Der Allgemeine Teil des TVöD wird in der Sparte Krankenhaus ergänzt durch den Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K). Der BT-K enthält weitere 18 Paragrafen bis § 58. Dieser BT-K gilt nur für die Beschäftigten der in § 40 aufgeführten Krankenhäuser, Institute und Einrichtungen.

Die Überschrift des BT-K lautet wie folgt:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD

– Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K)

§ 40 Abs. 1 lautet wie folgt:

(1)

Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in

  1. Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
  2. medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
  3. sonstigen Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,

beschäftigt sind.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z. B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. Im Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.

Der Geltungsbereich des BT-K ist neu gefasst worden und stellt in § 40 Abs. 1 Buchst. a und b auf Krankenhäuser, psychiatrische Fachkrankenhäuser sowie medizinische Institute von Krankenhäusern ab. Erfasst werden sämtliche Beschäftigte in diesen Einrichtungen unabhängig davon, ob sie überwiegend in der ärztlichen Behandlung oder Pflege von Patienten tätig sind.

Buchstabe c enthält eine Art Auffangtatbestand hinsichtlich der "sonstigen" Einrichtungen wie Reha-Einrichtungen oder Kureinrichtungen. Der Geltungsbereich wird hier zum BT-B danach abgegrenzt, ob die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen und diese Behandlung durch in der Einrichtung selbst beschäftigte Ärzte stattfindet. Wird also die Behandlung durch externe Ärzte in den Einrichtungen vorgenommen, eröffnet dies nicht den Geltungsbereich des BT-K.

Gemäß der Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 40 BT-K unterfallen dem BT-K auch Fachabteilungen (z. B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Sie können allerdings durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung hiervon ausgenommen werden.[1]

Vom BT-B erfasste Einrichtungen können ihrerseits durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in den Geltungsbereich des BT-K einbezogen werden.

[1] Auf die Beispiele unter Punkt → 4.1 wird verwiesen.

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