Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 1998 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Dezember 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen eines Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.
Der im Jahre 1937 geborene und in D. … wohnende Kläger, der als Solocellist beim Sinfonieorchester P. … beschäftigt war, trat am Nachmittag des 26. November 1996 nach einer mehrstündigen Orchesterprobe die Fahrt nach D. … an. Auf der rechten Straßenseite einer bei der Heimfahrt von ihm des öfteren befahrenen Straße in P. … stellte er unmittelbar vor einer Kreuzung, in die er, um nach D. … zu kommen, links (dh südlich) hätte einbiegen müssen, sein Fahrzeug ab. Sodann begab er sich zu Fuß in den rechten (dh nördlichen) Teil der Querstraße, den er bei der Heimfahrt an anderen Tagen – je nach Verkehrs- und Staulage – auch in südlicher Richtung befuhr, ging auf die andere Straßenseite und erwarb in der dort gelegenen Kaufhalle eine Flasche Mineralwasser, da er nach der anstrengenden Probe starken Durst verspürte. Der Weg vom abgestellten Fahrzeug bis zum Eingang des Geschäfts betrug etwa 64 m. Nach wenigen Minuten verließ der Kläger die Kaufhalle und überquerte auf dem Rückweg zum parkenden Pkw wieder den nördlich der Kreuzung gelegenen Teil der Querstraße. Am Straßenrand stürzte er und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Februar 1997 und Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1997 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der Kläger sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom versicherten Weg gelöst habe, indem er in die entgegengesetzte Richtung gegangen sei und sich somit auf einem Abweg befunden habe.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1997 stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26. Mai 1998 zurückgewiesen. Der Unfall habe sich auf dem Weg „von der Arbeitsstätte” ereignet. Denn der Kläger habe, ohne die Handlungstendenz „weg von der Arbeitsstätte – hin zur Wohnung” aufgegeben zu haben, den Verkehrsraum seines direkten Heimwegs nur zur Befriedigung eines während der beruflichen Tätigkeit entstandenen Bedürfnisses für kurze Zeit verlassen und dabei eine Straße betreten, die er auch sonst gleichwertig als Heimweg benutzt habe. Die Kaufhalle liege im wörtlichen Sinne in Sichtweite des vom Kläger geparkten Fahrzeugs, die Wegstrecke von 64 m sei geringfügig und der Unfall selbst habe sich, wenn auch noch in der anderen Straße, so doch nur wenige Meter vom Ausgangspunkt entfernt ereignet. Mit dem Verlassen der Kaufhalle und dem Wiederbetreten des öffentlichen Verkehrsraums sei der kurzfristig unterbrochene Versicherungsschutz wiederaufgelebt, weil der Rückweg zum Fahrzeug der Fortsetzung des bereits angetretenen Heimwegs gedient habe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 550 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger habe den direkten Heimweg verlassen, als er zu Fuß in den nördlichen Teil der Querstraße einbog. Als er stürzte, habe er diesen Heimweg noch nicht wieder erreicht gehabt. Die vom LSG vorgenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes könne nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 1996 (2 RU 16/95 – SozR 3-2200 § 550 Nr 14) gestützt werden, weil in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall der Heimweg zumindest räumlich nicht verlassen worden sei. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes in jede beliebige Richtung auch von Seiten- oder Querstraßen widerspreche auch dem Urteil des BSG vom 29. April 1980 (2 RU 17/80 – SozR 2200 § 550 Nr 44), wonach der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit beim Einbiegen in eine Nebenstraße oder auf einen neben der Straße liegenden Platz unterbrochen werde. Nach dieser Rechtsprechung sei die der Rechtssicherheit noch am nächsten stehende Grenzziehung der Bereich der für den unmittelbaren Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit genutzten Straße, und zwar der öffentliche Verkehrsraum.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen LSG vom 26. Mai 1998 und das Urteil des SG Dresden vom 11. Dezember 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keinen Anspruch, wegen des Unfallereignisses vom 26. November 1996 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sich der Unfall vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 550 Abs 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung ist, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw wie hier zum Weg von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 4 und 16, jeweils mwN). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 4 und 16, jeweils mwN).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) hatte der Kläger auf seinem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause seinen Pkw angehalten und zu Fuß eine auf diesem gewählten Heimweg nicht liegende Querstraße betreten, um auf deren anderen Straßenseite in einer Kaufhalle eine Flasche Mineralwasser zu kaufen.
Während dieser Unterbrechung der Heimfahrt war ein Versicherungsschutz nicht schon deshalb gegeben, weil der Kläger – wie er angegeben hat – nach anstrengender Orchesterprobe seinen Durst stillen wollte. Die Besorgung von Nahrungsmitteln und Getränken ist – wie das Essen und Trinken selbst – in der Regel eine dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Betätigung (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 15; BSG SozR 2200 § 550 Nr 24; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481c/481d mwN). Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung des BSG für Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln und Getränken zugelassen, welche zum alsbaldigen Verzehr während der Arbeit bestimmt sind, um sich die zur Weiterarbeit erforderliche Erholung und Stärkung zu verschaffen (BSG SozR 2200 § 550 Nr 28; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 15 mwN), desgleichen für Fälle, in denen infolge der Besonderheiten am Arbeitsplatz das Einnehmen von Getränken zur Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (dreistündiges Einatmen von – dursterregendem – Faserstaub – BSG SozR Nr 41 zu § 542 RVO aF) oder die Einnahme einer warmen Mahlzeit (neunstündige tägliche Arbeitszeit ohne Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Essens – BSG Urteil vom 25. Februar 1965 – 2 RU 210/61 – SozEntsch BSG IV § 543 Nr 98) nach Arbeitsschluß als noch in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend angesehen worden ist. Die Voraussetzungen für solche Ausnahmen liegen hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der vom Kläger gemachten Besorgung von Mineralwasser um eine nach Beendigung der Arbeit vorgenommene Verrichtung, die sich hinsichtlich ihrer Beziehung zur versicherten Beschäftigung nicht von zahlreichen sonstigen, dem nicht versicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtungen unterscheidet und die dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich nicht zuzuordnen ist (vgl SozR 3-2200 § 550 Nr 16).
Bei einer privaten Verrichtungen dienenden Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit besteht zwar dann Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung lediglich als nur geringfügig anzusehen ist (s ua BSGE 20, 219, 221 = SozR Nr 49 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 44; BSG Urteil vom 25. Juni 1992 – 2 RU 31/91 – NJW 1993, 87; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 54). Nach der insoweit zutreffenden Entscheidung des LSG ist die Unterbrechung des Heimwegs durch den Kläger jedoch nicht als geringfügige in diesem Sinne anzusehen. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, stellt das mit Kaufabsichten verbundene Aufsuchen eines am Straßenrand gelegenen Kiosks grundsätzlich keine nur geringfügige eigenwirtschaftlichen Tätigkeit dar (BSG SozR 2200 § 550 Nr 44; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14). Dann aber ist das im Falle des Klägers vorgenommene Sich-Entfernen vom abgestellten Pkw ebenfalls als nicht geringfügig anzusehen.
Auch bei nicht geringfügigen Unterbrechungen der Heimfahrt beginnt die Unterbrechung des versicherungsrechtlich geschützten Weges allerdings erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat, und endet, wenn er diesen wieder erreicht hat (s ua auch BSGE 20, 219, 222 = SozR Nr 49 zu § 543 RVO aF; BSGE 49, 16, 18 = SozR 2200 § 550 Nr 41; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4). Ein so vom Unfallversicherungsschutz erfaßter öffentlicher Verkehrsraum kann – dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung der Beschäftigten entsprechend – nur der öffentliche Verkehrsraum sein, der dem jeweils zulässig gewählten Weg von oder zur Arbeitsstätte zuzurechnen ist. Nur wenn der Versicherte diesen Verkehrsraum noch nicht verlassen (oder wieder erreicht) hat, besteht noch (oder bereits wieder) Versicherungsschutz, selbst wenn die beabsichtigte Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit nicht geringfügig sein sollte (BSG Urteil vom 25. Juni 1992 aaO; Brackmann, aaO, S 487d). Seitenstraßen, die von der zum direkten Weg von oder zum Ort der Tätigkeit gehörenden Straße abgehen, sind demzufolge nicht mehr dem „öffentlichen Verkehrsraum” des direkten Weges zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 550 Nrn 44 und 69; KassKomm-Ricke, § 8 SGB VII, RdNrn 181 und 197). Bei einer Kreuzungsanlage umfaßt ihr Gesamtbereich den versicherungsrechtlich geschützten öffentlichen Verkehrsraum (vgl BSGE 49, 16, 18 = SozR 2200 § 550 Nr 41; BSG Urteil vom 25. Juni 1992, aaO). Diese Abgrenzung ist sachgerecht; sie vermeidet infolge der einfachen Feststellbarkeit der objektiven Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ungerechtfertigte Härten und stellt insbesondere Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleich (BSG Urteil vom 25. Juni 1992, aaO).
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum seines von ihm gewählten Heimweges, insbesondere auch den Bereich der zu diesem Heimweg gehörenden Kreuzung, verlassen und diesen Verkehrsraum noch nicht wieder erreicht, als sich der Unfall ereignete. Demzufolge stand er, als der Unfall sich ereignete, nicht unter Versicherungsschutz.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß sich der Unfall auf einer Straße ereignete, die der Kläger – seinen Angaben zufolge – des öfteren zu seiner Heimfahrt benutzte. Aus dem Umstand, daß der Versicherte in der Wahl des Weges grundsätzlich frei und nicht gezwungen ist, stets den kürzesten Weg zu wählen (s BSG Urteil vom 31. Januar 1984 – 2 RU 15/83 – USK 8469 – mwN; Brackmann, aaO, S 486m mwN), kann nicht geschlossen werden, daß dann, wenn er eine von zwei zulässigen Wegen für seine Heimfahrt wählt, der andere, von ihm nicht benutzte Weg ebenfalls als geschützter Heimweg anzusehen wäre oder jedenfalls unfallversicherungsrechtlich sich vorteilhaft für ihn auswirken könnte. Hat er nämlich von mehreren für die Heimfahrt geeigneten Strecken eine gewählt, ist nur diese geschützt, die alternativen Strecken sind dagegen in diesem konkreten Fall nicht anders zu behandeln als für die Heimfahrt ungeeignete Strecken.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der vom LSG herangezogenen Entscheidung des BSG vom 2. Juli 1996 (2 RU 16/95 – SozR 3-2200 § 550 Nr 14). Nach dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Versicherte auf dem Weg zur Arbeitsstätte seinen Pkw verlassen, um auf der anderen Straßenseite einen Verkaufskiosk zum Kauf von Brötchen und einer Zeitung kurz aufzusuchen; nach dem Einkauf umging er einen inzwischen geparkten Lkw und verunglückte dann auf dem Rückweg zu seinem Wagen beim Überqueren der Straße. Dieser Fall, in dem das BSG noch einen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges annahm, unterscheidet sich vom vorliegenden dadurch, daß jener Versicherte im Gegensatz zum Kläger den öffentlichen Verkehrsraum seines geschützten Weges zur Arbeitsstätte im Zeitpunkt des Unfalls zumindest räumlich nicht verlassen hatte. Dem LSG ist zwar einzuräumen, daß im vorliegenden Fall der Unfall des Klägers sich in der Nähe des Bereichs des geschützten öffentlichen Verkehrsraums und in Sichtweite vom Ausgangspunkt ereignete und daß die tatsächlichen Unterschiede zwischen dem im Urteil vom 2. Juli 1996 und dem vorliegenden Fall nicht allzu groß sind. Gleichwohl sind beide Fälle rechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Denn der dem Urteil vom 2. Juli 1996 zugrundeliegende Sachverhalt stellt nicht einen Regelfall der Anwendung des § 550 Abs 1 RVO, sondern einen Fall dar, bei dem die Grenzen des Versicherungsschutzes durch den öffentlichen Verkehrsraum der für den unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit genutzten Straße gezogen werden. Diese Grenzziehung markiert eine allgemein feststellbare Zäsur, die es rechtfertigt, den Unfallversicherungsschutz beim Verlassen dieses Bereichs als unterbrochen anzusehen (BSG Urteil vom 25. Juni 1992 – 2 RU 31/91 – NJW 1993, 87, 88 mwN). Die so erzielte Abgrenzung des versicherten Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist, wie bereits erwähnt, in der Regel ohne Schwierigkeiten feststellbar und trägt sowohl der Rechtssicherheit als auch den Belangen der Verwaltung Rechnung. Andererseits berücksichtigt sie hinreichend das Wesen der Unfallversicherung als einer im wesentlichen an den Arbeitsplatz gebundenen und von den Unternehmern finanzierten Versicherung. Ein Überschreiten dieser Grenze wäre weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, noch mit den Belangen der Verwaltung zu vereinbaren.
Auf die Revision der Beklagten waren daher die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
AuA 1999, 460 |
SGb 1999, 512 |