Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriffe der „Leistungen” und „Renten”. Krankenversicherungspflicht im Wohnmitgliedstaat. Zuschuss zur Krankenversicherung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats
Normenkette
EWGV 1408/71 des Rates
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Westfalen |
Verfahrensgang
Gründe
1.
Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluß vom 26. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (nachstehend: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, den Viktor Movrin (nachstehend: Kläger), ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden, gegen die Landesversicherungsanstalt Westfalen (nachstehend: Beklagte) wegen deren Weigerung führt, ihm einen Zuschuß zu den Aufwendungen für seine niederländische Pflichtkrankenversicherung zu gewähren.
Gemeinschaftsrecht
3.
In Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 sind
[f]ür die Anwendung dieser Verordnung … die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
…
t)
”Leistungen” und „Renten”: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen.
4.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
5.
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch [erworben] worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weilder Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
6.
Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71, der in Titel III Kapitel 1 – Krankheit und Mutterschaft – steht, bestimmt:
Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI – nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre.
7.
Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
Deutsches Recht
8.
Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
9.
§ 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (im folgenden: SGB V) lautet:
Versicherungspflichtige [in der gesetzlichen Krankenversicherung], die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
10.
§ 255 Absatz 1 SGB V lautet:
Beiträge, die [Kranken-]Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen.
11.
§ 106 Absatz 1 Sozialgesetzbuc...