Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluss: Formal gleiche Anwendung einer Bestimmung auf Lebenssachverhalte, die in diskriminierender Weise ungleich geregelt waren, kann jene Diskriminierung fortschreiben. hier: Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch Anwendung des Antragserfordernisses gem § 56 Abs 1 S 4 VBL-Satzung aF (juris: VBLSa) auf eingetragene Lebenspartnerschaft
Normenkette
GG Art 3 Abs. 1, 3 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; VBLSa § 41 Abs. 2a Fassung: 2001-12-20, Abs. 2b Fassung: 2001-12-20, Abs. 2c Fassung: 2001-12-20, § 56 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2001-12-20
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2014 - IV ZR 298/13 -, das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2013 - 12 U 29/13 - und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2013 - 6 O 47/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie einen Anspruch auf Zahlung der Rentendifferenz vor Mitteilung seiner Verpartnerung und Freistellung von den mit der vorgerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs verbundenen Rechtsanwaltskosten vorenthalten haben. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Rz. 2
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1998 eine Zusatzrente. Bei deren Berechnung wurde gemäß § 41 Abs. 2a bis 2c der Satzung der Beklagten vom 22. Dezember 1966 in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (VBLS a.F.) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer begründete am 23. November 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, worüber er die VBL erstmals mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 unterrichtete. Im Jahre 2011 beantragte er eine Neuberechnung seiner Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Verpartnerung. Die VBL leistete eine Nachzahlung für den Zeitraum ab dem auf die Mitteilung über die Verpartnerung folgenden Monat, lehnte dies aber für den Zeitraum vor der Mitteilung ab.
Rz. 3
2. Die Klage des Beschwerdeführers auf eine höhere Zusatzrente für den Zeitraum vor der Mitteilung seiner Verpartnerung blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führte aus, die eingetragene Lebenspartnerschaft des Beschwerdeführers müsse wie eine Ehe behandelt und für die Berechnung der Zusatzrente daher die für Ehepaare günstigere Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden. Dies gelte jedoch erst ab der Mitteilung der Verpartnerung gegenüber der VBL, denn § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. setze einen diesbezüglichen Antrag voraus, der in der Mitteilung aus dem Jahr 2006 liege. Diese Anforderung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. gelte für verheiratete und verpartnerte Personen gleichermaßen. Die VBL sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor der Mitteilung im Jahr 2006 darauf hinzuweisen, dass er die Neuberechnung beantragen müsse.
Rz. 4
3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F.
Rz. 5
4. Die Akten der Ausgangsverfahren lagen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die VBL als Beklagte des Ausgangsverfahrens meint, eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F., wonach auf das Antragserfordernis verzichtet werden müsse und sich die rückwirkende Neuberechnung der Betriebsrente auf die Zeit bis zur Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erstrecke, sei nicht geboten. Die Gleichstellung mit der Ehe gebiete es vielmehr, auf den Antrag abzustellen. Es sei verständigen Versicherten schon seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 im Normenkontrollverfahren über das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" (BVerfGE 105, 313) ersichtlich gewesen, dass sich die eingetragene Lebenspartnerschaft hin zu einem mit der Ehe vergleichbaren Rechtsinstitut entwickle. Die VBL selbst habe erst mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) Kenntnis erlangt, dass die unterschiedliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle und sodann ihre Versicherten davon unterrichtet.
II.
Rz. 6
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Rz. 7
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Der Fall betrifft die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 49 ≪68 f.≫; 130, 240 ≪252 ff.≫) aufgrund der Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪218 ff.≫; 133, 377 ≪407 ff. Rn. 73 ff.≫).
Rz. 8
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie im Zeitraum vor November 2006 einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Verweis auf den fehlenden Antrag verneinen.
Rz. 9
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 133, 377 ≪407 Rn. 73≫; stRspr). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 ≪69≫; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 133, 377 ≪407 Rn. 74≫; stRspr). Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern (vgl. BVerfGE 129, 49 ≪69≫). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 130, 240 ≪254≫; stRspr).
Rz. 10
b) Für die Prüfung, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zu rechtfertigen vermag, gilt danach ein strenger Maßstab, da die Ungleichbehandlung von Menschen in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung anknüpft (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪219 ff.≫). Der Beschwerdeführer erhält hier für einen bestimmten Zeitraum keine Rentennachzahlung, weil er keinen Antrag gestellt hat, was wiederum darauf beruht, dass er nicht verheiratet war, sondern in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte. Zudem betrifft die Ungleichbehandlung Freiheitsrechte, soweit Rentenforderungen vom Schutz des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG umfasst sind (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪209≫; 112, 93 ≪107≫; 115, 97 ≪110 f.≫).
Rz. 11
c) Die uneingeschränkte Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte jedenfalls im Zeitraum vor dem 7. Juli 2009 hat den Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Die angegriffenen Urteile haben insoweit die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG an die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verkannt.
Rz. 12
aa) Die Gerichte gehen im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass verpartnerte Versicherte in Bezug auf die bei der Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende Steuerklasse in gleicher Weise zu begünstigen sind wie verheiratete Versicherte. Weder der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der Ehe (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪259 ff.≫; 133, 377 ≪413 ff. Rn. 90 ff.≫) noch die im Steuerrecht bestehende Typisierungsbefugnis (vgl. BVerfGE 133, 377 ≪420 ff. Rn. 101 ff.≫) rechtfertigt eine Differenzierung zwischen den Instituten der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wird die Lebenspartnerschaft wie die Ehe behandelt, gilt damit auch für verpartnerte Versicherte grundsätzlich das Antragserfordernis aus § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F.
Rz. 13
bb) Die Gerichte haben jedoch verkannt, dass eine formal gleiche Anwendung einer Bestimmung auf Lebenssachverhalte, die in diskriminierender Weise ungleich geregelt waren, diese Diskriminierung fortschreiben kann. Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte im Zeitraum vor dem 7. Juli 2009 ist insofern verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen; sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 14
(1) Die Anwendung des Antragserfordernisses nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verheiratete und verpartnerte Versicherte im Zeitraum vor Juli 2009 bewirkt eine Ungleichbehandlung. Zwar scheint es formal gleich, sowohl verheiratete als auch verpartnerte Anspruchsberechtigte an das Antragserfordernis zu binden. Tatsächlich war die Situation der Betroffenen jedoch in dem hier streitigen Zeitraum in einer Weise unterschiedlich, dass die formale Gleichbehandlung tatsächlich eine Ungleichbehandlung in der Sache bewirkt. Im Unterschied zu Eheleuten konnten verpartnerte Versicherte im fraglichen Zeitraum nach damals geltendem Recht nicht erkennen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag hätten stellen müssen, um von der für Eheleute positiven Regelung zu profitieren. Tatsächlich galt die Regelung zum Antragserfordernis für sie nicht nur nach dem Wortlaut nicht, weil - soweit hier von Interesse - eine Rentenberechnung auf Grundlage der günstigeren Steuerklasse III/0 nur für verheiratete Versorgungsrentenberechtigte vorgesehen war. Zudem waren die Rechtsprechung und auch die Fachliteratur damals mehrheitlich der Auffassung, eine Gleichstellung zugunsten des Beschwerdeführers mit der Ehe sei nicht geboten. Der Bundesgerichtshof selbst hatte im Jahr 2007 entschieden, die Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft in den Regeln der VBL verstoße nicht gegen höherrangiges Recht (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, juris). Für verpartnerte Versicherte bestand daher keine hinreichende Veranlassung, zur Rechtswahrung einen Antrag nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS zu stellen oder der VBL ihre Verpartnerung anzuzeigen.
Rz. 15
Geändert hat sich dies erst mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199). Erst ab diesem Zeitpunkt war für verpartnerte Versicherte erkennbar, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag stellen müssen, um von den daraus folgenden positiven Berechnungsfolgen zu profitieren. Damit war ihnen ab diesem Zeitpunkt auch abzuverlangen, gegebenenfalls wie verheiratete Versicherte einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen. Demgegenüber konnten verheiratete Versicherte aufgrund der Satzungsregelungen in § 41 Abs. 2c VBLS a.F. und § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auch vor 2009 ohne Schwierigkeit erkennen, dass sie einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente nach einer günstigeren Lohnsteuerklasse haben und zur Durchsetzung desselben einen Antrag stellen müssen.
Rz. 16
(2) Die danach vorliegende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ohne Erstreckung des Antragserfordernisses nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte auch im Zeitraum vor dem 7. Juli 2009 eine mehr als nur geringfügige finanzielle Zusatzbelastung der VBL zu befürchten wäre.
Rz. 17
(3) Aus der Feststellung des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot folgt grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 130, 263 ≪312 f.≫; 131, 239 ≪265≫; stRspr; zur VBL-Satzung vgl. BVerfGK 18, 401 ≪413≫).
Rz. 18
(a) Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden. Das betrifft im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung haushaltswirtschaftlich bedeutsame Normen (vgl. BVerfGE 93, 121 ≪148≫; 105, 73 ≪134≫; 117, 1 ≪70≫; 125, 175 ≪258≫) sowie den Fall, in dem die Verfassungsrechtslage nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber deshalb eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ≪258≫). Zudem kann einer rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen im Bereich der Beamtenbesoldung entgegenstehen, dass im Beamtenverhältnis eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamten und Dienstherrn besteht und die Alimentation der Sache nach einen gegenwärtigen Bedarf aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln befriedigen soll und damit auf diejenigen beschränkt werden kann, die ihren Alimentationsanspruch zeitnah gerichtlich geltend gemacht haben (vgl. BVerfGE 81, 363 ≪384 f.≫). Der hier zu entscheidende Fall liegt so nicht.
Rz. 19
(b) Eine auf den Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. BVerfGE 126, 400 ≪431≫; 132, 179 ≪193 Rn. 45≫; 133, 377 ≪423 Rn. 107≫) zurückwirkende Gleichbehandlung verpartnerter und verheirateter Personen im Zeitraum vor dem 7. Juli 2009 lässt sich nur erreichen, indem auf einen entsprechenden Antrag hin, der entweder - wie hier - bereits vor dem 7. Juli 2009 oder zeitnah danach gestellt wurde, eine Rentenanpassung auch rückwirkend erfolgt. Der Beschwerdeführer kann deshalb eine Neuberechnung seiner Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft verlangen.
Rz. 20
Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier in Form der Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so bewirkt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte die (teilweise) Unwirksamkeit der betroffenen Klausel. Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪233 f.≫; BVerfGK 18, 401 ≪412 f.≫; BGHZ 174, 127 ≪175 ff.≫). Dies führt hier zur Nichtanwendung des Erfordernisses eines vorherigen Antrags nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte vor dem 7. Juli 2009. Der Gleichheitsverstoß lässt sich nachträglich nur auf diese Weise beheben. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL als auch der Tarifvertragsparteien, die eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit einer rückwirkenden Rentenanpassung ermöglicht hätten, wären sie sich des hier festgestellten Gleichheitsverstoßes bewusst gewesen.
Rz. 21
Der Beschwerdeführer hat deshalb einen Anspruch auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001. Er hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 und somit bereits deutlich vor dem 7. Juli 2009 der VBL mitgeteilt, dass er eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte. Sowohl die VBL als auch die von dem Beschwerdeführer angerufenen Fachgerichte haben diese Mitteilung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Antrag im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. verstanden.
Rz. 22
Der VBL ist, wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt, hier nicht vorzuwerfen, sie habe sich treuwidrig verhalten oder es pflichtwidrig unterlassen, verpartnerte Versicherte, anders als potentiell betroffene Frauen nach der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 -), über die Möglichkeit einer Antragstellung umfassend informiert zu haben. Die VBL durfte ebenso wie der Beschwerdeführer damals auch aufgrund des Standes der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, Rn. 13) davon ausgehen, dass verpartnerte Versicherte keine Zusatzrenten erhalten würden. Daraus folgt jedoch nicht, dass der aus der damaligen Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entstandene Nachteil für die Betroffenen fortgeschrieben werden dürfte.
Rz. 23
Die zeitlich uneingeschränkte Nichtanwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte hat schließlich auch keine ungerechtfertigte Begünstigung der verpartnerten Versicherten zur Folge. Findet die Bestimmung auf sie keine Anwendung, erhalten sie zwar anders als verheiratete Versicherte auch rückwirkend für einen Zeitraum vor Antragstellung eine Rentennachzahlung. Verheiratete Versicherte konnten jedoch zur gleichen Zeit ohne weiteres erkennen, dass ein solcher Anspruch auf Rentenneuberechnung bestand, und ihnen war ohne weiteres zumutbar, zur Rechtswahrung einen solchen Antrag zu stellen.
Rz. 24
3. Daneben bedürfen die weiteren von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
III.
Rz. 25
1. Es ist festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Nach § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2014 aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.
Rz. 26
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Rz. 27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen