Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Anspruchsdauer. Entfall der Minderung nach Gleichwohlgewährung. Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge. Erlöschen des Anspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird auch durch die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld gemindert. Die Minderung entfällt, wenn und soweit die Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit (BA) für das Arbeitslosengeld Ersatz erlangt (vgl BSG vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 = BSGE 60, 168 = SozR 4100 § 117 Nr 16).
2. Die Berechnung der Gutschrift der Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer hat unberücksichtigt zu lassen, ob die BA neben dem Ersatz für die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigung auch Ersatz für die während des Gleichwohlgewährungszeitraums zu Gunsten des Arbeitslosen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erlangt hat, für welche die BA aus keinem rechtlichen Grund Ersatz verlangen kann (Anschluss an BSG vom 23.7.1998 - B 11 AL 97/97 R = SozR 3-4100 § 105a Nr 6).
Orientierungssatz
§ 147 SGB 3 bezieht sich allein auf einen zB nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme und dem Eintritt neuer Arbeitslosigkeit etwa durch Arbeitslosmeldung oder Antragstellung neu "geltend gemachten" Anspruch und regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt der Anspruch dem Arbeitslosen überhaupt zusteht.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2003 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21. September 2000 bis 6. November 2000 unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 21. September 2000 bis 31. Oktober 2000 gewährten Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist ein Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum 21. September 2000 - 6. November 2000 (47 Tage).
Der 1942 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1970 als Fernmeldehandwerker bei der T. AG (T.) beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 1997 wurde das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der T. aus betriebs-/rationalisierungsbedingten Gründen mit Ablauf des 30. September 1997 beendet; für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug einer Altersrente wurde die Zahlung eines monatlichen Überbrückungsgeldes von der T. an den Kläger unter jeweiliger Anrechnung von Drittleistungen - auch von Arbeitslosengeld -vereinbart.
Der Kläger meldete sich am 1. September 1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die T. gab in ihrer Arbeitsbescheinigung vom 25. September 1997 die Leistung von Überbrückungsgeld wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie als die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers 6 Monate zum Ende des Vierteljahres an und wies auf das Vorliegen eines Falles hin, wie er in der Rundverfügung des Landesarbeitsamtes N. vom 5. Oktober 1995 (47/95) behandelt ist. Die Beklagte bewilligte dem Kläger am 6. November 1997 (Verfügungsdatum) Arbeitslosengeld ab 24. Dezember 1997 und durch Bescheid vom 9. Februar 1999 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. Oktober 1997 - 23. Dezember 1997 nach Aufhebung der für diesen Zeitraum bestehenden Sperrzeitentscheidung durch Bescheid vom 5. Februar 1999.
Die Beklagte zeigte der T. mit Schreiben vom 6. November 1997 den Übergang des Überbrückungsgeldanspruchs des Klägers auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 115 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an. Die Überbrückungsgeldzahlungen an den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist von einem Jahr bewirkten das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Dem Kläger werde das Arbeitslosengeld auch gezahlt, solange er das Überbrückungsgeld nicht erhalte (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Die T. bezifferte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 den Betrag der an den Kläger in der Zeit 10/1997 - 07/2000 gezahlten Überbrückungsgeldleistungen mit 61.507,78 DM.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 12. März 2001 gegenüber dem Kläger das Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG für die Zeit 1. Oktober 1997 - 2. Januar 1998 fest, weil er gegen seinen bisherigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entlassungsentschädigung habe und weil die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Sie forderte mit Schreiben vom selben Tag von der T. nach § 117 Abs. 4 AFG i.V.m. § 115 SGB X die Einbehaltung von 5.941,20 DM von den gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Ansprüchen und Überweisung an sich, weil während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld in ...