Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2003/88/EG. Arbeitszeitgestaltung. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Krankheitsurlaub. Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt. Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit”
Beteiligte
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen entgegensteht, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während des im Urlaubsplan seines Unternehmens vorgesehenen Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht berechtigt ist, seinen Jahresurlaub in einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, der auch außerhalb des Bezugszeitraums liegen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social n° 23 de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 17. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2008, in dem Verfahren
Francisco Vicente Pereda
gegen
Madrid Movilidad SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Vicente Pereda, vertreten durch E. Dominguez Tejeda, abogada,
- der spanischen Regierung, vertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral und M. van Beek als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vicente Pereda und dessen Arbeitgeber, der Madrid Movilidad SA, über den Antrag von Herrn Vicente Pereda, seinen Jahresurlaub außerhalb des im Urlaubsplan des Unternehmens vorgesehenen Zeitraums in Anspruch zu nehmen, während dessen er sich im Krankheitsurlaub befand.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
Rz. 3
Art. 1 der Richtlinie 2003/88 lautet wie folgt:
„Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) … Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
(2) … Gegenstand dieser Richtlinie sind:
a) … … der Mindestjahresurlaub …
…”
Rz. 4
Art. 7 dieser Richtlinie lautet:
„Jahresurlaub
(1) … Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) … Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.”
Rz. 5
Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist keine Abweichung erlaubt.
Rz. 6
Nach ihrem Art. 28 trat die Richtlinie 2003/88 am 2. August 2004 in Kraft. Sie hob die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) auf, deren Kodifizierung sie darstellt.
Nationales Recht
Rz. 7
Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses regelt im spanischen Recht die Ley del Estatuto de los Trabajadores (Gesetz über das Arbeitnehmerstatut) in der Fassung des Real Decreto Legislativo 1/1995 vom 24. März 1995 (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654), die durch die Ley orgánica 3/2007 para la igualdad efectiva de mujeres y hombres (Organgesetz zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern) vom 22. März 2007 (BOE Nr. 71 vom 23. März 2007, S. 12611) geändert worden ist (im Folgenden: Statut).
Rz. 8
Art. 38 des Statuts bestimmt:
„1. … Der bezahlte, nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzbare Jahresurlaub wird durch Tarifvertrag oder durch Einzelvertrag festgesetzt. Er darf 30 Kalendertage auf keinen Fall unterschreiten.
Rz. 2. … Die Urlaubszeit oder -zeiten werden im Einklang mit etwaigen kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Jahresurlaubsplanung vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einvernehmlich festgesetzt.
Kann ein Einvernehmen zwischen den Parteien nicht erzielt werden, bestimmt das zuständige Gericht den Zeitpunkt für die Inanspruchnahme...