Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Rückforderung zuviel gezahlten kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag. Kennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes
Leitsatz (redaktionell)
Müssen dem Beamten aufgrund seiner dienstlichen Stellung und seiner persönlichen Vor- und Ausbildung erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Bezugs des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag kommen, weil seine Tochter eine Ausbildungsvergütung erhält, die so hoch ist, daß die Tochter möglicherweise nicht mehr auf die Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, so ist es ihm zwecks Vermeidung einer Rückforderung zuzumuten, die Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. bei der zuständigen Stelle rückzufragen.
Normenkette
BGB § 82 S. 1, § 818 Abs. 3-4; BBesG § 40 Abs. 3; BKGG § 2 Abs. 2 Sätze 1-2; BBesG § 12 Abs. 2 Sätze 3, 2, 1, § 40 Abs. 7 S. 3
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 21.04.1988; Aktenzeichen 3 B 87.03955) |
VG München (Entscheidung vom 20.10.1987; Aktenzeichen M 12 K 86.07125) |
Tatbestand
Der Kläger, der als Berufssoldat im Range eines Oberfeldwebels im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen die Rückforderung des zuviel gezahlten kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag in Höhe von 4 099,12 DM für seine Tochter D. durch die Beklagte.
Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine am 8. Juli 1966 geborene Tochter D. besuchte bis zum 22. Juli 1983 die Realschule und trat am 1. September 1983 ein auf drei Jahre befristetes Ausbildungsverhältnis bei der AOK L. an. Sie erhielt eine monatliche Vergütung von zunächst 952 DM, die sich in der Folgezeit auf zuletzt 1 050 DM monatlich erhöhte. In einem am 5. Mai 1982 ausgefüllten Formular, dem eine Schulbescheinigung für das Schuljahr 1981/82 (9. Jahrgangsstufe) beigefügt war, teilte der Kläger dem Wehrbereichsgebührnisamt VI mit, die "Schulausbildung/Berufsausbildung" seiner Tochter werde bis voraussichtlich Juli 1986 dauern. Das Formular enthielt Hinweise, die weitgehend wortgleich mit § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) waren, wonach für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld u.a. nur dann gewährt wird, wenn sich das Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Der Inhalt des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG, daß in diesen Fällen Kinder nicht berücksichtigt werden, denen aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monatlich zustehen, war in dem Formular nicht erwähnt. Auch in der vorgedruckten "Ergänzungserklärung für die Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld ab 1. Mai 1982" war kein entsprechender Hinweis enthalten. In der Folgezeit zahlte die Beklagte dem Kläger neben dem Kindergeld den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag. Von dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Tochter des Klägers am 1. September 1983 bei der AOK L. und von der Höhe ihrer Ausbildungsvergütung erhielt das Wehrbereichsgebührnisamt bis Mai 1986 keine Kenntnis, da auch die zwischenzeitlich vom Kläger auszufüllenden formularmäßigen Erklärungen zum Kindergeld keine auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG hinweisenden Rubriken enthielten.
Erst nachdem das Wehrbereichsgebührnisamt den Kläger - unter Hinweis auf das bevorstehende Ende der angezeigten Schulausbildung seiner Tochter - am 28. April 1986 aufgefordert hatte, Nachweise über die Fortdauer der Ausbildung vorzulegen, erklärte der Kläger am 16. Mai 1986 auf einem Vordruck, der nunmehr durch entsprechende, auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG hinweisende Fragen bzw. Angaben ergänzt worden war, seine Tochter befinde sich noch in der Schul-/Berufsausbildung. Er legte den Ausbildungsvertrag vor, aus dem sich die Höhe der Bruttoausbildungsvergütung der Tochter ergab.
Daraufhin stellte das Wehrbereichsgebührnisamt die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für die Tochter ein und forderte mit Bescheid vom 12. Juni 1986 die zuviel gezahlten Dienstbezüge in Höhe von 4 099,12 DM vom Kläger zurück. Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tage wurde die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers in monatlichen Raten von zunächst 200 DM ab August 1986 angekündigt. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 12. Juni 1986 (bezüglich des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag) und den Beschwerdebescheid vom 24. November 1986 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Der Kläger habe die 4 099,12 DM ohne rechtlichen Grund erhalten. Gegenüber der Rückforderung könne er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar habe er den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung nicht positiv gekannt. Einer positiven Kenntnis stehe es aber gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, daß der Kläger ihn habe erkennen müssen. Das sei der Fall gewesen. Der Kläger habe es nicht nur unterlassen, den Wechsel seiner Tochter in die Berufsausbildung mitzuteilen, sondern auch den im Formular geforderten lückenlosen Nachweis über den Schulbesuch bzw. die Dauer der Ausbildung zu erbringen. Wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hätte, hätte er erkennen müssen, daß die Ausbildungsvergütung seiner Tochter sich nachteilig auf die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag auswirken könnte. Er unterliege deshalb der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG rügt. Er habe seine Anzeigepflicht nicht verletzt. Er sei zwar in den Formblättern darauf hingewiesen worden, "jede Änderung unverzüglich anzuzeigen". Das habe sich aber nur auf das Ende der Schul- oder Berufsausbildung beziehen können. Von sich aus habe er nicht zu der Feststellung gelangen können, daß aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütung der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag in Frage stehe. Selbst wenn man eine derartige Verpflichtung bejahe, folge daraus nicht, daß für ihn der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei. Die Kenntnis einer Anzeigepflicht sei nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1988 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 1987 sowie den Rückforderungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 12. Juni 1986 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung VI vom 24. November 1986 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat die im Streit befindlichen 4 099,12 DM ohne rechtlichen Grund von der Beklagten erhalten. Gemäß § 40 Abs. 3 BBesG erhalten den sog. kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (Stufen 3 und folgende) nur die Beamten, Richter und Soldaten, denen Kindergeld nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des BKGG zustehen würde. Vom 1. September 1983 bis zum 30. Juni 1986 stand dem Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG kein Kindergeld und damit auch kein kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag für seine Tochter zu, weil diese in dem genannten Zeitraum in ihrem Ausbildungsverhältnis bei der AOK L. Bruttobezüge erhielt, die monatlich höher als 750 DM waren und die damit oberhalb der Grenze lagen, von der ab Kindergeld nicht mehr gewährt wird.
Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung dieses Betrages nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Er unterliegt der verschärften Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, so daß eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Überzahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen können. Das war bei dem Kläger der Fall. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kannte er den Mangel des rechtlichen Grundes der an ihn geleisteten Zahlungen zwar nicht; dieser war aber so offensichtlich, daß er ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - ≪Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 12≫ und BVerwG 2 C 9.85 ≪Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 13≫ mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der Sorgfaltsverletzung umfaßt Bereiche, die der Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogen sind, weil es sich um eine tatsächliche Würdigung der Vorgerichte handelt. Vom Revisionsgericht ist jedoch zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 und BVerwG 2 C 9.85 - ≪a.a.O.≫).
Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit bejaht, als er sich die Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG), der Kläger habe seine Sorgfaltspflicht deshalb in besonderem Maße verletzt, weil er es nicht nur unterlassen habe, den Wechsel seiner Tochter in die Berufsausbildung mitzuteilen, sondern auch den in dem Formular geforderten lückenlosen Nachweis des Schulbesuchs bzw. der Dauer des Ausbildungsverhältnisses zu erbringen. Daraus, daß dem Kläger bewußt war, daß er zur Anzeige jeder Änderung verpflichtet war, und daß er dieser Verpflichtung in bezug auf den Wechsel von der Schulausbildung seiner Tochter in die Berufsausbildung zuwidergehandelt hat, folgt nicht ohne weiteres, daß für ihn nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch der Mangel des rechtlichen Grundes für den weiteren Bezug des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag offensichtlich gewesen ist. Die Kenntnis von der genannten Anzeigepflicht und deren Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, daß bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur verschärften Haftung des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - ≪a.a.O.≫).
Auf dieser Abweichung beruht der angefochtene Beschluß im Ergebnis jedoch nicht. Der Kläger hat jedenfalls dadurch seine Sorgfaltspflichten grob verletzt, daß er seiner Dienststelle nicht mitgeteilt hat, daß seine Tochter eine Ausbildungsvergütung erhielt, die so hoch war, daß die Tochter möglicherweise nicht mehr auf die Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen war, und er nicht nachgefragt hat, ob danach noch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 BBesG erfüllt seien. Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes von Zahlungen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - ≪Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 mit weiteren Nachweisen≫). Aufgrund des festgestellten und das Revisionsgericht bindenden Sachverhalts steht fest, daß der Kläger wegen seiner dienstlichen Stellung und seiner persönlichen Vor- und Ausbildung auf jeden Fall erhebliche Zweifel hätte haben müssen, ob die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag zu Recht erfolgt war. Nach seiner eigenen Einlassung noch in der Revisionsbegründung war ihm bewußt, daß seine Tochter "sicherlich eine überdurchschnittlich hohe Ausbildungsvergütung" erhielt. Ihm mußte schon aufgrund des Textes des Formulars über den Schulbesuch, in dem auf § 2 Abs. 2 Satz 1 BKGG hingewiesen wurde, bekannt sein, daß ein Zusammenhang zwischen dem Bezug von Kindergeld und dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag bestand, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG hingewiesen worden war. Auch wenn er die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG nicht in den Einzelheiten gekannt haben mag, durfte ihm nach seinem Ausbildungs- und Berufsstand doch der Grundgedanke der Kindergeldregelung nicht fremd sein, nämlich einen Ausgleich für den durch die Kinder bedingten höheren Aufwand für die Familie zu schaffen (BVerfGE 11, 105, 115 f.; 22, 163, 168; 23, 258, 263). Angesichts der Höhe der Ausbildungsvergütung hätten ihm daher erhebliche Zweifel kommen müssen, ob seine Tochter noch auf die Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen war. Die Anrechnungsregelungen waren auch nicht neu. Bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) ist die Einkommensanrechnung für Auszubildende ab 18 Jahren mit Wirkung vom 1. Juli 1976 eingeführt worden. Ab 1. Januar 1982 wurde durch das 9. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1566) die Altersgrenze auf 16 Jahre herabgesetzt. Im Hinblick auf die Zweifel, die sich dem Kläger hätten aufdrängen müssen, war es ihm aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er hätte sich an das Wehrgebührnisamt oder an eine andere zuständige Stelle wenden müssen, um sich Gewißheit zu verschaffen, ob die Zahlungen zu Recht erfolgt waren (vgl. Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - ≪Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 6 mit weiteren Nachweisen≫).
Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, der dem Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - (a.a.O.) zugrunde lag. Dort war eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint worden, obwohl ein Beamter den Wechsel seiner Ehefrau in den öffentlichen Dienst nicht angezeigt hatte, so daß eine Kürzung des Ortszuschlags, wie § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG sie vorschreibt, nicht erfolgt war. Diese Auffassung wurde u.a. damit begründet, daß die Anrechnungsvorschrift des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG nicht zu den Grundprinzipien des Beamtenbesoldungsrechts gehöre, deren Kenntnis bei allen Beamten vorausgesetzt werden könne. Das ist jedoch bei den Regelungen über die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag, um die es hier geht, nicht der Fall.
Ohne Rechtsfehler hat schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß es offenbleiben kann, ob das Wehrbereichsgebührnisamt VI ein Mitverschulden an der Überzahlung trifft, da ein mögliches Mitverschulden dem Rückforderungsverlangen nicht entgegenstünde. Es ist rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dies könnte allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein (vgl. Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - ≪Buchholz 237.7 § 98 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 10 mit weiteren Nachweisen≫). Besondere Umstände, die zu einer Billigkeitsentscheidung führen müßten, hat der Kläger indessen nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben und war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 543788 |
Buchholz 240 § 12 BBesG, Nr 17 (LT) |
DokBer B 1990, 284 (L) |
NVwZ-RR 1990, 622-623 (LT) |
Quelle 1991, 27 (K) |
ZBR 1991, 246 |
ZBR 1991, 246-248 (LT) |
BWV 1991, 62 (LT) |
BayVBl 1991, 183-185 (LT) |
DÖD 1990, 301-303 (LT) |
EzBAT § 29 BAT, Nr 15 (LT) |
PersV 1990, 501 (K) |
ZfPR 1992, 19 (L) |