§ 1 Abs. 2 TVöD führt in einem Ausnahmekatalog abschließend diejenigen Beschäftigten auf, die, obgleich sie unter den allgemeinen persönlichen Geltungsbereich des TVöD fallen, vom Geltungsbereich des TVöD dennoch ausgenommen sind. Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber, der – gleich ob tarifgebunden oder nicht – in seinem Betrieb generell für seine Beschäftigten den TVöD anwendet, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den TVöD uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Bei Anwendung des TVöD bestimmt nunmehr aber der Tarifvertrag selbst, dass bestimmte Personengruppen aus dem Geltungsbereich ausgeklammert werden.

§ 1 Abs. 2–4 TVöD-K (durchgeschriebene Fassung) lautet:

(2)

Diese Regelungen gelten nicht für

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt][1]
h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungengewährt werden,
k) (aufgehoben)[2],
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
n) bis t) [nicht besetzt][3]
(3) [nicht besetzt]
(4) Absatz 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung. Eine abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des § 15 Abs. 2.2 und 2.3 ist zulässig.

Protokollerklärungen zu § 1:

  1. Ärztinnen und Ärzte nach diesen Regelungen sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte.
  2. Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befinden, verbleibt es bei der Anwendung des TVöD-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,

    1. bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,
    2. bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit

    zurückgelegt ist.

Die Arbeitsbedingungen der hier aufgeführten Beschäftigten bestimmen sich entweder nach anderen tarifvertraglichen Regelungen oder werden im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Zulässig wäre es aber auch, im Arbeitsvertrag für diese Personengruppen den TVöD teilweise oder vollinhaltlich wieder einzubeziehen.

Auf die wichtigsten Personengruppen soll im Folgenden näher eingegangen werden, die entsprechend auch für den Bereich des BT-B gelten. Vom Geltungsbereich des TVöD-K sind ausgenommen:

[1] Diese Buchstaben sind aufgrund einer redaktionellen Anpassung nicht besetzt, da die dort aufgeführten Fälle im Bereich des TVöD-K nicht einschlägig sind.
[2] Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten.
[3] Diese Buchstaben sind aufgrund einer redaktionellen Anpassung nicht besetzt, da die dort aufgeführten Fälle im Bereich des TVöD-K nicht einschlägig sind.

6.1 § 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD-K – Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte

Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (Nr. 2) oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein (Nr. 3).

Zur Auslegung von Nr. 3 kann zusätzlich auf § 5 Abs. 4 BetrVG zurückgegriffen werden.[1]

Sofern ein Beschäftigter eine der im Gesetz genannten Alternativen erfüllt, unterfällt er nicht dem Geltungsbereich des TVöD-K, sofern seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Die zusätzliche Voraussetzung ist nur gegeben, wenn wesentliche Regelungsgegenstände abweichend vom TVöD-K vereinbart sind.

Wenn z. B. lediglich abweichend von § 22 Abs. 1 vereinbart ist, dass der leitende Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 26 Wochen seit dem Beginn der Arbeitsunfäh...

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