(1) Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.
(2) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. 2Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, beträgt in Gemeinden
mit |
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bis zu |
1000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
8, |
mit mehr als |
1000 |
bis zu |
2000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
12, |
mit mehr als |
2000 |
bis zu |
3000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
14, |
mit mehr als |
3000 |
bis zu |
5000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
16, |
mit mehr als |
5000 |
bis zu |
10000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
20, |
mit mehr als |
10000 |
bis zu |
20000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
24, |
mit mehr als |
20000 |
bis zu |
30000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
30, |
mit mehr als |
30000 |
bis zu |
50000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
40, |
mit mehr als |
50000 |
bis zu |
100000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
44, |
mit mehr als |
100000 |
bis zu |
200000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
50, |
mit mehr als |
200000 |
bis zu |
500000 |
Einwohnerinnen und Einwohnern |
60. |
3Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. 4Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
(3) 1Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:
1. |
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Gemeinde, |
2. |
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, |
3. |
leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, |
4. |
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, ausgenommen die gewählte Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats, |
5. |
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde, |
6. |
die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde, |
7. |
eine Landrätin oder ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde, |
8. |
eine Kreisrätin oder ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde. |
2Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
Vom 01.03.2012 bis 31.12.2023:
(3) 1Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:
1. |
Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde, |
2. |
Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, |
3. |
leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, |
4. |
Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats, |
5. |
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde, |
6. |
der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde, |
7. |
ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde, |
8. |
ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde. |
2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
(4) 1Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. 2Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
3Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. 4Erklär...