Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. Mai 1990 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist ein Zuschuß zu Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen.
Der am 25. März 1925 geborene Beigeladene schied aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung mit dem 31. Dezember 1987 bei der Klägerin aus und bezog seit dem 1. Januar 1988 ein Vorruhestandsgeld von zunächst 3.268,90 DM.
Der Beigeladene war bis zum 30. Juni 1964 in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, zunächst in der der Arbeiter, später in der der Angestellten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1965 wurde er auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit, nachdem er infolge Anhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wieder versicherungspflichtig geworden war (Art 2 § 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz ≪AnVNG≫ idF des Gesetzes vom 9. Juni 1965, BGBl I 476). 1984 bis 1986 leistete der Beigeladene freiwillige Beiträge. Ohne Berücksichtigung der Ersatz- und Ausfallzeiten sind 231 Monate mit Beiträgen belegt, davon 195 Monate mit Pflichtbeiträgen; es sind 23,67 Versicherungsjahre anrechenbar. Zu seiner Alterssicherung hat der Beigeladene bei der Schweizerischen Rentenanstalt zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, von denen im Erlebensfalle die eine bei Vollendung des 65. Lebensjahres und die andere am 1. August 1990 fällig wurden.
Im Dezember 1987 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen zu den Vorruhestandsleistungen, wobei sie ua angab, das Vorruhestandsgeld werde voraussichtlich bis zum 65. Lebensjahr des Beigeladenen gezahlt. Das Arbeitsamt Braunschweig erkannte die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 35 vH nach einem Vorruhestandsgeld von 3.268,90 DM an, indes nur für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988. Darüber hinaus lehnte das Arbeitsamt den Antrag ab, da Anspruch auf den Zuschuß längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat bestehe, von dem ab der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder – im Falle der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung – eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beanspruchen könne (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b und Abs 2 Vorruhestandsgesetz -VRG-). Sei wie hier ein Lebensversicherungsvertrag auf das 65. Lebensjahr abgeschlossen, so sei dem Versicherten die Inanspruchnahme der Versicherung mit Vollendung des 63. Lebensjahres stets zuzumuten, wenn er ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld erworben hätte und der Versicherungsvertrag die Hauptversorgung des Berechtigten gewährleiste. Beide Voraussetzungen seien gegeben. Die Lebensversicherung stelle die Hauptversorgung deshalb dar, weil sie auf 270 Monaten Beitragszahlung beruhe, die Rentenversicherung dagegen nur auf 231 Monaten (Bescheid vom 22. Februar 1988, Widerspruchsbescheid vom 13. April 1988).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Mai 1989). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid des Arbeitsamtes (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen für den Beigeladenen für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. März 1990 zu zahlen (Urteil vom 8. Mai 1990).
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, der Anspruch auf den Zuschuß sei ab 1. April 1988 nicht erloschen. Nach § 5 Abs 1 Nr 2 VRG erlösche der Anspruch mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine Altersrente oder Altersbezüge oder im Falle einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eine vergleichbare Leistung eines Versicherungsunternehmens beanspruchen könne. Vorgezogenes Altersruhegeld wegen Erreichens des 63. Lebensjahres habe der Beigeladene nicht zu beanspruchen, da er mit 23,67 Versicherungsjahren die Rahmenfrist von 35 Jahren nicht erfülle. Für andere Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Leistungen gebe es keine Anhaltspunkte; Leistungen aus der kirchlichen Zusatzversorgungskasse stünden dem Beigeladenen nicht vor Erreichung des 65. Lebensjahres zu. Allerdings habe der Kläger die vorzeitige Fälligkeit der befreienden Lebensversicherung herbeiführen können, deren Leistungen an sich erst zum 1. August 1990 fällig seien. Indessen brauche ein Arbeitnehmer nur dann einen Antrag auf Auszahlung der Versicherungssumme aus der befreienden Lebensversicherung zu stellen, wenn ihm dieser Antrag zumutbar sei. Hieran fehle es, weil der Beigeladene durch einen derartigen Antrag seine Altersversorgung in erheblichem Maße gemindert hätte. Ein Arbeitnehmer, der bei Vollendung seines 63. Lebensjahres 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt habe, müsse bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes die Kürzung der Rente um zwei Jahresbeträge von je 1,5 vH seiner Rentenbemessungsgrundlage hinnehmen. Er brauche in der Regel mit einer Kürzung der Rente um weniger als 10 vH zu rechnen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Leistungen einer privaten Lebensversicherung müsse der Versicherte versicherungsmathematische Abschläge in Kauf nehmen, die nach einer im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Oktober 1988 – 3 AZR 804/87 – (NZA 1989, 510) erwähnten Stellungnahme des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen e. V. 39 bis 43 vH ausmachten, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung fünf Jahre früher in Anspruch nehme als vereinbart. Die Kürzung betrage noch 19 bis 21 vH bei Kapitalversicherungen und 23 bis 25 vH bei verrenteten Versicherungen, wenn sie um zwei Jahre früher beansprucht würden. Der Beigeladene könne zum 1. August 1990 eine Rente von insgesamt 1.850,20 DM erwarten, während er bei Herbeiführung der vorzeitigen Fälligkeit nur 1.394,80 DM erhalte. Abschläge dieser Art beeinträchtigten eine auf einer mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden Planung beruhende Versorgung in unzumutbarer Weise, zumal durch ein Auslaufen der Vorruhestandszahlungen mit Ablauf des Monats März 1988 der Anspruch auf Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung hinfällig würde; denn in diesem Fall würde zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (65. Lebensjahr) das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen. Aus § 5 VRG ließen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte gewinnen, daß der gesamte Anspruch auf Vorruhestandsgeld bzw der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers erlösche, wenn der Ruheständler nur einen Teil seiner Altersversorgung erhalten könne. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 118 Abs 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) lasse sich nicht heranziehen; § 118 Abs 1 Nr 4 AFG behandele eine anders gelagerte Problematik. Der im Dienstblatt-Runderlaß 82/85 vom 14. Juni 1985 niedergelegten Auffassung der Beklagten, die auch im vorliegenden Falle praktiziert sei, sei nicht zu folgen. Der Erlaß habe keine die Gerichte oder die Bürger bindende Wirkung. Er sei nicht im Rahmen der der Beklagten zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben ergangen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse die im Erlaß vorgenommene Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenversorgung nicht zu; sie sei auch dem geltenden System des Sozialversicherungsrechts fremd und würde den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Ein Arbeitnehmer, dessen Lebensversicherungsvertrag bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen oder zumutbaren Inanspruchnahme kürzer gedauert habe als die beitragspflichtige Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, könne nach dem Erlaß neben seiner Leibrente das Vorruhestandsgeld beziehen; dagegen verlöre er bei einer längeren Laufzeit des Versicherungsvertrages sein gesamtes Vorruhestandsgeld. Die Unterscheidung nach Haupt- und Nebenversorgung widerspreche darüber hinaus bei unterschiedlicher Dauer des Lebensversicherungsvertrages und der beitragspflichtigen Beschäftigung dem Zweck des VRG. Sie mache nämlich dem Arbeitnehmer, dessen Versorgung sich aus einem Lebensversicherungsvertrag herleite, die Versetzung in den Vorruhestand wirtschaftlich unmöglich.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 2 und des § 2 Abs 2 VRG. Sie macht geltend, dem Beigeladenen habe die vorzeitige Inanspruchnahme der Teilaltersversorgung der befreienden Lebensversicherungen zugemutet werden können, weil er ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld erworben hätte und die Versicherungsverträge seine Hauptversorgung gewährleisteten; denn die zeitliche Dauer der Versicherungsverträge bis zur zumutbaren Inanspruchnahme (273 Monate) übersteige die Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich (231 Monate). Diese Auffassung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes, stimme mit der Vorstellung des Gesetzgebers über den Zweck des VRG überein und bestätige die in Richtlinien gekleideten Äußerungen des zuständigen Vorstandsausschusses der Beklagten, die auf dessen besonderer Sachkunde beruhten (Runderlaß 82/85). Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Rechtsprechung des BSG zu der vergleichbaren Regelung des § 118 Abs 1 Nr 4 AFG sei ohne Bedeutung, in welcher Höhe die vergleichbaren Rentenleistungen zu zahlen seien. Die Auffassung des LSG sei schon deshalb unrichtig, weil anderenfalls in allen derartigen Fällen die Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 2 VRG ausgeschlossen wäre; denn in aller Regel habe das Vorziehen der Fälligkeit von befreienden Lebensversicherungen Einbußen von ca 20 vH der ursprünglich vorgesehenen Leistungen zur Folge. Dabei bliebe völlig außer Betracht, daß der Abschluß von Befreiungsversicherungen nur den Beziehern höherer Gehälter offengestanden habe, daß diese bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Versicherungsleistung auch Beiträge einsparten, keinen Stornoabzug in Kauf nehmen müßten und einen Schlußgewinnanteil erhielten. Darüber hinaus sei von Bedeutung, daß von einem Vorruheständler grundsätzlich erst ab der Vollendung des 63. Lebensjahres die Inanspruchnahme des befreienden Versicherungsvertrages erwartet werde, und zwar auch nur dann, wenn er ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld erworben hätte und die Lebensversicherung die Hauptversorgung gewährleiste. Die finanziellen Einbußen dieses Personenkreises seien nicht höher zu bewerten als die jener Vorruheständler, die bereits mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres auf die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes für Frauen oder Schwerbehinderte verwiesen würden. Der Vorruhestand diene nur der Überbrückung einer Zwischenzeit; von dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer werde erwartet, daß er die ihm zustehende Altersversorgung frühestmöglich in Anspruch nehme. Die Praxis der Beklagten komme Sinn und Zweck der Vorruhestandsregelung am nächsten, Vorruhestandsgeld und die Zuschüsse grundsätzlich nur solange zu zahlen, als der ausgeschiedene Arbeitnehmer noch keine Möglichkeit habe, Leistungen aus der für ihn vorgesehenen Altersversorgung zu beziehen. Die Rentenleistungen aus derartigen Versicherungsverträgen stellten insbesondere Lohnersatz dar und seien generell geeignet, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Wenn der Gesetzgeber bestimmten bessergestellten Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet habe, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu lösen, habe er im allgemeinen ohne weiteres davon ausgehen können, daß der betreffende Personenkreis anderweitig ausreichende Vorsorge zur Alterssicherung treffen und diese auch in angemessenem Umfange beibehalten werde. Das gelte auch im Falle der Vorverlegung des Versicherungsfalles vom 65. auf das 63. Lebensjahr. Eine Schmälerung der versicherungsrechtlichen Stellung müsse nämlich auch der Pflichtversicherte in Kauf nehmen, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld beanspruchen könne. Auf die Frage, ob die vorzeitige Inanspruchnahme der Versicherungsleistung zumutbar sei, komme es nach dem Gesetz nicht an. Zu § 118 Abs 1 Nr 4 AFG habe das BSG darüber hinaus ausdrücklich erklärt, daß die Frage, ob die ähnlichen Leistungen auch im Einzelfall den Lebensunterhalt sicherstellten, ohne Bedeutung sei. Dies werde auch vom BAG so gesehen. Sofern das BAG einer Anrechnung von Teilaltersrenten auf das Vorruhestandsgeld das Wort rede, habe es nicht bedacht, daß dies nicht vorgesehen sei und, sofern dies geschehe, sowohl die Krankenversicherung des Vorruheständlers als auch den Zuschuß ausschlösse, weil der Arbeitgeber dann nicht mehr 65 vH des maßgebenden Arbeitsentgelts als Vorruhestandsgeld zahle. Im übrigen habe das BAG inzwischen zum Ausdruck gebracht, daß eine tarifliche Regelung, derzufolge in der befreienden Lebensversicherung Versicherte gehalten seien, mit Erreichen des 63. Lebensjahres Ruhestandsleistungen zu beantragen, wirksam sei (Urteil vom 10. Oktober 1989 – 3 AZR 28/88 – Betrieb 1989, 2127). Dasselbe gelte für die hier streitige Regelung. Über den Runderlaß 82/85 habe der Beigeladene bzw die Klägerin bei Eintritt des Beigeladenen in den Vorruhestand nicht im ungewissen sein können. Schließlich gehe es hier nicht um die Frage unzumutbarer Belastungen des Beigeladenen, sondern ausschließlich darum, ob die Klägerin über den 31. März 1988 hinaus Anspruch auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen habe. Das VRG regele nur die Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Beklagte. Die Zahlung von Vorruhestandsgeld sei dabei unabhängig von der Gewährung des Zuschusses (vgl § 7 Abs 2 VRG).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin weist darauf hin, daß der Beigeladene seine befreiende Lebensversicherung 1965 zu einem Zeitpunkt auf das 65. Lebensjahr abgeschlossen habe, als es auch im Rentenrecht die erst 1972 eingeführte vorgezogene Altersgrenze (63. Lebensjahr) noch nicht gegeben habe. Er habe also keine Veranlassung gehabt, sich hierauf einzustellen, weil es der Zweck der befreienden Lebensversicherung gewesen sei, bei Erreichen der damals geltenden Altersgrenze die gewünschte und einer Rente vergleichbare Altersversorgung zu erhalten. Mit keinem Wort berücksichtige die Revisionsbegründung, daß bei vorzeitigem Auslaufen der Vorruhestandsleistungen der Beigeladene Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgungskasse verliere. Die Beklagte folge damit ihrem einmal eingeschlagenen Weg, ohne weitere Begründung davon auszugehen, daß die bei vorzeitiger Inanspruchnahme der befreienden Lebensversicherung gewährten Versicherungsleistungen die Hauptversorgung des Beigeladenen darstellten. Daß es nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Unterscheidung in Haupt- und Nebenversorgung nicht ankomme, darauf habe das LSG schon zutreffend hingewiesen.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die bei einer Revision von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stehen einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Die Klägerin begehrt einen Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen, und zwar in Form der verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (vgl dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 18. April 1991 – 7 RAr 142/90 –). Zutreffend hat das LSG erkannt, daß ein Berufungsausschlußgrund nach § 144 Abs 1 SGG nicht vorliegt. Die Zuschüsse, die die Beklagte zu zahlen hat, werden wie die Vorruhestandsgelder, die die Arbeitgeber ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmern erbringen, nicht einmalig, sondern wiederkehrend gewährt (BSG aaO). Da die Klägerin mit der Berufung wie mit der Klage über den zugebilligten Zuschuß für Januar bis März 1988 hinaus Zuschuß auch für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. März 1990 geltend macht, betrifft das Rechtsmittel nicht lediglich wiederkehrende Leistungen bis zu drei Monaten (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGG).
Ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß die Beklagte ihr einen Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den Beigeladenen über den 31. März 1988 hinaus zahlt, richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz – VRG), eingeführt durch Art 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl I 601). Abgesehen von dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Vorruhestandsgeld gegen die Beklagte im Falle der Nichterfüllung von Vorruhestandsgeldverpflichtungen durch den Arbeitgeber (§ 9 VRG), regelt das VRG vornehmlich den Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuß, nicht den privatrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Vorruhestandsleistungen. Dessen Begründung und nähere Ausgestaltung ist den Tarifvertragsparteien, den Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie den Arbeitsvertragsparteien überlassen (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 VRG); nur bestimmte Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers und zur Übertragbarkeit des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld hat der Gesetzgeber erlassen (vgl § 7 VRG). Folgerichtig hat das BAG den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber auf die einschlägigen tariflichen Vorschriften gestützt und nur insoweit Vorschriften des VRG herangezogen, als die Tarifverträge auf das VRG verwiesen haben (vgl BAGE 60, 22, 26 f; 60, 38, 41 f; 63, 111, 113 f; BAG AP § 1 TVG-Vorruhestand Nr 1). Der Umstand, daß der arbeitsrechtliche Anspruch auf Vorruhestandsgeld und der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Zuschuß immer auf unterschiedlichen Regelungen beruhen, hat zur Folge, daß nicht alle Vorruhestandsleistungen, zu deren Erbringung an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet ist, bezuschußt werden, auch wenn der Arbeitgeber das Wiederbesetzungserfordernis erfüllt (§ 2 Abs 1 Nr 5, § 5 Abs 2 VRG). So werden zB Aufwendungen nicht bezuschußt, soweit Vorruhestandsgeld Arbeitnehmern vor Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlt wird (vgl § 1 VRG) oder das Vorruhestandsgeld 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts übersteigt, was nicht selten der Fall ist.
Die Beklagte, deren Braunschweiger Amt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988 als gegeben angesehen hat, meint, der Weitergewährung der Zuschüsse stehe § 5 Abs 1 Nr 2 VRG entgegen. Das ist indes nicht der Fall, wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Nach § 5 Abs 1 Nr 2 VRG erlischt der Anspruch auf den Zuschuß mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VRG genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine Leistung beanspruchen kann, die nach § 2 Abs 2 VRG den Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.
Altersrenten in diesem Sinne sind Altersruhegelder vor Vollendung des 65. Lebensjahres und Knappschaftsausgleichsleistungen, Altersbezüge dagegen ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art. Während nichts dafür ersichtlich ist, daß der Beigeladene ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen könnte, hat er zwar aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersruhegeld zu erwarten, nicht aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Denn für einen Anspruch auf Altersruhegeld, das Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres und bei Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen können (§ 1248 Abs 1 RVO, § 25 Abs 1 AVG), fehlt es an der Erfüllung der Wartezeit von 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren (§ 1248 Abs 7 Satz 1 RVO, § 25 Abs 7 Satz 1 AVG), weil der Beigeladene nach den Feststellungen des LSG nur 23,67 Versicherungsjahre zurückgelegt hat. Für den Anspruch auf Altersruhegeld für arbeitslose Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach einer Arbeitslosigkeit von 52 Wochen innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre (§ 1248 Abs 2 RVO, § 25 Abs 2 AVG) ist die Wartezeit zwar schon erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist (§ 1248 Abs 7 Satz 2 RVO, § 25 Abs 7 Satz 2 AVG). Dieser Altersruhegeldanspruch setzt indes weiter voraus, daß der Versicherte in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (§ 1248 Abs 2 Satz 2 RVO, § 25 Abs 2 Satz 2 AVG). Es müssen in den letzten zehn Jahren mindestens 96 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein (Kasseler Kommentar, Stand Januar 1991, § 1248 Rz 18), freiwillige Beiträge genügen nicht (Verbandskommentar, Stand Januar 1990, § 1248 Rz 13; BSG Beschluß vom 27. Februar 1986 – 1 RA 47/84 – nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzung kann der Beigeladene infolge seiner Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen. Ob der Beigeladene das weitere Erfordernis einjähriger Arbeitslosigkeit erfüllen könnte, solange er Vorruhestandsgeld bezieht (vgl dazu verneinend Brocke SGb 1984, 501, 503 f; Siegers/Reichling/Müller, Vorruhestand, 2. Aufl 1985, § 2 Anm 2 S 20; Andresen/Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, Stand Januar 1991, Teil 6 RdNr 8), bedarf hier keiner Entscheidung.
Der Kläger kann schließlich keine Leistung beanspruchen, die nach § 2 Abs 2 VRG den Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist, und zwar weder zum 1. April 1988 noch zu einem anderen vor dem 1. April 1990 liegenden Zeitpunkt. Nach § 2 Abs 2 VRG stehen den in Abs 1 Nr 1 Buchst b genannten Leistungen, dh einem Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres, der Knappschaftsausgleichsleistung und ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder, was hier allein in Betracht kommt, eines Versicherungsunternehmens gleich, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer in der vorhergehenden Beschäftigung (§ 2 Abs 1 Nr 2 VRG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit war. An sich ist es für den Anspruch auf Zuschuß unerheblich, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund privater Vorsorge Leistungen aus einer Lebensversicherung bezieht oder beziehen kann. Etwas anderes gilt nach § 2 Abs 2 VRG, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit war, was seit dem 1. Juli 1965 beim Beigeladenen der Fall war. Der Vorschrift des § 2 Abs 2 VRG, die nach den Gesetzesmotiven insbesondere bei Arbeitnehmern Bedeutung hat, deren Altersversorgung auf einer befreienden Lebensversicherung beruht (BT-Drucks 10/880 S 16), liegt das Bestreben zugrunde, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmer bezüglich der Dauer des zu bezuschussenden Vorruhestandsgeldes nicht besser als andere Arbeitnehmer zu behandeln, die nicht von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Sie setzt indes voraus, daß die Leistungen, die die Arbeitnehmer aus den befreienden Lebensversicherungen erlangen können, vergleichbar sind. Das aber ist bezüglich der Leistungen, die der Kläger aus den beiden vom LSG erwähnten Lebensversicherungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen kann, nicht der Fall.
Wann vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens vorliegen, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Das Gesetz hat eine Regelung dieser Fragen durch Rechtssatz auch nicht der Bundesanstalt für Arbeit überlassen; deren Befugnis, im Bereich des VRG Anordnungen zu erlassen, ist auf das Nähere über das Verfahren beschränkt (§ 11 Abs 3 VRG). Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, wann Leistungen eines Versicherungsunternehmens vorliegen und wann diese „vergleichbare” sind.
Nach den Feststellungen des LSG ist allerdings davon auszugehen, daß der Beigeladene aus den beiden Lebensversicherungen vorzeitig, dh vor den vereinbarten Ablaufterminen im Jahre 1990, Leistungen beziehen kann, und zwar zum 1. April 1988. Den Feststellungen des LSG ist zwar nicht zu entnehmen, ob es sich bei diesen Leistungen um Versicherungsleistungen aufgrund eines vertraglich vorgesehenen vorgezogenen Versicherungsfalles oder lediglich um die Beträge der auf die Versicherungen entfallenden Prämienreserven, den sog Rückkaufwert bzw die Rückvergütung, handelt, deren Erstattung der Versicherungsnehmer bei bestimmten Kapitalversicherungen für den Todesfall verlangen kann (§ 176 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz ≪VVG≫), wenn die Versicherung gekündigt worden ist, was dem Versicherungsnehmer für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode jederzeit gesetzlich gewährleistet ist (§ 165 VVG). Den Feststellungen des LSG ist auch nicht zu entnehmen, ob die von der Schweizerischen Rentenanstalt geschuldeten Leistungen jeweils in Renten bestehen oder ob die Renten, deren Höhen das LSG miteinander verglichen hat, vom Beigeladenen erst dadurch erworben werden können, daß er die Versicherungssummen bzw die Rückkaufwerte von Kapitallebensversicherungen in eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen einen Einmalbetrag umwandelt, sei es aufgrund einer ihm eingeräumten Option oder aufgrund eines neuen Versicherungsvertrages (vgl dazu das von der Klägerin dem Arbeitsamt vorgelegte Schreiben der Rentenanstalt vom 15. März 1988 und die mit der Klage vorgelegten Vorschläge der gleichen Stelle). Wie immer sich der Sachverhalt darstellt, in jedem Falle handelt es sich um Leistungen eines Versicherungsunternehmens iS des § 2 Abs 2 VRG. Angesichts des Zwecks der Vorschrift, Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, bezüglich der Dauer des zu bezuschussenden Vorruhestandsgeldes nicht zu begünstigen, und der Gesetzesmotive, wonach die Vorschrift insbesondere bei Arbeitnehmern Bedeutung hat, deren Altersversorgung auf einer von der Angestelltenversicherung befreienden Lebensversicherung beruht (BT-Drucks aaO), ist es unerheblich, ob als Leistungen aus der befreienden Versicherung eine Rente oder ein Kapitalbetrag vorgesehen ist (in diesem Sinne auch BAGE 60, 22, 27); denn auch der Abschluß einer auf einen Kapitalbetrag lautenden privaten Lebensversicherung berechtigte 1957 und 1965 bei Anhebungen und 1968 bei Wegfall der Pflichtversicherungsgrenze Angestellte, die bislang nicht versicherungspflichtig waren, sich von der neu eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn nur der aufgewendete Beitrag für die Versicherung mindestens den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprach (vgl Art 2 § 1 AnVNG in den verschiedenen Fassungen; BSGE 23, 241 = SozR Nr 3 zu Art 2 § 1 AnVNG). Kann aber die Auszahlung einer Kapitalsumme zum Erlöschen des Anspruchs des Arbeitgebers auf den Zuschuß führen, gilt wegen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts anderes, wenn nicht eine im Versicherungsvertrag vorgesehene vorzeitige Leistung, jedoch der durch Kündigung fällig werdende Rückkaufwert geltend gemacht werden kann. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuß endet daher auch mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer durch Kündigung der befreienden Lebensversicherung die Rückvergütung erlangt oder erlangen kann, sofern diese Leistung „vergleichbar” ist.
Ein Vergleichsmaßstab ist dem Wortlaut des § 2 Abs 2 VRG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut stellt auf vergleichbare, nicht auf ähnliche Leistungen ab. Auf die Rechtsprechung zu den ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art in § 118 Abs 1 Nr 4 AFG kann daher nicht zurückgegriffen werden; ob diese Rechtsprechung für § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VRG zu übernehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Die Begründung der Bundesregierung zum VRG-Entwurf, wonach § 2 Abs 2 VRG den in Abs 1 genannten Altersruhegeldern aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder einem Versicherungsunternehmen gleichgestellt sind (BT-Drucks aaO), deutet darauf hin, daß die Leistungen des Versicherungsunternehmens vor allem an den allen gesetzlichen Rentenversicherungen gemeinsamen Altersruhegeldern vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu messen sind, nicht aber an den Sonderleistungen an knappschaftlich Versicherte und den in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VRG nicht näher umschriebenen ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. Außerdem ist dieser Begründung zu entnehmen, daß die Leistung des Versicherungsunternehmens den gleichen Wert wie ein Altersruhegeld haben muß. Vergleichsmaßstab ist hiernach das vorgezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf das der ausgeschiedene Arbeitnehmer ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Anspruch gehabt hätte. Dabei kann nicht die absolute Höhe der Leistungen miteinander verglichen werden, also geprüft werden, wie hoch das vorgezogene Altersruhegeld des Vorruhestandsgeldempfängers wäre, wenn er sich nicht von der Versicherungspflicht hätte befreien lassen, und dieses fiktive Altersruhegeld mit der vereinbarten Lebensversicherungsrente oder der Rente verglichen werden, die er mit der Ablaufleistung bzw dem Rückkaufwert erzielen könnte. Eine solche Prüfung stieße auf verwaltungsmäßige und andere praktische Schwierigkeiten, ua darauf, daß ein Altersruhegeld, das sich künftig entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung erhöht, mit festen Rentenbeträgen oder einem Kapitalbetrag zu vergleichen wäre. Es genügt, daß die Leistung des Versicherungsunternehmens ihrer Art nach dem vorgezogenen Altersruhegeld gleichwertig ist.
Das LSG hat im Anschluß an das BAG (BAGE 60, 38, 42; 63, 111, 114 f) darauf abgestellt, ob dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zuzumuten sei, die Lebensversicherung „vorzeitig fällig zu stellen”, und dies verneint, weil eine Kürzung von 19 bis 21 % bei Kapitallebensversicherungen und eine solche von 23 bis 25 % bei verrenteten Versicherungen eintrete, wenn sie um zwei Jahre früher beansprucht würden, womit eine Jahre zurückliegende Versorgungsplanung zunichte gemacht werde. Es mag sein, daß es für die arbeitsrechtlichen Regelungen, über die das BAG zu befinden hatte, darauf ankam, ob der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zumuten durfte, seine Lebensversicherung vorzeitig fällig zu stellen. Das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitgebers auf Zuschuß nach § 5 Abs 1 Nr 2 VRG macht das Gesetz jedenfalls nicht davon abhängig, ob die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Altersruhegeldes usw vor dem 65. Lebensjahr oder die Inanspruchnahme der Leistung des Versicherungsunternehmens dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zumutbar ist. Auch die Bestimmung des § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VRG, derzufolge der Anspruch auf den Zuschuß voraussetzt, daß der Arbeitgeber Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem ab der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres usw beanspruchen kann, zu zahlen hat, stellt nicht auf die Zumutbarkeit ab. Das Vorruhestandsgesetz will Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, den Ruhestand vorzuverlegen, indem Vorruhestandsleistungen bis zu dem Zeitpunkt bezuschußt werden, zu dem der Arbeitnehmer die für ihn vorgesehene Alterssicherung frühestmöglich in Anspruch nehmen kann. Die Nachteile, die durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und die frühestmögliche Inanspruchnahme der Alterssicherung eintreten, muß der Arbeitnehmer in Kauf nehmen, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Vorruhestandsgeld beziehen will. Ist der Arbeitnehmer zur Hinnahme dieser Nachteile nicht bereit, will er also zB eine Jahre zurückliegende Versorgungsplanung nicht ändern, gleichgültig ob diese auf öffentlichen oder privaten Systemen oder auf einer Kombination mehrerer Systeme beruht, darf er sich nicht in den Vorruhestand versetzen lassen. Letzteres ist ohne weiteres möglich; denn der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zwingen, das Arbeitsverhältnis zu beenden und Vorruhestandsgeld zu beziehen (§ 7 Abs 1; vgl § 2 Abs 1 Nr 3 VRG). Weil der Arbeitnehmer die Nachteile in seiner Alterssicherung in Kauf nimmt, wenn er sich einverstanden erklärt, gegen Vorruhestandsgeldzahlung das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann es nicht auf die Zumutbarkeit ankommen, ein vorgezogenes Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen oder – im Falle der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung – eine Lebensversicherung vorzeitig fällig zu stellen.
Eine andere Frage ist, ob eine Leistung aus einer privaten Lebensversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres einem vorgezogenen Altersruhegeld nach Vollendung des 63. Lebensjahres vergleichbar ist, solange der Versicherungsnehmer Einbußen von nahezu einem Fünftel des Betrages hinnehmen muß, den er sonst zu erwarten hat. Diese Frage ist zu verneinen; denn solche Einbußen treten beim vorgezogenen Altersruhegeld, das nach Vollendung des 63. Lebensjahres verlangt wird, in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten nicht ein (im Ergebnis ebenso, wenn auch auf die Zumutbarkeit abstellend: BAG aaO; Andresen/Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, Stand Januar 1991, Teil 6 RdNr 23; Grüner/Dalichau, Vorruhestandsgesetz, Stand März 1991, § 2 Anm III 5).
Wie ausgeführt, setzt dieses vorgezogene Altersruhegeld eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren voraus. Ein Anspruch kommt mithin nur in Betracht, wenn längere Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Da die Rentenberechnung neben der Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 RVO, § 32 AVG) vor allem von der Dauer der Versicherungszeit abhängt, halten sich die durch eine vorgezogene Antragstellung bedingten Rentenminderungen im Rahmen. Abschläge wegen vorzeitiger und damit längerer Inanspruchnahme des Altersruhegeldes und wegen des gleichzeitig eintretenden Wegfalls von Beiträgen werden nach dem hier noch anwendbaren Recht nicht gemacht. Allerdings mindert sich der Steigerungssatz, mit dem zur Errechnung des Jahresbetrags der Rente die persönliche Rentenbemessungsgrundlage vervielfältigt wird und der für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 1,5 vH beträgt (§ 1254 RVO, § 31 AVG), bei Inanspruchnahme des Altersruhegeldes unmittelbar nach Vollendung des 63. Lebensjahres um 3 %-Punkte. Die Auswirkungen dieser Minderung sind unterschiedlich, weil sie vom tatsächlich erreichten Steigerungssatz abhängen. Zutreffend hat das LSG indes ausgeführt, daß die Kürzung der Rente in der Regel weniger als 10 vH beträgt.
Daß Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige, Arbeitslose sowie Frauen, denen unter bestimmten Voraussetzungen Altersruhegeld schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden kann (§ 1248 Abs 1 bis 3 RVO, § 25 Abs 1 bis 3 AVG), wegen eines bis zu 7,5 %-Punkten verminderten Steigerungssatzes bei ggf schon geringen Versicherungszeiten in höherem Umfange Minderungen ihres erreichbaren Altersruhegeldes erleiden, wenn sie vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen, ist im vorliegenden Falle unerheblich. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Anspruch auf eine dieser Altersrenten gehabt hätte. Aus der gleichen Erwägung ist unerheblich, daß in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Steigerungssatz 2 vH für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr beträgt (§ 53 Abs 4 RKG) und deshalb dort schon beim vorgezogenen Altersruhegeld bei Vollendung des 63. Lebensjahres höhere Einbußen als sonst eintreten.
Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der Kürzung der Leistung aus der Lebensversicherung die Ersparnis des Versicherten gegenübersteht, keine weiteren Beiträge leisten zu müssen. Abgesehen davon, daß auch der Empfänger eines vorgezogenen Altersruhegeldes keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zu zahlen hat, verkennt dieser Einwand jedoch, daß die Beiträge weitgehend durch das Vorruhestandsgeld und den Beitragszuschuß des Arbeitgebers finanziert werden, so daß der Wegfall der Beitragspflicht für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer kein wesentlicher Vorteil ist. Auch mag der Vortrag der Revision zutreffen, daß die Versicherungsunternehmen in aller Regel bei einer Kündigung auf den ihnen nach § 176 Abs 4 VVG an sich zustehenden angemessenen Abzug (sog Stornoabzug) vom Rückkaufwert verzichten und darüber hinaus anteilig einen Erlebensfallbonus (Schlußgewinnanteil) gewähren, der früher nur zum Ende der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer zur Verfügung stand, wenn aus einer Lebensversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erlebensfall-Leistung beansprucht wird (vgl Kessel NZA 1986, 51, 53). Diese Vergünstigung ändert indes nichts daran, daß der Versicherungsnehmer Einbußen von nahezu einem Fünftel des erwarteten Betrages erleidet, wenn er zwei Jahre früher die versicherte Leistung in Anspruch nimmt.
Ist hiernach eine vorgezogene Leistung eines Versicherungsunternehmens nicht einem vorgezogenen Altersruhegeld nach Vollendung des 63. Lebensjahres vergleichbar, wenn der Versicherungsnehmer Einbußen von nahezu einem Fünftel des erwarteten Betrages erleiden würde, wie das hier der Fall wäre, ist der Anspruch auf den Zuschuß der Klägerin gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 VRG nicht zum 1. April 1988 erloschen.
Da die Einbuße umso geringer ist, je später der Versicherte die Versicherung in Anspruch nimmt, erreicht sie schließlich jedoch einen Umfang, in dem sie nicht größer ist als die, mit denen auch Empfänger von vorgezogenen Altersruhegeldern bei Vollendung des 63. Lebensjahres zu rechnen haben. Zu diesem Zeitpunkt kann nicht mehr eingewendet werden, wegen des Umfangs der Einbuße sei die Leistung nicht vergleichbar. Wann die Einbuße, die der Beigeladene durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach dem 1. April 1988, aber vor dem 1. April 1990 erleidet, vergleichbar ist, läßt sich nicht beurteilen; denn entsprechende Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Indessen sind im vorliegenden Falle solche Feststellungen entbehrlich; denn auch wenn der Beigeladene durch eine Inanspruchnahme der Lebensversicherungen vor dem 1. April 1990 keine höheren Einbußen erleidet als bei einem vorgezogenen Altersruhegeld, sind aus einem anderen Grunde im vorliegenden Falle die Leistungen aus den Lebensversicherungen nicht mit einem vorgezogenen Altersruhegeld vergleichbar.
Der Beigeladene erhält nämlich, wenn er die Lebensversicherungen vor dem 1. April 1990 in Anspruch nehmen würde, anders als bei einem vorgezogenen Altersruhegeld nur eine Teilversorgung. Hat der Beigeladene nicht nur im Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht, sondern durchgehend bis zur Inanspruchnahme der Lebensversicherung mindestens soviel aufgewendet, wie für ihn Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären, was von Gesetzes wegen nicht gewährleistet war (vgl BSGE 23, 241, 242 f = SozR Nr 3 zu Art 2 § 1 AnVNG), entschädigt die Lebensversicherung zwar, was der Beigeladene aufgrund an sich versicherungspflichtiger Beschäftigung seit dem 1. Juli 1965 für sein Alter erwirtschaftet hat. Nicht entschädigt wird der Beigeladene für die Zeit bis zum 30. Juni 1964, in der er – mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Fachschulausbildung – seit 1945 Pflichtbeiträge für die Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten erbracht hat. Demgegenüber kennzeichnen sich die allen gesetzlichen Rentenversicherungen gemeinsamen Altersruhegelder vor Vollendung des 65. Lebensjahres dadurch, daß sie – neben Ersatz-, Ausfall- und jetzt auch Kindererziehungszeiten – alle Zeiten, in denen der Versicherte beitragspflichtig beschäftigt war, berücksichtigen. Ist vorgezogenes Altersruhegeld gewährt worden, kann es zwar zu einem neuen Versicherungsfall kommen, bei dem auch neue Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, wenn das Altersruhegeld (zB wegen Aufnahme einer die Grenzen des zulässigen Erwerbs überschreitenden Beschäftigung) weggefallen ist (vgl BSGE 29, 236 = SozR Nr 50 zu § 1248 RVO). Ist das aber nicht der Fall, ist das vorgezogene Altersruhegeld die endgültige Entschädigung aus der Versicherung. Anders als eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit wird das vorgezogene Altersruhegeld nicht mehr in eine andere Rente umgewandelt, auch nicht bei Erreichen weiterer Altersgrenzen, zB der Vollendung des 65. Lebensjahres (BSG SozR Nr 2 zu § 48 RKG; BSGE 27, 167 = SozR Nr 46 zu § 1248 RVO; BSG SozR 2200 § 1248 Nr 39). Abgesehen von den Anpassungen nach Maßgabe der Rentenanpassungsgesetze bleibt die Höhe des Altersruhegeldes unverändert. Es stellt damit die endgültige Entschädigung für die Zeit dar, in der der Versicherte einer Arbeit nachgegangen ist, für die das Gesetz Beitragspflicht vorsah.
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sind dem Altersruhegeld insoweit vergleichbar, als der Versicherungsnehmer wegen Befreiung von der Versicherungspflicht überhaupt keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat und sich stattdessen durch die Lebensversicherung abgesichert hat. In einem solchen Falle entschädigt die Leistung der Lebensversicherung die abhängige Beschäftigung, soweit sie ohne die Befreiung an sich versicherungspflichtig war. Gleiches ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur kurze Zeit der gesetzlichen Rentenversicherung angehört hat, so daß zB die Wartezeit für ein Altersruhegeld nicht erfüllt ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht; denn der Kläger hat für 195 Monate Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet und damit allein aufgrund dieser Versicherungszeiten die Wartezeit von 60 Monaten für ein Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt.
Das im Dienstblatt-Runderlaß 82/85 vom 14. Juni 1985 unter 3.2 angeordnete Verfahren der Beklagten, das im Ergebnis in Fällen vorliegender Art die denkbare Teilversorgung aus einer befreienden Lebensversicherung schon und immer dann als vergleichbare Leistung bewertet, wenn – wie hier – die zeitliche Dauer des Versicherungsvertrages länger als die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist, wird dem Anliegen des § 2 Abs 2 VRG nicht gerecht. Es entspricht zwar dem Ziel des § 2 Abs 2 VRG, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit ist, hinsichtlich der Dauer des bezuschußten Vorruhestandsgeldbezuges nicht besser zu stellen, indem vorausgesetzt wird, daß er einen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 63. Lebensjahres erworben hätte, wenn er nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die oa Regelung der Beklagten übersieht indes, daß der von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht befreite Arbeitnehmer mit dem vorgezogenen Altersruhegeld eine Entschädigung für alle Zeiten erhält, in der er einer Arbeit nachgegangen ist, für die das Gesetz Beitragspflicht vorsah, während der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt auf eine solche Entschädigung noch nicht zurückgreifen kann. Der vorliegende Fall macht dies deutlich. Bei einer Absicherung durch die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich ca. 1.400,– bis 1.800.– DM vor dem 1. April 1990 stehen dem Beigeladenen nämlich bis zu diesem Zeitpunkt die etwa 1.000,– DM noch nicht zu, die sein Altersruhegeld (ohne Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge) ausmachen wird.
Der Beklagten mag einzuräumen sein, daß die Möglichkeit des Vorruhestandsgeldempfängers, seine befreiende Lebensversicherung vorzeitig in Anspruch zu nehmen, hiernach nur in seltenen Fällen dazu führt, daß der Zuschuß des Arbeitgebers gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 VRG erlischt. Dem kann indes nicht entgegengehalten werden, daß es gerade der Absicht des Gesetzgebers entsprochen hätte, die höherverdienenden Angestellten, auf die sich die Befreiungsvorschriften beschränkt haben, nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Versorgung durch die Lebensversicherung zu verweisen. Das Gesetz hat nämlich nicht bestimmt, daß Vorruhestandsgeld und der Zuschuß nur bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen ist, zu dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Anspruch auf eine der in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VRG genannten Leistungen erworben hätte. Es setzt vielmehr voraus, daß eine vergleichbare Leistung beansprucht werden kann.
Ergibt sich hiernach, daß die Leistungen des Versicherungsunternehmens nicht vergleichbar sind, solange der Beigeladene keinen Anspruch auf Altersruhegeld hat, bedarf es keiner Prüfung, ob in diesem Zusammenhang auch ein Ausfall der ab 1. April 1990 zu erwartenden Leistungen aus der kirchlichen Zusatzversorgung wegen vorzeitiger Beendigung der Vorruhestandsgeldzahlung von Bedeutung wäre und ob auf diese Leistungen kein Anspruch entsteht, wenn der Vorruhestandsgeldbezug vor dem 1. April 1990 endet, wie das LSG angenommen hat.
Das LSG hat hiernach zu Recht erkannt, daß ein Anspruch der Klägerin auf den Zuschuß nicht vor dem 30. März 1990 nach § 5 Abs 1 Nr 2 VRG erloschen ist.
Diese Erkenntnis rechtfertigt indes nicht schon die vom LSG ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, den Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen für die Zeit vom 1. April 1988 bis zum 30. März 1990 zu zahlen. Denn einen Zahlungsanspruch hat die Klägerin nur dann, wenn und solange alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, die die Zahlung des Zuschusses rechtfertigen. Insoweit fehlen indes ausreichende Feststellungen. Zwar scheint nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 VRG anfänglich erfüllt waren. Der Anspruch auf den Zuschuß für die hier streitigen zwei Jahre setzt aber ua voraus, daß auch in dieser Zeit Vorruhestandsgeld gezahlt worden und der frühere Arbeitsplatz des Beigeladenen mit einem bislang arbeitslos gewesenen oder sonst durch das VRG begünstigten Arbeitnehmer besetzt blieb (§ 5 Abs 2 VRG). Auch darf der Anspruch nicht anderweit erloschen sein (vgl § 6 Abs 1 Nr 2 VRG) oder ruhen (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 VRG). Hierzu ist dem Urteil des LSG aber, das sich auf eine Prüfung des § 5 Abs 1 Nr 2 VRG beschränkt hat, nichts zu entnehmen.
Angesichts der fehlenden Feststellungen kann die Verurteilung der Beklagten nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil ist daher gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 913639 |
NZA 1992, 524 |