Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt. Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage der oben angeführten Tarifverträge (TVöD Allgemeiner Teil mit fünf ergänzenden Besonderen Teilen) geführt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
Die durchgeschriebene Fassung des TVöD-B lautet
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)
Die durchgeschriebene Fassung des TVöD-K lautet
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)
Im Arbeitsvertrag wird jeweils die Spartenfassung angegeben, die für den Arbeitgeber zur Anwendung kommt. Umfasst die Tätigkeit des Arbeitgebers mehrere Dienstleistungsbereiche, ist der jeweilige Dienstleistungsbereich maßgebend.
Beispiele für die Formulierung im Arbeitsvertrag
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich
[ ] Verwaltung (TVöD-V)
[ ] Krankenhäuser (TVöD-K)
[ ] Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B)
[ ] Sparkassen (TVöD-S)
[ ] Flughäfen (TVöD-F)
[ ] Entsorgung (TVöD-E)
und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen
in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost bzw. West Anwendung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Bei einem Wechsel in einen anderen Dienstleistungsbereich desselben Arbeitgebers gilt die jeweilige durchgeschriebene Fassung für diesen Dienstleistungsbereich.
Betreibt eine Kommune je als Eigenbetrieb ein Krankenhaus und ein Altenheim, so wird bei sämtlichen Beschäftigten im Bereich Krankenhaus die Sparte TVöD-K angekreuzt und bei den Beschäftigten im Altenheim die Sparte TVöD-B, auch wenn sie z. B. in der Verwaltung des Krankenhauses oder Altenheimes arbeiten. Es gilt für sie nicht etwa die durchgeschriebene Fassung des Dienstleistungsbereichs Verwaltung (TVöD-V) wie für die Beschäftigten in der Stadtverwaltung. Wechselt ein Beschäftigter aus dem Dienstleistungsbereich Krankenhaus in den Dienstleitungsbereich Altenheim, gilt für ihn nach dem Wechsel der TVöD-B.