Die Stufenzuordnung nach Ende der regulären Stufenlaufzeit ist im Bereich des Personalvertretungsrechts nicht mitbestimmungspflichtig, da es sich üblicherweise um Routinevorgänge und nicht um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe handelt.
In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen einheitlichen Vorgang der Einordnung in die Entgeltgruppe verbunden mit der Zuordnung der Stufe. Vielmehr geht es um einen von der Einordnung in die Entgeltgruppe völlig losgelösten Vorgang ("isolierte Stufenzuordnung"). Das BVerwG äußert hierzu:
"Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung rechtfertigen die Einbeziehung der Stufenzuordnung nach Ende der regulären Stufenlaufzeit nicht. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Mitbeurteilungsrecht des Personalrats trägt dem Umstand Rechnung, dass die einschlägigen Entgeltordnungen häufig unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die erhebliche Auslegungsspielräume eröffnen und deren Anwendung im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet (vgl. Beschluss vom 27.8.2008 Rn. 25). Mit solchen Problemen ist regelmäßig nicht zu rechnen, wenn ein Arbeitnehmer am Ende der Stufenlaufzeit nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L die nächste Stufe erreicht. Zwar enthält § 17 Abs. 3 TV-L eine detailreiche Regelung zum Merkmal ununterbrochener Tätigkeit. Insgesamt ist das hier anzuwendende Regelwerk jedoch weniger komplex als dasjenige nach § 27 BAT zum System der Lebensaltersstufen, auf welches sich nach der früheren personalvertretungsrechtlichen Praxis die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht bezogen hat. Demgemäß handelt es sich bei den gewöhnlichen Stufenzuordnungen nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L um in großer Zahl zu bewältigende Routinevorgänge. Auf solche ist die Mitbestimmung als das aufwändigste und zugleich qualifizierteste Beteiligungsmodell, welches auf Dialog zwischen Dienststelle und Personalvertretung über bis zu vier Ebenen angelegt ist, nicht zugeschnitten. Hier reicht für eine gelegentlich erforderliche Fehlerkorrektur die allgemeine Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG aus."
Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes hat das BAG eine Mitbestimmung im Sinne eines Mitbeurteilungsrechts als gegeben gesehen und damit begründet, dass dem Betriebsrat die Möglichkeit einer Richtigkeitskontrolle zu gewähren ist. Nach Auffassung des BAG hat der Betriebsrat bei der "automatischen" Höherstufung kraft Ablaufs der regulären Stufenlaufzeit nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Recht zur Mitbeurteilung der Rechtslage. Eine Einreihung/Eingruppierung ist immer nur strikte Rechtsanwendung. Das BAG führt hierzu aus: "Der Arbeitnehmer "ist" einer Stufe zugeordnet und in diesem Sinne eingereiht; er "wird" es nicht. Die Arbeitgeberin äußert auch bei einer Höherstufung innerhalb der Entgeltgruppe ihre Ansicht der "richtigen" Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer – nunmehr anderen – Stufe. Fehleinschätzungen werden hier selten sein. Ebenso selten wird daher eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Betracht kommen. Gleichwohl bedarf die Beurteilung, ob Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe zurückgelegt sind, einer gedanklichen Subsumtion im Sinne eines Lebenssachverhalts unter eine abstrakte Norm. Darin liegt die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende Rechtsanwendung des Arbeitgebers."
Diese Rechtsprechung des BAG führt in der praktischen Umsetzung zu unnötigem Formalismus. Der Arbeitgeber muss nunmehr für den Fall, dass Beschäftigte die tarifvertraglich vorgegebene Stufenlaufzeit erreicht haben, das Mitbestimmungsverfahren durchführen. Würde der Betriebsrat eine Zustimmung verweigern, könnte dies für den Beschäftigten zur Folge haben, dass der Arbeitgeber ihm die erreichte Stufe erst nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens gewähren dürfte. Nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens ist die Stufe rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Stufe nach den tarifvertraglichen Bestimmungen erreicht worden wäre, zu gewähren.
Um Verzögerungen bei der Umsetzung der Stufenfestsetzung zu vermeiden, sollten Arbeitgeber über eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat nachdenken. So könnte dem Betriebsrat eine Liste der Beschäftigten, welche in nächster Zeit (z. B. innerhalb der nächsten 6 Monate) die nächste Stufe erreichen, übergeben werden. Der Betriebsrat müsste sich dann hierzu äußern.