Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beweisnotstand. Arbeitsunfall. Betriebsausflug. innerer Zusammenhang. ungeklärte Todesursache
Orientierungssatz
Zur objektiven Beweislast in Fällen, in denen der innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit (hier: Betriebsausflug) und Unfallereignis (hier: Tod durch Ertrinken) nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach ihrem bei der Beklagten versichert gewesenen Ehemann, der zwischen dem 14. (Tag eines Betriebsausflugs) und dem 18. September 1991 tödlich verunglückte.
Der Versicherte nahm am 14. September 1991 an einem von der Firma, bei der er beschäftigt war, veranstalteten Betriebsausflug teil. Die Belegschaftsmitglieder reisten mit zwei Bussen nach Oberwesel und beobachteten am Abend von Bord eines Rheinschiffes aus ein Feuerwerk. Nach dessen Ende gingen alle gegen 22.00 Uhr in Oberwesel wieder an Land. Dort sollten sie sich einige Zeit später bei den bereit stehenden Bussen einfinden. Während einige Belegschaftsmitglieder den direkten Weg am Rheinufer entlang zum Parkplatz wählten, benutzten andere die innerörtlichen Straßen von Oberwesel. Die Personengruppe, der auch der Ehemann der Klägerin angehörte, nahm den Weg durch den Ort und gelangte so zum Weinmarkt. Nachdem die Gruppe eine Kassenkontrolle durchschritten hatte, ging der Ehemann der Klägerin plötzlich wieder zurück, ohne den ihn begleitenden Kollegen W. und B. irgendwelche Beweggründe für sein Verhalten mitzuteilen. Danach wurde er nicht mehr lebend gesehen. Die anderen Mitglieder der Reisegruppe gingen bei Abfahrt der Busse offenbar davon aus, der Ehemann der Klägerin befinde sich in dem jeweils anderen Bus. Erst am nächsten Morgen fiel auf, daß er nicht mit zurückgekehrt war.
Am Nachmittag des 18. September 1991 wurde der Ehemann der Klägerin von der Wasserschutzpolizei in Höhe der Ortslage St. Goarshausen tot aus dem Rhein geborgen. Ausweislich des Polizeiberichts war die Leiche vollständig bekleidet und wies keinerlei äußerliche Verletzungen auf. Personalpapiere und Bargeld waren vorhanden. Feststellungen zum Todeszeitpunkt und Blutalkoholgehalt wurden nicht getroffen.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung ab. Ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod des Ehemannes der Klägerin habe nicht festgestellt werden können. Ob sich der Unfall bei privater, eigenwirtschaftlicher und damit unversicherter Tätigkeit ereignet habe, oder ob der Tod mit dem Betriebsausflug in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden habe, sei nicht feststellbar. Die Folgen der Beweislosigkeit müsse die Klägerin tragen (Bescheid vom 17. Februar 1992 idF des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 1992).
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Vermutung geäußert, ihr Ehemann könne zum Schiff zurückgegangen sein, weil er dort etwas habe liegen lassen; auf diesem Weg sei er dann von der Landungsbrücke oder vom Schiff aus in den Rhein gestürzt. Möglicherweise sei er auch am Ufer gestolpert und in den Rhein gefallen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1994). Es sei völlig offen, aufgrund welchen Geschehensablaufs der Ehemann der Klägerin zu Tode gekommen sei. Zeitpunkt, Ort und Grund des Sturzes in den Rhein, der zum Tode durch Ertrinken geführt habe, seien völlig unbekannt und nicht mehr zu ermitteln. Ebenfalls sei unbekannt, aus welchen inneren Motiven der Ehemann der Klägerin sich gegen 22.00 Uhr von seinen Kollegen getrennt habe und noch einmal zurückgegangen sei. Auch wenn er dabei zunächst noch unter Versicherungsschutz gestanden habe, stehe nicht fest, ob dies auch noch bis zu dem Geschehen, das den Unfall herbeigeführt habe, so geblieben sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13. Juni 1995). Zur Begründung heißt es im wesentlichen: Es lasse sich nicht feststellen, daß der Ehemann der Klägerin Opfer eines Arbeitsunfalls iS des § 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geworden sei. Es fehle an dem Nachweis eines inneren Zusammenhangs zwischen seiner unter Versicherungsschutz stehenden Betriebstätigkeit iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und dem konkret zum Tode führenden Geschehensablauf. Es bleibe ungeklärt, ob der Ehemann der Klägerin, unmittelbar nachdem ihn die Zeugen W. und B. zuletzt gesehen hätten, in den Rhein gestürzt und ertrunken sei, oder ob er erst erheblich später nach Abschluß des Betriebsausflugs, etwa in den frühen Morgenstunden oder sogar erst an einem der darauffolgenden Tagen zu Tode gekommen sei. Ebensowenig lasse sich feststellen, was die unmittelbare Ursache für den Sturz in den Rhein gewesen sei. Aufgrund des Beweisergebnisses sehe der Senat es als eher wahrscheinlich an, daß der Ehemann der Klägerin sich vor dem Sturz in den Rhein von der versicherten Tätigkeit - dem Betriebsausflug - gelöst habe. Hierauf deute sein Verhalten hin, als die Zeugen W. und B. ihn zuletzt gesehen hätten. Diese hätten bekundet, der Ehemann der Klägerin habe mit der Hand an den Kopf gefaßt, so als habe er etwas vergessen (Zeuge B. ), oder als habe er einen Einfall (Zeugin W. ) oder als wolle er irgend etwas an dem Kartenhäuschen unternehmen, welches die Gruppe gerade passiert hatte (Zeugin B. ). Anschließend habe der Ehemann der Klägerin sich wortlos von ihnen abgewendet und sei in die Richtung gegangen, aus der die Gruppe gekommen sei. Dies spreche dafür, daß der Ehemann der Klägerin die Gruppe habe verlassen und ihr nicht zu den wartenden Bussen folgen wollen. Der Hinweis der Klägerin, daß die Leiche nicht mit der Jacke bekleidet gewesen sei, die ihr Ehemann beim Verlassen des Hauses getragen habe, zwinge nicht zu dem Schluß, er habe dieses Bekleidungsstück auf dem Schiff vergessen und von dort holen wollen. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte man erwarten können, daß er seine Begleiter hiervon in Kenntnis gesetzt und sie gebeten hätte, auf dem Weinfest oder bei den Bussen auf ihn zu warten. Sei nach alledem der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen nicht erweislich, so träfen die Folgen der objektiven Beweislosigkeit denjenigen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle. Das sei im vorliegenden Fall die Klägerin.
Mit der vom LSG - zugelassenen - Revision rügt die Klägerin, daß die Beweiswürdigung durch das LSG rechtsfehlerhaft sei; sie verstoße gegen Erfahrungssätze. Die Schlußfolgerung des LSG, das festgestellte Verhalten ihres Ehemannes spreche dafür, daß er die Gruppe habe verlassen und ihr nicht zu den wartenden Bussen folgen wollen, widerspreche jeder vernünftigen Logik und Erfahrung. Vielmehr lasse der festgestellte Sachverhalt nur eine andere Schlußfolgerung zu: Wer sich mit anderen zusammen in eine bestimmte Richtung bewege, dann aber plötzlich stehen bleibe, sich an den Kopf fasse, umwende und zurückgehe, dem sei nach aller Logik menschlicher Erfahrung just in dem Augenblick, in dem er sich an den Kopf fasse, etwas eingefallen, was ihn davon abhalte, den eingeschlagenen Weg weiter zu beschreiten. Die Schlußfolgerung des LSG, ihr Ehemann habe die Gruppe verlassen und nicht zu den Bussen gehen wollen, widerspreche allen Erfahrungen und Lebensgewohnheiten in einer Situation wie der festgestellten. Er und die Zeugen hätten sich in einer Menschenmenge befunden. Er sei durch andere Mitglieder dieser Menge von den Zeugen zwar nicht optisch, aber akustisch getrennt gewesen und habe daher den Grund für sein plötzliches Verharren, sich an den Kopf greifen, abwenden und zurückgehen nicht mündlich mitteilen können. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne man die gesamte Situation nicht anders deuten als dahingehend, daß dem Versicherten plötzlich etwas eingefallen sei, das ihn dazu veranlaßt habe, den Weg in Richtung Oberwesel und zu den Bussen nicht fort zu beschreiten, sondern sich umzuwenden und zurückzugehen. Er wäre lebensfremd anzunehmen, das Verhalten ihres Ehemannes spreche dafür, daß er sich von der Gruppe der anderen Teilnehmer des Betriebsausflugs habe trennen und lösen wollen. Im übrigen sei im Gegenteil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, daß er einem seiner Bekannten anvertraut hätte, wenn er sich von dem Betriebsausflug hätte lösen und nicht mit nach Hause fahren wollen. Er hätte sonst in einem solchen Fall damit rechnen müssen, daß die Busse nicht abgefahren wären, sondern auf ihn gewartet hätten. Daß sein Fehlbleiben nicht bemerkt worden wäre, wie es tatsächlich geschehen sei, liege außerhalb jeder Erfahrung und ist bis heute unerklärlich geblieben.
Auf der Grundlage dieser einzig möglichen Beweiswürdigung habe das LSG gegen die Grundsätze der an den Beweis der rechtserheblichen Tatsachen zu stellenden Anforderungen verstoßen. Davon abgesehen könnten und müßten bei einem Beweisnotstand, wie er ganz typisch im vorliegenden Fall gegeben sei, die Beweisanforderungen herabgesetzt werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die besonderen Umstände der versicherten Tätigkeit sonst mögliche Beweismittel ausschlössen. Gerade deshalb sei von ihr - der Klägerin - in den Vorinstanzen eine Analogie zu den in den §§ 552, 538 RVO geregelten Sachverhalten aufgezeigt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Februar 1992 idF des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 1992 zu verurteilen, der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie weist insbesondere darauf hin, nach dem Beweisergebnis des LSG habe weder ein Unfallereignis festgestellt werden können, noch sich ein zeitlicher, räumlicher und innerer sachlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Betriebsausflug belegen lassen. Deshalb komme hier der Grundsatz der objektiven Beweislast zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente (§ 589 Abs 1 Nr 3, § 590 RVO). Das LSG hat nach so vollständig wie möglicher Aufklärung des Sachverhalts in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der Beweismittel nicht festzustellen vermocht, daß der Ehemann der Klägerin durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist.
Der Anspruch auf Witwenrente entsteht gemäß § 589 Abs 1 RVO "bei" Tod durch Arbeitsunfall. Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter "bei" einer der in den §§ 539, 540 und 543 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 45/89 - HV-INFO 1990, 1181 = USK 90149; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - HV-INFO 1994, 943 = USK 9422). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; es muß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 mwN). Es muß also sicher feststehen, daß eine auch zu diesem Zeitpunkt - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 mwN).
Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Ehemann der Klägerin am 14. September 1991 an einem vom Arbeitgeber organisierten und gebilligten Betriebsausflug nach Oberwesel teilgenommen, an dem alle Belegschaftsangehörigen, die daran interessiert waren, sich beteiligen konnten. Die Fahrt war dazu bestimmt, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern. Der Betriebsausflug war mithin der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 56, 283, 284). Das LSG ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Gang von der Schiffsanlegestelle zum Busparkplatz noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zuzurechnen ist; es war vorgesehen, daß die Betriebsangehörigen in der verbleibenden Zeit bis zur Abfahrt der Busse innerhalb der Ortslage von Oberwesel an dem Weinfest teilnahmen bzw teilnehmen konnten.
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht haben, wann und unter welchen Umständen der Ehemann der Klägerin zu Tode gekommen ist. Nach den Feststellungen des LSG hatten die Zeugen nur gesehen, daß der Ehemann der Klägerin sich von ihnen weg und zurück zu dem Kassenhäuschen am Eingang des Weinfestbereichs begab. Über das Motiv konnten die Zeugen lediglich Vermutungen äußern. Der Ehemann der Klägerin selbst hatte den Zeugen gegenüber keine Erklärung für sein Verhalten gegeben. Die Zeugen hatten nur beobachtet, daß er sich mit der Hand an den Kopf griff, bevor er sich von ihnen abwandte. Als er vier Tage später tot aus dem Rhein geborgen wurde, ergaben die polizeilichen Ermittlungen, daß der Tod durch Ertrinken eingetreten war und Zeichen äußerer Gewaltanwendung nicht sichtbar waren. Feststellungen zum Todeszeitpunkt, zu etwaigen krankhaften Veränderungen und zum Blutalkoholgehalt wurden nicht getroffen.
Damit zählt der hier zu beurteilende Hergang zu den Streitfällen, in denen der Unfallverlauf ungeklärt bleibt und naturgemäß mehrere - auch vom LSG aufgezeigte - theoretische Möglichkeiten dafür offenstehen. Führen alle denkbaren Unfallverläufe und -zusammenhänge zu dem Ergebnis, daß der Versicherungsschutz zu bejahen ist, weil die versicherte Tätigkeit in jedem denkbaren Fall eine rechtliche wesentliche Ursache für den Unfall war, bedarf es keiner bis ins einzelne gehenden Sachaufklärung (BSGE 61, 127, 129). Bleibt jedoch die Möglichkeit offen, daß eine nicht zur versicherten Tätigkeit zu rechnende Ursache den Unfallhergang wesentlich mitbestimmt haben kann, bedarf die Ermittlung des Unfallhergangs und des Ursachenzusammenhangs besonderer Anstrengungen (BSGE aaO).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat das LSG einen inneren Zusammenhang zwischen dem der versicherten Tätigkeit gleichstehenden Betriebsausflug und dem zum Tode führenden Ertrinken im Rhein nicht feststellen können. Ungewiß bleibt danach bereits, ob der Ehemann der Klägerin, unmittelbar nachdem ihn die Zeugen W. und B. zuletzt gesehen hatten, im Rhein ertrunken ist, oder aber ob er erst erheblich später, nach Abschluß des Betriebsausflugs, in den frühen Morgenstunden oder sogar erst am darauffolgenden Tag zu Tode gekommen ist. Ebensowenig hat das LSG die unmittelbare Ursache für das Ertrinken des Ehemannes der Klägerin im Rhein aufklären können.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das LSG es als eher wahrscheinlich angesehen, daß die zum Ertrinken führende Verrichtung des Ehemannes der Klägerin nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - dem Betriebsausflug - gestanden hatte. Bei der hierfür erforderlichen Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls, insbesondere des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin und der Bekundungen der Zeugen, die ihn zuletzt lebend gesehen haben, hat das LSG entgegen der Ansicht der Revision nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten.
Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 69/87 - = HV-INFO 1989, 1368; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III, RdNr 162 f sowie IX RdNr 286). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann dabei nur gesprochen werden, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, daß jede andere nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (BSG aaO).
Der vom LSG festgestellte Tathergang läßt nicht - wie die Revision meint - nur eine vernünftige Schlußfolgerung zu, dem Ehemann der Klägerin müsse plötzlich eingefallen sein, daß er auf dem Schiff etwas zurückgelassen hätte; nur deswegen sei er in Richtung auf das Kassenhäuschen und das Schiff zurückgegangen. Hierzu hat das LSG festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin sich mit der Hand an den Kopf gefaßt hatte, so als habe er etwas vergessen (Zeuge H. B. ) oder als habe er einen Einfall (Zeugin W. ), oder als wolle er irgend etwas an dem Kassenhäuschen, welches die Gruppe gerade passiert hatte, unternehmen (Zeugin G. B. ). Anschließend hatte der Ehemann der Klägerin sich wortlos von ihnen abgewandt und ist in die Richtung zurückgegangen, aus der die Gruppe gerade gekommen war. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß zumindest ebenso viel für den von ihr vermuteten Hergang - Holen eines vergessenen Gegenstands - spricht; jedoch kann in der vom LSG gezogenen Schlußfolgerung, die festgestellten Umstände sprechen eher dafür, daß der Ehemann der Klägerin die Gruppe - und zwar nicht nur für kurze Zeit - verlassen und ihr nicht zu den wartenden Bussen folgen wollte, kein Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gesehen werden. An diese Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls ist das Revisionsgericht gebunden. Dem Revisionsgericht ist nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen selbst die Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31).
Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil des Senats vom 5. Mai 1994 (SozR 3-2200 § 550 Nr 8) entgegen. Nach den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen des LSG blieb zwar - wie hier - der Unfallzeitpunkt ungeklärt; es waren jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen, daß der Versicherte seinen Heimweg vom Ort der Tätigkeit, in dessen räumlichen Bereich sich der Unfall ereignete, überhaupt unterbrochen hätte. Eine solche zum Verlust des Versicherungsschutzes führende Unterbrechung darf in die rechtliche Wertung nicht einbezogen werden, wenn diese nur als möglich erscheint. Im vorliegenden Fall hingegen hat das LSG gerade hinreichende Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Ehemann der Klägerin sich vor dem zum Tod führenden Geschehen von der versicherten Tätigkeit gelöst hatte.
Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts können in besonders gelagerten Einzelfällen nach den - von der Revision angeführten - Grundsätzen des Beweisnotstands Anlaß sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (BSGE 19, 52, 56; 24, 25, 28 f). Das bedeutet, daß der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 - = HV-INFO 1990, 2064). Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - aaO -) oder beim Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit (BSGE 19, 52, 56) anerkannt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten der versicherten Tätigkeit (hier des Betriebsausflugs) ergeben, ohnehin zu berücksichtigen. Daher muß zwar nicht der genaue Unfallhergang bewiesen sein, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (s BSG Urteil vom 14. November 1984 - 9b RU 68/83 = HVGBG AID Nr 5/1985 S 40). Im vorliegenden Fall hingegen kommen nach den Feststellungen des LSG gerade auch andere nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht.
Eine - wie die Revision meint - Analogie zu dem in §§ 552 Nr 2, 838 Nr 2 RVO geregelten Sachverhalt des erweiterten Unfallversicherungsschutzes im Hafengebiet durch die einem Hafen eigentümlichen Gefahren ist - ungeachtet aller rechtlichen Bedenken - hier allein schon deshalb nicht anzuwenden, weil sich nach den Feststellungen des LSG der Unfallhergang überhaupt nicht hat feststellen lassen und der nach der Revision als einzig in Betracht kommende Hergang auch nur auf Vermutungen beruht. Damit ist nicht feststellbar, ob der "erweiterte Gefahrenbereich des Hafengebiets" hier überhaupt ursächlich im Rechtssinne für den tragischen Unfall des Ehemannes der Klägerin war.
Nach alledem konnte trotz einer umfassenden und eingehenden Beweiswürdigung der Geschehensablauf und die Ursache des tödlichen Unfalls nicht geklärt werden. Ist damit zugleich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Betriebsausflug als der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen nicht erbracht, so treffen die Folgen der objektiven Beweislosigkeit denjenigen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 11 und 14, jeweils mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480n mwN). Das ist im vorliegenden Fall die Klägerin, deren Anspruch auf Hinterbliebenenrente vom Vorliegen des inneren Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen abhängig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 543277 |
RegNr, 22495 (BSG-Intern) |
DOK 1996, 597-598 (Kurzwiedergabe) |
Quelle 1996, Nr 11, 42 (Kurzwiedergabe) |
USK, 96105 (red. Leitsatz und Gründe) |
AuA 2005, 64 |
BAGUV, RdSchr 70/96 (Gründe) |
BLB, RdSchr BLB 102/96 (Gründe) |
Die Leistungen 1997, 244-250 (red. Leitsatz 1 und Gründe) |
EzS, 40/554 (red. Leitsatz und Gründe) |
GdS-Zeitung 1997, Nr 1/2, 19 (Kurzwiedergabe) |
HVBG-INFO 1996, 2071-2076 (Gründe) |
RV 1996, 176 (Kurzwiedergabe) |