[1] Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist – ausgehend von diesem Zeitpunkt – festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde. Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder

a) zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalles oder
b) unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit fehlen.

[2] Der verbleibende kürzere Krankengeldanspruch ist zu erfüllen.

 

Besonderheiten bei Alternative a:

Die Ermittlung der Leistungsdauer im laufenden – zusammenhängenden – Leistungsfall ist unabhängig von Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit vorzunehmen. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann zusammenhängend für maximal 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden; lediglich in den Fällen, in denen für die zuerst eingetretene Krankheit eine neue Blockfrist vor dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann im zusammenhängenden laufenden Leistungsfall ein längerer Krankengeldanspruch bestehen. Der für die zuerst eingetretene Krankheit vor Beginn der neuen Blockfrist liegende Krankengeldbezugszeitraum kann auf die zusammenhängende Leistungsdauer von 78 Wochen nicht angerechnet werden.

Der Beginn einer neuen Blockfrist sowohl wegen der zuerst eingetretenen Krankheit als auch wegen der hinzugetretenen Krankheit nach dem Zeitpunkt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, vermag nicht zu einer Verlängerung der im laufenden Leistungsfall festgestellten Leistungsdauer zu führen.

[3] Ist die Leistungsdauer von Krankengeld erreicht, kann aufgrund einer während des Krankengeldbezugs oder während der darüber hinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretenen weiteren Krankheit während des laufenden Leistungsfalles ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht mehr begründet werden. Allerdings besteht u.U. ein Anspruch auf Krankengeld dann, wenn sowohl [korr.] durch die zuerst eingetretene als auch durch die hinzugetretenen Krankheit zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und erneut Arbeitsunfähigkeit durch die zuerst eingetretene oder die hinzugetretene Krankheit begründet wird.

Beispiel 20

Ergebnis:

Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit B an verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld für 18 Wochen, da zusammenhängend unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit A die Leistungsdauer von 78 Wochen für Krankengeld ausgeschöpft wird (vgl. Alternative a).

Beispiel 21

Ergebnis:

Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitunfähigkeit A2 an verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld für 28 Wochen, da die Arbeitsunfähigkeit A1 bereits 50 Wochen Vorerkrankungszeiten aufweist (vgl. Alternative b).

Beispiel 22

Ergebnis:

Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit B an besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld mehr, denn die Leistungsdauer von Krankengeld für 78 Wochen ist unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit A bereits ausgeschöpft (vgl. Alternative a).

Beispiel 23

Ergebnis:

Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit A2 an besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld mehr, denn die Leistungsdauer von Krankengeld für 78 Wochen ist unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit B bereits ausgeschöpft (vgl. Alternative a).

Beispiel 24

Ergebnis:

Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit A2 an verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld für 18 Wochen, da die anzurechnende Arbeitsunfähigkeit B im zusammenhängenden Leistungsfall bereits 60 Wochen Vorerkrankungszeit aufweist (vgl. Alternative a).

Beispiel 25

Ergebnis:

Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähigkeit B an verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld von 28 Wochen, da zusammenhängend unter Berücksichtigung der zuerst eingetretenen Arbeitsunfähigkeit A2 die Leistungsdauer von 78 Wochen für Krankengeld ausgeschöpft wird (vgl. Alternative a).

Beispiel 26

Ergebnis:

Mit Ablauf der 63. Woche der Arbeitsunfähigkeit A2 ist unter Berücksichtigung der Vorerkrankungszeiten von 15 Wochen durch Arbeitsunfähigkeit A1 die Leistungsdauer von Krankengeld für 78 Wochen ausgeschöpft. Dadurch kann auf Grund einer während des Krankengeldbezuges eingetretenen weiteren Krankheit für den laufenden Leistungsfall ein Krankengeldanspruch für die Arbeitsunfähigkeit B nicht mehr begründet werden, auch nicht von dem Zeitpunkt ihres alleinigen Bestehens an.

Beispiel 27

Ergebnis:

Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens von Arbeitsunfähig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge