Die Entgelttabelle
Die Höhe des Tabellenentgelts für Ärztinnen und Ärzte ist in Anlage C ab 1.3.2015 wie folgt festgelegt:
Anlage C
Entgeltgruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
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EUR |
EUR |
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
II |
5.293,76 |
5.841,41 |
6.328,19 |
6.875,82 |
|
I |
4.198,50 |
4.527,09 |
4.746,14 |
4.928,70 |
5.050,38 |
Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe
§ 12.1 Abs. 1 TVöD-K enthält für Ärzte besondere Regelungen zur Stufenzuordnung. Zugeordnet werden in
Entgeltgruppe I:
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
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Stufe 1: mit weniger als einjähriger ärztlicher Berufserfahrung |
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Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung |
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Stufe 3: nach 3-jähriger ärztlicher Berufserfahrung |
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Stufe 4: nach 5-jähriger ärztlicher Berufserfahrung |
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Stufe 5: nach 9-jähriger ärztlicher Berufserfahrung |
Entgeltgruppe II:
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
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Stufe 1: mit weniger als vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung |
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Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung |
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Stufe 3: nach 8-jähriger fachärztlicher Berufserfahrung |
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Stufe 4: nach 12-jähriger fachärztlicher Berufserfahrung. |
Bei nichtärztlichem Personal ist für den Stufenaufstieg die Tätigkeit innerhalb der jeweiligen Stufe maßgebend (§ 16 Abs. 3 TVöD-K). Bei Ärzten ist für die Einstufung dagegen die gesamte ärztliche bzw. fachärztliche Berufserfahrung entscheidend.
Anrechnung von Vorzeiten bei der Stufenzuordnung (§ 12.1 Abs. 2 TVöD-K)
Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß § 10 BÄO oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EU-Mitgliedstaats approbierten Beschäftigten geleistet worden sind (Protokollerklärung zu Absatz 2).
Abgesehen von der besonderen Stufenzuordnung in § 12.1 bleiben – im Übrigen – für Ärzte die allgemeinen Regelungen zum Stufenaufstieg in § 17 TVöD-K unberührt (§ 12.1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K). § 17 Abs. 3 regelt die Auswirkungen einer Unterbrechung der Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit. Auch bei Ärzten kann der Aufstieg in die Stufen 4 bis 6 bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt bzw. bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TVöD-K). Die Vorschriften zur Stufenzuordnung bei Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 TVöD-K) finden auch auf Ärzte Anwendung.
Bezüglich der Einzelheiten zu diesen Entgeltregelungen wird auf die Ausführungen im Stichwort Entgelt verwiesen.
Vorweggewährung von Stufen (§ 17 Abs. 4.1 Satz 1 TVöD-K)
Ärztinnen und Ärzten kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall ein um bis zu 2 Stufen höheres Entgelt innerhalb ihrer Entgeltgruppe ganz oder teilweise vorweg gewährt werden, soweit es
- zur regionalen Differenzierung,
- zur Deckung des Personalbedarfs oder
- zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
erforderlich ist.
Haben Beschäftigte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann unter den genannten Voraussetzungen das Entgelt um bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erhöht werden.
Leistungsentgelt
Ärzte haben nach § 18 TVöD-K Anspruch auf Leistungsentgelt. Einzelheiten zur leistungsorientierten Bezahlung sind in Stichwort Leistungsentgelt dargestellt. Lediglich im Anwendungsbereich des TV-Ärzte/VKA steht die Gewährung von Leistungsprämien oder Erfolgsprämien im Ermessen des Arbeitgebers (Vario-Ä, näher siehe oben, Ziffer 2.4.2.3).
Mit der Tarifeinigung 2008 wurde das Volumen des Leistungstopfs – Zielgröße: 8 %, bisherige Höhe: 1 % – im Anwendungsbereich des TVöD-K, Tarifgebiet West, ausgenommen Baden-Württemberg, für die nichtärztlich Beschäftigten um 1 % reduziert.
Hintergrund der Verminderung des Volumens für das Leistungsentgelt im Bereich der nichtärztlich Beschäftigten ist, dass die für die übrigen Sparten des öffentlichen Dienstes vereinbarte Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Tarifgebiet West von derzeit 38,5 auf 39 Stunden nicht für den Bereich der Krankenhäus...