Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer. Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat. Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Anschluß an die Sozialsysteme. Schutz der Arbeitnehmer eines Drittstaates
Leitsatz (amtlich)
1.
Nach Art 9 Abs 2 EWGV 1408/71 idF der EWGV 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, solchen Personen den Anschluß an seine Systeme der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert waren und die Voraussetzungen für den Anschluß an diese Systeme im ersten Staat nicht erfüllen.
2.
Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet einen Mitgliedstaat, der seinen Staatsangehörigen, die in einem Drittstaat gearbeitet haben, einen solchen Anschluß ermöglicht, nicht, seinen Staatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben, die gleiche Möglichkeit zu eröffnen.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 9 Abs. 2; BGB § 620; EWGVtr Art. 48 Abs. 2; HRG §§ 57a, 57b, 57c
Beteiligte
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) |
Corradina Baglieri |
Fundstellen
Dokument-Index HI1150952 |
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