Zwischen den Arbeitszeiten müssen 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden. Denn wenn die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert wird, muss nach § 7 Abs. 9 ArbZG im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.

Die 11-stündige Ruhezeit muss ununterbrochen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden. Tägliche Arbeitszeit ist nicht die Arbeitszeit eines Kalendertages, sondern die individuelle tägliche Arbeitszeit des jeweiligen Beschäftigten. Ununterbrochen wird die Ruhezeit nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht einsetzt, und zwar auch nicht im Rahmen von Rufbereitschaft. Eine Aufteilung der 11-stündigen Ruhezeit in Zeitabschnitte ist unzulässig. Wird der Beschäftigte während des Mindestruhezeitraums zur Arbeitsleistung herangezogen, muss die volle Ruhezeit im Anschluss an die Unterbrechung erneut gewährt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wird eine Bereitschaftsdienstzeit von 19 bis 8 Uhr (13 Stunden) festgelegt, beginnt die Ruhezeit von 11 Stunden im unmittelbaren Anschluss um 8 Uhr und endet um 19 Uhr. Dann ist die Anordnung eines weiteren Bereitschaftsdienstes von 19 bis 8 Uhr in direkter Folge möglich.

[1] ErfK-Wank § 5 ArbZG Rn 4; Neumann/Biebl, ArbZG, § 5 Rn. 4.

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