettungssprung sei als einheitliche Handlung anzusehen, die neben eigenwirtschaftlichen Belangen (der eigenen Lebensrettung) auch versicherten Belangen (Kleinhalten des Schadens aus der betrieblichen Feuergefahr) gedient habe. Es habe sich demnach um eine sog gemischte Tätigkeit gehandelt. Die Bekundung der Klägerin, daß der Sprung auch dem Zweck gedient habe, Hilfe zu holen, sei glaubhaft, und werde auch von der hypothetischen Überlegung gestützt, wie sich die Klägerin verhalten hätte, wenn sie sich bei dem Sprung nicht verletzt hätte. Der innere Zusammenhang sei auch wegen der wesentlichen Mitwirkung einer Betriebseinrichtung gegeben. Durch ihre Anwesenheit in der Wohnung mit einer gewissen Sicherungs- und Überwachungsfunktion habe sie eine versicherte Tätigkeit jedenfalls dann ausgeübt, wenn sie aufgrund sich konkretisierender betrieblicher Gefahren aktiv geworden sei. Die typischen Gefahren eines Brandes in einer Bücherei lägen darin, daß sich das Feuer mit besonderer Geschwindigkeit ausbreite. Außerdem führten die besonderen baulichen Verhältnisse von Bücherei und Dienstwohnung (fehlender eigener Ausgang) dazu, daß der normale Ausgang aus der Dienstwohnung der erhöhten Feuergefahr ausgesetzt gewesen sei.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Beklagte, daß das Berufungsgericht den Bezug zur versicherten Tätigkeit als Hausmeisterin durch die Absicht der Klägerin, Hilfe zu holen, hergestellt habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Absicht habe das LSG nicht aufzeigen können. Jedenfalls habe dieses Motiv des Handelns allenfalls untergeordnete Bedeutung; es sei nicht wesentliche Bedingung. Es sei schlechthin lebensfremd, in einer derartig lebensbedrohlichen Situation für den Betroffenen ein anderes Motiv des Handelns, als das der eigenen Lebensrettung anzunehmen. Die für den ursächlichen Zusammenhang im unfallrechtlichen Sinne erforderliche wesentliche sachliche Verbindung sei jedenfalls nicht gegeben. Versicherungsschutz sei auch unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Mitwirkung einer Betriebseinrichtung zu verneinen. Bei dem Sprung aus dem Fenster habe die Klägerin eine ausschließlich eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet. Dabei könne Versicherungsschutz auch nicht durch die Mitwirkung einer besonderen betrieblichen Gefahr begründet werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1992 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Mai 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben den Beklagten zutreffend verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 28. April 1989 Entschädigungsleistungen zu gewähren. Die Klägerin ist bei dem Sprung aus dem Fenster bei ihrer versicherten Tätigkeit als Hausmeisterin (§ 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) verunglückt und hat deshalb einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis, hier der Hausmeistertätigkeit, bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274; BSG Urteil vom 27. März 1990 – 2 RU 45/89 – HV-Info 1990, 1181 = USK 90149). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; dh es muß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen versicherter Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 mwN); das Vorhandensein versicherter Tätigkeit muß also sicher feststehen (BSGE 61, 127, 128 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist, ist bedeutsam, ob sich der Betroffene wie auch bei den sonstigen versicherten Tätigkeiten in seiner finalen Zielsetzung sozial- wie auch arbeitsrechtlich norm- und vertragsgerecht verhält (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90).
Die Handlungstendenz ist insbesondere von Bedeutung, wenn es um die Abgrenzung der versicherten von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit geht. Ist diese Tätigkeit nicht ausschließlich betrieblichen oder privaten Zwecken zuzuordnen und läßt sie sich auch nicht eindeutig in zwei Teile zerlegen, handelt es sich um eine sog gemischte Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht dann, wenn die gemischte Tätigkeit wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (BSGE 40, 113, 114; 64, 159, 161; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 548 Anm 3.1 zum Stichwort „gemischte Tätigkeit”). Nicht erforderlich ist, daß die Verrichtung überwiegend betrieblichen Interessen gedient hat (BSGE 20, 215, 217; 64, 159, 161; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 46 mwN). Verfolgt der Handelnde hingegen keinen Zweck, der dem versicherten Bereich dient, steht dies grundsätzlich der Annahme eines rechtlich wesentlichen Zusammenhangs entgegen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 48). Nur besondere mitwirkende Ursachen aus dem versicherten Risikobereich können dann doch einen Versicherungsschutz ergeben (KassKomm-Ricke, Vorbem §§ 548-552 RVO RdNr 4).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das LSG das Verhalten der Klägerin in ihrer Ziel- und Zwecksetzung zum Unfallzeitpunkt bewertet und geprüft, inwieweit diese Zielsetzung im Einklang mit ihren arbeitsrechtlichen Pflichten stand. Zum objektiven Pflichtenkreis hat das LSG festgestellt, daß die Klägerin jedenfalls in Notfällen, bei Feuer, Einbruch und sonstigen Gefahren verpflichtet war, auch außerhalb ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen. Diese arbeitsrechtliche Verpflichtung hat es aus der für die Klägerin geltenden „Dienstanweisung für die Hausmeister städtischer Gebäude” und aus der Tatsache, daß sie eine Dienstwohnung bewohnte, unter Berücksichtigung der Vergabekriterien ihres Arbeitgebers für derartige Wohnungen entnommen. Zur Handlungstendenz hat das LSG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festgestellt, daß die Klägerin aus dem Fenster ihrer Dienstwohnung gesprungen ist, um zwar einerseits ihr eigenes Leben zu retten, jedoch andererseits anschließend Hilfe zum Löschen des Brandes zu holen mit dem Ziel, den Schaden durch den Brand abzuwenden oder zumindest möglichst geringfügig zu halten.
Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG, gegen die der Beklagte insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat, sind für den Senat bindend (§ 163 SGG). Das LSG hat bei der hier erforderlichen Abwägung der Beweggründe der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten. Der Beklagte wendet zwar ein, es sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht nachweisbar, daß die Klägerin nach dem Sprung aus dem Fenster die Absicht gehabt hätte, die Feuerwehr zu benachrichtigen; eine derartige Annahme von Seiten des LSG sei reine Spekulation. Dies könne weder aus den Angaben der Klägerin geschlossen werden, weil derartiges erstmals vor dem LSG und auch nur auf gezieltes Befragen behauptet worden sei, noch sei es zulässig, aus deren Verpflichtung, sich so zu verhalten, den Schluß zu ziehen, sie hätte hypothetisch so gehandelt, wenn sie sich nicht verletzt hätte. Mit diesen Einwänden rügt der Beklagte die Beweiswürdigung des LSG. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, III, RdNr 162 f sowie IX RdNr 286). Ein solcher Verstoß ist nach dem Gesamtergebnis nicht erkennbar. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß jemand, der wegen eines Brandes aus einem Fenster springt, beabsichtigt, anschließend die Feuerwehr zu rufen. Ob dies tatsächlich von der Klägerin beabsichtigt war, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Dem Revisionsgericht ist nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN).
Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung von der weiteren Absicht der Klägerin nach dem Sprung aus dem Fenster aus deren Bekundungen gewonnen hat. Gerade wenn es darum geht, die Zweckrichtung einer Handlung festzustellen, ist auch der Betroffene anzuhören. Es gibt keinen Grundsatz, daß ein bestimmtes Beweismittel höherwertig als andere ist (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 128 RdNr 4). Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall auch keine anderen Beweismittel erkennbar oder von der Revision aufgezeigt sind, die das Gericht noch hätte ausschöpfen können. Daß das Berufungsgericht die Bekundungen der Klägerin für glaubhaft gehalten hat, ist ebenfalls das Ergebnis seiner Beweiswürdigung, das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus diesem Gesamtergebnis hat das LSG rechtlich einwandfrei die Schlußfolgerung gezogen, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine gemischte Tätigkeit verrichtete, die wesentlich auch betrieblichen Interessen diente. Dagegen kann insbesondere nicht eingewandt werden, es sei lebensfremd anzunehmen, daß jemand, der sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinde, noch ein anderes Motiv für sein Handeln habe als das der Selbstrettung. Ob ein solches anderes Motiv im Einzelfall glaubhaft ist, ist letztlich wiederum eine Frage der Beweiswürdigung im konkreten Fall. Jedenfalls gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, daß andere Motive nicht denkbar seien. Die Feststellung des LSG, daß die betrieblichen Gründe für das Handeln der Klägerin rechtlich eine zumindestens gleichwertige Rolle gespielt haben, ist nicht unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zustandegekommen.
Die Revision war daher schon aus diesen Gründen zurückzuweisen. Der Senat konnte damit auch die Frage offenlassen, ob bei dem Unfall eine von der Betriebseinrichtung ausgehende Gefahr wesentlich mitgewirkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1173561 |
BB 1994, 941 |