Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOE- OG HANDELSRETTEN – DAENEMARK. WAHRUNG VON ANSPRUECHEN DER ARBEITNEHMER BEIM UEBERGANG VON UNTERNEHMEN. 1. Sozialpolitik ° Rechtsangleichung ° Übergang von Unternehmen ° Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer ° Richtlinie 77/187 ° Geltungsbereich ° Übertragung der Bewirtschaftung einer innerbetrieblichen Dienstleistungseinrichtung eines Unternehmens durch dieses auf einen unabhängigen Unternehmer ° Einbeziehung (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 2). 2. Sozialpolitik ° Rechtsangleichung ° Übergang von Unternehmen ° Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer ° Richtlinie 77/187 ° Änderung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Entgeltbedingungen ° Ausschluß ° Ausnahme ° Änderung des Arbeitsvertrags, die unabhängig vom Unternehmensübergang nach nationalem Recht zulässig ist (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3)
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß die Richtlinie Anwendung finden kann, wenn ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Bewirtschaftung einer zuvor von ihm selbst geleiteten innerbetrieblichen Dienstleistungseinrichtung gegen Entgelt und andere verschiedene Leistungen, die in dem Vertrag zwischen den beiden Unternehmen im einzelnen geregelt sind, überträgt.
2. Artikel 3 der Richtlinie 77/187 ist so auszulegen, daß die sich aus dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ergebenden Entgeltbedingungen, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung und der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, anläßlich des Übergangs nicht geändert werden können, selbst wenn die Höhe des Arbeitsentgelts insgesamt unverändert bleibt. Die Richtlinie steht jedoch einer Änderung des Arbeitsverhältnisses durch den neuen Inhaber des Unternehmens nicht entgegen, sofern das nationale Recht eine solche Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässt. Der Erwerber ist ferner verpflichtet, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Bedingungen bis zur Kündigung oder bis zum Ablauf des Kollektivvertrags beziehungsweise bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Masse aufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräusserer vorgesehen waren.
Normenkette
EWGRL 187/77 Art. 1 Abs. 2, Art. 3
Beteiligte
Tenor
1) Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß die Richtlinie Anwendung finden kann, wenn ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Bewirtschaftung einer zuvor von ihm selbst geleiteten innerbetrieblichen Dienstleistungseinrichtung gegen Entgelt und andere verschiedene Leistungen, die in dem Vertrag zwischen den beiden Unternehmen im einzelnen geregelt sind, überträgt.
2) Artikel 3 der Richtlinie 77/187 ist so auszulegen, daß die sich aus dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ergebenden Entgeltbedingungen, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung und der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, anläßlich des Übergangs nicht geändert werden können, selbst wenn die Höhe des Arbeitsentgelts insgesamt unverändert bleibt. Die Richtlinie steht jedoch einer Änderung des Arbeitsverhältnisses durch den neuen Inhaber des Unternehmens nicht entgegen, sofern das nationale Recht eine solche Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässt. Der Erwerber ist ferner verpflichtet, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Bedingungen bis zur Kündigung oder bis zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Masse aufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräusserer vorgesehen waren.
Gründe
1 Das Sö- og Handelsret, Kopenhagen, hat mit Beschluß vom 30. Juli 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26, nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Anne Watson Rask und der ISS Kantineservice A/S (nachstehend: Beklagte) insbesondere wegen des Zeitpunkts der Auszahlung des Arbeitsentgelts der Klägerin sowie in einem Rechtsstreit zwischen Anne Watson Rask und Kirsten Christensen auf der ein...