Des Weiteren sind in § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD die Fälle aufgeführt, in welchen Unterbrechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit zwar unschädlich (anwartschaftserhaltend, d. h., die Uhr wird angehalten), aber nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind. Hierzu gehören:
- Zeiten einer Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils 3 Jahren, sofern nicht von § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD erfasst,
- Elternzeit bis zur Dauer von jeweils 5 Jahren.
Die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes ist entsprechend der vorherigen Ausführungen als unschädliche Unterbrechung ohne Anrechnung auf die Stufenlaufzeit zu bewerten.
Das ArbPlSchG findet gem. § 16 Abs. 7 auch auf den freiwilligen Wehrdienst i. S. des § 58b Soldatengesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind, mithin auch die Regelung des § 6 Abs. 1 ArbPlSchG.
Der Bund hat die Zeiten der Pflegezeit mit denen der Elternzeit gleichgestellt, sofern es sich um die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen handelt. Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit beeinträchtigt nach den Hinweisen des Bundes nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg. In diesen Fällen wird die Stufenlaufzeit an der Stelle fortgesetzt, an der sie unterbrochen wurde, die Zeit der Unterbrechung wird aus der Betrachtung ausgeblendet. Da die jeweilige Unterbrechung von bis zu 3 Jahren unschädlich sein soll, ist auf den Zeitraum des jeweiligen Unterbrechungsvorgangs abzustellen.
Im Fall der Inanspruchnahme von Sonderurlaub kann der Arbeitgeber diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit anrechnen, wenn der Sonderurlaub auch in seinem Interesse erfolgt (z. B. bei Fortbildung). Es handelt sich hierbei wieder um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers.
Ein Beschäftigter wurde zum 1.3.2011 mit Entgeltgruppe 6 Stufe 1 eingestellt. Zum 1.3.2012 erreicht er die Stufe 2 (Stufenlaufzeit 1 Jahr in Stufe 1). Im Dezember 2013 nimmt er für 2 Jahre Sonderurlaub, an welchem der Arbeitgeber kein Interesse hat.
Ausgehend von Stufe 2 ist die Stufenlaufzeit weiter zu berechnen, wobei die Zeiten des Sonderurlaubs für die Stufenlaufzeit unberücksichtigt bleiben. Bei Antritt des Sonderurlaubs im Dezember 2009 hatte der Beschäftigte in Stufe 2 bereits 21 Monate zurückgelegt (März 2012 bis November 2013). Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit im Dezember 2015 erfolgt eine Fortsetzung der Stufenlaufzeit (keine Neuberechnung der Stufenlaufzeit). Da zum Erreichen der Stufe 3 noch 3 Monate fehlen, erreicht der Beschäftigte die Stufe 3 im März 2016.
Würde der Beschäftigte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals Sonderurlaub von 2 Jahren nehmen, ist diese erneute Unterbrechung nicht mit der Unterbrechung aus dem Zeitraum Dezember 2013 bis November 2015 zusammenzurechnen. Die erneute Unterbrechung wegen Sonderurlaubs wird also "isoliert" betrachtet.
Bezüglich der Inanspruchnahme von Elternzeit ist fraglich, wie die 5 Jahre zu verstehen sind, da die Dauer einer Elternzeit gem. § 15 Abs. 2 BEEG maximal 3 Jahre beträgt. Nicht gemeint sein kann der Ausnahmefall, dass sich wegen Geburt eines weiteren Kindes in der Elternzeit gleich eine weitere Elternzeit anschließt. Denn die 5 Jahre beziehen sich auf die "jeweilige" Elternzeit. Gemeint ist also jede einzelne Elternzeit. Sonach ist der Begriff "Elternzeit" hier untechnisch zu verstehen. Er umfasst auch einen sich an die Elternzeit anschließenden Sonderurlaub zum Zwecke der Kindererziehung. Insofern gilt die gleiche Regelung wie bislang im BAT hinsichtlich der Unterbrechung von Bewährungszeiten. Dass die Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen ist, hat das BAG mit Urteil vom 27.1.2011 entschieden, da in dieser Zeit keine Berufserfahrung erworben werde.
Beispiel – neu eingestellte Beschäftigte
Eine Beschäftigte wurde zum 1.12.2008 mit Entgeltgruppe 8 Stufe 2 eingestellt. Zum 1.12.2010 erreicht sie die Stufe 3 (Stufenlaufzeit 2 Jahre in Stufe 2). Im Dezember 2012 nimmt sie eine Elternzeit (Elternzeit + Sonderurlaub) von 4 Jahren in Anspruch. Die Elternzeit endet am 30.11.2016.
Die Unterbrechung war anwartschaftserhaltend (Elternzeit bis 5 Jahre). Die Stufenzuordnung erfolgt im Dezember 2013 zur Stufe 3 mit der Folge, dass bei durchschnittlicher Leistung nach 1 Jahr (Dezember 2017) der Aufstieg in Stufe 4 erfolgt, da bis zum Dezember 2012 bereits 2 Jahre in Stufe 3 zurückgelegt wurden.
Beispiel – übergeleiteter Beschäftigter
Eine Beschäftigte wurde zum 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 10 individuelle Zwischenstufe 4/5 übergeleitet. In der Zeit vom 1.5.2007 bis zum 30.4.2009 nimmt die Beschäftigte Elternzeit. Die weitere Stufenentwicklung stellt sich wie folgt dar:
Zum 1.10.2007 wird die Beschäftigte gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA aus der individuellen Stufe 4/5 der Stufe 5 zugeordnet. Dass sich die Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befand, ist aufgrund des Wortlauts des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA unerheblich. Ab dem 1.10.2007 bestimmt sich die w...