Nach § 7 Abs. 3 TVöD-B leisten Beschäftigte Bereitschaftsdienst, wenn sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Der Arbeitgeber darf nach § 7.1 Abs. 1 TVöD-B Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Zu den allgemeinen Regelungen zum Bereitschaftsdienst wird zunächst auf die Ausführungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verwiesen. Die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes haben die Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst im Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen und im Besonderen Teil Krankenhäuser weitgehend identisch geregelt. Abweichungen betreffen die Bereitschaftsdienststufen und die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes.

Das Bundesarbeitsgericht[1] hat zum Tarifvertrag für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen entschieden, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht durch Bereitschaftsdienst im Sinne des § 7 Abs. 3 TVöD-B erfüllt werden kann. Der Bereitschaftsdienst stellt eine zusätzliche Leistung dar, die nicht anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden kann. Daher muss während Bereitschaftsdiensten nicht dauerhaft die volle Arbeitsleistung erbracht werden

 
Praxis-Beispiel

Ein Vollzeitbeschäftigter wird in einer Betreuungseinrichtung nach TVöD-B beschäftigt und in einem Schichtmodell eingesetzt, das einen Schichtturnus von 12 Arbeitstagen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden vorsieht. In der ersten Woche arbeitet sie grundsätzlich in jeder Schicht 6,42 Stunden, am Donnerstag 7,38 Stunden, sodass er die regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich erreicht (39,48 Stunden). In der zweiten Woche geht der Schichtdienst von 20:15 Uhr bis 08:05 Uhr des Folgetags; die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr wird als Bereitschaftsdienst und mit 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet, sodass bei einer tatsächlichen Anwesenheitszeit von 71 Stunden eine zu vergütende Arbeitszeit von 39,5 Stunden entsteht (20:15 Uhr bis 23:00 Uhr: 2 Stunden und 45 Minuten; 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr Bereitschaftsdienst zu 25 %: 1 Stunde 45 Minuten; 06:00 Uhr bis 08:05 Uhr: 2 Stunden und 5 Minuten). Bei der Nachtschicht zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr handelt es sich jedoch um das Leisten von regelmäßiger Arbeitszeit und nicht um Bereitschaftsdienst, auch wenn die zu erbringende Arbeitsleistung von den Bedürfnissen der zu betreuenden Bewohner abhängt. Denn das Einordnen der Zeit als Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B setzt voraus, dass der Dienst "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit", also zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit, geleistet wird.

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