Entscheidungsstichwort (Thema)
Automatische Gewährung von Familienleistungen. Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer. Berufung auf Vorschriften durch Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1.
Eine Leistung, die automatisch Familien gewährt wird, die bestimmte objektive Kriterien, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihres Vermögens erfüllen, ist einer Familienleistung iS von Art 4 Abs 1 Buchst b der EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 gleichzustellen.
2.
Gelten für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und wohnt er mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sich sein Ehegatte, der nie im Beschäftigungsstaat des Arbeitnehmers gewohnt hat oder erwerbstätig gewesen ist, auf Art 73 der EWGV 1408/71 berufen und gegenüber dem zuständigen Träger dieses Staates einen abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers geltend machen, sofern der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art 73 EWGV 1408/71 erfüllt und die fraglichen Familienleistungen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften auch für die Familienangehörigen vorgesehen sind.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst.b, Art. 73 Abs. 1
Beteiligte
Rose Hughes |
Chief Adjudication Officer, Belfast |
Fundstellen
EuGHE I 1992, 4839 |
SozR, 3 |
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