Die Abschnitte I bis IV mit Ausnahme des § 3 gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, nachfolgend Tarifbeschäftigte genannt, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 fallen, entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

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