Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. verdecktes Treuhandvermögen. Untersuchungsgrundsatz. Beweislast. Erstattungsanspruch. Erfüllungsfiktion
Orientierungssatz
1. Der Arbeitslose, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht daran festhalten lassen. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Vereinbarung mit welchem Inhalt getroffen worden ist und wie sich diese auf die Vermögensinhaberschaft bzw die Verwertbarkeit des Vermögens auswirkt (vgl ua BSG vom 13.9.2006 - B 11a AL 13/06 R und B 11a AL 19/06 R und vom 21.3.2007 - B 11a AL 21/06 R). .
2. Sollten sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB 10 grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit (BA) für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt. Eine Umkehr der Beweislast kann gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.
3. Die Anwendung des § 45 SGB 10 bzw § 48 SGB 10 ist nicht wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10 ausgeschlossen, wenn der Erstattungsanspruch der BA (§ 103 SGB 10) wegen des Ruhens des Arbeitslosenhilfeanspruchs aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 142 SGB 3) zum Zeitpunkt der Entscheidung der BA über die Rücknahme bzw Aufhebung noch nicht entstanden war.
Normenkette
SGB 3 § 193 Abs. 2 Fassung: 2001-02-16; AlhiV § 1 Fassung: 2001-12-13; AlhiV 2002 § 1 Fassung: 2001-12-13; SGB 10 §§ 20, 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 103 Abs. 1, § 107 Abs. 1; SGG §§ 103, 128 Abs. 1 S. 1; SGB 3 § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2; SGB 3 § 125 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 13. Februar 2002 bis 20. Juni 2002, die Erstattung von Alhi sowie der Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3.104,45 Euro wegen fehlender Bedürftigkeit für diesen Zeitraum. Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 21. Juni 2002 bis 24. Januar 2003 und die Rückforderung in Höhe von 937,40 Euro wegen Erzielung von Nebeneinkommen für diesen Zeitraum.
Die 1948 geborene, ledige Klägerin arbeitete bis 31. Dezember 1997 als Verkäuferin. Im Anschluss daran bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs und ab 13. Februar 2002 bis 26. September 2003 Alhi (Bescheid vom 6. März 2002). Mit Bescheid vom 26. August 2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung - Bund) Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juni 2002 (Beginn der laufenden Zahlung: 1. Oktober 2003). Im Dezember 2002 bzw Januar 2003 wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2001 zwei Freistellungsaufträge bei Kapitalerträgen von 3.100,-- DM bzw 58,-- DM erteilt hatte. Bei der Beantragung von Alhi hatte die Klägerin die Frage nach vorhandenem Vermögen verneint.
Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 13. Februar 2002 bis 20. Juni 2002 auf und forderte die Erstattung der gewährten Leistungen sowie den Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3.104,45 Euro (Alhi: 2.470,40 Euro; Beiträge zur Krankenversicherung: 592,04 Euro; Pflegeversicherungsbeiträge: 42,01 Euro), weil die Klägerin wegen Überschreitung des Vermögensfreibetrags bis zum 20. Juni 2002 (dem Tag der Kontenauflösung nach Vortrag der Klägerin) nicht bedürftig gewesen sei (Bescheid vom 22. April 2003). Mit weiterem Bescheid vom 22. April 2003 hob die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 21. Juni 2002 bis 24. Januar 2003 teilweise in Höhe von 937,40 Euro auf, weil die aus dem oben genannten Vermögen erzielten Zinseinnahmen auf die Alhi ab 21. Juni 2002 wöchentlich in Höhe von 30,10 Euro anzurechnen gewesen seien. Der Widerspruch gegen beide Bescheide mit dem Vortrag der Klägerin, das auf beiden Sparkassenkonten befindliche Guthaben in Höhe von 70.000,-- DM gehöre allein ihrer Mutter, über das sie nicht verfügen könne, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen den ersten Bescheid vom 22. April 2003 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4. April 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin unter Einbeziehung des zweiten Bescheides vom 22. April 2003 zurückgewiesen (Urteil vom 28. Oktober 2005). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei bereits zu Beginn ihres Alhi-Bezuges nicht bedürftig gewesen, weil sie über verwertbares Vermögen verfügt habe. Nach dem äußeren Schein habe die Klägerin über die ihr im Dezember 2001 überwiesenen und auf ihren Namen eingerichteten Sparguthaben in Höhe von 70.000,-- DM volle Vermögensinhaberschaft besessen. Ob das Vermögen der Klägerin zuzurechnen sei, könne indes dahingestellt bleiben. Selbst wenn man also die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin unterstellen würde, käme vorliegend die Rechtsfigur der verdeckten Treuhand zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des LSG müsse sich aber derjenige, der - und sei es als verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen. Die rechtswidrige Bewilligung von Alhi beruhe darauf, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das LSG habe die Frage der groben Fahrlässigkeit iS des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) unzutreffend bewertet und bei der Beweiswürdigung Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze außer Acht gelassen. Ihr sei höchstens eine mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach der klaren Abrede mit der Mutter sei sie im Innenverhältnis immer verpflichtet gewesen, das Geld für ihre Mutter quasi wie ein Treuhänder zu verwahren. Wenn sie das Geld als eigenes Vermögen angegeben und verbraucht hätte, hätte sie sich schadensersatzpflichtig und strafbar gemacht. Die Rechtsfigur der "verdeckten Treuhand" sei nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie die beiden Bescheide vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des LSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Treuhandvermögen für zutreffend. Nach dem Sachverhalt seien sowohl das auf den Namen der Klägerin angelegte Vermögen als auch die daraus erwachsenen Zinserträge der Klägerin zuzurechnen und bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi zu berücksichtigen. Zwar habe das LSG letztlich offen gelassen, ob es sich um Vermögen der Klägerin gehandelt habe, und sich auf Rechtserwägungen zum Wesen der verdeckten Treuhand gestützt. Jedoch habe es alle Mittel zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft. Soweit Vorgänge unaufgeklärt geblieben seien, entstammten diese der Sphäre des Arbeitslosen und gingen zu dessen Lasten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Die Aufhebung bzw Teilaufhebung der Bescheide über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 13. Februar 2002 bis 24. Januar 2003 konnte nicht allein mit Hilfe eines Grundsatzes bestätigt werden, dass sich der Arbeitslose, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, daran festhalten lassen müsse. Dafür gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage. Vielmehr ist festzustellen, welche Vereinbarungen mit welchem Inhalt getroffen worden sind und wie sich diese auf die Vermögensinhaberschaft bzw die Verwertbarkeit des Vermögens auswirken. Mangels jeglicher auch sonstiger tatsächlicher Feststellungen kann daher eine abschließende Entscheidung nicht ergehen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der erste Bescheid der Beklagten vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 (§ 95 SGG). Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 13. Februar 2002 bis 20. Juni 2002 zurückgenommen und die Erstattung von Alhi sowie den Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3.104,45 Euro verfügt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der zweite Bescheid vom 22. April 2003 (ebenfalls) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Bewilligung von Alhi teilweise für die Zeit vom 21. Juni 2002 bis 24. Januar 2003 zurückgenommen und 937,40 Euro zurückgefordert. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten bezüglich dieses zweiten Bescheides sowie bezüglich evtl Folgebescheide beurteilt sich allerdings unter Umständen entgegen der Ansicht des LSG nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Dies gilt zumindest dann, wenn ein Bescheid wegen einer neuen Leistungsentgeltverordnung oder einer erforderlichen Dynamisierung (§ 138 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung vom 21. März 2001 - BGBl I 403) ergangen ist, was nach dem Akteninhalt anzunehmen ist, vom LSG jedoch noch im Einzelnen festzustellen sein wird. Solche Folgebescheide, die lediglich auf dem Ausgangsbescheid (hier: Bescheid vom 6. März 2002) aufbauen und die Leistungshöhe aufstocken bzw herabsetzen, haben nach der Rechtsprechung des Senats nur einen beschränkten Regelungsgehalt. Das Vorgehen der Beklagten misst sich bezüglich derartiger Folgebescheide an § 48 SGB X, soweit nicht deren (beschränkter) Regelungsgehalt selbst betroffen ist, weil der Folgebescheid dann erst mit der Aufhebung des Ausgangsbescheides als der wesentlichen Änderung iS des § 48 SGB X rechtswidrig wird ( BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1 jeweils RdNr 7; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 4 RdNr 13 ). Insoweit wäre die Entscheidung über die Folgebescheide ebenso von der über die Bescheide vom 22. April 2003 abhängig, wie dies für die Erstattungs- bzw Ersatzforderung der Beklagten gilt. Deren Rechtmäßigkeit kann der Senat allerdings nicht abschließend beurteilen (siehe unten).
Obwohl das SG - wohl versehentlich - nur über den ersten Bescheid vom 22. April 2003 befunden hat, hat das LSG zu Recht auch über den zweiten Bescheid vom 22. April 2003 entschieden. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist der Verfahrensgegenstand, über den die erste Instanz zu Unrecht nicht entschieden hat, über ein Rechtsmittel in die nächste Instanz "heraufholbar" ( BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 27 mwN; BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr 5 S 28) . Voraussetzung dafür ist, dass dies dem Willen der Beteiligten entspricht; dieser kann durch rügeloses Einlassen eines Beteiligten auf den entsprechenden Antrag eines anderen Beteiligten oder durch übereinstimmende Anträge bekundet werden. Vorliegend ist die Zustimmung durch die Klägerin dadurch erfolgt, dass diese vor dem LSG die Aufhebung beider Bescheide vom 22. April 2003 beantragt hat. Die Beklagte hat in der dortigen mündlichen Verhandlung diesem Antrag nicht widersprochen und damit konkludent ihre Zustimmung erklärt.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme bzw Teilrücknahme der Alhi-Bewilligung vom 22. April 2003 ist wohl § 45 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III. Rechtsgrundlage der daran anknüpfenden Erstattung der überzahlten Alhi ist § 50 Abs 1 SGB X, die des Ersatzes der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist ua davon abhängig, dass die Bescheide über die Bewilligung der Alhi als begünstigende Verwaltungsakte von Anfang an in vollem Umfang bzw teilweise rechtswidrig waren und die begünstigte Klägerin sich auf ein Vertrauen in den Bestand der Entscheidungen nicht berufen kann, weil diese auf Angaben beruhten, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Ggf ist für die Berücksichtigung von Einwänden für die Zeit ab 21. Juni 2002 auch § 48 SGB X anzuwenden.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Rücknahme- bzw Aufhebungsvoraussetzungen (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X) lägen schon nicht vor, weil das LSG die Frage der groben Fahrlässigkeit unzutreffend zu ihren Lasten bewertet habe, kann offen bleiben, ob sie damit Erfolg haben kann. Das LSG hat jedenfalls die ständige Rechtsprechung des BSG beachtet und bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt ( vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45; Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R - und vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R ). So geht das LSG davon aus, dass die Klägerin ihre Angaben gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Vermögensverhältnisse grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X), weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Bereits zum Antragszeitpunkt habe sie vom Geldzufluss auf ihre Konten Kenntnis gehabt, jedoch im Antrag den Besitz entsprechender Guthaben geleugnet. Selbst wenn die Klägerin der Auffassung gewesen sein sollte, das Vermögen gehöre ihrer Mutter, hätte sie dies nach den Ausführungen des LSG offen legen müssen, um der Beklagten eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu ermöglichen. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin, die einen kaufmännischen Beruf ausgeübt habe, sei auch nicht eingeschränkt gewesen.
Das BSG hat bereits mehrfach entschieden ( BSGE 47, 180, 181f = SozR 2200 § 1301 Nr 8 S 20f; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 42 S 137; Urteil des 11. Senats vom 6. November 1977 - 11 RAr 7/97 ), dass die Entscheidung des Tatsachengerichts über grobe Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist. Vorliegend ist das LSG - wie oben ausgeführt - nicht von einer unzutreffenden Rechtsansicht hinsichtlich des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Das Revisionsvorbringen der Klägerin richtet sich vielmehr allein gegen die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) - insbesondere zur Erkennbarkeit der Mitteilungspflicht von auf ihren Namen angelegten Sparbüchern als Vermögen. Ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze liegt jedenfalls nicht vor. Denkbar ist ein Verstoß gegen das Gebot der umfassenden Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl dazu etwa BSG SozR Nr 40, 56 zu § 128) , weil das LSG überhaupt keine Tatsachen zum Treuhandverhältnis bzw zur Vermögensinhaberschaft ermittelt bzw festgestellt hat (dazu später). Letztlich kann dies dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte die Feststellung fehlender grober Fahrlässigkeit nicht vom Senat getroffen werden.
Die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbewilligungsbescheids selbst beurteilt sich danach, ob im Zeitpunkt des Erlasses die Voraussetzungen eines Alhi-Anspruchs gegeben waren, die Klägerin also nach § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III (idF, die die Norm durch das Dritte SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1999 - BGBl I 2624 - erhalten hat) ua bedürftig war. Nicht bedürftig ist der Arbeitslose hiernach, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III in der Normfassung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 - BGBl I 266). Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist ein Betrag von 520,-- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen; dieser darf für den Arbeitslosen 33.800,-- Euro nicht übersteigen (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002). Vorausgesetzt ist in jedem Fall ein dem Arbeitslosen zuzuordnendes Vermögen.
Es fehlt bereits an eindeutigen Feststellungen, ob überhaupt und ggf in welcher Höhe und Form Vermögen der Klägerin vorhanden war. Entgegen den Ausführungen des LSG kann nicht offen bleiben, ob bzw mit welchem Inhalt für den hier streitigen Zeitraum Vereinbarungen der Klägerin mit ihrer Mutter getroffen worden sind. Denn für den von der Vorinstanz aufgestellten Rechtsgrundsatz, wonach die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies hat der 11a-Senat sowohl für den Fall einer - behaupteten - stillen Zession des Anspruchs auf ein Sparguthaben ( BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 4 ) als auch für den Fall eines - ebenfalls behaupteten - verdeckten Treuhandverhältnisses hinsichtlich eines Sparguthabens entschieden ( Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R ). Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet der vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben - anders als eine Abtretung dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt ( vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R ; BFHE 188, 254 ). Während der abtretende Arbeitslose mithin einen Anspruch verliert, erwirbt der arbeitslose Treuhänder ein Vermögensrecht hinzu oder er behält es. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet ( BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 9 ), grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann ( BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 9; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 12 ). In drei weiteren Entscheidungen zur verdeckten Treuhand vom 13. September 2006 (- B 11a AL 13/06 R - sowie - B 11a AL 19/06 R -) und 21. März 2007 (- B 11a AL 21/06 R -) hat der 11a-Senat seine Auffassung bestätigt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Das LSG wird anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln haben (§ 103 SGG), ob und ggf mit welchem Inhalt die Klägerin mit ihrer Mutter überhaupt Vereinbarungen getroffen hat. Es fehlen im Übrigen jegliche Feststellungen, welches Vermögen die Klägerin bei Antragstellung und dann in der Zeit ab dem 21. Juni 2002 besaß und woraus ab diesem Zeitpunkt die Zinsen geflossen sind. Ebenso wenig nachprüfbar ist die Zuordnung der Zinsen auf den Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 24. Januar 2003. Schließlich fehlen jegliche Feststellungen zur Höhe der Erstattungsforderung (§ 50 Abs 1 SGB X) sowie des Ersatzanspruchs (§ 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB X). Sollten sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt ( BSG SozR 4100 § 132 Nr 1 S 11 ). Wie der 11a-Senat allerdings in seinen Urteilen vom 24. Mai 2006 ( BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 4; B 11a AL 49/05 R ), vom 13. September 2006 ( B 11a AL 19/06 R ) sowie vom 21. März 2007 ( B 11a AL 21/06 R ) dargelegt hat, kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.
Die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung macht die Aufhebungsbescheide der Beklagten nicht rechtswidrig. Die Anwendung des § 45 SGB X bzw § 48 SGB X ist also nicht wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ausgeschlossen ( vgl dazu: BSGE 76, 84, 87 = SozR 3-8825 § 2 Nr 3 S 14 f; BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10 S 13 f; siehe auch Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III § 328 RdNr 75, Stand August 2006 ). Zwar ruht der Anspruch auf Alhi während der Zeit, für die ein Anspruch auf diese Leistung zuerkannt ist (§ 142 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 2, § 198 Satz 2 Nr 6, § 202 Abs 2 Halbsatz 1 SGB III), und für die ab diesem Zeitpunkt geleistete Alhi steht der Beklagten ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X gegen den Träger der Rentenversicherung zu (§ 142 Abs 2 Satz 2 iVm § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III). Soweit ein solcher Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X). Jedoch setzt dies voraus, dass der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten bereits entstanden war. Dies ist nicht der Fall; denn die Rente wegen Erwerbsminderung wurde erst mit Bescheid vom 26. August 2003 zuerkannt. Erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides ( BSGE 72, 163, 165 f = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 14; BSGE 76, 218, 220 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 8 ) und damit zeitlich nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 22. April 2003 ist der Anspruch zum Ruhen gekommen und damit der Erstattungsanspruch entstanden ( BSGE 72, 163, 167 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 16 ).
Das LSG wird ggf auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen