Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Beschäftigungsbereich. Schaden aus diskriminierender Entlassung
Leitsatz (amtlich)
1.
Zwar beläßt die Richtlinie 76/207, deren Ziel die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der verschiedenen Aspekte im Bereich der Beschäftigung, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen, in den Mitgliedstaaten ist, diesen bei der Ahndung einer Verletzung des Diskriminierungsverbots die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung ihres Zieles geeigneten Lösungen, jedoch macht sie es notwendig, daß, sofern im Falle einer diskriminierenden, gegen Artikel Absatz 1 verstoßenden Entlassung die finanzielle Wiedergutmachung gewählt wird, diese angemessen in dem Sinne sein muß, daß sie er erlaubt, die durch die diskriminierende Entlassung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen.
2.
Artikel 6 der Richtlinie 76/207 ist daher so auszulegen, daß er es nicht zuläßt, daß der Ersatz des einer Person durch eine diskriminierende Entlassung entstandenen Schadens durch eine im voraus festgelegte Obergrenze und dadurch begrenzt wird, daß keine Zinsen zum Ausgleich des Verlustes gewährt werden, der dem Inhaber des Entschädigungsanspruchs durch den Zeitablauf bis zur tatsächlichen Zahlung des ihm zuerkannten Kapitalbetrags entsteht.
Normenkette
RL 76/207 Art. 6
Beteiligte
South-West Hampshire Area Health Authority |
Tenor
1.
Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen ist so auszulegen, daß er es nicht zuläßt, daß der Ersatz des einer Person durch eine diskriminierende Entlassung entstandenen Schadens durch eine im voraus festgelegte Obergrenze und dadurch begrenzt wird, daß keine Zinsen zum Ausgleich des Verlustes gewährt werden, der dem Inhaber des Entschädigungsanspruchs durch den Zeitablauf bis zur tatsächlichen Zahlung des ihm zuerkannten Kapitalbetrags entsteht.
2.
Eine durch eine diskriminierende Entlassung beschwerte Person kann sich gegenüber einer als Arbeitgeber handelnden staatlichen Behörde auf Artikel 6 der Richtlinie berufen, um sich der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift zu widersetzen, mit der Obergrenzen für den Betrag festgelegt werden, der als Entschädigung gewährt werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 1150931 |
EuGHE I 1993, 4367 |
EuZW 1993, 706 |
Streit 1994, 121 |