Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 14.02.1991)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der ab 1. Juni 1988 gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1938 geborene Kläger war bei verschiedenen Arbeitgebern überwiegend mit kaufmännischen Aufgaben versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitete nach einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit von Januar 1984 bis Februar 1985 bei der Computer-Firma A. als Vertriebsbeauftragter. Ab 1. März 1985 war er erneut arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg), ab 3. September 1985 Anschluß-Alhi. Vom 4. November 1985 bis 31. Oktober 1986 nahm der Kläger an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teil und erhielt Unterhaltsgeld (Uhg). Danach war er wiederum arbeitslos und bezog Alg und anschließend ab 3. März 1987 Alhi. Während einer weiteren Fortbildungsmaßnahme vom 31. August bis 25. September 1987 bezog der Kläger erneut Uhg und ab 26. September 1987 weiterhin Alhi. Allen Leistungsbemessungen lag ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 1.025,00 DM zugrunde, das durch Dynamisierung ab 1. März 1986 auf 1.055,00 DM und ab 1. März 1987 auf 1.085,00 DM erhöht wurde.

Vom 1. November 1987 bis 31. Mai 1988 war der Kläger als Vertriebsbeauftragter bei einer Firma S. in B. versicherungspflichtig beschäftigt und hatte ein festes Monatsgehalt von 4.250,00 DM brutto. Ab 1. Juni 1988 war er arbeitslos und erhielt Alhi. Diese wurde zunächst – nach Anhörung – vorläufig festgesetzt (Bescheid vom 20. Juni 1988, Widerspruchsbescheid vom 18. August 1988), wobei die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) eine niedrigere Alhi bewilligte; hierbei ging sie von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 700,00 DM aus. Zur Begründung gab sie an, seit dem Ende des Bemessungszeitraumes seien drei Jahre verstrichen. Deshalb habe nach § 136 Abs 2b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine Neufeststellung des Bemessungsentgelts zu erfolgen. Der Kläger könne nunmehr als kaufmännischer Angestellter nach der günstigsten tarifvertraglichen Regelung – Gruppe V des Großhandelstarifvertrages für Schleswig-Holstein – monatlich 3.026,00 DM brutto erzielen. Hieraus ergebe sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 700,00 DM.

Im Verlauf des Klageverfahrens stellte die BA die Alhi des Klägers mit Bescheid vom 19. September 1988 für die Zeit ab 1. Juni 1988 endgültig fest und legte der Berechnung unverändert ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 700,00 DM zugrunde. Sie ging dabei allerdings von einer Einstufung des Klägers als kaufmännischer Angestellter in der Metallindustrie in Schleswig-Holstein aus und legte ein erzielbares Arbeitsentgelt von monatlich 3.033,00 DM brutto (Gruppe K 4 ab 7. Tätigkeitsjahr) des in Schleswig-Holstein geltenden Gehaltstarifvertrages der Metallindustrie zugrunde. Mit Bescheid vom 30. Juni 1989 wurde die Leistung ab 1. Juni 1989 angepaßt (gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt 720,00 DM) und mit Bescheid vom 12. Januar 1990 ab 1. Januar 1990 auf der Grundlage der neuen Leistungsverordnung neu berechnet.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage, mit der der Kläger eine Leistungsbemessung auf der Grundlage seines letzten Arbeitsentgelts in Höhe von monatlich 4.250,00 DM begehrte, teilweise stattgegeben. Es hat mit Urteil vom 2. April 1990 die angefochtenen Bescheide geändert und die BA verurteilt, Alhi für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 31. Oktober 1989 nach dem vor dem 1. November 1987 zugrundegelegten Bemessungsentgelt und ab 1. November 1989 nach dem an diesem Tage gültigen Gehalt der Tarifgruppe K 4, 7. Tätigkeitsjahr, des Gehaltstarifvertrages der Metallindustrie in Schleswig-Holstein zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Auf die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 14. Februar 1991 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat ausgeführt, die BA habe die Neufestsetzung zutreffend für die Zeit ab 1. Juni 1988 vorgenommen; die Ermittlung des erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelts sei nicht zu beanstanden. Der Zeitpunkt der Neufestsetzung richte sich nach dem Ende des Bemessungszeitraumes, das sei hier der 28. Februar 1985. Zutreffend habe die BA aus diesem Zeitraum das für die Berechnung des Alg und der nachfolgenden Anschluß-Alhi sowie des während der beruflichen Fortbildungsmaßnahmen gewährten Uhg maßgebende Bemessungsentgelt (1.025,00 DM) ermittelt und der Leistungsberechnung – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen – zugrundegelegt. Auch für die Berechnung der Alhi ab 1. Juni 1988 sei mit der Dreijahresfrist an denselben Bemessungszeitraum anzuknüpfen. Der abweichenden Auffassung des SG, maßgebend sei ein neuer, am 31. Oktober 1986 endender Bemessungszeitraum und damit eine am 1. November 1986 beginnende neue Dreijahresfrist, weil der Kläger durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme (November 1985 bis Oktober 1986) ab 1. November 1986 einen neuen Alg-Anspruch erworben habe, könne nicht gefolgt werden. Dies laufe der gesetzgeberischen Absicht zuwider, die sich nur dann verwirklichen lasse, wenn die Dreijahresfrist sich an das Ende derjenigen Beschäftigung anschließe, aus der das maßgebende Bemessungsentgelt ermittelt worden sei.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 136 Abs 2b AFG. Er trägt vor, entsprechend der Rechtsauffassung des SG sei davon auszugehen, daß sein durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme (November 1985 bis Oktober 1986) ab 1. November 1986 entstandener neuer Alg-Anspruch aufgrund eines neuen Versicherungsfalles auch einen neuen Bemessungszeitraum ausgelöst habe. Nur dieses Ergebnis sei sachgerecht. Denn die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme dürfe nicht zu einer Schlechterstellung des Leistungsempfängers führen. Er habe sich mit Hilfe der BA für einen besser dotierten Beruf qualifizieren wollen und dies gereiche ihm nun zum Nachteil.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 14. Februar 1991 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 19. September 1988, 30. Juni 1989 und 12. Januar 1990 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die ihm für die Zeit ab 1. Juni 1988 gezahlte Alhi nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mindestens 982,00 DM unter Berücksichtigung der gesetzlichen Dynamisierung zu bemessen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Streitig ist noch die Leistungsbemessung für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 31. Oktober 1989. Denn für die Folgezeit ab 1. November 1989 hat das SG bereits mit Urteil vom 2. April 1990 die Richtigkeit der Neubemessung mit der Wirkung einer Herabbemessung festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen diese Klageabweisung hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Damit ist die Entscheidung des SG, soweit sie die Zeit ab 1. November 1989 betrifft, rechtskräftig geworden. Demzufolge hat das LSG auch nur darüber entschieden, ob die Neubemessung erst ab 1. November 1989 oder bereits zum 1. Juni 1988 erfolgen durfte. Das letztere hat das LSG zu Recht bejaht.

Die Alhi beträgt nach § 136 Abs 1 Nr 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (8. AFG-ÄndG) vom 14. Dezember 1987 (BGBl I 2602) für Arbeitslose, denen ein anrechenbares Kind zugeordnet wird, 58 vH und für die übrigen Arbeitslosen 56 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Arbeitsentgelt ist bei der sogenannten Anschluß-Alhi, die aufgrund vorhergehenden Alg-Bezuges gewährt wird, wie das hier der Fall ist, nach § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat oder ohne die Vorschrift des § 112 Abs 8 AFG gerichtet hätte. Dieses Arbeitsentgelt ist gemäß § 136 Abs 2b AFG jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraums nach § 112 Abs 7 AFG neu festzusetzen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. § 112a Abs 1 Satz 3 AFG gilt entsprechend.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte zu Recht die Alhi für die Zeit ab 1. Juni 1988 neu festgesetzt. Denn seit dem Ende des Bemessungszeitraums sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, drei Jahre abgelaufen.

Nach § 112 Abs 2 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des 8. AFG-ÄndG umfaßt der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Das Ende des Bemessungszeitraumes war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG das Ende des Monats Februar 1985. Von diesem Zeitpunkt an waren mit dem Ende Februar 1988 drei Jahre vergangen, so daß die zeitlichen Voraussetzungen für eine Neufeststellung vorlagen.

Soweit der Kläger unter Berufung auf die erstinstanzliche Entscheidung geltend macht, er habe durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme (November 1985 bis Oktober 1986) ab 1. November 1986 einen neuen Alg-Anspruch erworben, der eine neue Dreijahresfrist in Lauf setze, kann der Senat diese Auffassung nicht teilen. Sie entspricht weder dem Gesetzeswortlaut, noch steht sie im Einklang mit dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Gesetzes.

Wie der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 14. September 1990 (- 7 RAr 132/89 – nicht veröffentlicht) zu § 136 Abs 2b AFG ausgeführt hat, knüpft der Dreijahres-Turnus an den für das Alg maßgeblichen Bemessungszeitraum an. Demzufolge hat der 7. Senat in seiner Entscheidung, bei der es um die Frage ging, ob der Dreijahres-Turnus bei der Anschluß-Alhi an den Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi anknüpfen kann, letzteres verneint und betont, einen besonderen Bemessungszeitraum für die Anschluß-Alhi gebe es nicht, sondern nur einen für das Alg. Auch bei der vorliegenden – leicht abweichenden – Fragestellung gilt im Ergebnis nichts anderes.

Der Kläger hat zwar – wie bereits vom LSG zutreffend ausgeführt worden ist – durch die Teilnahme an der beruflichen Fortbildungsmaßnahme (November 1985 bis Oktober 1986) mit Bezug von Uhg gemäß §§ 104 Abs 1 Satz 1, 107 Abs 1 Nr 5d AFG einen neuen Alg-Anspruch erworben. Für dessen Berechnung war jedoch gemäß § 112 Abs 5 Nr 8 AFG dasselbe Bemessungsentgelt maßgebend, nach dem das Uhg zu bemessen war, und dieses wiederum basierte – bei einer zwischenzeitlichen Erhöhung (Dynamisierung) – auf dem Arbeitsentgelt der beitragspflichtigen Beschäftigung, die am 28. Februar 1985 endete. Nach demselben Bemessungsentgelt richtete sich gemäß § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG auch die Anschluß-Alhi ab 3. März 1987 und – nach der Unterbrechung durch eine weitere Fortbildungsmaßnahme mit Uhg-Bezug – ab 26. September 1987. Da der Kläger durch die Zwischenbeschäftigung vom 1. November 1987 bis 31. Mai 1988 keine neue Anwartschaftszeit erfüllte, stützte sich der Anspruch auf Anschluß-Alhi ebenfalls nicht auf eine eigenständige Bemessung, sondern auf das frühere, durch Dynamisierung weiterhin erhöhte Bemessungsentgelt, wobei jedoch der für die Bemessung maßgebliche Sachverhalt außerhalb des Dreijahreszeitraumes liegt, so daß nach § 136 Abs 2b AFG eine neue Bemessung der Alhi zu erfolgen hatte.

Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der in der Begründung des Gesetzentwurfs wie folgt umschrieben wurde: „Nach jeweils drei Jahren soll die Alhi – alle positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigend – neu nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung bemessen werden, für die der Arbeitslose künftig in Betracht kommt” (BT-Drucks 10/3923, Seite 25 zu Nr 30 Buchst d Abs 2b). Die Vorschrift ist also ein notwendiges Korrekturmittel, um nach Ablauf der genannten Zeit das Bemessungsentgelt des Klägers den aktuellen Verhältnissen anzupassen und sicherzustellen, daß der Arbeitslose den der Alhi-Berechnung zugrundegelegten Verdienst auch tatsächlich erzielen kann (so bereits der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. November 1989 – SozR 4100 § 112 Nr 53).

Diesen Sinn der Vorschrift verkennt der Kläger, wenn er einwendet, seine Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme dürfe nicht zu einer Schlechterstellung führen. Denn die Vergünstigung liegt für Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen schon darin, daß sich ihr Alg bzw ihre Alhi gemäß § 112 Abs 5 Nr 8 AFG nach dem Arbeitsentgelt richtet, das für die Bemessung des Uhg maßgebend war. Diese Begünstigung gilt jedoch nicht zeitlich unbegrenzt. Nach Ablauf einer angemessenen Zeit gibt der Gesetzgeber vielmehr den Verhältnissen Vorrang, die sich hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten eines Arbeitslosen aus tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt offenbaren.

Dieser gesetzgeberische Gedanke der Aktualisierung des Bemessungsentgelts liegt im übrigen auch anderen Bemessungsvorschriften des AFG zugrunde. So findet nach § 112 Abs 5 Nr 4 AFG der Rückgriff auf ein früher maßgebendes Bemessungsentgelt nicht statt, wenn der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes bei Entstehung des neuen Anspruchs länger als drei Jahre zurückliegt. Auch diese Vorschrift dient – wie der 7. Senat des BSG und der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen dargelegt haben – der Aktualisierung des Bemessungsentgelts nach Ablauf einer angemessenen Zeit (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nrn 49, 51 sowie nicht veröffentlichte Urteile vom 8. Juni 1989 – 7 RAr 40/88 – und 5. Dezember 1989 – 11 RAr 61/88 –).

Wie der 7. Senat des BSG in der bereits erwähnten Entscheidung vom 14. September 1990 (aaO) außerdem dargelegt hat, führt § 136 Abs 2b AFG nicht – wie der Kläger geltend macht – zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern von originärer und Anschluß-Alhi. Bei Beziehern originärer Alhi ist grundsätzlich von einem Arbeitsentgelt auszugehen, das in einem Bemessungszeitraum erzielt worden ist (§ 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 8. AFG-ÄndG). In solchen Fällen knüpft die Frist für die Neubemessung nach § 136 Abs 2b AFG an das Ende des hiernach maßgeblichen jeweiligen Bemessungszeitraumes an. Sowohl bei der Anschluß-Alhi als auch bei der originären Alhi wird also an einen konkreten Bemessungszeitraum angeknüpft. Das gilt auch für die Neubemessung der Alhi nach § 136 Abs 2b AFG. Anders als beim Bezieher von Anschluß-Alhi findet in Fällen des Alhi-Anspruchs nach § 136 Abs 2 Nr 2 AFG (originäre Alhi) zu Beginn des Bezuges eine „aktuelle” Bemessung der Leistung statt. Nach dem Maßstab des § 136 Abs 2b AFG braucht in diesen Fällen erst nach Ablauf von drei Jahren eine Neubemessung zu erfolgen. Daher ist es – wie der 7. Senat des BSG in der zitierten Entscheidung dargelegt hat – konsequent, wenn beim Empfänger einer Anschluß-Alhi diese Frist bereits vom Ende des für den vorausgegangen Alg-Bezug maßgeblichen Bemessungszeitraumes an rechnet. Vom Zeitpunkt der für beide Leistungsarten maßgeblichen letzten, am tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt orientierten Bemessung her gesehen werden somit Bezieher von Anschluß-Alhi und originärer Alhi gleichbehandelt.

Zutreffend hat somit das LSG erkannt, daß die BA verpflichtet war, ab 1. Juni 1988 nach § 112 Abs 7 AFG das für die Bemessung der Alhi maßgebliche Arbeitsentgelt neu festzusetzen. Daß diese Neufestsetzung bei dem Kläger zu einer Herabbemessung geführt hat, ist auf der Grundlage der Feststellungen des SG, auf die das LSG ausdrücklich Bezug genommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellungen, die auch vom Kläger nicht angegriffen und damit für das Revisionsgericht bindend geworden sind (§ 163 SGG), ergeben, daß die BA bei der tariflichen Zuordnung des Klägers dessen berufliche Ausbildung und überwiegend ausgeübte Tätigkeit zutreffend berücksichtigt hat. Die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die von dem Kläger anläßlich seiner beruflichen Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und sein bei der letzten – allerdings kurzzeitigen -Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt rechtfertigen nicht den Schluß, er könne ein höheres Bemessungsentgelt erzielen (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr 7; BSG Urteil vom 14. September 1990 – aaO -mwN).

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172862

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