Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 11.04.1989) |
SG Berlin (Urteil vom 07.10.1988) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 11. April 1989 und des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 1988 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. Mai 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1987 verurteilt, der Klägerin über das Anerkenntnis vom 11. April 1989 hinaus die Zeit vom 1. September 1964 bis 31. März 1965 als Zeit der Kindererziehung vorzumerken.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Vormerkung einer im Ausland zurückgelegten Zeit der Kindererziehung.
Die damals nicht erwerbstätige Klägerin hielt sich von August 1964 bis März 1965 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) auf und hat dort am 17. August 1964 ihren Sohn Michael geboren. Sie war ihrem Ehemann in die USA gefolgt, der von seiner Arbeitgeberfirma von Oktober 1963 bis März 1965 zu Trainingszwecken in ein in den USA gelegenes Werk desselben Konzerns abgeordnet worden war. Von April 1965 an lebten die Eheleute wieder im Bundesgebiet. Der Ehemann der Klägerin war wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze von September 1963 bis Dezember 1967 in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei. Er entrichtete während dieses Zeitraums freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin, die Zeit der Kindererziehung für den Sohn Michael anzuerkennen, ab (Bescheid vom 13. Mai 1987, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1987). Die Voraussetzungen des § 28a iVm § 2a Abs 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) lägen nicht vor, da weder die Klägerin noch ihr Ehemann während der Kindererziehung noch unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach dem AVG gehabt hätten.
Die Klage hiergegen ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 7. Oktober 1988). Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Beklagte die Zeit vom 1. April 1965 bis 31. August 1965 als Zeit der Kindererziehung anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen. Ihre weitergehende Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 11. April 1989). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Zeit der Erziehung des Sohnes Michael im Ausland könne nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden, da auch die Voraussetzungen des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG nicht erfüllt seien. Der Ehemann der Klägerin habe weder zu dem Personenkreis des dort genannten § 6 AVG noch zu den von der Versicherungspflicht Befreiten gehört. Er sei zwar aufgrund des bis Dezember 1967 geltenden § 5 AVG wegen Über-schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen. Das Gesetz habe jedoch diesen Personenkreis, wie auch andere, bewußt nicht begünstigt. Angesichts der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Gewährung von Sozialleistungen bestünden gegen einen Ausschluß der genannten Personen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Nach Sinn und Zweck des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG müßten auch die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze Versicherungsfreien in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden, zumal bei ihrem Ehegatten durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge während der versicherungsfreien Zeit noch eine enge Beziehung zur Angestelltenversicherung bestanden habe. Wäre er nicht versicherungsfrei gewesen, hätten für ihn Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung geleistet werden müssen, da es sich um einen Fall der Entsendung gehandelt habe. Es stelle sich als planwidrige und deshalb durch die Recht-sprechung zu schließende Regelungslücke dar, daß die Ver-sicherungsfreien nicht von § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG erfaßt würden. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) vor.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 11. April 1989 und des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 1988 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. Mai 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1987 zu verurteilen, ihr, der Klägerin, über das Anerkenntnis vom 11. April 1989 hinaus die Zeit vom 1. September 1964 bis 31. März 1965 als Zeit der Kindererziehung vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
Die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß bei der Einbeziehung von nicht versicherungspflichtigen Personen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme nur bei den nach § 6 AVG versicherungsfreien und bei den von der Versicherungspflicht befreiten Personen gemacht werden sollte. Nach der Ziel-setzung des Rechts der Kindererziehungszeiten, rentenrechtlich die Nachteile derjenigen Personen auszugleichen, die durch die Erziehung von Kindern an dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit gehindert waren, sei es nicht notwendig, Kindererziehungszeiten im Ausland in das System der deutschen Rentenversicherung einzubeziehen. Der Gesetzgeber sei zulässigerweise von dem Leitbild der Familie im Inland ausgegangen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Sie hat in analoger Anwendung des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 iVm § 28a Abs 3 Satz 1, Abs 1 AVG einen Anspruch auf Vormerkung (§ 104 Abs 3 Satz 1 AVG) der nach dem Anerkenntnis der Beklagten noch streitigen Zeit der Kindererziehung. Das ergibt sich aus dem Regelungskonzept des § 28a Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 AVG, auch die im Ausland erziehenden Ehegatten derjenigen im Ausland Beschäftigten zu begünstigen, die eine an sich nach dem AVG versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wegen ihrer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht aber keine Pflichtbeitragszeiten nach dem AVG zurückgelegt haben.
Nach § 28a Abs 1 Satz 1 AVG (idF durch Art 7 Nr 2 des Rentenreformgesetzes -RRG 1992- vom 18. Dezember 1989 – BGBl I S 2261) werden ua nach dem 31. Dezember 1920 geborenen Müttern Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf der Geburt des Kindes für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Inland) erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben (zur Wirkung des Tatbestandsmerkmals „gewöhnlicher Aufenthalt” als einseitiger Kollisionsnorm s Urteil des Senats vom 27. September 1990 – 4 REg 30/89 = SozR 3 – 7833 § 1 Nr 2). § 28a Abs 3 Satz 1 AVG hebt die Beschränkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf Inlandssachverhalte auf und eröffnet durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 2a Abs 5 AVG die Möglichkeit, bei bestimmten Fallgestaltungen der Kindererziehung im Ausland Kindererziehungszeiten anzuerkennen bzw anzurechnen.
Nach Abs 5 Satz 1 des § 2a AVG, der – in den Abs 1 bis 4 in unmittelbarer Anwendung – die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung für nach dem 1. Januar 1986 geborene Kinder bei Inlandserziehung und Inlandsaufenthalt regelt, gelten die Abs 1 bis 4 des § 2a AVG auch für Mütter und Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des AVG (Ausland) erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach dem AVG haben. In diesen Fällen hängt die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (und über § 28a Abs 3 Satz 1 AVG die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung für vor dem 1. Januar 1986 geborene Kinder) des im Ausland erziehenden und sich aufhaltenden Elternteils davon ab, ob er während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt Pflichtbeitragszeiten nach dem AVG hat. Damit sind typischerweise die Sachverhalte erfaßt, in denen Versicherungspflicht aufgrund einer Entsendung iSd § 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) besteht.
Satz 2 aaO löst die unmittelbare Anknüpfung der Versiche-rungspflicht wegen Kindererziehung an vorhandene Pflichtbeitragszeiten auf und privilegiert die Ehegatten von im Ausland Beschäftigten in zweierlei Hinsicht. Zum einen wird gemäß Satz 2 Nr 1 aaO auch für den im Ausland sich aufhaltenden und erziehenden Ehegatten der in Satz 1 genannten Personen Versicherungspflicht wegen Kindererziehung begründet, wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demselben Staat gewöhnlich aufhalten. Diese Begünstigung des Ehegatten, der seinem berufstätigen Ehegatten ins Ausland folgt und dort ein Kind erzieht, beruht darauf, daß es wegen der besonderen Pflicht der Bundesrepublik aus Art 6 Abs 1 GG zum Schutz von Ehe und Familie nicht gestattet ist, dem Erziehenden rentenrechtlich zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er das Inland verläßt, um mit dem im Ausland erwerbstätigen Ehegatten und dem Kind als Familie zusammenzuleben (so bereits Urteil des Senats vom 12. Juli 1988 – 4/11a RA 36/87 = BSGE 63, 282, 292 = SozR 2200 § 1251a Nr 2). Auch insoweit liegt bei dem erziehenden Ehegatten ein nach der Grundkonzeption des Rechts der Kindererziehungszeiten auszugleichendes Defizit vor, da auch dieser Ehegatte während der Kindererziehung regelmäßig nicht in der Lage ist, eigene Rentenansprüche in der deutschen Rentenversicherung aufzubauen (vgl Begr RegEntw zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz -HEZG-, BT-Drucks 10/2677, S 28, B I; BSGE 63, 282, 285). Die Klägerin und ihr Ehegatte erfüllen indessen, wie nicht näher begründet zu werden braucht, weder die Voraussetzungen des § 2a Abs 5 Satz 1 noch des Satzes 2 Nr 1 AVG.
Gemäß Abs 5 Satz 2 Nr 2 aaO wird zum anderen dem erziehenden Ehegatten eines im Ausland beschäftigten oder tätigen Ehepartners eine Kindererziehungszeit dann gewährt, wenn dieser während der Tätigkeit im Ausland nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten nach dem AVG hat, weil er zu den in § 6 AVG genannten Personen (Versicherungsfreie) gehört oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Versicherungspflicht des erziehenden Ehegatten ist somit eine an sich nach dem AVG versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit des im Ausland erwerbstätigen Ehegatten sowie der gemeinsame Aufenthalt mit Ehegatte und Kind in demselben ausländischen Staat.
Wortlaut und Sinngehalt des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG erfassen die von der Klägerin in den USA zurückgelegte Kindererziehungszeit nicht. Bei ihrem Ehemann bestand nämlich während dieses Zeitraums weder Versicherungsfreiheit gemäß § 6 AVG noch zählte er zu den von der Versicherungspflicht Befreiten. Er war vielmehr gemäß § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF, der mit Wirkung vom 1. Januar 1968 durch Art 1 § 2 Nr 1 des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259) gestrichen worden ist, von September 1963 bis Dezember 1967 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 5 Abs 1 AVG aF versicherungsfrei. Nach Abs 2 des § 5 AVG aF, der ebenfalls durch das FinÄndG (aaO) aufgehoben worden ist, wurde nämlich derjenige, der die Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 5 Abs 1 AVG aF überschritt, mit dem Ablauf des Monats des Überschreitens versicherungsfrei. Die Nichteinbeziehung der nach §§ 4 Abs 1 Nr 1, 5 AVG aF Versicherungsfreien in das Regelungskonzept des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG war sachlich veranlaßt; denn sie konnten von dem – zukunftsbezogenen – § 2a AVG nicht erfaßt werden. Er betrifft ausschließlich die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung für Geburten vom 1. Januar 1986 an. Deshalb waren bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte wie der Eintritt der Versicherungsfreiheit aufgrund des nur bis zum 31. Dezember 1967 geltenden § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF in § 2a AVG nicht mehr zu regeln.
Aus diesem Grund läuft auch die mit gesetzessystematischer Auslegung begründete Auffassung des LSG ins Leere. Danach soll der Gesetzgeber durch Anführung allein der nach § 6 AVG Versicherungsfreien aus der Untergruppe „Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes” des Abschnitts B I 2 des AVG einerseits und durch die Übernahme der Überschrift der Untergruppe b „Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag”) zu erkennen gegeben haben, daß zwar alle von der Versicherungspflicht Befreiten, nicht aber alle Versicherungsfreien und damit auch nicht die nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF Versicherungsfreien erfaßt werden sollen. Abgesehen davon, daß das Gesetz gerade nicht die Formulierung „die nach §§ 7, 8 von der Versicherungspflicht Befreiten” gewählt hat, kann diese Argumentation schon deshalb nicht überzeugen, weil es – wie aufgezeigt – bei der Einführung der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung für Geburten vom 1. Januar 1986 an schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte nicht zu regeln brauchte. Die Normierung einer Versicherungspflicht des Ehegatten kraft Kindererziehung im Ausland in § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG unter textlicher Aussparung der nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF iVm § 5 AVG aF Versicherungsfreien ist mithin nicht inkomplett.
Als unvollständig erweist sich dagegen der Normbefehl des § 28a Abs 3 Satz 1 AVG, der hinsichtlich der Anerkennung von vor dem 1. Januar 1986 zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit Auslandsberührung gleichwohl allein auf die – ausschließlich Zeiten ab 1. Januar 1986 umfassende – Vorschrift des § 2a Abs 5 AVG zurückgreift und damit vor diesem Zeitpunkt beendete, aber gleichliegende Sachverhalte entgegen dem Normzweck außer Betracht läßt (zu dem Bestehen einer Gesetzeslücke s bereits Urteil des 5. Senats des BSG vom 28. November 1990 – 5 RJ 87/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die nach § 28a Abs 3 Satz 1 AVG vorgeschriebene „entsprechende” Anwendung des § 2a Abs 5 AVG im Rahmen des § 28a AVG dazu führen könnte, die Fälle der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF der Versicherungsfreiheit nach § 6 AVG gleichzustellen. Jedenfalls ist die Anwendung des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG iVm § 28a Abs 3 Satz 1 AVG auf den Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF im Wege der Gesetzesanalogie geboten; denn nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers hätte dieser nicht geregelte Fall wegen der Gleichheit der Interessenlage im Verhältnis zu den im Gesetz erfaßten Fallgestaltungen miteinbezogen werden müssen (zu den Voraussetzungen der Analogie vgl BSGE 57, 195, 196 = SozR 1500 § 149 Nr 7; BSGE 60, 176, 178 = SozR 2600 § 57 Nr 3, jeweils mwN).
Die Klägerin kann bei – entsprechender (§ 28a Abs 3 Satz 1 AVG) – Anwendung des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG nicht anders als die Ehegatten im Ausland Berufstätiger behandelt werden, die von dem aaO gewählten Gesetzeswortlaut unstreitig erfaßt werden. Es sind nämlich keine Gründe ersichtlich, die ihren Ausschluß von dem Ehegattenprivileg des Abs 5 Satz 2 aaO rechtfertigen könnten. Für die Gleichheit ihrer Interessenlage im Verhältnis zu den im Gesetz geregelten Fallgestaltungen ist die ihren Ehemann betreffende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, von dessen Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland die Gewährung der Begünstigung „Kindererziehungszeit” abhängt, da die in ihrer Person zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind. Ihr Ehemann hätte an sich in der Zeit von Oktober 1963 bis März 1965, in der er aufgrund einer Abordnung seines inländischen Arbeitgebers vorübergehend im Ausland beschäftigt war, Pflichtbeitragszeiten nach dem AVG zurückgelegt, weil er in dieser Zeit – auch iS des nunmehr geltenden § 4 SGB IV – dorthin entsandt war. Er wäre mithin weiter nach deutschem Rentenversicherungsrecht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, wenn nicht aufgrund des § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF Versicherungsfreiheit eingetreten gewesen wäre. Die nach dieser Vorschrift damals gegebene Versicherungsfreiheit hat sich nicht wesentlich von den Tatbeständen unterschieden, die zur Versicherungsfreiheit gemäß § 6 AVG bzw zur Befreiung von der Versicherungspflicht (ua § 7, 8 AVG) geführt haben. Grund für die Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF war die Annahme, daß kein Bedürfnis für eine eigenständige soziale Absicherung dieses Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Insoweit liegt die Parallele zu den in § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG genannten Personen auf der Hand.
In der Aufhebung der Versicherungsfreiheit und den sie begleitenden gesetzlichen Regelungen zeigen sich aber weitere Parallelen zu den Gruppen, deren Tätigkeit im Ausland gemäß Abs 5 Satz 1 bzw Satz 2 aaO als Anknüpfungspunkt für eine Versicherungspflicht des erziehenden Ehegatten wegen Kindererziehung im Ausland herangezogen werden. Zunächst ist bedeutsam, daß der Gesetzgeber die Versicherungsfreiheit der besser verdienenden Angestellten mit Wirkung vom 1. Januar 1968 aufgehoben (Art 1 § 2 Nr 1 FinÄndG, aaO) und somit diese Gruppe von Beschäftigten wieder generell dem Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung unterstellt hat. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die rentenrechtliche Stellung der nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF Versicherungsfreien, die nach Eintritt in die Versicherungsfreiheit für die Zeit bis zum 31. Dezember 1967 freiwillige Beiträge entrichteten, der Position von Pflichtversicherten angenähert; denn nach Art 2 § 54a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 durch Art 2 § 2 Nr 6 des FinÄndG 1967 (aaO), stehen diese freiwilligen Beiträge weitgehend den Pflichtbeiträgen gleich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre es mit der Intention der §§ 28a Abs 3 Satz 1 iVm 2a Abs 5 AVG nur schwer vereinbar, die Ehegatten dieser ehemals Versicherungsfreien von einer Vergünstigung auszuschließen, die den in ihrer Person liegenden Nachteil einer wegen Kindererziehung unterbliebenen Erwerbstätigkeit rentenrechtlich ausgleichen soll. Schließlich kann bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Interessenlage der Klägerin im Verhältnis zu den im Gesetz erfaßten Fällen nicht außer Betracht bleiben, daß die ursprünglich nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF versicherungsfreien, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 dann versicherungspflichtigen Angestellten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Wege einer Übergangsregelung die Befreiung von der Versicherungspflicht erreichen konnten (Art 2 § 1 AnVNG idF durch Art 2 § 2 Nr 1 FinÄndG, aaO). Die nach Art 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht Befreiten gehören aber bereits nach dem Wortlaut des § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG zu den dort genannten, von der Versicherungspflicht befreiten Personen (ebenso Kaltenbach/Maier in: Koch/ Hartmann, AVG, § 2a Anm C 7), so daß bei den im Ausland erziehenden Ehegatten dieser von der Versicherungspflicht Befreiten Kindererziehungszeiten iS des § 28a Abs 1 AVG vorliegen können. Nicht einsichtig ist, weshalb das bei den Ehegatten desselben Personenkreises, der zuvor – statt von der Versicherungspflicht befreit – versicherungsfrei war, anders sein sollte.
Der analogen Anwendung des § 28a Abs 3 Satz 1, Abs 1 iVm § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG auf Versicherungsfreie nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF steht nicht entgegen, daß weitere Gruppen von Versicherungsfreien, nämlich die nunmehr noch von § 4 AVG erfaßten, nicht in den Anwendungsbereich der Norm miteinbezogen worden sind. Das findet seine Berechtigung darin, daß es sich bei den in § 4 AVG genannten Personengruppen um solche handelt, die entweder nur gelegentlich bzw vorübergehend oder gegen ein geringfügiges Entgelt beschäftigt werden „versicherungsfreie Beschäftigungen”). § 2a Abs 5 Satz 2 Nr 2 AVG verlangt jedoch, daß „wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit” im Ausland nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt werden können, weil Versicherungsfreiheit oder -befreiung besteht. Die danach auch während des Auslandsaufenthaltes geforderte Beziehung zum sozialen Sicherungssystem der Angestelltenversicherung ist bei dem Personenkreis des § 4 AVG von vornherein nicht vorhanden, so daß ihre Nichtberücksichtigung sachlich gerechtfertigt ist.
Nach allem ist der Klägerin auch die Zeit vom 1. September 1964 bis zum 31. März 1965 als Zeit der Kindererziehung vorzumerken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen