Eine von der TVöD-Tabelle abweichende Entgelttabelle besteht mit der zum 1.11.2009 neu eingefügten Anlage C für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (siehe Stichwort Sozial- und Erziehungsdienst[LINK.TEXT ZIELID='HI2239615']) im kommunalen Bereich. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes gilt die Anlage C zum TVöD-V nicht.
In § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V (entspricht § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V) sowie in § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-B ist geregelt, welche S-Entgeltgruppen den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD entsprechen.
Die Anlage C für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist nicht mit der Anlage C zu verwechseln, nach der die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TVöD-K ihr Tabellenentgelt erhalten (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 2.2.6.1).
Sofern ein Arbeitgeber, welcher unter den Geltungsbereich des BT-K bzw. BT-B fällt, z. B. eine Betriebskindertagesstätte betreibt, finden auf diesen Beschäftigten die Regelungen des TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) einschließlich der Anlage C Anwendung.
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