Die Abs. 2 und 3 in § 18 (VKA) sind wortgleich mit § 18 (Bund) Abs. 1 und 2. Insofern wird grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Punkt 4.2.1 hingewiesen. Ergänzend sei vermerkt, dass im Bereich der VKA optional auch unständige Entgeltbestandteile in die Bemessung des Volumens für den Leistungstopf einbezogen werden können.
Besonderheiten der Tarifeinigung 2010 für das Leistungsentgelt im Bereich Krankenhäuser
Hintergrund der Verminderung des Volumens für das Leistungsentgelt im Bereich der nichtärztlich Beschäftigten in Krankenhäusern (Tarifgebiet West) ist, dass die im Jahr 2008 für die übrigen Sparten des öffentlichen Dienstes vereinbarte Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Tarifgebiet West von 38,5 auf 39 Stunden nicht für den Bereich der Krankenhäuser gilt. Für Ärztinnen/Ärzte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallen, hat die vereinbarte Verminderung des Leistungstopfs keine Auswirkung. Die regelmäßige Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte liegt bereits seit 1.8.2006 bei 40 Wochenstunden.
Die für die übrigen Sparten vereinbarte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit im Tarifgebiet West auf 39 Wochenstunden wirken seit dem 1.7.2008. Damit greifen die für den Krankenhausbereich beschlossenen Kompensationsregelungen grundsätzlich ebenfalls erst zum 1.7.2008. Für das Leistungsentgelt im Tarifgebiet West (außer Baden-Württemberg) wurde bereits in 2008 vereinbart, dass dies um 1 % unter dem Niveau des Leistungsentgelts der übrigen TVöD-Anwender liegt. Die beschlossene Erhöhung des Leistungsentgelts im Jahr 2010 i. H. v. 0,25 % wurde für die Krankenhäuser im Tarifgebiet West (außer Baden-Württemberg) für das Jahr 2010 nochmals ausgesetzt, da das Volumen als zu gering eingeschätzt wurde. Dementsprechend wurde das Volumen aus dem Jahr 2010 mit in das Jahr 2011 übertragen. Im Jahr 2011 erhöhte sich das Leistungsentgelt für die v. g. Krankenhäuser auf 0,5 %. Nach Hinzurechnung des aus dem Jahr 2010 zu übertragenden Volumens ergab sich für das Jahr 2011 ein Leistungsentgeltvolumen i. H. v. 0,75 (0,5 aus 2011 + 0,25 aus 2010).
In den Jahren 2008 bis 2010 war bei den Krankenhäusern im Tarifgebiet West (außer Baden-Württemberg) somit kein Leistungsentgelt zu zahlen.
Sonderregelung für Krankenhäuser in Baden-Württemberg
Für das Tarifgebiet Baden-Württemberg wurde in der Tarifeinigung 2008 eine Sonderregelung verabschiedet: Im genannten Tarifbereich war aufgrund des Landesbezirklichen Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg) vom 5.4.2006 die Wochenarbeitszeit bereits seit 1.5.2006 auf 39 Wochenstunden festgelegt. In Baden-Württemberg verbleibt es – auch nach der Tarifeinigung 2008 – für die Beschäftigten in Krankenhäusern bei der erhöhten Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden. Im Gegenzug findet die Verminderung des Leistungstopfs für die nichtärztlich Beschäftigten der Krankenhäuser in Baden-Württemberg keine Anwendung. Hier ist auch 2008 und in den Folgejahren das Leistungsentgelt in der in § 18 TVöD-allgemeiner Teil ausgewiesenen Höhe – seit 2013 – 2,0 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahrs aller TVöD-Beschäftigten – für sämtliche Beschäftigte auszuschütten.
Zusammenfassend gestaltet sich das Leistungsentgelt im Bereich der Krankenhäuser damit wie folgt:
1. |
Beschäftigte im nicht ärztlichen Dienst: |
2. |
Ärztinnen/Ärzte:
- Ärztinnen/Ärzte, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallen, können aufgrund der Änderung des TV-Ärzte vom 1.5.2010 ebenfalls ein Leistungsentgelt erhalten (Vario-Ä). Der TV-Ärzte/VKA sieht in § 21 TV-Ärzte die Zahlung eines Leistungsentgelts in Form von Leistungs- oder Erfolgsprämien vor.
- Für Ärztinnen/Ärzte, auf die der TVöD-K Anwendung findet, gelten hinsichtlich des § 18 TVöD-AT keine Besonderheiten, sodass hier ab dem Jahr 2013 ein Leistungsentgelt i. H. v. 2,0 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (einschränkend ausgelegt 2,0 % der ständigen Monatsentgelte der Ärztinnen/Ärzte des Vorjahres) zu gewähren ist.
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Leistungsentgelt in Pflege- und Betreuungseinrichtungen
Hinsichtlich der Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen gelten keine Besonderheiten gegenüber dem § 18 TVöD-AT. Die oben geschilderten Einsc...