Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsrechtliche Beurteilung von Raumpflegerinnen (regelmäßiges Arbeitsentgelt)
Leitsatz (redaktionell)
Eine nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwartende jährliche Sonderzahlung ist bei der Berechnung des "regelmäßig im Monat" (§ 8 Abs 1 SGB 4) erzielten Arbeitsentgelts auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen.
Orientierungssatz
Bei der Frage, ob gewährte Sonderzahlungen zum regelmäßigen Entgelt gehören, kommt es darauf an, ob der Empfänger einer Sonderzahlung ihre Gewährung bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit erwarten und als Teil seines Einkommens einplanen kann. Dies ist unter Umständen auch dann der Fall, wenn auf die Sonderzahlung kein fester Rechtsanspruch besteht, über ihre Gewährung vielmehr in jedem Jahr neu vom Arbeitgeber entschieden wird.
Normenkette
RVO § 168 Hs. 1 Fassung 1976-12-23, § 1228 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 Fassung 1976-12-23; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1976-12-23, Nr. 1 Fassung 1978-07-23
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 15.02.1983; Aktenzeichen L 5 Kr 5/82) |
SG Itzehoe (Entscheidung vom 12.05.1981; Aktenzeichen S 5 Kr 34/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine geringfügige Beschäftigung ausübten und deshalb in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei waren.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) waren bei einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich als Raumpflegerinnen bei der klagenden Sparkasse beschäftigt. Sie bezogen vom 1. März 1978 bis zum 28. Februar 1979 (Beigeladene zu 3), vom 1. März 1979 bis zum 29. Februar 1980 (Beigeladene zu 2) und 4) bzw vom 27. Mai 1979 bis zum 29. Februar 1980 (Beigeladene zu 1) an Lohn im Monat jeweils Beträge, die knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze von damals 390,-- DM lagen. Diese wurde jedoch überschritten, wenn man - auf das Jahr verteilt - das um den Freibetrag von 100,-- DM gekürzte Weihnachtsgeld hinzurechnete, das sie während der genannten Beschäftigungszeiten aufgrund von Vorstandsbeschlüssen der Klägerin vom 16. Oktober 1978 im Jahre 1978 (Beigeladene zu 3) und vom 29. Oktober 1979 im Jahre 1979 (Beigeladene zu 1, 2 und 4) erhielten. Sie bestätigten jeweils schriftlich, sie hätten das Geld empfangen und seien darauf hingewiesen worden, "daß es sich hierbei um keine tarifliche Zuwendung handelt und künftige Daueranspruchsrechte daraus nicht hergeleitet werden können".
Die Beklagte forderte durch Bescheid vom 16. April 1980 Beiträge nach, weil die Beigeladenen zu 1) bis 4) in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen seien. Ihr Arbeitsentgelt habe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen, weil das Weihnachtsgeld zu berücksichtigen sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. September 1980).
Das Sozialgericht (SG) Itzehoe hat durch Urteil vom 12. Mai 1981 die von der Klägerin angefochtenen Bescheide aufgehoben, das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 15. Februar 1983 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 4) nur für die Monate Dezember 1978 (Beigeladene zu 3) und Dezember 1979 (Beigeladene zu 1, 2 und 4) bejaht und die Berufung der Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Das Weihnachtsgeld sei jeweils nur im Zuflußmonat Dezember dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Beklagten. Sie ist der Ansicht, das Weihnachtsgeld sei schon dann auf alle Monate des betreffenden Jahres zu verteilen, wenn es bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Das müsse angenommen werden, wenn die Klägerin es mehrere Jahre hindurch gezahlt habe. Nur bei dieser Auslegung entsprächen die Geringfügigkeitsgrenze in § 168 Halbs 1 und § 1228 Nr 4 Halbs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), die Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO und die Gesamteinkommensgrenze des § 205 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO einander. Dieses sei systematisch erstrebenswert und vermeide Lücken im Versicherungsschutz, die entstehen könnten, wenn das Weihnachtsgeld bei Anwendung der Gesamteinkommensgrenze auf das Jahr umgelegt werde, bei der Geringfügigkeitsgrenze hingegen nicht. Ungeachtet dessen habe das LSG bei seinem Ausgangspunkt übersehen, daß die Beigeladenen zu 1) bis 4) dann auch in den Monaten Dezember 1978 und Dezember 1979 nicht als versicherungspflichtig hätten angesehen werden dürfen, weil ihr Arbeitsentgelt allein wegen der in diesen Monaten gezahlten Zuwendungen die Geringfügigkeitsgrenze noch nicht regelmäßig überschritten habe. - Die Beigeladene zu 5) schließt sich der Auffassung der Beklagten an.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 5) beantragen, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 1983 in dem Umfange aufzuheben, wie die Berufung erfolglos geblieben ist und auch insoweit das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 12. Mai 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.
Im Revisionsverfahren ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 4) in der Kranken- und Rentenversicherung nur noch umstritten, soweit der angefochtene Bescheid sie für die Monate März bis November des Jahres 1978 sowie Januar und Februar 1979 (Beigeladene zu 3), März bis November 1979 sowie Januar und Februar 1980 (Beigeladene zu 2 und 4) und für die Zeit vom 27. Mai 1979 bis November 1979 sowie für die Monate Januar und Februar 1980 (Beigeladene zu 1) geregelt hat. Für Dezember 1978 (Beigeladene zu 3) und Dezember 1979 (Beigeladene zu 1, 2 und 4) steht sie demgegenüber bereits rechtskräftig fest, da das insofern klageabweisende Urteil des LSG nicht mit der Revision angefochten worden ist.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) waren bei der Klägerin als Raumpflegerinnen gegen Entgelt beschäftigt und als solche grundsätzlich in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter pflichtversichert (§ 165 Abs 1 Nr 1, Abs 2, § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Ob sie abweichend hiervon nach § 168 Halbs 1, § 1228 Nr 4 Halbs 1 RVO versicherungsfrei waren, weil sie während der genannten Zeiten nur eine geringfügige Beschäftigung ausübten, läßt sich abschließend erst nach weiteren Feststellungen beantworten.
Eine geringfügige Beschäftigung lag, was hier allein in Betracht kommt, gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in seiner bis zum 31. Dezember 1978 geltenden ursprünglichen Fassung ua vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht überstieg. Sie betrug im Jahre 1978 nach der aufgrund von § 18 Satz 2 SGB IV ergangenen Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 7. November 1977 (BAnz Nr 212 S 1) 1.950,-- DM/Monat, ein Fünftel davon war 390,-- DM. In derselben Höhe ist die Geringfügigkeitsgrenze seit 1979 neben der - von den Beigeladenen zu 1) bis 4) erfüllten - weiteren Voraussetzung, daß die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird, ihrem Betrage nach im Gesetz genannt. Denn durch Art 4 § 1 Nr 6 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S 1089), insoweit nach Art 4 § 3 am 1. Januar 1979 in Kraft getreten, erhielt § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV eine entsprechende Fassung, die auch im Jahre 1980 galt. Das Weihnachtsgeld, das die Beigeladenen zu 1) bis 4) bezogen, gehört, wie nicht umstritten ist, als solches zum Arbeitsentgelt iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV, weil dazu nach § 14 Abs 1 SGB IV auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung zählen, selbst wenn ein Rechtsanspruch auf sie nicht besteht. Entscheidend ist demnach allein, ob es monatlich zu berücksichtigen ist, soweit es um den Eintritt von Versicherungspflicht wegen Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze geht. Dieses ist der Fall, wenn seine Zahlung nach der bisherigen Übung auch künftig mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war (ähnlich: 2.1.3. der Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen und geringfügigen selbständigen Tätigkeiten vom 15. November 1977 und 17. Oktober 1978, ErsK 1978 S 43 und 526; Hauck-Haines, SGB IV, K § 8 RdNr 4; wohl auch Jahn, SGB für die Praxis, § 8 SGB IV RdNr 2 aE und Merten in GK-SGB IV § 8 RdNr 13, 14, 17 und 19).
Ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV aF) oder regelmäßig im Monat 390,-- DM (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nF) übersteigt, ist danach zu beurteilen, welche Zahlungen der Beschäftigte bei vorausschauender, den Zeitraum eines Jahres umfassender Betrachtung zu erwarten hat. Allerdings folgt diese Auslegung des Gesetzes nicht schon aus seinem Wortlaut. Ihm ist andererseits nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit zu entnehmen, es solle ein kürzerer Abschnitt als ein Jahr maßgebend sein. Die im Gesetzestext erwähnte Zeiteinheit des Monats dürfte nur als Mittel der Grenzziehung dem Betrage nach (390,-- DM "im Monat") gemeint sein. Sie außerdem für die Feststellung der Regelmäßigkeit ausschlaggebend sein zu lassen, ist nicht zwingend und würde dem Wortlaut des Gesetzes auch ein zu hohes Gewicht beimessen, zumal umgekehrt gelegentlich dort, wo das Gesetz auf den Jahresarbeitsverdienst abstellt (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO), eine Umrechnung auf Monate erfolgt und die so errechnete Monatsarbeitsverdienstgrenze als Hilfsmittel bei der Anwendung der Vorschrift dient. Die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV beantwortet die Frage ebenfalls nicht eindeutig. Sie ergibt aber immerhin, daß während des Gesetzgebungsverfahrens - aufgrund einer Stellungnahme des Bundesrates - das im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 7/4122) vorgesehene "durchschnittlich" deswegen durch "regelmäßig" ersetzt worden ist, weil über die Versicherungspflicht zu Beginn der Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht aber später entschieden werden müsse, das Wort "durchschnittlich" jedoch eine rückschauende Betrachtung und eine Durchschnittsberechnung verlange (aaO S 43 Nr 1).
Hat der Gesetzgeber hiernach mit der Änderung der Vorschrift gegenüber der Fassung des ursprünglichen Entwurfs nur sicherstellen wollen, daß die künftige Entwicklung des Arbeitsverdienstes berücksichtigt wird, dann ist der Schluß gerechtfertigt, daß an einer auf einen längeren Zeitraum bezogenen Berechnung, die sich aus dem Wort "durchschnittlich" ergab, nichts geändert werden sollte. Auch liegt es nahe, den zeitlichen Maßstab bei der Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV im Rahmen von § 168 Halbs 1 und § 1228 Nr 4 Halbs 1 RVO mit demjenigen in Einklang zu bringen, der bei vergleichbaren, ähnlichen Zielen dienenden Regelungen gilt. Hier bietet sich vor allem eine Anlehnung an die Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO an, wo einmalige Bezüge zu berücksichtigen sind, deren Zahlung für den Beschäftigten nach der bisherigen Übung auch künftig mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Urteil des Senats SozR 2200 § 165 Nr 65 S 90). Für eine solche Anknüpfung an § 165 Abs 1 Nr 2 RVO spricht, daß Beschäftigte dann nach denselben Maßstäben durch Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze in die Versicherungspflicht "hineinwachsen", wie höherverdienende Angestellte aus ihr bei Überschreiten der in der Krankenversicherung geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze entlassen werden. Hinzuweisen ist ferner auf § 205 Abs 1 Satz 1 RVO, der den Anspruch auf Familienhilfe ua davon abhängig macht, daß das Gesamteinkommen des Angehörigen "regelmäßig im Monat" eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Auch hier hat sich die Rechtsprechung durch den Wortlaut des Gesetzes, der auf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen abstellt, nicht gehindert gesehen, in dieses Einkommen eine nur einmal jährlich gewährte Zuwendung (Weihnachtszuwendung) einzubeziehen (SozR 2200 § 205 Nr 43). Würde Entsprechendes nicht auch für die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV gelten, so würde ein Familienangehöriger, der einerseits mit der Einbeziehung der Jahreszuwendung in sein Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 205 Abs 1 Satz 1 RVO überschreitet und dadurch aus der Familienhilfe ausscheidet, andererseits aber bei Nichtanrechnung der Zuwendung auf die Geringfügigkeitsgrenze versicherungsfrei bliebe, keinerlei Krankenversicherungsschutz haben. Das Gesetz schließt ein derartiges, schwer verständliches Ergebnis zwar nicht schlechthin aus, sofern nämlich die Geringfügigkeitsgrenze höher liegt als die Gesamteinkommensgrenze; dies war jedoch in den Jahren, um die es hier geht, nicht der Fall (vgl die für die Jahre 1979 und 1980 getroffene Übergangsregelung zu § 205 Abs 1 Satz 1 RVO, durch die die Gesamteinkommensgrenze des Jahres 1978 von 390,-- DM auch für die beiden folgenden Jahre festgeschrieben und damit der Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV angepaßt wurde, Art 4 § 1 Nr 2 des 21. RAG iVm Art 4 § 3).
Durch die Berücksichtigung von Zuwendungen, die nur einmal im Jahr, aber jedes Jahr aufs neue gezahlt werden, werden praktisch alle wiederkehrenden Einnahmen bei der Entscheidung über Versicherungspflicht oder -freiheit erfaßt. Das ist auch sachgemäß, weil sie die Höhe des Arbeitsentgelts wesentlich mitbestimmen, an die das Gesetz das Vorhandensein oder Fehlen von Schutzbedürfnis und damit Versicherungspflicht oder -freiheit knüpft. Würden sie außer Acht bleiben, bestünde außerdem die Gefahr, daß durch die Umwandlung laufenden Arbeitsentgelts in jährliche Sonderzuwendungen die Versicherungspflicht umgangen wird. Das ist, auch wenn die Weihnachtszuwendungen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens einem solchen Verdacht nicht ausgesetzt sind, bei der allgemeinen Lösung der anstehenden Frage mitzubedenken. Wegen der "Regelmäßigkeit" der Zuwendung auf eine kürzere Zeit als ein Jahr abzustellen, könnte schließlich, wenn die dann ausschlaggebenden kürzeren Perioden mit Verdienst unter und über der Geringfügigkeitsgrenze sich innerhalb eines Jahres mehrmals ablösen, zu entsprechend häufigem Wechsel zwischen Versicherungspflicht und -freiheit führen und für den betreffenden Personenkreis mit Unzuträglichkeiten verbunden sein, die ein Mangel an Kontinuität im Versicherungsverhältnis mit sich bringt.
Die vorliegende Entscheidung steht zu den Urteilen des Senats vom 9. Juli 1980 - 12 RK 44/79 - (SozR 2200 § 160 Nr 9) und vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 - (SozR 2100 § 14 Nr 9) nicht in Widerspruch. Dort hat sich der Senat mit der Frage befaßt, wie wiederkehrende Sonderzahlungen beitragsrechtlich zu behandeln sind (vgl auch BSGE 54, 136, 139). Insofern hat er, ausgehend von der Berücksichtigung einmaliger Zuwendungen (Einnahmen) nur im Zuflußmonat (vgl § 160 Abs 3 RVO aF, § 4 Arbeitsentgeltverordnung -ArEV-), zur Vermeidung beitragsrechtlicher Nachteile Sonderzahlungen dem laufenden Arbeitsentgelt dann zugeordnet, wenn schon vor dem in Aussicht genommenen Auszahlungstermin ein (anteiliger) Anspruch darauf entstanden war und sie deshalb nicht mehr als einmalige Einnahmen anzusehen waren. Diese für die Beitragsberechnung geltenden Maßstäbe lassen sich jedoch auf die hier zu entscheidende vorgreifliche Frage, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht, nicht übertragen. Bei ihrer Lösung kommt es, wie dargelegt, auf das im Laufe eines Jahres mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Arbeitsentgelt an, ohne daß darauf ein Rechtsanspruch bestehen müßte und ohne Rücksicht darauf, wann der Anspruch entsteht. Das Urteil des Senats vom 23. September 1980 - 12 RK 51/79 - (USK 80225) betraf zwar die Versicherungspflicht, führte jedoch schon aus prozessualen Gründen zur Zurückverweisung, so daß dort trotz der abschließenden Ausführungen zu den Sonderzahlungen über deren Berücksichtigung in der Sache nicht entschieden worden ist.
Der Senat befindet sich mit seiner Entscheidung schließlich in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsentwicklung: Während bei den Verdienstgrenzen zur Entscheidung über Versicherungspflicht oder -freiheit Sonderzahlungen von jeher in dem weiteren zeitlichen Rahmen eines Jahres gesehen wurden, hat sich inzwischen auch die Beitragsberechnung vom Zuflußmonat gelöst und in der seit dem 1. Januar 1984 geltenden neuen Regelung der Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ihren Abschluß gefunden (§ 385 Abs 1a RVO, eingefügt durch Art 1 Nr 9 Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532). Zu dieser Entwicklung würde es wenig passen, wenn die hier in den Jahren 1978 und 1979 den Beigeladenen zu 1) bis 4) gezahlten Weihnachtsgelder bei der Frage, ob damals für sie Versicherungspflicht oder -freiheit bestand, auch dann unberücksichtigt blieben, wenn die Beigeladenen die Zahlung mit hinreichender Sicherheit erwarten durften. Nicht zu berücksichtigen waren sie vielmehr nur, wenn es sich dabei um unvorhergesehene und deshalb für die Beigeladenen nicht in ihre wirtschaftlichen Überlegungen einplanbare Sonderzahlungen handelte.
Das LSG wird demnach noch festzustellen haben, ob bei einer jeweils auf ein Jahr vorausschauenden Betrachtungsweise das 1978 und 1979 gezahlte Weihnachtsgeld für die Beigeladenen mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten war. Dieses kann, wenn es bereits in den Vorjahren gezahlt wurde, angenommen werden, es sei denn, es wären bei der gebotenen Vorausschau Tatsachen hervorgetreten, die eine entsprechende Erwartung auch für das nächste Jahr nicht mehr gerechtfertigt hätten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil vorbehalten, das das Verfahren abschließt.
Fundstellen
Haufe-Index 60380 |
RegNr, 15013 |
Das Beitragsrecht Meuer SGB 4 § 8, 4-8 (LT1) |
KVRS, A-1600/8 (LT1) |
Die Beiträge 1984, 280-285 (LT1) |
Die Beiträge 1985, 347-351 (ST1) |
ErsK 1984, 310-311 (SP1) |
EzS, 130/202 (LT1) |
SozR 2100 § 8, Nr 4 (LT1) |
SozSich 1984, RsprNr 3836 (LT1) |