Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstreit über die Feststellung der bei der Berechnung einer Altersrente zu berücksichtigenden Versicherungszeiten. Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Anerkennung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegter Erziehungszeiten als Ersatzzeiten. Nationale zeitliche Voraussetzung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden. Nationale Voraussetzung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten, dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte
Normenkette
EGVtr Art. 234; EWGV 1408/71 des Rates Art. 94 Abs. 1-3
Beteiligte
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten |
Verfahrensgang
Tenor
Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung – je nach Fallgestaltung – mit den Artikeln 8a, 48 bzw. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten,
- * dass sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und
- * dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oderentsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte,
während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten.
Gründe
1.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 94 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Kauer (im Folgenden: Klägerin) und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im Folgenden: Beklagte) über die Feststellung der bei der Berechnung einer Altersrente zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsbestimmungen
3.
Die Verordnung Nr. 1408/71 ist aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) seit dem 1. Januar 1994 auf die Republik Österreich anwendbar. Seit dem 1. Januar 1995 ist sie auf die Republik Österreich in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar.
4.
Artikel 1 Buchstaben r, s und sa der Verordnung Nr. 1408/71 enthält folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
…
r)
Versicherungszeiten': die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
s)
Beschäftigungszeiten’ oder ‚Zeiten einer Selbständigentätigkeit': die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
sa)
Wohnzeiten': die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind oder unter denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind.
5.
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