Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn nur die AOK als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen das Urteil eines SG, das die Beitragspflicht verneint, Berufung eingelegt hat, sind Gegenstand des Berufungsverfahrens die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, selbst wenn die übrigen Versicherungsträger kein Rechtsmittel eingelegt haben.
2. Golflehrer, die von einem Golf-Club gegen monatliches Fixum fest angestellt sind, und die daneben auf dem Gelände des Golf-Clubs dessen Mitgliedern gegen Stundenhonorar Golfunterricht erteilen, unterliegen auch hinsichtlich des Stundenhonorars der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn sie nach der tatsächlichen Gestaltung der Beschäftigung bei ihrer Lehrtätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werden.
3. Aus dem RFM/RAMErl 1944-09-10 kann nicht gefolgert werden, daß Bezüge, die die Steuerbehörde irrtümlich nicht als lohnsteuerpflichtig, sondern als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ansieht, kein Entgelt iS der Sozialversicherung sind.
Leitsatz (amtlich)
1. Beschäftigt ein Golfclub gegen feste monatliche Vergütung einen Golflehrer, der verpflichtet ist, sich während der Tagesstunden auf dem Gelände des Clubs bereitzuhalten, um Mitgliedern des Clubs Golfunterricht zu einem von dem Club festgesetzten Honorar zu erteilen, sonst aber keinen Golfunterricht erteilen darf, so liegt ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Club vor. Dem steht nicht entgegen, daß der Golflehrer die Vergütung für seine Lehrtätigkeit von den Golfschülern erhält. Das Honorar für die Lehrstunden ist Entgelt iS des RVO § 160 Abs 1.
2. Ob Arbeit in abhängiger Stellung geleistet wird, ist allein nach den für die Sozialversicherung maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen (Vergleiche BSG 1961-08-28 3 RK 57/57 = BSGE 15, 65; Vergleiche BSG 1963-07-31 3 RK 46/59 = SozR Nr 39 zu § 165 RVO). Die Träger der Sozialversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind bei der Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Arbeit vorliegt, nicht auf Grund des RFM/RAM-Erl 1944-09-10 (AN 1944, 281) an die Entscheidung der Finanzbehörde gebunden.
Normenkette
RVO § 160 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 165 Fassung: 1957-07-27; SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 54 Fassung: 1953-09-03, § 95 Fassung: 1953-09-03; RFM/RAMErl 1944-09-10
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. September 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Golf-Club für die auf seinem Gelände tätigen drei Golflehrer, denen er ein monatliches Gehalt (Fixum) zahlt und die von den Mitgliedern des Golf-Clubs für Golfunterricht Stundenhonorare erhalten, Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare zu entrichten hat.
Die Beigeladenen R, H und H sind auf dem Golfgelände des Klägers als Golflehrer tätig, sie erhalten vom Kläger ein Gehalt von monatlich 200,- bzw. 300,- DM. Von diesem Betrag entrichtet der klagende Club Sozialversicherungsbeiträge an die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK). Die beigeladenen Golflehrer erhalten außerdem für den Unterricht, den sie Club-Mitgliedern erteilen, eine Vergütung von den einzelnen Schülern. Die Höhe des Honorars (im streitigen Zeitraum zuletzt 6,- DM je Stunde) ist im Einvernehmen mit dem Club festgesetzt. Mit diesem Honorar werden die Beigeladenen vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Eine weitere Einnahmequelle der Beigeladenen bildet der Verkauf von Sportgeräten. Anläßlich einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, daß die Golflehrer außer ihrem Gehalt noch Stundenhonorare von den Club-Mitgliedern erhalten. Sie forderte deshalb mit Bescheid vom 7. November 1956 für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 31. Oktober 1956 die Nachzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung (KrV), Angestelltenversicherung (AnV) und Arbeitslosenversicherung (ArblV), und zwar
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für R |
1.936,64 DM, |
für H |
1.475,50 DM und |
für H |
1.645,04 DM |
Insgesamt: |
5.057,18 DM. |
Auf die Vollstreckungsandrohung der AOK zahlte der Kläger einschließlich Säumniszuschlag 5.183,93 DM unter Vorbehalt an die Beklagte. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 30. April 1957 zurückgewiesen. Die Widerspruchsstelle der beklagten AOK vertrat die Auffassung, daß auch das Honorar für die Lehrtätigkeit der beigeladenen Golflehrer Entgelt im Sinne von § 160 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) darstelle.
Der Club erhob Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg und trug vor, bei der Gesamttätigkeit der Golflehrer sei zwischen der "Nebenbeschäftigung" im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und der hauptberuflichen Tätigkeit als (selbständiger) Golflehrer zu unterscheiden. Bei der Unterrichtstätigkeit handle es sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Die Beigeladenen stünden insoweit in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger. Der Club habe den Golflehrern nur gestattet, zur Ausübung ihrer Lehrtätigkeit seinen Golfplatz zu benutzen. Die Golflehrer könnten ihre Tätigkeit und Arbeitszeit im wesentlichen frei gestalten. Die Höhe ihrer Einnahmen richte sich danach, wie beliebt sie bei den Mitgliedern seien und wie hoch ihre Lehrfähigkeit eingeschätzt werde. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Club liege nicht vor, da die überwiegenden Einnahmen durch die Unterrichtshonorare erzielt würden. Der Golfunterricht liege nicht im Interesse des Golf-Clubs, sondern ausschließlich im Interesse der einzelnen Mitglieder. Die Golflehrer seien als selbständige Lehrer, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 RVO), selbst zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet (§§ 475 b, 393 RVO). Der Club habe auch keine rechtliche Handhabe, um die Höhe der Einkünfte der Beigeladenen aus ihrer Lehrtätigkeit festzustellen. Für den Beitragsabzug komme allenfalls § 394 Abs. 2 RVO in Betracht, es fehle aber für Golflehrer an einer entsprechenden behördlichen Anordnung, so daß die Einziehung der Beiträge nach § 394 Abs. 1 Satz 2 RVO unzulässig sei. Die Beitragsfreiheit ergebe sich auch aus der Zweiten Lohnabzugs-Verordnung (2. LAV) vom 24. April 1942 in Verbindung mit dem Gemeinsamen Erlaß des früheren Reichsministers der Finanzen (RMdF) und des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 10. September 1944 (AN 1944, 281). - Demgegenüber vertrat die beklagte AOK die Auffassung, es handle sich um eine einheitliche Tätigkeit, die im vollen Umfang im Interesse des Clubs ausgeübt werde. Nach § 160 RVO sei es für die Entgelteigenschaft von Zuwendungen im versicherungsrechtlichen Sinne ohne Bedeutung, ob sie vom Arbeitgeber oder von einem Dritten gezahlt würden. Eine freiberufliche Tätigkeit der beigeladenen Golflehrer könnte allenfalls vorliegen, wenn sie außerhalb des Vereinsbetriebs ausgeübt würde und dem Einfluß des Golf-Clubs entzogen wäre. Nach § 393 RVO habe der Arbeitgeber die Beiträge für die Versicherungspflichtige zu zahlen, es sei nicht möglich, einen Teil dieser Beiträge von den versicherungspflichtigen Golflehrern einzuziehen. Der Hinweis auf den Gemeinsamen Erlaß vom 10. September 1944 sei nicht stichhaltig. Abgesehen davon, daß eine völlige Angleichung mit dem Steuerrecht wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgebiete nicht möglich sei, handele es sich bei den Zuwendungen der Schüler an die Lehrer um steuerpflichtigen Arbeitsverdienst. § 15 Abs. 4 der Durchführungs-Verordnung (DurchfVO) zur 2. LAV beziehe sich nur auf Nebentätigkeiten, die bei einem anderen Arbeitgeber ausgeführt würden.
Das SG lud die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) und die drei Golflehrer bei. Es holte eine Auskunft des Finanzamts Hamburg-Elbufer über die zur Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Beigeladenen R ein und hörte die drei Golflehrer über Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
Durch Urteil vom 1. April 1958 hob es die Bescheide der beklagten AOK vom 7. November 1956 und 14. Februar 1957 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1957 auf. Unstreitig unterliege das vom Club gewährte Fixum der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese Verpflichtung entfalle jedoch bei den anderen Bezügen, die aus dem Verkauf bzw. der Reparatur von Sportgeräten erzielt würden. Im Hinblick auf die zu § 160 RVO entwickelten Grundsätze seien an sich auch die nicht vom Kläger, sondern von den einzelnen Golfschülern gezahlten Beträge als Teile eines für eine abhängige Tätigkeit gezahlten Arbeitsentgelts zu betrachten. Dies sei jedoch nach dem Gemeinsamen Erlaß vom 10. September 1944 und seiner Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) nicht mehr möglich. Solange die steuerrechtliche Praxis die Lehrhonorare lohnsteuerfrei lasse, müsse das Gericht die Verpflichtung des Klägers zur Abführung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge verneinen.
Gegen dieses Urteil legten die beklagte AOK und die beigeladene BfA Berufung ein.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hob die Entscheidung des SG auf und wies die Klage ab. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 1.9.1959). Zur Begründung führte das LSG aus:
Zwischen dem Kläger und den Beigeladenen bestehe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zeige sich vor allem in seiner Gebundenheit in bezug auf die Art der Ausführung der Tätigkeit, seiner Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit sowie seinen Unterworfensein unter die Kontrolle und Aufsicht des Geschäftsherrn. Maßgebend sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Nach den eigenen Angaben des klagenden Clubs bestehe der Sinn des von ihm gezahlten "Fixums" darin, daß sich die Golflehrer während der Tagesstunden bereit halten, um Club-Mitgliedern Unterricht zu erteilen, sobald diese es wünschten. Der Kläger habe selbst ausgeführt, er erwarte von den Golflehrern, daß sie "von morgens bis abends" auf dem Golfplatz anwesend seien. Die Golflehrer seien dem Kläger gegenüber verpflichtet, den Club-Mitgliedern Unterricht zu erteilen. Die Abweisung eines Club-Mitglieds komme nicht in Betracht. Es sei ihnen verboten, außerhalb des Clubgeländes - sei es für einen anderen Club, sei es völlig unabhängig - als Golflehrer tätig zu sein. Sie hätten einen Urlaubsanspruch und hätten sich nach Beendigung des Urlaubs jeweils beim Sekretär des Clubs zurückgemeldet. - Die Auffassung des Finanzamts, jeder Golflehrer übe eine freiberufliche selbständige Tätigkeit aus, treffe in dieser Verallgemeinerung nicht zu. Es gebe zahlreiche Sportlehrer, insbesondere Tennis- und Eislauflehrer, die tatsächlich freiberuflich ohne jede Bindung an einen Club tätig sind. Die Besonderheit der Stellung solcher Sportlehrer bestünde darin, daß sie die Unterrichtsstunden ausschließlich mit ihren Schülern verabredeten, sie könnten kommen und gehen, wann es ihnen passe, sie dürften auf anderen Sportplätzen tätig sein, tagelang wegbleiben und die Höhe ihres Honorars selbst vereinbaren. - Die Verhältnisse bei den beigeladenen Golflehrern seien aber völlig anders gestaltet. Sie seien in den Sportbetrieb des klagenden Clubs eingegliedert und unterlägen dem Direktionsrecht seiner Organe. Zwar seien sie in der Art der Durchführung ihrer Lehrtätigkeit frei. Diese "Freiheit" im Ablauf der einzelnen Lehrstunde ergebe sich zwangsläufig aus der sportlichen Betätigung auf dem Golfgelände. Dadurch werde aber die grundsätzliche Weisungsgebundenheit nicht aufgehoben. Deshalb seien die Beteiligten einschließlich des klagenden Clubs mit Recht davon ausgegangen, daß die Beigeladenen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger stehen und jedenfalls mit ihrem Gehalt (Fixum) der Sozialversicherungspflicht unterliegen. -
Die Differenzierung, die der Kläger zwischen Gehalt und Lehrstundenhonorar vornehmen möchte, sei nicht begründet. Das Gehalt (Fixum) werde nicht gezahlt, weil die Beigeladenen sich auf dem Golfgelände aufhalten, sondern weil sie den Club-Mitgliedern für Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen sollen. Der Club habe zwar kein Einwirkungsrecht, ob und in welchem Umfang seine Mitglieder Golfunterricht nehmen. Er habe aber ein wesentliches Interesse daran, daß die Mitglieder mit den Einrichtungen des Clubs zufrieden sind. Der Club müsse daher dafür sorgen, daß gute Golflehrer ständig zur Verfügung stehen, insbesondere wenn er andere Golflehrer von seinem Gelände fernhalten wolle. Daß die Golflehrer nur das Gehalt vom Kläger bekämen, während das Stundenhonorar von den einzelnen Schülern gezahlt werde, schließe die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses auch hinsichtlich der Lehrtätigkeit nicht aus. Im übrigen schreibe § 160 Abs. 1 RVO ausdrücklich vor, daß das versicherungspflichtige Entgelt auch von einem Dritten gezahlt werden könne. - Die Golflehrer seien entgegen der Darstellung des Klägers bei Vereinbarung der Höhe des Stundenhonorars nicht völlig frei, denn das Honorar sei vom Golf-Club festgelegt. Eine Erhöhung sei nur mit seiner Zustimmung möglich. Nach dem Gesamtbild handle es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das aus Bereitschaftsdienst und Lehrtätigkeit bestehe. Die Golflehrer seien hinsichtlich ihrer Arbeitszeit und Anwesenheitspflicht weisungsgebunden und unterstünden auch im übrigen dem Direktionsrecht des Klägers bzw. seiner Organe. Sie stünden daher in ihrer gesamten Tätigkeit als Golflehrer, die als einheitliche Beschäftigung angesehen werden müsse, im Angestelltenverhältnis zum Kläger. Die Besonderheit bestehe nur darin, daß ein Teil des Entgelts unmittelbar vom Golf-Club, der übrige Teil als Stundenhonorar von den Golfschülern gezahlt werde.
Die steuerliche Behandlung könne nur als Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer abhängigen Tätigkeit angesehen werden. Der Gemeinsame Erlaß vom 10. September 1944 beziehe sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Fälle, in denen Lohnsteuer gezahlt werde. Alsdann bestehe grundsätzlich und ohne besondere Prüfung Beitragspflicht in der Sozialversicherung, sofern nicht die vorgesehenen Ausnahmeregeln eingriffen. Im übrigen sei die Frage, ob Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt werde, für das Finanzamt im Ergebnis von geringer Bedeutung. Da die Höhe der Steuer nur unwesentlich beeinflußt werde, räumten die Finanzämter den Beschäftigten in bestimmten Fällen sogar das Wahlrecht ein, ob sie Lohn- oder Einkommensteuer entrichten wollen. Das Bestreben nach Verwaltungsvereinfachung dürfe jedoch nicht dazu führen, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis aus der Sozialversicherung herauszunehmen, nur weil das Finanzamt aus Zweckmäßigkeitsgründen - möglicherweise sogar ohne besondere Prüfung - die Bezüge als Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit behandelt habe.
Der klagende Golf-Club hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten vom 7. November 1956 und 14. Februar 1957 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1957 aufzuheben und auszusprechen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger über die von ihm getätigten Leistungen hinaus zu Zahlungen für die Sozialversicherung der Golflehrer R, H und H heranzuziehen.
Der Kläger rügt, das LSG habe den Gemeinsamen Erlaß vom 10. September 1944 in Verbindung mit der 2. LAV und der DurchfVO zur 2. LAV unrichtig angewandt. Der Club sei als Arbeitgeber nur verpflichtet, für die drei beigeladenen Golflehrer Sozialversicherungsbeiträge insoweit zu zahlen, als er ihnen ein Entgelt in Form eines Fixums gewähre; denn die drei Beigeladenen würden hinsichtlich der im Streit befindlichen Stundenvergütungen nicht zur Lohnsteuer, sondern zur Einkommensteuer herangezogen. Die Frage, ob bestimmte Bezüge als Entgelt und damit als beitragspflichtig im Sinne der Sozialversicherung anzusehen seien, könne nur unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Erlasses beantwortet werden. Dieser sei dahin zu verstehen, daß beim Entfallen der Lohnsteuerpflicht für den Arbeitgeber keine Abführungs- und Beitragspflicht bestehe. Der Zweck des Gemeinsamen Erlasses und der ihm zugrunde liegenden Rechtsnorm könne nur dann erreicht werden, wenn der Arbeitgeber sich darauf verlassen könne, daß die steuerrechtliche Handhabung für ihn entscheidend sei.
Die beklagte AOK, die beigeladene BfA und die beigeladene BfArb haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klage richtet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April/3. Mai 1957, durch den Beiträge für die drei beigeladenen Golflehrer zur Krankenversicherung, Angestelltenversicherung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 31. Oktober 1956 nachgefordert werden. Zugleich beantragt der Golf-Club die Feststellung, daß die beklagte AOK nicht berechtigt ist, den Kläger über die "von ihm getätigten Leistungen hinaus" (d. h. über die von ihm entrichteten Beiträge hinaus, die nach dem sog. Fixum berechnet worden sind) zur Beitragszahlung für die Sozialversicherung der drei beigeladenen Golflehrer heranzuziehen. Der Feststellungsantrag bezieht sich offensichtlich auf die Zeit nach dem 31. Oktober 1956. Gegen seine Zulässigkeit bestehen daher keine Bedenken (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). - Das Urteil des SG, das den Beitragsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufgehoben hatte, ist innerhalb der Berufungsfrist nur von der beklagten AOK und der beigeladenen BfA angefochten worden. Trotzdem war auch die Nachforderung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil die von der AOK als Einzugsstelle eingelegte Berufung die gesamten von der AOK geforderten Beiträge betraf, sich also nicht nur auf die Beiträge zur Krankenversicherung bezog, sondern auch auf die von der AOK in eigenem Namen geltend gemachten Beiträge zu den übrigen Versicherungszweig (vgl. § 1399 RVO i. V. m. § 1 der VO vom 25. Juli 1957 zu § 161 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - BGBl I 766 -). Das Urteil des SG ist daher auch insoweit nicht rechtskräftig geworden, als es sich um die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung handelt.
Die Entscheidung in der Sache selbst hängt in erster Linie davon ab, ob die Tätigkeit der beigeladenen Golflehrer, auch - soweit es sich um die Erteilung von Golfunterricht an Mitglieder des klagenden Golf-Clubs handelt, auf einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beruht, ob sie also ihre Tätigkeit - einschließlich der Lehrtätigkeit - im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses im Dienste des Golf-Clubs verrichten. Das LSG hat dies mit Recht angenommen und den Club auch hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit als Arbeitgeber der beigeladenen Golflehrer (§ 393 Abs. 1 RVO) angesehen.
Zwar ist es rechtlich möglich, daß dieselbe Person für denselben Unternehmer gleichzeitig als abhängiger Arbeitnehmer und daneben selbständig tätig ist (gemischte Tätigkeit). Dies kann in Ausnahmefällen zutreffen, so zum Beispiel, wenn ein im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft tätiger, an die Weisungen des Unternehmens gebundener Angestellter auf Grund einer besonderen Vereinbarung für dieselbe Gesellschaft außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit Versicherungsabschlüsse vermittelt, sofern er insoweit seine Tätigkeit frei gestalten kann und der Weisungsbefugnis des Versicherungsunternehmens nicht unterliegt (vgl. BFH in BStBl 1955 III, 17; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Februar 1963 Bd. II S. 310 s). Stünde es den Beigeladenen frei, Golfunterricht nach ihrem Belieben nicht nur den Mitgliedern oder Gästen des Golf-Clubs, sondern auch anderen Personen zu erteilen, wären sie dabei nicht an das Golfgelände des klagenden Clubs gebunden, dürften sie vielmehr Unterricht auch auf anderen Plätzen erteilen und das Stundenhonorar auch mit den Mitgliedern des Golf-Clubs frei vereinbaren, so würden sie in der Regel insoweit als freiberufliche Golflehrer anzusehen sein. - Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die die Revision nicht angegriffen hat, sind die Beigeladenen jedoch nicht als freiberufliche Golflehrer tätig, sondern erteilen auch den Golfunterricht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit (vgl. BSG 10, 41, 44; 13, 130, 132; 15, 65, 69; 16, 98, 101; 16, 289, 293; SozR RVO § 165 Bl. Aa 22 Nr. 22, Bl. Aa 29 Nr. 28). Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb, womit in aller Regel das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden ist. Maßgebliches Kennzeichen für die Leistung abhängiger Arbeit ist, wie der Senat in Anlehnung an § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch ausgesprochen hat, daß der Dienstnehmer seine Tätigkeit im wesentlichen nicht frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann, mithin einem "Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung" umfassenden Weisungsrecht unterliegt (BSG 13, 201, 202 unter Hinweis auf BGHZ 10, 190). Dabei kann diese Weisungsgebundenheit - was die Ausführung der Arbeit anbetrifft - stark eingeschränkt sein (vgl. BSG 16, 293 mit weiteren Nachweisen). Eine solche stark abgeschwächte Weisungsbefugnis besteht in der Regel auch gegenüber Lehrkräften, sei es daß sie allgemein bildenden Unterricht oder Sportunterricht erteilen. Trotzdem ist die Dienstleistung fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienst die Arbeit geleistet wird.
Im vorliegenden Falle sind die Beigeladenen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger gegenüber verpflichtet, sich während der Tagesstunden auf dem Gelände des Clubs bereitzuhalten, um Mitgliedern des Clubs Unterricht zu erteilen, wenn diese es wünschen. Sie dürfen außerhalb des Clubgeländes nicht als Golflehrer tätig sein und können das Honorar für ihre Lehrtätigkeit auch nicht mit den einzelnen Mitgliedern des Clubs frei vereinbaren; das Stundenhonorar ist vielmehr von dem klagenden Club festgelegt und darf nur mit seiner Zustimmung erhöht werden. Es steht ihnen gegenüber dem Club ein Urlaubsanspruch zu mit der Verpflichtung, sich nach Beendigung des Urlaubs beim Sekretär des Clubs zurückzumelden. Die Beigeladenen sind danach, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - abgesehen von der freien Verkaufstätigkeit - mit ihrer gesamten Arbeit auf dem Golfplatz in den Sportbetrieb des Clubs eingegliedert, sie leisten auch bei der eigentlichen Lehrtätigkeit fremdbestimmte Arbeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Dem steht nicht entgegen, daß die Golflehrer die Vergütung für ihre Lehrtätigkeit nicht unmittelbar vom Club erhalten, sondern daß ihnen das Honorar für die Lehrstunden von den Golfschülern gezahlt wird. Diese Zahlungsweise beruht auf der zwischen dem Club und den Golflehrern getroffenen Vereinbarung, die jedoch dem Stundenhonorar nicht den Charakter eines im Rahmen des zwischen den Golflehrern und dem Golf-Club gewährten Arbeitsentgelts nimmt (§§ 160 Abs. 1, 394 Abs. 2 RVO); (vgl. auch BSG 8, 278, 283 - Gepäckträger-Urteil -; RVA in EuM Bd. 35, 449; Reichsfinanzhof in EuM Bd. 45, 152; Kreil, Anleitung des RVA über den Kreis der nach der RVO gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen, S. 77 zu Nr. 21 mit weiteren Nachweisen, Brackmann aaO S. 308 c; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 2. Bd. S. 1199 f).
Der Annahme eines einheitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses steht schließlich nicht entgegen, daß das Finanzamt die Bezüge der Golflehrer aus ihrer Lehrtätigkeit als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit behandelt und deshalb nicht als lohnsteuerpflichtig angesehen hat. Das Finanzamt ist, wie sich aus seiner Auskunft vom 22. März 1958 ergibt, davon ausgegangen, daß die Beigeladenen die Unterrichtstätigkeit als freiberuflich tätige Golflehrer, also als Selbständige im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ausgeübt haben. Die für die Versicherungspflicht entscheidende Frage, ob eine Person selbständig arbeitet oder ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt, ist nicht nach den Vorschriften des Steuerrechts, sondern allein nach dem Recht der Sozialversicherung zu beurteilen, wobei jedoch die Beurteilung als "selbständige Arbeit" oder "nichtselbständige Arbeit" (vgl. §§ 18, 19 EStG) in beiden Rechtsgebieten bei richtiger Rechtsanwendung in aller Regel zu dem gleichen Ergebnis führen wird. Der auf Grund der §§ 12 und 13 der Reichsabgabenordnung und des § 19 der 2. LAV ergangene Gemeinsame Erlaß des RMdF und des RAM vom 10. September 1944 (AN 281) bestimmt, daß die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen sind, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist. Das bedeutet aber nicht, daß Einkünfte, die die Steuerbehörde deshalb nicht als lohnsteuerpflichtig behandelt, weil sie von ihr als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesehen werden, auch dann kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen, wenn sie nach richtiger Rechtsauffassung die Gegenleistung für abhängige Dienste sind. Der Gemeinsame Erlaß vom 10. September 1944 hat nur den Zweck, die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung und die Berechnung der Lohnsteuer anzugleichen. Eine einheitliche Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Beiträge setzt jedoch voraus, daß die Tätigkeit, auf der die Einkünfte beruhen, in beiden Rechtsgebieten - Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht - übereinstimmend als abhängige Beschäftigung (nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist; nur in diesen Fällen kommt der Gemeinsame Erlaß überhaupt zur Anwendung. Nehmen aber die Steuerbehörden - zu Recht oder zu Unrecht - selbständige Arbeit an, so ist damit jedenfalls in der Praxis der Anwendung des Gemeinsamen Erlasses der Boden entzogen, weil dann nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß die Tätigkeit in beiden Rechtsgebieten übereinstimmend als abhängige Arbeit zu beurteilen ist. Die Frage, ob abhängige Beschäftigung als Voraussetzung für die Versicherungspflicht - also im Sinne des Sozialversicherungsrechts - vorliegt, richtet sich allein nach dem Recht der Sozialversicherung (BSG 15, 65, 69). Die Auffassung der Revision, die Entscheidung der Steuerbehörde habe den Vorrang und binde die Sozialversicherungsträger, geht fehl, sie findet im Gesetz keine Stütze (vgl. dazu auch Urt. des erkennenden Senats vom 31.7.1963 - 3 RK 46/59 - in SozR RVO § 165 Bl. Aa 50 Nr. 39).
Das LSG hat daher mit Recht angenommen, daß auch die unter richtende Tätigkeit der beigeladenen Golflehrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und daß die ihnen dafür gewährte Vergütung Entgelt im Sinne des § 160 Abs. 1 RVO ist. Die von der Revision erörterte Frage, in welcher Weise der Golf-Club als Arbeitgeber die von ihm an die Krankenkasse auch für die Stundenhonorare entrichteten Arbeitnehmeranteile der Beiträge von den Golflehrern erstattet erhält, ist in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß §§ 394 Abs. 2, 1437 RVO durch Verordnung des Senats vom 14. Januar 1914 geregelt (Amtsbl. 1914, 59).
Die Revision des Golf-Clubs ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 20, 6 (LT1-2) |
BSGE, 6 |
RegNr, 2071 |
ABA 1964, 46 (ST1-3) |
EzS, 130/44 |
MDR 1964, 180 |
MDR 1964, 180 (LT1-2) |
MittRuhrKn 1964, 149 (LT1-2) |
SozR § 165 RVO (LT1-2), Nr 41 |
SozR Gemeins Erl RMF und RAM (LT1-2), Nr 5 |