Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 1996 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. November 1992 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe des Rechts der Klägerin auf Altersruhegeld (ARG).
Die 1926 geborene Klägerin studierte von 1946 bis 1951 an der H. … -Universität (Ost-)Berlin Medizin und war dabei vom 1. Februar 1949 bis 30. September 1951 in der Studentenversicherung der ehemaligen DDR versichert. Nach einer Erziehungspause setzte sie ihr Medizinstudium im Oktober 1956 an der Freien Universität Berlin fort und schloß dieses im Oktober 1959 erfolgreich ab. Im Rahmen eines von der Klägerin beantragten Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) mit bindend gewordenem Bescheid vom 25. April 1984 fest, daß die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 30. September 1951 (Studentenversicherung) gemäß § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 als Beitragszeit ohne Kürzung anerkannt und im Leistungsfall wie eine Beitragszeit angerechnet werde.
Mit Bescheid vom 29. August 1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Dezember 1991 ein Recht auf ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei der Ermittlung des monatlichen Werts des ARG (Rentenhöhe) berücksichtigte sie die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 30. September 1951 (neben einer Kindererziehungszeit vom 1. Juni 1951 bis April 1954) weder als Beitragszeit noch als Ausfallzeit (fehlende Halbbelegung). Unter Vorlage des (Vormerkungs-)Bescheides vom 25. April 1984 sowie einer Rentenauskunft der Beklagten ebenfalls vom 25. April 1984 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Dieser wurde mit der Begründung zurückgewiesen, mit Wirkung zum 1. Juli 1990 sei das FRG geändert worden; § 15 Abs 3 FRG nF verbiete nunmehr die Anerkennung verschiedener Zeiten, die bisher als Beitragszeiten berücksichtigt worden seien. Dazu zählten auch Beitragszeiten im Rahmen der Studentenversicherung der ehemaligen DDR (Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1992).
Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 29. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1992 verurteilt, bei der Rentenberechnung zusätzlich Beitragszeiten gemäß § 15 FRG vom 1. Februar 1949 bis 30. September 1951 zu berücksichtigen: Zwar hätte die Beklagte ihre unverbindliche Rentenauskunft vom 25. April 1984 ohne weiteres korrigieren dürfen; jedoch fehle es an einer Aufhebung des bindend gewordenen Bescheides vom 25. April 1984, der im angefochtenen (Rentenbewilligungs-)Bescheid nicht erwähnt werde. Eine konkludente Aufhebung dieses Bescheides liege ebenfalls nicht vor (Urteil vom 12. November 1992).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, § 15 Abs 3 FRG nF schließe eine Berücksichtigung der in der Studentenversicherung der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten des Hochschulstudiums als Beitragszeit aus. Aufgrund Art 38 Satz 2 1.Halbsatz des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) sei die Beklagte berechtigt gewesen, bei der Rentenbewilligung die Neufassung des § 15 Abs 3 FRG ohne Bindung an den Feststellungsbescheid vom 25. April 1984 und ohne dessen ausdrückliche Aufhebung anzuwenden. Im übrigen habe spätestens der Widerspruchsausschuß im Widerspruchsbescheid für die Klägerin erkennbar deutlich gemacht, daß an den früher auf der Basis des bis zum 30. Juni 1990 geltenden FRG getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Studentenversicherung nicht mehr festzuhalten sei; hierin sei eine konkludente Aufhebung des Feststellungsbescheides zu sehen (Urteil vom 24. Januar 1996).
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt, eine Verletzung des Art 38 RÜG gerügt und im wesentlichen ausgeführt, Art 38 RÜG entbinde die Beklagte nicht von der ausdrücklichen Aufhebung früherer Feststellungsbescheide. Ob im Widerspruchsbescheid der Beklagten eine konkludente Aufhebung des Feststellungsbescheides zu sehen sei, könne dahingestellt bleiben, da eine solche hätte spätestens im Rentenbescheid erfolgen müssen. Dies sei nicht der Fall.
Die Klägerin beantragt,
„die Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. August 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1992 zu verurteilen, bei der Berechnung der Rente zusätzlich Beitragszeiten vom 1. Februar 1949 bis 30. September 1951 zu berücksichtigen,
hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückzuverweisen.”
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Sie weist ua darauf hin, daß Rentenbescheide in Fällen wie dem vorliegenden normalerweise den Satz enthielten: „Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung … werden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab 01.07.90 geltenden Recht entsprechen” bzw „soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen”. Weshalb dieser Satz vorliegend unterblieben ist, sei nicht mehr nachvollziehbar. Jedoch liege im Widerspruchsbescheid eine konkludente Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 25. April 1984 vor.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat das Urteil des SG zu Unrecht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat aufgrund des Verwaltungsaktes vom 25. April 1984 ein Recht darauf, daß die Beklagte bei der Feststellung (Berechnung) ihres ARG die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 30. September 1951 als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt.
1. Mit ihrem bindend gewordenen Bescheid vom 25. April 1984 hat die Beklagte gemäß § 11 Abs 2 VuVO außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten hergestellt, die nach dem FRG anrechenbar waren. Sie hat hierbei die von der Klägerin zurückgelegten, nach dem Recht der ehemaligen DDR versicherungspflichtigen, aber beitragsfreien Studienzeiten an der H. … -Universität entsprechend der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25. April 1984 maßgeblichen Rechtslage zu Recht als Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 FRG (aF) anerkannt (vgl BSG SozR Nr 16 zu § 15 FRG; BSG SozR 5050 § 15 Nr 9) und diese Zeiten (bis zum 31. März 1951, nicht: 30. September 1951) zugleich als Ausfallzeittatsache nach § 36 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgemerkt (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 90). Hieran ist die Beklagte auch im Verfahren zur Feststellung des ARG der Klägerin gebunden.
Bei einem sog Herstellungsbescheid nach § 11 Abs 2 VuVO handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im voraus feststellen darf (vgl BSGE 32, 110, 112 f = SozR Nr 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 5745 § 11 Nr 2 mwN). Das durch den Herstellungsbescheid abgeschlossene Herstellungsverfahren dient der (Re-)Konstruktion des Versicherungsverlaufs. Es zielt – wie auch das Vormerkungsverfahren – auf „Beweissicherung” ab, dh auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die (nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95 – zur Vormerkung nach § 149 Abs 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) und gerade im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Feststellung maßgeblichen Rechtslage ermittelt werden. Anders als beim Rentenbescheid betrifft der der Bindungswirkung fähige Verfügungssatz eines Herstellungsbescheides auch die in ihm aufgeführten Versicherungszeiten/rentenrechtlichen Zeiten. Die Bindung bezieht sich daher sowohl auf die anerkannten Versicherungszeiten als auch zB auf die dabei etwa vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (stRspr vgl BSGE 32, 110, 112 = SozR Nr 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 1500 § 77 Nr 61; BSG, Urteil vom 30. September 1969 – 1 RA 227/68; BSGE 46, 236, 238 = SozR 1500 § 77 Nr 29).
2. Wie jeder andere Verwaltungsakt bleibt auch ein Herstellungsbescheid wirksam und damit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit iS des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, „solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist” (vgl § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫). An einem die Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Bescheides vom 25. April 1984 beseitigenden Tatbestand fehlt es vorliegend. Weder wurde der Herstellungsbescheid nach § 48 SGB X oder Art 38 RÜG aufgehoben noch hat sich dieser unmittelbar kraft Gesetzes, etwa durch die Änderung des § 15 FRG iVm Art 38 RÜG „auf andere Weise” iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt.
a) Durch Art 15 Abschnitt B Nr 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) wurde die Vorschrift des § 15 Abs 3 FRG für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 neu gefaßt und eine Berücksichtigung von Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung als Beitragszeit ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Zeiten können – in Übereinstimmung mit dem im Bundesgebiet schon bisher geltenden Recht – seit Inkrafttreten des § 15 Abs 3 FRG nF mit Wirkung zum 1. Juli 1990 (vgl Art 85 Abs 6 RRG 1992) nur noch als Ausbildungs-Ausfallzeiten bzw nach den Vorschriften des SGB VI nur noch als Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (zum Zweck dieser Rechtsänderung vgl Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95 – mwN). Damit ist in den rechtlichen Verhältnissen, wie sie bei Erlaß des Herstellungsbescheides vom 25. April 1984 vorlagen, eine wesentliche Änderung eingetreten. Diese berechtigte die Beklagte – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelung –, den Herstellungsbescheid gemäß § 48 SGB X aufzuheben und damit die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes vom 25. April 1984 hinsichtlich seines die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 30. September 1951 betreffenden Verfügungssatzes zu beseitigen; nichts anderes gilt, wenn Art 38 Satz 2 RÜG – worauf zurückzukommen ist – als besondere Aufhebungsermächtigung, dh als lex specialis zu § 48 SGB X, anzusehen wäre. Einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Aufhebung des Herstellungsbescheides in der Form eines Verwaltungsaktes hätte es lediglich dann nicht bedurft, wenn durch Art 38 RÜG das Erfordernis einer Aufhebung früherer Herstellungsbescheide, deren Inhalt einer Rentenfeststellung entgegenstehen könnte, unmittelbar kraft Gesetzes entfallen wäre. Dies ist nicht der Fall (dazu b), so daß es darauf ankam, ob die Beklagte ihren bindend gewordenen Bescheid tatsächlich aufgehoben hat; hieran fehlt es (dazu c).
b) Nach Art 38 RÜG sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der VuVO oder des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI oder des Fremdrentenrechts übereinstimmen (Satz 1). Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist (Satz 2 1. Halbsatz); der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Satz 2 2. Halbsatz).
Die Vorschrift des Art 38 RÜG kann entgegen der Ansicht des LSG nicht dahingehend ausgelegt werden, daß Feststellungsbescheide, soweit sie mit dem SGB VI nicht mehr übereinstimmende Regelungen enthalten, vor Erteilung eines Rentenbescheides überhaupt nicht aufzuheben wären; vielmehr ermächtigt Satz 2 der Vorschrift die Beklagte lediglich dazu, die Aufhebung früherer Feststellungsbescheide zunächst zurückzustellen und eine Aufhebung (erst) im Rentenbescheid vorzunehmen, wenn sich ihre Verwaltung mit den Vorgängen ohnehin zu beschäftigten hat. Feststellungsbescheide müssen bei Erteilung des Rentenbescheides noch nicht aufgehoben sein. Der Aufhebungsakt muß zeitlich nicht vorgelagert und bei Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides nicht bereits abgeschlossen sein; er ist als solcher aber nicht entbehrlich.
Die Sätze 1 und 2 des Art 38 RÜG traten am 1. Januar 1992 in Kraft (vgl Art 42 Abs 1 RÜG). In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde hierzu ausgeführt, die Vorschrift entspreche § 11a VuVO und Art 6 § 4 Abs 3 a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes, die durch Art 3 und 4 des Rentenanpassungsgesetzes 1990 eingeführt worden sind. Sie bestimme, daß die Ersetzung der ergangenen Feststellungsbescheide erst mit Wirkung vom Rentenbeginn an erfolgen muß, damit nur das letztlich maßgebende Recht anzuwenden ist. Dadurch werde zugleich sichergestellt, daß die für die Umsetzung der Rentenreform 1992 und das RÜG erforderlichen Kapazitäten nicht vorher durch die Überprüfung früherer Feststellungsbescheide gebunden werden (vgl BT-Drucks 12/405, S 187 zu Art 36 des Entwurfs). Durch Art 14 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I S 1038) wurde dem Satz 2 des Art 38 RÜG der jetzige Halbsatz 2 angefügt, wonach der Feststellungsbescheid (spätestens) im Rentenbescheid aufzuheben ist. Zur Begründung dieser Ergänzung wurde im Gesetzentwurf ausgeführt (vgl BT-Drucks 12/4810, S 39 zu Art 15 des Entwurfs), die Vorschrift diene der Klarstellung dahingehend, „daß die bisherigen Feststellungsbescheide aufgrund des nach dem 31. Juli 1991 geltenden neuen Rechts ab Beginn der Rente aufgehoben werden müssen”. Hieraus und aus den geschilderten Motiven zur ursprünglichen Fassung des Art 38 RÜG (vgl BT-Drucks 12/405, S 187 zu Art 36 des Entwurfs) kann mithin nicht der Schluß gezogen werden, durch Art 38 Satz 2 RÜG werde die Bestandskraft von Bescheiden ohne weiteres „von Gesetzes wegen storniert” (so Dörr, VSSR 1993, S 61, 66) oder die „Bindungswirkung für Feststellungsbescheide nach FRG oder VuVO” beseitigt (so Steinwedel in: Kasseler Komm, Stand 13. ErgLfg März 1995, § 48 SGB X RdNr 6). Vielmehr werden das Erfordernis einer Aufhebung im Gesetzestext bekräftigt (wiederholt) und lediglich die Aufhebungsvoraussetzungen hinsichtlich § 24 SGB X (Anhörung) und – soweit dies überhaupt in Betracht kommt – bei einer Aufhebung für die Vergangenheit bezüglich § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X modifiziert.
c) An einer Aufhebung des Herstellungsbescheides fehlt es vorliegend. Zwar hat die Beklagte in ihrem Rentenbescheid vom 29. August 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides verschiedene Regelungen getroffen, jedoch keine des Inhalts, daß der Herstellungsbescheid vom 25. April 1984 aufgehoben werde. Ein Verwaltungsakt dieses Inhalts müßte die tatbestandlichen Erfordernisse des § 31 SGB X erfüllen. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Als Maßnahme ist in Übereinstimmung mit § 33 Abs 2 SGB X auch jedes Verhalten zu verstehen, welches nicht durch Worte, sondern durch Zeichen, Körperbewegungen oder andere Mittel, zB auch durch konkludentes Verhalten etwas zum Ausdruck bringen soll (vgl Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 1995, § 12 II 1. RdNr 7).
Eine Aufhebung früherer Bescheide kommt im Rentenbewilligungsbescheid vom 29. August 1991 in keiner Weise zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht des LSG und der Beklagten ist jedoch auch das Vorliegen einer Aufhebung des Bescheides vom 25. April 1984 durch konkludentes Verhalten im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1992 zu verneinen. Dem Widerspruchsbescheid der Beklagten kann zwar noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Beklagte jedenfalls im Widerspruchsverfahren davon ausging, bei der Feststellung eines ARG nicht an Herstellungsbescheide gebunden zu sein und § 15 Abs 3a FRG nF anwenden zu dürfen. Aus dem Widerspruchsbescheid geht jedoch nicht hervor, ob die Beklagte sich zur Anwendung des § 15 Abs 3a FRG nF gerade deshalb berechtigt glaubte, weil sie von einer Aufhebung des Herstellungsbescheides im Rahmen des Widerspruchsbescheids ausging, oder ob sie glaubte, Art 38 Satz 2 2. Halbsatz RÜG lasse eine Rentenfeststellung auch ohne vorherige Aufhebung entgegenstehender Herstellungsbescheide zu. Mit ihrem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte damit allenfalls noch hinreichend deutlich das Ergebnis ihrer Überlegungen verlautbart, nicht an frühere Herstellungsbescheide und damit auch nicht an ihren Bescheid vom 25. April 1984 gebunden zu sein; sie hat jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie zu diesem Ergebnis (Wegfall der Bindungswirkung des Herstellungsbescheides) gerade auf dem Weg einer Aufhebung des Herstellungsbescheides gelangt ist. Letzteres wäre aber erforderlich, um im Widerspruchsbescheid eine konkludente Aufhebung des Herstellungsbescheides sehen zu können. Abgesehen davon wäre der Widerspruchsausschuß auch gar nicht zuständig und befugt gewesen, insoweit eine Widerspruchsentscheidung oder – anstelle der Ausgangsbehörde – eine erstmalige (Aufhebungs-)Entscheidung zu treffen (vgl BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1).
Da die Beklagte ihren bindend gewordenen Herstellungsbescheid vom 25. April 1984 bislang nicht aufgehoben hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Art 38 RÜG eine § 48 SGB X vollständig verdrängende eigenständige Regelung für die Aufhebung bindend gewordener Feststellungsbescheide für den (Sonder-)Fall trifft, daß diese im Zeitpunkt einer Rentenfeststellung mit dem nunmehr geltenden Recht nicht mehr übereinstimmen (in diesem Sinne der 13. Senat des Bundessozialgerichts, BSG SozR 3-2200 § 1303 Nr 5), ob Art 38 RÜG der Beklagten ggf ein Recht auf Aufhebung derartiger Feststellungs- bzw Herstellungsbescheide ohne Rücksicht auf jedwede Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einräumt, oder ob und inwieweit ein Recht der Beklagten auf „freie Aufhebbarkeit” zumindest durch das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Rechtsstaatsprinzip und daraus resultierender Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eingeschränkt würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen